Arbeitslosigkeit von Ausländern. Präventivmassnahmen

ShortId
98.3165
Id
19983165
Updated
14.11.2025 06:45
Language
de
Title
Arbeitslosigkeit von Ausländern. Präventivmassnahmen
AdditionalIndexing
Verwaltungsformalität;Anerkennung der Zeugnisse;Ausländer/in;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;kantonale Hoheit
1
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L07K08070102010802, kantonale Hoheit
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
  • L04K08060113, Verwaltungsformalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Frage 1</p><p></p><p>Gemäss Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 8 ANAG) gilt die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Nach heute geltendem Recht kann daher ein Jahresaufenthalter nur dann eine Stelle in einem anderen Kanton annehmen, wenn ihm der Kantonswechsel bewilligt worden ist. Die kantonale Fremdenpolizeibehörde holt die Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde ein, bevor sie einem Ausländer den Stellen, Berufs- oder Kantonswechsel bewilligt (Art. 43 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer/BVO). Beim Wechsel in einen anderen Kanton wird dem Ausländer durch die kantonale Fremdenpolizei ein neuer (kantonaler) Ausländerausweis ausgestellt.</p><p></p><p>Die Praxis einzelner Kantone ist nun tatsächlich stossend, dass arbeitslose Jahresaufenthalter ihre Stellensuche nicht auch auf andere Kantone ausdehnen und dort eine Stelle antreten können. Einzelne Kantone verfolgen diese Praxis in der Absicht, in erster Linie "ihre eigenen Arbeitslosen" wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Aus volkswirtschaftlicher Sicht macht ein solches Vorgehen aber keinen Sinn und beeinträchtigt im Ergebnis gesamtwirtschaftliche Interessen.</p><p></p><p>Am 5. März 1993 hat das damals zuständige BIGA daher eine Empfehlung an die kantonalen und städtischen Arbeitsämter verschickt, in der diese aufgefordert werden, bei Stellungnahmen zum Kantonswechsel eine grosszügige Beurteilung vorzunehmen, wenn dadurch gesamtschweizerisch weitere Arbeitslosigkeit vermieden werden kann. Findet ein Arbeitsloser in einem anderen als dem Bewilligungskanton eine Stelle, so besteht im allgemeinen kein Grund, ihm den Kantonswechsel zu verweigern.</p><p></p><p>Im Rahmen der geplanten ANAG-Revision sieht der Bundesrat nun vor, das geltende Bewilligungskonzept grundsätzlich zu überarbeiten. Eine Abschottung der kantonalen Arbeitsmärkte kann angesichts der Globalisierung, aber auch der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes in der Schweiz (Stichwort: Binnenmarktgesetz) in Zukunft keinen Sinn mehr machen. Im Rahmen der ANAG-Revision soll daher die Schaffung eines einheitlichen schweizerischen Arbeitsmarktes auch im Bereich des Ausländerrechts durch eine weitgehende berufliche und geographische Mobilität für Daueraufenthalter angestrebt werden. Die geographische Mobilität sollte möglichst auch den Kantonswechsel miteinschliessen. </p><p></p><p>Frage 2</p><p></p><p>A. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen mit schweizerischen Berufsabschlüssen erfolgt einzelfallweise oder für bestimmte Berufe gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG), dies allerdings nur innerhalb dessen Geltungsbereichs. Eine Vielzahl von Berufen ist daher von dieser formellen Anerkennung der Gleichwertigkeit ausgeschlossen. Die Gleichwertigkeit wird in der Regel ausgesprochen, wenn die Ausbildung im Ausland etwa gleich lange gedauert hat wie die entsprechende Ausbildung in der Schweiz, bezüglich theoretischer und praktischer Ausbildung eine vergleichbare Struktur aufweist und mit einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen wurde.