Pauschale Wegweisung von bosnischen Kriegsvertriebenen

ShortId
98.3163
Id
19983163
Updated
10.04.2024 08:33
Language
de
Title
Pauschale Wegweisung von bosnischen Kriegsvertriebenen
AdditionalIndexing
Flüchtling;Ausschaffung;Alleinerziehende/r;Opfer unter der Zivilbevölkerung;ethnische Gruppe;Bosnien-Herzegowina
1
  • L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
  • L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K01090201, ethnische Gruppe
  • L04K01030303, Alleinerziehende/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Bern, Zürich, Genf und anderen Kantonen äussern sich immer grössere Bevölkerungskreise besorgt über die rigorose Durchführung der pauschalen Wegweisungen von Kriegsvertriebenen aus Bosnien. Es fanden zahlreiche Solidaritätsveranstaltungen statt, Petitionen wurden eingereicht und in Briefen an die Behörden appelliert, von ihrer harten Wegweisungspolitik abzusehen. Sie wurden gebeten, spezifischen Härten der Rückkehr Rechnung zu tragen. Parlamentarier machten Vorstösse, und 39 Parlamentarierinnen schickten Herrn Bundesrat Koller eine Resolution, Frauen mit Kindern aus Bosnien sei eine humanitäre Bewilligung zu erteilen oder zumindest die Ausreisefrist zu verlängern. Eine im Auftrag des EJPD und EDA erstellte Studie des Ethnologischen Seminars in Bern, welche das Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm für bosnische Staatsangehörige evaluierte, kam ebenfalls zum Schluss, dass der Freiwilligkeit der Rückkehr hohe Priorität eingeräumt werden soll und dass Kriegsvertriebene aus Gebieten, wo sie heute einer ethnischen Minderheit angehören, kaum Wiedereingliederungschancen haben. Das UNHCR und die Hilfswerke haben vor einer Ausschaffung solcher Kriegsvertriebenen gewarnt. Alle diese begründeten Einwände gegen die geplante Rückkehrpolitik des Bundes wurden in den Wind geschlagen. In der Bevölkerung stellt sich zunehmend die Frage, an welchen Entscheidungskriterien der Bundesrat seine Wegweisungspolitik orientiert. Frauen mit Kindern, insbesondere alleinerziehende Mütter, sind schwerwiegender von einer erzwungenen Rückkehr betroffen, insbesondere, wenn sie nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren können oder wenn sie und ihre Kinder immer noch unter Kriegstraumatisierung leiden. Bei ihrer Rückkehr wären sie gezwungen, weiterhin als Flüchtlinge, ohne Zukunftsperspektive zu leben. Alleinerziehende Mütter mit Kindern sind aufgrund ihrer Mehrfachbelastung für ihr Überleben auf ein starkes Sozialnetz angewiesen. Von der Relokation betroffene Angehörige in Bosnien können ihnen diese Sicherheit nicht bieten, denn sie sind selbst von den wichtigsten Lebensressourcen, wie ein festes Zuhause, medizinische Versorgung und Fürsorge abgeschnitten.</p>
  • <p>1. Am 3. April 1996 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene in zwei Etappen auf. Er hiess damit gleichzeitig ein Rückkehrkonzept des EJPD gut, mit dem den Kantonen empfohlen wurde, Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder Ausreisefristen auf den 30. April 1997 und Familien mit Kindern und unbegleiteten Minderjährigen auf den 30. April 1998 anzusetzen. Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 stimmte der Bundesrat ferner einem umfassenden Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfeprogramm zu, das einerseits freiwillig Zurückkehrenden eine finanzielle Unterstützung anbietet und andererseits mit Beträgen in gleicher Höhe zur Strukturhilfe, namentlich zur Instandstellung von Infrastruktur und Wohnraum für Heimkehrer dient. Seit August 1996 sind bereits gegen 9100 Bosnierinnen und Bosnier mit grosszügiger Unterstützung seitens des Bundes freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie in aller Regel gut aufgenommen wurden. Weitere 3700 Personen haben sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet, was die Richtigkeit dieser Beschlüsse des Bundesrates und den Erfolg des Wiedereingliederungshilfeprogrammes bestätigt.