Einführungen von Zusatzausbildungen unter dem Niveau des Eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ)

ShortId
98.3166
Id
19983166
Updated
25.06.2025 02:15
Language
de
Title
Einführungen von Zusatzausbildungen unter dem Niveau des Eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ)
AdditionalIndexing
Weiterbildung;berufliche Bildung;berufliche Eignung
1
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L03K130202, berufliche Bildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p></p><p></p><p>Gemäss Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz) vermittelt eine Anlehre Jugendlichen, die vornehmlich praktisch begabt sind, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher Fabrikations- und Arbeitsprozesse. Eine Anlehre dauert mindestens ein Jahr und soll zum Übertritt in einen andern Betrieb gleicher Art befähigen. Die Finanzierung erfolgt wie bei einer Lehre: Die auszubildende Person leistet für den Lehrmeister Arbeit; als Gegenleistung ist der Lehrmeister für die praktische Ausbildung besorgt; die Berufsschule, welche die Berufstheorie und die Allgemeinbildung vermittelt, wird zum grössten Teil von Kanton und Bund finanziert. Wer eine Anlehre absolviert hat und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringt, hat die Möglichkeit eine - gegebenenfalls verkürzte - Lehre zu absolvieren.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 11. September 1996 geäussert, dass er grundsätzlich an der Anlehre festhalten will. Im Rahmen der angelaufenen Revision des Berufsbildungsgesetzes wird geprüft, ob sich in der Ausgestaltung der Anlehre Anpassungen aufdrängen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Zahlreiche Stellensuchende finden keine Anstellung, weil ihr Ausbildungsniveau nicht ausreichend ist. Oftmals würde eine Zusatzausbildung unter dem Niveau des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) genügen, dass sie eingestellt würden. In vielen Fällen entspräche eine solche Zusatzausbildung den Möglichkeiten der betroffenen Personen eher als eine eigentliche Lehre, da sie eine Ausbildung, die zum EFZ führt, weder angehen können noch wollen, jedenfalls nicht in einer einzigen Etappe.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alle Massnahmen zu ergreifen oder dem Parlament vorzuschlagen, die nötig sind, damit Zusatzausbildungen unter dem Niveau des EFZ eingerichtet werden können. Er soll dabei die Möglichkeit prüfen, ob diese Zusatzausbildungen allenfalls über die Arbeitslosenversicherung finanziert werden könnten. Solche Zusatzausbildungen wären in Einzelmodulen zu konzipieren, damit jene, die dies wollen und können, sich diese Zusatzausbildung später an eine EFZ-Ausbildung anrechnen lassen könnten.</p>
  • Einführungen von Zusatzausbildungen unter dem Niveau des Eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p></p><p></p><p>Gemäss Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz) vermittelt eine Anlehre Jugendlichen, die vornehmlich praktisch begabt sind, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher Fabrikations- und Arbeitsprozesse. Eine Anlehre dauert mindestens ein Jahr und soll zum Übertritt in einen andern Betrieb gleicher Art befähigen. Die Finanzierung erfolgt wie bei einer Lehre: Die auszubildende Person leistet für den Lehrmeister Arbeit; als Gegenleistung ist der Lehrmeister für die praktische Ausbildung besorgt; die Berufsschule, welche die Berufstheorie und die Allgemeinbildung vermittelt, wird zum grössten Teil von Kanton und Bund finanziert. Wer eine Anlehre absolviert hat und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringt, hat die Möglichkeit eine - gegebenenfalls verkürzte - Lehre zu absolvieren.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 11. September 1996 geäussert, dass er grundsätzlich an der Anlehre festhalten will. Im Rahmen der angelaufenen Revision des Berufsbildungsgesetzes wird geprüft, ob sich in der Ausgestaltung der Anlehre Anpassungen aufdrängen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Zahlreiche Stellensuchende finden keine Anstellung, weil ihr Ausbildungsniveau nicht ausreichend ist. Oftmals würde eine Zusatzausbildung unter dem Niveau des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) genügen, dass sie eingestellt würden. In vielen Fällen entspräche eine solche Zusatzausbildung den Möglichkeiten der betroffenen Personen eher als eine eigentliche Lehre, da sie eine Ausbildung, die zum EFZ führt, weder angehen können noch wollen, jedenfalls nicht in einer einzigen Etappe.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alle Massnahmen zu ergreifen oder dem Parlament vorzuschlagen, die nötig sind, damit Zusatzausbildungen unter dem Niveau des EFZ eingerichtet werden können. Er soll dabei die Möglichkeit prüfen, ob diese Zusatzausbildungen allenfalls über die Arbeitslosenversicherung finanziert werden könnten. Solche Zusatzausbildungen wären in Einzelmodulen zu konzipieren, damit jene, die dies wollen und können, sich diese Zusatzausbildung später an eine EFZ-Ausbildung anrechnen lassen könnten.</p>
    • Einführungen von Zusatzausbildungen unter dem Niveau des Eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ)

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