</p><p></p><p>Eidgenössische Fähigkeitszeugnisse, Fachausweise und Diplome sowie ihnen gleichgestellte ausländische Ausweise weisen ihre Inhaber über bestimmte berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse aus. Sie sind aber, anders als im Ausland, in der Schweiz grundsätzlich nicht formale Voraussetzung, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. In der Schweiz kann der Arbeitgeber in den meisten Fällen selbst entscheiden, ob er eine Person anstellen will, die einen anerkannten Ausweis besitzt, oder ob er darauf verzichten und für seinen Personalentscheid auf andere Qualifikationsnachweise abstellen will. Die Aussage des Interpellanten, dass eine Person nicht angestellt werden kann, weil der Ausbildungsabschluss in der Schweiz nicht anerkannt ist, ist deshalb im Grundsatz unzutreffend. Faktisch wird es aber die Regel sein, dass ein Arbeitgeber - insbesondere bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage - einem Bewerber mit anerkanntem Abschlusszeugnis den Vorzug geben wird.</p><p></p><p>B. Nach Art. 60 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) kann die Arbeitslosenversicherung (ALV) die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Erwerbslosen finanziell unterstützen. Bei dieser Unterstützung handelt es sich um die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen. Diese stehen grundsätzlich auch Versicherten ausländischer Herkunft offen, wobei es je nach Status Unterschiede gibt.</p><p></p><p>Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) während der letzten Jahre wiederholt festhielt, ist die Grundausbildung nicht Sache der ALV. Bei der Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises handelt es sich im Sinne des AVIG aber um eine Grundausbildung. Dies gilt auch dann, wenn für Personen mit einem ausländischen Diplom ein verkürzter Ausbildungsgang zur Erlangung eines schweizerischen Abschlusses angeboten wird.</p><p></p><p>Dieser Grundsatz ist sinnvoll, wenn man bedenkt, dass es sich bei der ALV um eine Versicherung handelt, deren Gelder zweckgebunden und damit ausschliesslich zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bestimmt sind. Eine Gesetzesänderung, die diesen Grundsatz umstossen würde, würde einer konstanten und langjährigen Rechtspraxis widersprechen und ist somit nicht sinnvoll.</p><p></p><p>Allerdings existiert in der Form des Ausbildungszuschusses eine Ausnahme vom genannten Prinzip. Diese Massnahme erlaubt über dreissigjährigen Versicherten das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes. Ziel des Ausbildungszuschusses ist es, eine Ausbildung zu absolvieren, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis oder einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis abgeschlossen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Vorschriften über die Anstellung gewisser Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern, die sich legal in der Schweiz aufhalten, verstärken das Risiko, dass sie keine Stelle finden und zu Leistungsempfängern der Arbeitslosenversicherung werden. Zum Beispiel:</p><p>1. Eine ausländische Person mit B-Bewilligung verliert ihre Stelle. Sie findet eine neue Stelle in einem anderen Kanton, doch die Behörden dieses Kantons akzeptieren die Aufenthaltsbewilligung nicht oder erst mit solcher Verzögerung, dass der potentielle Arbeitgeber sich vorher zurückzieht - die Ausländerin oder der Ausländer wird nicht aus ökonomischen, aber aus administrativen Gründen arbeitslos.</p><p>Hält es der Bundesrat für möglich, die Koordination der verschiedenen Gesetze oder ihrer Anwendung so weit zu verbessern, dass diese Art von Problemen vermieden werden kann?</p><p>2. Eine ausländische Person hat im Ausland eine Ausbildung in einem Berufssektor gemacht, in welchem in der Schweiz das Stellenangebot die Nachfrage übersteigt. Jedoch ist das ausländische Diplom in der Schweiz nicht anerkannt - die Ausländerin oder der Ausländer kann nicht eingestellt werden und wird arbeitslos. Diese Situation ist von Dauer, denn es fehlt an Übergangsmöglichkeiten, die es - im Sinne einer Zusatzausbildung - erlauben würden, ein anerkanntes Diplom zu erwerben, oder es ist nicht vorgesehen, dass diese Übergangsmöglichkeiten, wo sie denn existieren, von der Arbeitslosenversicherung in der einen oder anderen Art unterstützt werden. So bleiben zahlreiche Ausländerinnen und Ausländer in Wirtschaftsbereichen ständig arbeitslos, obwohl sie der Arbeitsmarkt aufnehmen könnte.</p><p>Erachtet es der Bundesrat nicht auch als dringend, hier etwas zu unternehmen, nötigenfalls durch Gesetzesänderungen, damit dieser Zustand überwunden werden kann?</p>
