Zahlung der SNB in den Holocaust-Fonds

ShortId
98.3179
Id
19983179
Updated
10.04.2024 07:51
Language
de
Title
Zahlung der SNB in den Holocaust-Fonds
AdditionalIndexing
Judentum;Zahlung;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Klage vor Gericht;Nationalbank
1
  • L04K11030103, Nationalbank
  • L05K0703020209, Zahlung
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • L04K01060208, Judentum
  • L03K050401, Klage vor Gericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bei der Zahlung von 100 Millionen Franken durch die SNB in den Holocaust-Fonds ist die Mehrheit des Parlamentes nicht auf den Antrag in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1997 eingetreten und hat die Meinung vertreten, für die in Aussicht genommene Zahlung bedürfe es keiner gesetzlichen Grundlage. Die Kompetenz der SNB, diese Zahlung zu leisten, ergebe sich aus ihrer Rechtsnatur als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundesrechtes und aus ihrer Verantwortung für die Wahrung ihres Ansehens. Die SNB könne autonom handeln, weil der Beitrag wegen der Verbindung mit den Goldgeschäften im Zweiten Weltkrieg durch den Gesellschaftszweck gedeckt sei, im öffentlichen Interesse liege und von der Grössenordnung her verhältnismässig erscheine. Die Frage war bekanntlich sowohl im Parlament als auch in verwaltungsexternen Expertenkreisen umstritten. In Würdigung der Mehrheitsauffassung des Parlamentes haben die Bankbehörden der SNB den Beitrag im Herbst 1997 beschlossen.</p><p>Mit diesen Entscheiden haben Parlament und Bankbehörden ein wichtiges Präjudiz geschaffen, das die Unabhängigkeit der SNB in der Wahrung ihres Rufs absteckt. Da der Bundesrat überzeugt ist, dass die SNB ihre politische Verantwortung wahrnimmt, besteht für ihn kein Anlass, rechtliche Vorkehrungen zu treffen, die die Kompetenz des Parlamentes für allfällige künftige Zahlungen abschliessend begründen würden. Dies um so weniger, als entsprechende Vorkehrungen für den Bundesrat, insbesondere auch im Hinblick auf die Unabhängigkeit der SNB, rechtlich fragwürdig und angesichts des gegenläufigen Parlamentsentscheides in Sachen Holocaust-Fonds politisch kaum vertretbar wären. In erster Linie würde sich aber vor allem auch das Parlament dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aussetzen. Der Bundesrat erachtet solche Vorkehren im übrigen auch nicht für erforderlich, nachdem die SNB beschlossen hat, einer Sammelklage mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzutreten, und es abgelehnt hat, sich an den Kosten des Vergleichs zu beteiligen, den die Grossbanken inzwischen mit den Vertretern von Sammelklagen in den USA abgeschlossen haben.</p><p>2. Die zur Diskussion stehenden Unternehmungen sind unbestrittenermassen Subjekte des Privatrechtes. Es steht ihnen demzufolge frei, beispielsweise im Rahmen von Prozessen, Vergleiche abzuschliessen. Einerseits würde ein Eingriff in die Privatautonomie dieser Unternehmen ein rechtlich problematisches Präjudiz schaffen und andererseits würde sich die heikle Frage stellen, wie der Vollzug eines Vergleichs überhaupt verhindert werden könnte. Rechtliche Massnahmen sind jedenfalls kaum denkbar. Es ist Sache der betroffenen Banken, die Angemessenheit des von ihnen abgeschlossenen Vergleichs zu beurteilen. Der Bundesrat hat den Vergleich zur Kenntnis genommen, und es besteht für ihn kein Anlass, sich in den Vollzug dieses Vergleichs in irgendeiner Art und Weise einzumischen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Bei der Zahlung von 100 Millionen Franken durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) in den Holocaust-Fonds ist das Parlament davon ausgegangen, dass diese Zahlung in der Kompetenz der SNB liegt.</p><p>Offenbar finden gegenwärtig Diskussionen statt, um die SNB - zur Verhinderung einer Sammelklage usw. oder zur Erreichung eines "Vergleiches" nach Einreichung einer Sammelklage - zu weiteren Zahlungen z. B. in einen sogenannten Gerechtigkeitsfonds zu motivieren.</p><p>Ist der Bundesrat der Meinung, dass derartige Zahlungen ebenfalls in die Kompetenz der SNB fallen? Oder sind rechtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Leistung derartiger Zahlungen eindeutig in die Kompetenz des Parlamentes zu legen?</p><p>2. Schweizerische Unternehmungen sind gegenwärtig mit zweifelhaften, mit unserer Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden Class Actions konfrontiert. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie die Aktiv- und Passivlegitimation bei derartigen Klagen sind für ein entwickeltes Rechtssystem mehr als zweifelhaft. Übrigens werden diese Unternehmungen gleichzeitig durch illegale Boykottdrohungen, der Drohung mit dilatorischen Bewilligungsverfahren usw. zu unverhältnismässigen "Vergleichsgesten" gedrängt. Dabei spielen amerikanische Regierungsstellen eine wichtige Rolle, um ausserhalb von bilateralen politischen Auseinandersetzungen grösstmögliche Zahlungen zugunsten der Kläger und der damit verbundenen Organisationen auszulösen.</p><p>Müssten nicht Voraussetzungen geschaffen werden, um im Sinne einer Präventivmassnahme und zum Schutze dieser Unternehmungen den Vollzug der mittels erpresserischer Massnahmen herbeigeführten "Vergleiche" verbieten zu können?</p>
