Medikamentenpreise. Überwachung und Publikation

ShortId
98.3188
Id
19983188
Updated
10.04.2024 13:34
Language
de
Title
Medikamentenpreise. Überwachung und Publikation
AdditionalIndexing
Konsumentenpreis;Medikament;Veröffentlichung der Preise
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K11050208, Konsumentenpreis
  • L04K11050312, Veröffentlichung der Preise
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Beim Konflikt um die Medikamentenpreise spielt die öffentliche Meinung eine wichtige Rolle. Der Druck der öffentlichen Meinung dürfte wesentlich zum Einlenken des betreffenden Pharmakonzerns beigetragen haben.</p><p>Damit die öffentliche Meinung aber spielen kann, muss sie informiert sein. Die Medikamentenpreise sind im Inland bekannt und in unseren Nachbarstaaten leicht in Erfahrung zu bringen. Durch die Publikation der Preise und damit auch allfälliger Preisunterschiede würde die öffentliche Meinung im Sinne einer Preissenkung mobilisiert, was zu einer erwünschten Dämpfung der Kosten im Gesundheitswesen beitragen würde.</p><p>Es wären die Preise jener Medikamente zu erfassen, die im Gesundheitswesen eine grössere Rolle spielen.</p>
  • <p></p><p></p><p>Es ist zwischen den zum Schweizer Markt zugelassenen Medikamenten und jenem Anteil, der von der obligatorischen Krankenversicherung zu vergüten ist, zu unterscheiden.</p><p></p><p>Für die Zulassung zum Schweizer Markt sind für Arzneimittel die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) sowie für Impfstoffe, Blutprodukte und immunbiologische Erzeugnisse das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig. Die IKS prüft die Sicherheit und die Qualität der Medikamente. Sie verfügt nicht über eine gesetzliche Grundlage, um Preise zu erfassen und zu veröffentlichen.</p><p></p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erstellt die Liste der Medikamente, die von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt werden, mit Preisen (Spezialitätenliste, SL). Dabei stützt es sich auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und auf dessen Vollzugsverordnungen.</p><p></p><p>Um in die SL aufgenommen zu werden, muss ein Medikament wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit neuer Medikamente, die einen therapeutischen Fortschritt bedeuten, werden auch die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen berücksichtigt. Der Preis eines Medikamentes darf aber in der Regel den Durchschnittspreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Medikamentes in drei Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht überschreiten. Derzeit wird mit Deutschland, Dänemark und Holland verglichen.</p><p></p><p>Bei den Medikamenten, die seit mehr als 15 Jahren in der SL sind, überprüft das BSV zur Zeit, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Dabei führt es den erwähnten Auslandpreisvergleich durch. Liegt der Schweizer Preis über dem Durchschnitt der Preise der drei Vergleichsländer, verfügt das BSV eine entsprechende Preissenkung. Da die Hälfte aller SL-Medikamente betroffen ist, d.h. rund 1300 von 2300, werden die Preisvergleiche in vier Jahresetappen von 1996 bis 1999 durchgeführt. Bisher verfügte das BSV für die bis 1980 in die SL aufgenommenen Medikamente insgesamt über 250 Preissenkungen. Dabei entzog es allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Firmen haben einen Teil dieser Verfügungen angefochten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat bei den 1996 und 1997 verfügten Preissenkungen alle Beschwerden gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. In der Sache wurde bisher noch kein Entscheid gefällt. Die Preissenkungen, die unangefochten geblieben sind sowie diejenigen, die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in Kraft sind, wurden in der SL und im Bulletin des BAG veröffentlicht. Zudem verfasste das BSV mehrmals Pressemitteilungen, denen jeweils die Liste der im betreffenden Zeitpunkt in Kraft tretenden Preissenkungen beigelegt war.</p><p></p><p>Abgesehen von der Durchführung des erwähnten Auslandpreisvergleiches im Zusammenhang mit der SL, verfügt der Bund über keine gesetzlichen Grundlagen, um Medikamentenpreise im Ausland zu erfassen und zu veröffentlichen.</p><p></p><p>Der Postulant beantragt, die "wichtigen" Medikamente, die "im Gesundheitswesen eine grössere Rolle spielen" zu erfassen. Offen ist, ob diese Zuordnung aufgrund der therapeutischen Bedeutung (lebenswichtiges Medikament oder häufige Indikation) oder aufgrund des Umsatzes erfolgen würde. Die therapeutische Bedeutung lässt sich nicht eindeutig festlegen, die Umsatzzahlen sind den Behörden nicht bekannt. Zudem hat sich bei der Durchführung des Auslandpreisvergleiches gezeigt, dass häufig umstritten war, womit im Ausland verglichen wird (unterschiedliche Markennamen, galenische Formen, Zusammensetzungen). Die Zuordnung zu den "wichtigen" Medikamenten und der Vergleich ist nicht immer eindeutig und deshalb anfechtbar. Das Erfassen und Veröffentlichen der Preise wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Zudem werden Medikamente grundsätzlich nach therapeutischen Gesichtspunkten gewählt und sind - abgesehen von denjenigen, für welche Generika im Handel sind - nur beschränkt austauschbar. Der Bundesrat ist demnach der Auffassung, dass der Aufwand zum Erfassen und Veröffentlichen von Medikamentenpreisen unverhältnismässig zu seinem Nutzen wäre.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob die Preise wichtiger Medikamente in der Schweiz und im Ausland nicht zu erfassen und zu publizieren sind.</p>