</p><p>Im Begleitwort der auftraggebenden Stellen des Bundes sowie des Instituts für Ethnologie der Universität Bern vom 21. Januar 1998 zum Schlussbericht "Evaluation des Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogrammes für bosnische Staatsangehörige" wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache des Herkunftsstaates (recte: Heimatstaat) sei, für das Wohlergehen der eigenen Staatsangehörigen zu sorgen. Rückkehrhilfemassnahmen könnten den Reintegrationsprozess daher nur unterstützten, nicht aber dessen Erfolg gewährleisten. Indem die Schweiz einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Wiedereingliederungshilfe für Projekte vor Ort einsetzt, leistet sie einen bedeutenden Beitrag an den Wiederaufbau von Bosnien-Herzegowina. Das schweizerische Engagement beim Wiederaufbau und der Rückkehrhilfe, mit welchen Projekte in den Bereichen Wohnraum, Arbeitsplätze, Basisinfrastrukturen, Erziehung, Menschenrechte, Kultur und Gesundheit gefördert werden, gilt international als beispielhaft. Anlässlich des Besuches des Vorstehers des EJPD vom 19. und 20. März 1998 in Bosnien-Herzegowina äusserten Regierungsvertreter grosse Zufriedenheit über die Hilfe aus der Schweiz. Im Interesse nachhaltiger Hilfeleistung unterstützt die Schweiz 1998 weiterhin den Wiederaufbau, u. a. stellt sie langfristig nutzbaren Wohnraum für rückkehrende Familien sowie Betreuungslösungen für ältere Personen bereit.</p><p>Der Bundesrat erachtet es in Anlehnung an die konstante Praxis der Asylbehörden zur innerstaatlichen Fluchtalternative als zumutbar, dass kriegsvertriebene Personen aus Minderheitsgebieten während einer unbestimmten Wartezeit einen - wenn auch nur vorübergehenden - alternativen Wohnsitz im Heimatstaat wählen (beispielsweise in den von der Schweiz unterstützten open cities), der nicht dem früheren Wohnort entspricht. Eine solche Wohnsitznahme, die bereits von zahlreichen Personen in Bosnien-Herzegowina gewählt wurde, verbessert die Chance der späteren Rückkehr an den früheren Wohnort.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Einzelfall schwierig sein kann. Um dieser Situation angemessen Rechnung zu tragen und die Wiedereingliederung zu erleichtern, hat er nebst der individuellen und strukturellen Wiedereingliederungshilfe für bestimmte Personengruppen den Kantonen die Erstreckung der Ausreisefristen empfohlen und zugesichert, die daraus resultierenden Kosten zu tragen, um den Betroffenen mehr Zeit zur Vorbereitung der Rückkehr einzuräumen. Bei den Gründen für eine Fristerstreckung hat er der besonderen Situation von Frauen Rechnung getragen. So können u. a. bei Ende April 1998 bestehender, fortgeschrittener Schwangerschaft, bei in der Schweiz erfolgter Geburt, bei einer schwerwiegenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie bei gemischtethischen Ehepaaren und Familien Fristerstreckungen gewährt werden.</p><p>Der Bundesrat hält bezüglich der von der Postulantin vorgeschlagenen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen an alleinerziehende Mütter fest, dass jeder Antrag auf eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) vom Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) eingehend geprüft wird, wenn die kantonalen Behörden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einverstanden sind. Der alleinige Umstand, dass ein Asylgesuch eingereicht oder im Rahmen einer humanitären Aktion eine vorläufige Aufnahme verfügt worden ist, genügt nicht für die Annahme einer besonderen Härte. Für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene besteht gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes kein besonderer Härtefallbegriff. Die auf eine oder mehrere Personengruppen aus einem bestimmten Herkunftsgebiet bezogene spezielle Auslegung und Anwendung von Artikel 13 Buchstabe f BVO würde zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesuche widersprechen.</p><p>Chronische und schwere Krankheiten der gesuchstellenden Person oder eines ihrer Familienangehörigen, die im Herkunftsstaat medizinisch nicht ausreichend behandelt werden können, stellen gemäss ständiger Praxis des BFA und des Bundesgerichtes schwerwiegende Härtefälle dar (z. B. schwere Invalidität, Kriegstraumatisierung usw.). Bei der Gesuchsprüfung berücksichtigt das BFA die Situation der gesamten Familie. Namentlich die Entwurzelung von Kindern kann unter Umständen eine aussergewöhnliche Härte darstellen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die soziale Integration erfolgreich verläuft und die Kinder die Jugend- und Adoleszenzjahre, die für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung entscheidend sind, in der Schweiz verbracht haben. Diese Grundsätze gelten ohne weiteres auch für alleinerziehende Frauen aus Bosnien-Herzegowina. Bei der Prüfung der Härtefallgesuche wird somit im Einzelfall besonderen Situationen Rechnung getragen. Dies gilt namentlich in bezug auf die Berücksichtigung posttraumatischer Belastungsstörungen zufolge von Kriegserlebnissen.