  • Zahlung der SNB in den Holocaust-Fonds
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bei der Zahlung von 100 Millionen Franken durch die SNB in den Holocaust-Fonds ist die Mehrheit des Parlamentes nicht auf den Antrag in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1997 eingetreten und hat die Meinung vertreten, für die in Aussicht genommene Zahlung bedürfe es keiner gesetzlichen Grundlage. Die Kompetenz der SNB, diese Zahlung zu leisten, ergebe sich aus ihrer Rechtsnatur als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundesrechtes und aus ihrer Verantwortung für die Wahrung ihres Ansehens. Die SNB könne autonom handeln, weil der Beitrag wegen der Verbindung mit den Goldgeschäften im Zweiten Weltkrieg durch den Gesellschaftszweck gedeckt sei, im öffentlichen Interesse liege und von der Grössenordnung her verhältnismässig erscheine. Die Frage war bekanntlich sowohl im Parlament als auch in verwaltungsexternen Expertenkreisen umstritten. In Würdigung der Mehrheitsauffassung des Parlamentes haben die Bankbehörden der SNB den Beitrag im Herbst 1997 beschlossen.</p><p>Mit diesen Entscheiden haben Parlament und Bankbehörden ein wichtiges Präjudiz geschaffen, das die Unabhängigkeit der SNB in der Wahrung ihres Rufs absteckt. Da der Bundesrat überzeugt ist, dass die SNB ihre politische Verantwortung wahrnimmt, besteht für ihn kein Anlass, rechtliche Vorkehrungen zu treffen, die die Kompetenz des Parlamentes für allfällige künftige Zahlungen abschliessend begründen würden. Dies um so weniger, als entsprechende Vorkehrungen für den Bundesrat, insbesondere auch im Hinblick auf die Unabhängigkeit der SNB, rechtlich fragwürdig und angesichts des gegenläufigen Parlamentsentscheides in Sachen Holocaust-Fonds politisch kaum vertretbar wären. In erster Linie würde sich aber vor allem auch das Parlament dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aussetzen. Der Bundesrat erachtet solche Vorkehren im übrigen auch nicht für erforderlich, nachdem die SNB beschlossen hat, einer Sammelklage mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzutreten, und es abgelehnt hat, sich an den Kosten des Vergleichs zu beteiligen, den die Grossbanken inzwischen mit den Vertretern von Sammelklagen in den USA abgeschlossen haben.</p><p>2. Die zur Diskussion stehenden Unternehmungen sind unbestrittenermassen Subjekte des Privatrechtes. Es steht ihnen demzufolge frei, beispielsweise im Rahmen von Prozessen, Vergleiche abzuschliessen. Einerseits würde ein Eingriff in die Privatautonomie dieser Unternehmen ein rechtlich problematisches Präjudiz schaffen und andererseits würde sich die heikle Frage stellen, wie der Vollzug eines Vergleichs überhaupt verhindert werden könnte. Rechtliche Massnahmen sind jedenfalls kaum denkbar. Es ist Sache der betroffenen Banken, die Angemessenheit des von ihnen abgeschlossenen Vergleichs zu beurteilen. Der Bundesrat hat den Vergleich zur Kenntnis genommen, und es besteht für ihn kein Anlass, sich in den Vollzug dieses Vergleichs in irgendeiner Art und Weise einzumischen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Bei der Zahlung von 100 Millionen Franken durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) in den Holocaust-Fonds ist das Parlament davon ausgegangen, dass diese Zahlung in der Kompetenz der SNB liegt.</p><p>Offenbar finden gegenwärtig Diskussionen statt, um die SNB - zur Verhinderung einer Sammelklage usw. oder zur Erreichung eines "Vergleiches" nach Einreichung einer Sammelklage - zu weiteren Zahlungen z. B. in einen sogenannten Gerechtigkeitsfonds zu motivieren.</p><p>Ist der Bundesrat der Meinung, dass derartige Zahlungen ebenfalls in die Kompetenz der SNB fallen? Oder sind rechtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Leistung derartiger Zahlungen eindeutig in die Kompetenz des Parlamentes zu legen?</p><p>2. Schweizerische Unternehmungen sind gegenwärtig mit zweifelhaften, mit unserer Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden Class Actions konfrontiert. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie die Aktiv- und Passivlegitimation bei derartigen Klagen sind für ein entwickeltes Rechtssystem mehr als zweifelhaft. Übrigens werden diese Unternehmungen gleichzeitig durch illegale Boykottdrohungen, der Drohung mit dilatorischen Bewilligungsverfahren usw. zu unverhältnismässigen "Vergleichsgesten" gedrängt. Dabei spielen amerikanische Regierungsstellen eine wichtige Rolle, um ausserhalb von bilateralen politischen Auseinandersetzungen grösstmögliche Zahlungen zugunsten der Kläger und der damit verbundenen Organisationen auszulösen.</p><p>Müssten nicht Voraussetzungen geschaffen werden, um im Sinne einer Präventivmassnahme und zum Schutze dieser Unternehmungen den Vollzug der mittels erpresserischer Massnahmen herbeigeführten "Vergleiche" verbieten zu können?</p>
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