Ausfuhr von Uhren und Schmuck. Amtshilfe in Zollsachen

ShortId
98.3164
Id
19983164
Updated
10.04.2024 13:24
Language
de
Title
Ausfuhr von Uhren und Schmuck. Amtshilfe in Zollsachen
AdditionalIndexing
grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Ausfuhr;Uhrenindustrie;Zollformalität;Schmuck- und Goldwarenindustrie;Tourismus
1
  • L05K0701020301, Ausfuhr
  • L05K0705020505, Uhrenindustrie
  • L04K07050807, Schmuck- und Goldwarenindustrie
  • L05K0701040403, Zollformalität
  • L04K01010103, Tourismus
  • L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweiz hat mit der EU ein Amtshilfeabkommen im Zollbereich abgeschlossen, das am 9. Juni 1997 unterzeichnet und am 10. März 1998 vom Parlament genehmigt wurde (Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich; BBl 1998 945). Laut diesem Abkommen leisten die Vertragsparteien einander "Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechtes, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich" (Art. 2). Die Vertragsparteien leisten diese Amtshilfe nicht nur auf Ersuchen hin, sondern auch von sich aus (Art. 4). Die Zollverwaltungen beider Seiten wenden diese Bestimmung in gleicher Weise an und erstatten Meldungen nur bei begründetem Verdacht. Wenn z. B. die Schweiz auch in klaren, begründeten Verdachtfällen keine Amtshilfe leistete, würde gegenüber ihr zunehmend der Vorwurf erhoben, sie begünstige Fiskalwiderhandlungen zum Nachteil des Auslandes. Solche Kritik liegt indessen je länger, je weniger im Interesse unseres Landes und seiner Wirtschaft. Die Attraktivität des Tourismusstandortes Schweiz dürfte deswegen auf lange Sicht keinen Schaden erleiden.</p><p>2. Das Amtshilfeabkommen wird seit dem 1. Juli 1997 vorläufig angewendet. Beim Zollamt Zürich-Flughafen, das jährlich mehr als 17 000 Ausfuhrdeklarationen entgegennimmt, wurden in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis Ende Juni 1998 etwa 120 Spontanmeldungen vorgenommen. Spontanmeldungen sind der Oberzolldirektion schriftlich zu melden.</p><p>3. Spontanmeldungen an ausländische Zollbehörden über ausreisende Personen dürfen nur dann erstattet werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben. "Grund zur Annahme" bedeutet, es braucht einen begründeten Verdacht. Blosse Vermutungen genügen nicht. In der Regel werden Meldungen nur gemacht, wenn bekannt ist, dass es sich um verbotene Waren handelt, oder dass ein nicht bloss geringfügiger Abgabebetrag auf dem Spiele steht. Zum Teil handelte es sich bei den bislang gemeldeten Personen um Reisende, die aus früheren Ermittlungen wegen Kreislaufschmuggels einschlägig bekannt sind und denen Widerhandlungen nachgewiesen werden konnten. In einem Fall wurde bekannt, dass ein deutscher Staatsangehöriger verhaftet wurde, weil der dringende Verdacht bestand, er habe in der Schweiz Schmuck gekauft, um Drogengelder zu "waschen".</p><p>Fotos von Ausreisenden werden beim Flughafen Zürich keine erstellt. Die Zollabfertigungen im Reisendenverkehr erfolgen auf dem Flughafen Zürich beim sogenannten Pilz, einer pilzförmigen, gut gekennzeichneten Abfertigungsstelle, die durch eine Videoanlage mit einem zentralen Kommandopult verbunden ist. Die Deklaration wird jeweils auf einen speziell gekennzeichneten Ort dieser Anlage hingelegt. Der abfertigende Beamte kann dann sowohl die Deklaration als auch den Reisenden via Videobild sehen. Dass hier der Eindruck entstehen kann, Reisende und die Ware würden gefilmt oder fotografiert, liegt auf der Hand, trifft aber ganz und gar nicht zu. Das Zollamt kann über die Videoanlagen keine Fotos erstellen.</p><p>4. Die Oberzolldirektion überwacht die Amtshilfepraxis der Zolldienststellen aufgrund der schriftlichen Meldungen, die entsprechend ausgewertet werden, und der ihr obliegenden fachdienstlichen Aufsicht.</p><p>5. In der Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland (SR 641.201.43) hat das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf Artikel 81 Buchstabe a der Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr von der Steuer befreit werden können. Die gleiche Regelung galt schon unter dem Regime der Warenumsatzsteuer. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis festgehalten, die Steuerbefreiung sei auszuschliessen, wenn eine Ware unter Umgehung der Zollkontrolle ausgeführt wird.