</p><p>Demgegenüber ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Artikel 14a Absatz 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (Anag) geregelt. Der Vollzug kann für weggewiesene ausländische Personen insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt. Sollten die Umstände in einem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen, können diese bei der Amtsstelle, die die Wegweisung angeordnet hat, mittels eines Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht werden. Kommt diese bei der Gesuchsprüfung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung erweise sich für die betroffene Person als unzumutbar, kann sie beim Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme der gesuchstellenden Person beantragen (Art. 14b Abs. 1 Anag in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 Anag). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit gründet auf der humanitären Tradition und nicht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug kann beispielsweise im Einzelfall unzumutbar sein bei kranken Menschen, deren unerlässliche medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet ist oder bei Betagten ohne das notwendige Betreuungsnetz sowie bei alleinerziehenden Frauen, die über keine ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlagen und über kein soziales, verwandtschaftliches Netz verfügen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort vom 3. Juni 1998 zur Interpellation Bäumlin (98.3079, Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Massnahmen zu ergreifen:</p><p>1. Er soll von einer Wegweisung von nunmehrigen Minderheitsangehörigen und einer erzwungenen Relokation (Rückkehr an einen anderen Ort) absehen.</p><p>2. Er soll die zusätzlich erschwerenden Rückkehrbedingungen von alleinerziehenden Müttern berücksichtigen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilen oder zumindest ihren Aufenthalt in der Schweiz verlängern.</p>
  • Pauschale Wegweisung von bosnischen Kriegsvertriebenen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Bern, Zürich, Genf und anderen Kantonen äussern sich immer grössere Bevölkerungskreise besorgt über die rigorose Durchführung der pauschalen Wegweisungen von Kriegsvertriebenen aus Bosnien. Es fanden zahlreiche Solidaritätsveranstaltungen statt, Petitionen wurden eingereicht und in Briefen an die Behörden appelliert, von ihrer harten Wegweisungspolitik abzusehen. Sie wurden gebeten, spezifischen Härten der Rückkehr Rechnung zu tragen. Parlamentarier machten Vorstösse, und 39 Parlamentarierinnen schickten Herrn Bundesrat Koller eine Resolution, Frauen mit Kindern aus Bosnien sei eine humanitäre Bewilligung zu erteilen oder zumindest die Ausreisefrist zu verlängern. Eine im Auftrag des EJPD und EDA erstellte Studie des Ethnologischen Seminars in Bern, welche das Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm für bosnische Staatsangehörige evaluierte, kam ebenfalls zum Schluss, dass der Freiwilligkeit der Rückkehr hohe Priorität eingeräumt werden soll und dass Kriegsvertriebene aus Gebieten, wo sie heute einer ethnischen Minderheit angehören, kaum Wiedereingliederungschancen haben. Das UNHCR und die Hilfswerke haben vor einer Ausschaffung solcher Kriegsvertriebenen gewarnt. Alle diese begründeten Einwände gegen die geplante Rückkehrpolitik des Bundes wurden in den Wind geschlagen. In der Bevölkerung stellt sich zunehmend die Frage, an welchen Entscheidungskriterien der Bundesrat seine Wegweisungspolitik orientiert. Frauen mit Kindern, insbesondere alleinerziehende Mütter, sind schwerwiegender von einer erzwungenen Rückkehr betroffen, insbesondere, wenn sie nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren können oder wenn sie und ihre Kinder immer noch unter Kriegstraumatisierung leiden. Bei ihrer Rückkehr wären sie gezwungen, weiterhin als Flüchtlinge, ohne Zukunftsperspektive zu leben. Alleinerziehende Mütter mit Kindern sind aufgrund ihrer Mehrfachbelastung für ihr Überleben auf ein starkes Sozialnetz angewiesen. Von der Relokation betroffene Angehörige in Bosnien können ihnen diese Sicherheit nicht bieten, denn sie sind selbst von den wichtigsten Lebensressourcen, wie ein festes Zuhause, medizinische Versorgung und Fürsorge abgeschnitten.</p>