  • Arbeitslosigkeit von Ausländern. Präventivmassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Frage 1</p><p></p><p>Gemäss Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 8 ANAG) gilt die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Nach heute geltendem Recht kann daher ein Jahresaufenthalter nur dann eine Stelle in einem anderen Kanton annehmen, wenn ihm der Kantonswechsel bewilligt worden ist. Die kantonale Fremdenpolizeibehörde holt die Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde ein, bevor sie einem Ausländer den Stellen, Berufs- oder Kantonswechsel bewilligt (Art. 43 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer/BVO). Beim Wechsel in einen anderen Kanton wird dem Ausländer durch die kantonale Fremdenpolizei ein neuer (kantonaler) Ausländerausweis ausgestellt.</p><p></p><p>Die Praxis einzelner Kantone ist nun tatsächlich stossend, dass arbeitslose Jahresaufenthalter ihre Stellensuche nicht auch auf andere Kantone ausdehnen und dort eine Stelle antreten können. Einzelne Kantone verfolgen diese Praxis in der Absicht, in erster Linie "ihre eigenen Arbeitslosen" wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Aus volkswirtschaftlicher Sicht macht ein solches Vorgehen aber keinen Sinn und beeinträchtigt im Ergebnis gesamtwirtschaftliche Interessen.</p><p></p><p>Am 5. März 1993 hat das damals zuständige BIGA daher eine Empfehlung an die kantonalen und städtischen Arbeitsämter verschickt, in der diese aufgefordert werden, bei Stellungnahmen zum Kantonswechsel eine grosszügige Beurteilung vorzunehmen, wenn dadurch gesamtschweizerisch weitere Arbeitslosigkeit vermieden werden kann. Findet ein Arbeitsloser in einem anderen als dem Bewilligungskanton eine Stelle, so besteht im allgemeinen kein Grund, ihm den Kantonswechsel zu verweigern.</p><p></p><p>Im Rahmen der geplanten ANAG-Revision sieht der Bundesrat nun vor, das geltende Bewilligungskonzept grundsätzlich zu überarbeiten. Eine Abschottung der kantonalen Arbeitsmärkte kann angesichts der Globalisierung, aber auch der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes in der Schweiz (Stichwort: Binnenmarktgesetz) in Zukunft keinen Sinn mehr machen. Im Rahmen der ANAG-Revision soll daher die Schaffung eines einheitlichen schweizerischen Arbeitsmarktes auch im Bereich des Ausländerrechts durch eine weitgehende berufliche und geographische Mobilität für Daueraufenthalter angestrebt werden. Die geographische Mobilität sollte möglichst auch den Kantonswechsel miteinschliessen. </p><p></p><p>Frage 2</p><p></p><p>A. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen mit schweizerischen Berufsabschlüssen erfolgt einzelfallweise oder für bestimmte Berufe gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG), dies allerdings nur innerhalb dessen Geltungsbereichs. Eine Vielzahl von Berufen ist daher von dieser formellen Anerkennung der Gleichwertigkeit ausgeschlossen. Die Gleichwertigkeit wird in der Regel ausgesprochen, wenn die Ausbildung im Ausland etwa gleich lange gedauert hat wie die entsprechende Ausbildung in der Schweiz, bezüglich theoretischer und praktischer Ausbildung eine vergleichbare Struktur aufweist und mit einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen wurde.</p><p></p><p>Eidgenössische Fähigkeitszeugnisse, Fachausweise und Diplome sowie ihnen gleichgestellte ausländische Ausweise weisen ihre Inhaber über bestimmte berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse aus. Sie sind aber, anders als im Ausland, in der Schweiz grundsätzlich nicht formale Voraussetzung, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. In der Schweiz kann der Arbeitgeber in den meisten Fällen selbst entscheiden, ob er eine Person anstellen will, die einen anerkannten Ausweis besitzt, oder ob er darauf verzichten und für seinen Personalentscheid auf andere Qualifikationsnachweise abstellen will. Die Aussage des Interpellanten, dass eine Person nicht angestellt werden kann, weil der Ausbildungsabschluss in der Schweiz nicht anerkannt ist, ist deshalb im Grundsatz unzutreffend. Faktisch wird es aber die Regel sein, dass ein Arbeitgeber - insbesondere bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage - einem Bewerber mit anerkanntem Abschlusszeugnis den Vorzug geben wird.