</p><p>Dass eine im Ausland domizilierte Person einen im Inland erworbenen Gegenstand exportiert, steht nicht zum vornherein fest. Der Käufer oder die Käuferin kann einen solchen Gegenstand im Inland weiterverkaufen oder verschenken. Ein teilweiser Verzicht auf die Erfüllung der Zollmeldepflicht im Reisenden- und Grenzverkehr würde zwangsläufig zu Missbräuchen führen, d. h., die illegale Einfuhr in ein Nachbarland begünstigen und den legalen Export beeinträchtigen. Die geltende Regelung verhindert solche Machenschaften unter Wahrung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung. Der Bundesrat sieht derzeit keine Notwendigkeit, im Reisenden- und Grenzverkehr Vereinfachungen bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer vorzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem 1. Juli 1997 mehren sich die Anzeichen, dass durch Schweizer Zollbehörden Behinderungen bei der Ausfuhr von Uhren und Schmuck aufgebaut werden. An verschiedenen Grenzübergängen und insbesondere bei der Zollabfertigung in den Flughäfen werden die Formulare zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer kopiert und an Zollbehörden des Einreiselandes weitergegeben. Das gleiche passiert mit Fotos der ausreisenden Touristen. Dies bedeutet, dass man a priori davon ausgeht, dass der Kunde seine eingekaufte Uhr nicht deklarieren will.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Bei diesen überzogenen Kontrollen werden oft Touristen behelligt, die ordnungsgemäss die Deklaration vornehmen. Diese Gäste erzählen das Negativerlebnis weiter. Wie beurteilt der Bundesrat diese Tatsache in Anbetracht der elf Millionen ausländischer Gäste, die alljährlich die Schweiz bereisen, und in bezug auf unsere Tourismusstandort-Attraktivität?</p><p>2. Seit dem 1. Juli 1997 ist das Zusatzprotokoll betreffend Amtshilfe im Zollbereich in Kraft. Seither ist die Meldefreudigkeit der Schweizer Zöllner sprunghaft angestiegen. Bestehen Statistiken über die gehandhabte Praxis nach dem 1. Juli 1997 bezüglich Spontanmeldungen oder sehr engen Stichproben?</p><p>3. Spontanmeldungen an ausländische Zollbehörden über ausreisende Personen sollen nur dann gemeldet werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass es einen begründeten Tatverdacht braucht, damit solche Meldungen erfolgen dürfen?</p><p>4. Kontrollen sind notwendig. Aber sie sind eine Frage des Masses. Wie nimmt die Eidgenössische Zollverwaltung die weitere Umsetzung an die Hand, damit unnötige Denunziationen am Zoll vermieden werden?</p><p>5. Sieht er Möglichkeiten, im Rahmen der Mehrwertsteuerverordnung, Vereinfachungen vorzunehmen? Könnten z. B. die Grenzen der Kompetenzen tiefer angesetzt werden?</p>
  • Ausfuhr von Uhren und Schmuck. Amtshilfe in Zollsachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz hat mit der EU ein Amtshilfeabkommen im Zollbereich abgeschlossen, das am 9. Juni 1997 unterzeichnet und am 10. März 1998 vom Parlament genehmigt wurde (Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich; BBl 1998 945). Laut diesem Abkommen leisten die Vertragsparteien einander "Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechtes, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich" (Art. 2). Die Vertragsparteien leisten diese Amtshilfe nicht nur auf Ersuchen hin, sondern auch von sich aus (Art. 4). Die Zollverwaltungen beider Seiten wenden diese Bestimmung in gleicher Weise an und erstatten Meldungen nur bei begründetem Verdacht. Wenn z. B. die Schweiz auch in klaren, begründeten Verdachtfällen keine Amtshilfe leistete, würde gegenüber ihr zunehmend der Vorwurf erhoben, sie begünstige Fiskalwiderhandlungen zum Nachteil des Auslandes. Solche Kritik liegt indessen je länger, je weniger im Interesse unseres Landes und seiner Wirtschaft. Die Attraktivität des Tourismusstandortes Schweiz dürfte deswegen auf lange Sicht keinen Schaden erleiden.</p><p>2. Das Amtshilfeabkommen wird seit dem 1. Juli 1997 vorläufig angewendet. Beim Zollamt Zürich-Flughafen, das jährlich mehr als 17 000 Ausfuhrdeklarationen entgegennimmt, wurden in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis Ende Juni 1998 etwa 120 Spontanmeldungen vorgenommen. Spontanmeldungen sind der Oberzolldirektion schriftlich zu melden.</p><p>3. Spontanmeldungen an ausländische Zollbehörden über ausreisende Personen dürfen nur dann erstattet werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben. "Grund zur Annahme" bedeutet, es braucht einen begründeten Verdacht. Blosse Vermutungen genügen nicht. In der Regel werden Meldungen nur gemacht, wenn bekannt ist, dass es sich um verbotene Waren handelt, oder dass ein nicht bloss geringfügiger Abgabebetrag auf dem Spiele steht. Zum Teil handelte es sich bei den bislang gemeldeten Personen um Reisende, die aus früheren Ermittlungen wegen Kreislaufschmuggels einschlägig bekannt sind und denen Widerhandlungen nachgewiesen werden konnten. In einem Fall wurde bekannt, dass ein deutscher Staatsangehöriger verhaftet wurde, weil der dringende Verdacht bestand, er habe in der Schweiz Schmuck gekauft, um Drogengelder zu "waschen".