    • <p>1. Am 3. April 1996 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene in zwei Etappen auf. Er hiess damit gleichzeitig ein Rückkehrkonzept des EJPD gut, mit dem den Kantonen empfohlen wurde, Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder Ausreisefristen auf den 30. April 1997 und Familien mit Kindern und unbegleiteten Minderjährigen auf den 30. April 1998 anzusetzen. Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 stimmte der Bundesrat ferner einem umfassenden Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfeprogramm zu, das einerseits freiwillig Zurückkehrenden eine finanzielle Unterstützung anbietet und andererseits mit Beträgen in gleicher Höhe zur Strukturhilfe, namentlich zur Instandstellung von Infrastruktur und Wohnraum für Heimkehrer dient. Seit August 1996 sind bereits gegen 9100 Bosnierinnen und Bosnier mit grosszügiger Unterstützung seitens des Bundes freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie in aller Regel gut aufgenommen wurden. Weitere 3700 Personen haben sich für die freiwillige Rückkehr angemeldet, was die Richtigkeit dieser Beschlüsse des Bundesrates und den Erfolg des Wiedereingliederungshilfeprogrammes bestätigt.</p><p>Im Begleitwort der auftraggebenden Stellen des Bundes sowie des Instituts für Ethnologie der Universität Bern vom 21. Januar 1998 zum Schlussbericht "Evaluation des Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogrammes für bosnische Staatsangehörige" wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache des Herkunftsstaates (recte: Heimatstaat) sei, für das Wohlergehen der eigenen Staatsangehörigen zu sorgen. Rückkehrhilfemassnahmen könnten den Reintegrationsprozess daher nur unterstützten, nicht aber dessen Erfolg gewährleisten. Indem die Schweiz einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Wiedereingliederungshilfe für Projekte vor Ort einsetzt, leistet sie einen bedeutenden Beitrag an den Wiederaufbau von Bosnien-Herzegowina. Das schweizerische Engagement beim Wiederaufbau und der Rückkehrhilfe, mit welchen Projekte in den Bereichen Wohnraum, Arbeitsplätze, Basisinfrastrukturen, Erziehung, Menschenrechte, Kultur und Gesundheit gefördert werden, gilt international als beispielhaft. Anlässlich des Besuches des Vorstehers des EJPD vom 19. und 20. März 1998 in Bosnien-Herzegowina äusserten Regierungsvertreter grosse Zufriedenheit über die Hilfe aus der Schweiz. Im Interesse nachhaltiger Hilfeleistung unterstützt die Schweiz 1998 weiterhin den Wiederaufbau, u. a. stellt sie langfristig nutzbaren Wohnraum für rückkehrende Familien sowie Betreuungslösungen für ältere Personen bereit.</p><p>Der Bundesrat erachtet es in Anlehnung an die konstante Praxis der Asylbehörden zur innerstaatlichen Fluchtalternative als zumutbar, dass kriegsvertriebene Personen aus Minderheitsgebieten während einer unbestimmten Wartezeit einen - wenn auch nur vorübergehenden - alternativen Wohnsitz im Heimatstaat wählen (beispielsweise in den von der Schweiz unterstützten open cities), der nicht dem früheren Wohnort entspricht. Eine solche Wohnsitznahme, die bereits von zahlreichen Personen in Bosnien-Herzegowina gewählt wurde, verbessert die Chance der späteren Rückkehr an den früheren Wohnort.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Einzelfall schwierig sein kann. Um dieser Situation angemessen Rechnung zu tragen und die Wiedereingliederung zu erleichtern, hat er nebst der individuellen und strukturellen Wiedereingliederungshilfe für bestimmte Personengruppen den Kantonen die Erstreckung der Ausreisefristen empfohlen und zugesichert, die daraus resultierenden Kosten zu tragen, um den Betroffenen mehr Zeit zur Vorbereitung der Rückkehr einzuräumen. Bei den Gründen für eine Fristerstreckung hat er der besonderen Situation von Frauen Rechnung getragen. So können u. a. bei Ende April 1998 bestehender, fortgeschrittener Schwangerschaft, bei in der Schweiz erfolgter Geburt, bei einer schwerwiegenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie bei gemischtethischen Ehepaaren und Familien Fristerstreckungen gewährt werden.