</p><p></p><p>B. Nach Art. 60 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) kann die Arbeitslosenversicherung (ALV) die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Erwerbslosen finanziell unterstützen. Bei dieser Unterstützung handelt es sich um die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen. Diese stehen grundsätzlich auch Versicherten ausländischer Herkunft offen, wobei es je nach Status Unterschiede gibt.</p><p></p><p>Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) während der letzten Jahre wiederholt festhielt, ist die Grundausbildung nicht Sache der ALV. Bei der Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises handelt es sich im Sinne des AVIG aber um eine Grundausbildung. Dies gilt auch dann, wenn für Personen mit einem ausländischen Diplom ein verkürzter Ausbildungsgang zur Erlangung eines schweizerischen Abschlusses angeboten wird.</p><p></p><p>Dieser Grundsatz ist sinnvoll, wenn man bedenkt, dass es sich bei der ALV um eine Versicherung handelt, deren Gelder zweckgebunden und damit ausschliesslich zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bestimmt sind. Eine Gesetzesänderung, die diesen Grundsatz umstossen würde, würde einer konstanten und langjährigen Rechtspraxis widersprechen und ist somit nicht sinnvoll.</p><p></p><p>Allerdings existiert in der Form des Ausbildungszuschusses eine Ausnahme vom genannten Prinzip. Diese Massnahme erlaubt über dreissigjährigen Versicherten das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes. Ziel des Ausbildungszuschusses ist es, eine Ausbildung zu absolvieren, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis oder einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis abgeschlossen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Vorschriften über die Anstellung gewisser Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern, die sich legal in der Schweiz aufhalten, verstärken das Risiko, dass sie keine Stelle finden und zu Leistungsempfängern der Arbeitslosenversicherung werden. Zum Beispiel:</p><p>1. Eine ausländische Person mit B-Bewilligung verliert ihre Stelle. Sie findet eine neue Stelle in einem anderen Kanton, doch die Behörden dieses Kantons akzeptieren die Aufenthaltsbewilligung nicht oder erst mit solcher Verzögerung, dass der potentielle Arbeitgeber sich vorher zurückzieht - die Ausländerin oder der Ausländer wird nicht aus ökonomischen, aber aus administrativen Gründen arbeitslos.</p><p>Hält es der Bundesrat für möglich, die Koordination der verschiedenen Gesetze oder ihrer Anwendung so weit zu verbessern, dass diese Art von Problemen vermieden werden kann?</p><p>2. Eine ausländische Person hat im Ausland eine Ausbildung in einem Berufssektor gemacht, in welchem in der Schweiz das Stellenangebot die Nachfrage übersteigt. Jedoch ist das ausländische Diplom in der Schweiz nicht anerkannt - die Ausländerin oder der Ausländer kann nicht eingestellt werden und wird arbeitslos. Diese Situation ist von Dauer, denn es fehlt an Übergangsmöglichkeiten, die es - im Sinne einer Zusatzausbildung - erlauben würden, ein anerkanntes Diplom zu erwerben, oder es ist nicht vorgesehen, dass diese Übergangsmöglichkeiten, wo sie denn existieren, von der Arbeitslosenversicherung in der einen oder anderen Art unterstützt werden. So bleiben zahlreiche Ausländerinnen und Ausländer in Wirtschaftsbereichen ständig arbeitslos, obwohl sie der Arbeitsmarkt aufnehmen könnte.</p><p>Erachtet es der Bundesrat nicht auch als dringend, hier etwas zu unternehmen, nötigenfalls durch Gesetzesänderungen, damit dieser Zustand überwunden werden kann?</p>
    • Arbeitslosigkeit von Ausländern. Präventivmassnahmen

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