</p><p>Fotos von Ausreisenden werden beim Flughafen Zürich keine erstellt. Die Zollabfertigungen im Reisendenverkehr erfolgen auf dem Flughafen Zürich beim sogenannten Pilz, einer pilzförmigen, gut gekennzeichneten Abfertigungsstelle, die durch eine Videoanlage mit einem zentralen Kommandopult verbunden ist. Die Deklaration wird jeweils auf einen speziell gekennzeichneten Ort dieser Anlage hingelegt. Der abfertigende Beamte kann dann sowohl die Deklaration als auch den Reisenden via Videobild sehen. Dass hier der Eindruck entstehen kann, Reisende und die Ware würden gefilmt oder fotografiert, liegt auf der Hand, trifft aber ganz und gar nicht zu. Das Zollamt kann über die Videoanlagen keine Fotos erstellen.</p><p>4. Die Oberzolldirektion überwacht die Amtshilfepraxis der Zolldienststellen aufgrund der schriftlichen Meldungen, die entsprechend ausgewertet werden, und der ihr obliegenden fachdienstlichen Aufsicht.</p><p>5. In der Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland (SR 641.201.43) hat das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf Artikel 81 Buchstabe a der Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr von der Steuer befreit werden können. Die gleiche Regelung galt schon unter dem Regime der Warenumsatzsteuer. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis festgehalten, die Steuerbefreiung sei auszuschliessen, wenn eine Ware unter Umgehung der Zollkontrolle ausgeführt wird.</p><p>Dass eine im Ausland domizilierte Person einen im Inland erworbenen Gegenstand exportiert, steht nicht zum vornherein fest. Der Käufer oder die Käuferin kann einen solchen Gegenstand im Inland weiterverkaufen oder verschenken. Ein teilweiser Verzicht auf die Erfüllung der Zollmeldepflicht im Reisenden- und Grenzverkehr würde zwangsläufig zu Missbräuchen führen, d. h., die illegale Einfuhr in ein Nachbarland begünstigen und den legalen Export beeinträchtigen. Die geltende Regelung verhindert solche Machenschaften unter Wahrung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung. Der Bundesrat sieht derzeit keine Notwendigkeit, im Reisenden- und Grenzverkehr Vereinfachungen bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer vorzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem 1. Juli 1997 mehren sich die Anzeichen, dass durch Schweizer Zollbehörden Behinderungen bei der Ausfuhr von Uhren und Schmuck aufgebaut werden. An verschiedenen Grenzübergängen und insbesondere bei der Zollabfertigung in den Flughäfen werden die Formulare zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer kopiert und an Zollbehörden des Einreiselandes weitergegeben. Das gleiche passiert mit Fotos der ausreisenden Touristen. Dies bedeutet, dass man a priori davon ausgeht, dass der Kunde seine eingekaufte Uhr nicht deklarieren will.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Bei diesen überzogenen Kontrollen werden oft Touristen behelligt, die ordnungsgemäss die Deklaration vornehmen. Diese Gäste erzählen das Negativerlebnis weiter. Wie beurteilt der Bundesrat diese Tatsache in Anbetracht der elf Millionen ausländischer Gäste, die alljährlich die Schweiz bereisen, und in bezug auf unsere Tourismusstandort-Attraktivität?</p><p>2. Seit dem 1. Juli 1997 ist das Zusatzprotokoll betreffend Amtshilfe im Zollbereich in Kraft. Seither ist die Meldefreudigkeit der Schweizer Zöllner sprunghaft angestiegen. Bestehen Statistiken über die gehandhabte Praxis nach dem 1. Juli 1997 bezüglich Spontanmeldungen oder sehr engen Stichproben?</p><p>3. Spontanmeldungen an ausländische Zollbehörden über ausreisende Personen sollen nur dann gemeldet werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass es einen begründeten Tatverdacht braucht, damit solche Meldungen erfolgen dürfen?</p><p>4. Kontrollen sind notwendig. Aber sie sind eine Frage des Masses. Wie nimmt die Eidgenössische Zollverwaltung die weitere Umsetzung an die Hand, damit unnötige Denunziationen am Zoll vermieden werden?</p><p>5. Sieht er Möglichkeiten, im Rahmen der Mehrwertsteuerverordnung, Vereinfachungen vorzunehmen? Könnten z. B. die Grenzen der Kompetenzen tiefer angesetzt werden?</p>
    • Ausfuhr von Uhren und Schmuck. Amtshilfe in Zollsachen

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