</p><p>Der Bundesrat hält bezüglich der von der Postulantin vorgeschlagenen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen an alleinerziehende Mütter fest, dass jeder Antrag auf eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) vom Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) eingehend geprüft wird, wenn die kantonalen Behörden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einverstanden sind. Der alleinige Umstand, dass ein Asylgesuch eingereicht oder im Rahmen einer humanitären Aktion eine vorläufige Aufnahme verfügt worden ist, genügt nicht für die Annahme einer besonderen Härte. Für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene besteht gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes kein besonderer Härtefallbegriff. Die auf eine oder mehrere Personengruppen aus einem bestimmten Herkunftsgebiet bezogene spezielle Auslegung und Anwendung von Artikel 13 Buchstabe f BVO würde zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesuche widersprechen.</p><p>Chronische und schwere Krankheiten der gesuchstellenden Person oder eines ihrer Familienangehörigen, die im Herkunftsstaat medizinisch nicht ausreichend behandelt werden können, stellen gemäss ständiger Praxis des BFA und des Bundesgerichtes schwerwiegende Härtefälle dar (z. B. schwere Invalidität, Kriegstraumatisierung usw.). Bei der Gesuchsprüfung berücksichtigt das BFA die Situation der gesamten Familie. Namentlich die Entwurzelung von Kindern kann unter Umständen eine aussergewöhnliche Härte darstellen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die soziale Integration erfolgreich verläuft und die Kinder die Jugend- und Adoleszenzjahre, die für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung entscheidend sind, in der Schweiz verbracht haben. Diese Grundsätze gelten ohne weiteres auch für alleinerziehende Frauen aus Bosnien-Herzegowina. Bei der Prüfung der Härtefallgesuche wird somit im Einzelfall besonderen Situationen Rechnung getragen. Dies gilt namentlich in bezug auf die Berücksichtigung posttraumatischer Belastungsstörungen zufolge von Kriegserlebnissen.</p><p>Demgegenüber ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Artikel 14a Absatz 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (Anag) geregelt. Der Vollzug kann für weggewiesene ausländische Personen insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt. Sollten die Umstände in einem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen, können diese bei der Amtsstelle, die die Wegweisung angeordnet hat, mittels eines Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht werden. Kommt diese bei der Gesuchsprüfung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung erweise sich für die betroffene Person als unzumutbar, kann sie beim Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme der gesuchstellenden Person beantragen (Art. 14b Abs. 1 Anag in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 Anag). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit gründet auf der humanitären Tradition und nicht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug kann beispielsweise im Einzelfall unzumutbar sein bei kranken Menschen, deren unerlässliche medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet ist oder bei Betagten ohne das notwendige Betreuungsnetz sowie bei alleinerziehenden Frauen, die über keine ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlagen und über kein soziales, verwandtschaftliches Netz verfügen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort vom 3. Juni 1998 zur Interpellation Bäumlin (98.3079, Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Massnahmen zu ergreifen:</p><p>1. Er soll von einer Wegweisung von nunmehrigen Minderheitsangehörigen und einer erzwungenen Relokation (Rückkehr an einen anderen Ort) absehen.</p><p>2. Er soll die zusätzlich erschwerenden Rückkehrbedingungen von alleinerziehenden Müttern berücksichtigen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilen oder zumindest ihren Aufenthalt in der Schweiz verlängern.</p>
    • Pauschale Wegweisung von bosnischen Kriegsvertriebenen

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