  • Medikamentenpreise. Überwachung und Publikation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Beim Konflikt um die Medikamentenpreise spielt die öffentliche Meinung eine wichtige Rolle. Der Druck der öffentlichen Meinung dürfte wesentlich zum Einlenken des betreffenden Pharmakonzerns beigetragen haben.</p><p>Damit die öffentliche Meinung aber spielen kann, muss sie informiert sein. Die Medikamentenpreise sind im Inland bekannt und in unseren Nachbarstaaten leicht in Erfahrung zu bringen. Durch die Publikation der Preise und damit auch allfälliger Preisunterschiede würde die öffentliche Meinung im Sinne einer Preissenkung mobilisiert, was zu einer erwünschten Dämpfung der Kosten im Gesundheitswesen beitragen würde.</p><p>Es wären die Preise jener Medikamente zu erfassen, die im Gesundheitswesen eine grössere Rolle spielen.</p>
    • <p></p><p></p><p>Es ist zwischen den zum Schweizer Markt zugelassenen Medikamenten und jenem Anteil, der von der obligatorischen Krankenversicherung zu vergüten ist, zu unterscheiden.</p><p></p><p>Für die Zulassung zum Schweizer Markt sind für Arzneimittel die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) sowie für Impfstoffe, Blutprodukte und immunbiologische Erzeugnisse das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig. Die IKS prüft die Sicherheit und die Qualität der Medikamente. Sie verfügt nicht über eine gesetzliche Grundlage, um Preise zu erfassen und zu veröffentlichen.</p><p></p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erstellt die Liste der Medikamente, die von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt werden, mit Preisen (Spezialitätenliste, SL). Dabei stützt es sich auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und auf dessen Vollzugsverordnungen.</p><p></p><p>Um in die SL aufgenommen zu werden, muss ein Medikament wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit neuer Medikamente, die einen therapeutischen Fortschritt bedeuten, werden auch die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen berücksichtigt. Der Preis eines Medikamentes darf aber in der Regel den Durchschnittspreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Medikamentes in drei Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht überschreiten. Derzeit wird mit Deutschland, Dänemark und Holland verglichen.</p><p></p><p>Bei den Medikamenten, die seit mehr als 15 Jahren in der SL sind, überprüft das BSV zur Zeit, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Dabei führt es den erwähnten Auslandpreisvergleich durch. Liegt der Schweizer Preis über dem Durchschnitt der Preise der drei Vergleichsländer, verfügt das BSV eine entsprechende Preissenkung. Da die Hälfte aller SL-Medikamente betroffen ist, d.h. rund 1300 von 2300, werden die Preisvergleiche in vier Jahresetappen von 1996 bis 1999 durchgeführt. Bisher verfügte das BSV für die bis 1980 in die SL aufgenommenen Medikamente insgesamt über 250 Preissenkungen. Dabei entzog es allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Firmen haben einen Teil dieser Verfügungen angefochten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat bei den 1996 und 1997 verfügten Preissenkungen alle Beschwerden gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. In der Sache wurde bisher noch kein Entscheid gefällt. Die Preissenkungen, die unangefochten geblieben sind sowie diejenigen, die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in Kraft sind, wurden in der SL und im Bulletin des BAG veröffentlicht. Zudem verfasste das BSV mehrmals Pressemitteilungen, denen jeweils die Liste der im betreffenden Zeitpunkt in Kraft tretenden Preissenkungen beigelegt war.</p><p></p><p>Abgesehen von der Durchführung des erwähnten Auslandpreisvergleiches im Zusammenhang mit der SL, verfügt der Bund über keine gesetzlichen Grundlagen, um Medikamentenpreise im Ausland zu erfassen und zu veröffentlichen.</p><p></p><p>Der Postulant beantragt, die "wichtigen" Medikamente, die "im Gesundheitswesen eine grössere Rolle spielen" zu erfassen. Offen ist, ob diese Zuordnung aufgrund der therapeutischen Bedeutung (lebenswichtiges Medikament oder häufige Indikation) oder aufgrund des Umsatzes erfolgen würde. Die therapeutische Bedeutung lässt sich nicht eindeutig festlegen, die Umsatzzahlen sind den Behörden nicht bekannt. Zudem hat sich bei der Durchführung des Auslandpreisvergleiches gezeigt, dass häufig umstritten war, womit im Ausland verglichen wird (unterschiedliche Markennamen, galenische Formen, Zusammensetzungen). Die Zuordnung zu den "wichtigen" Medikamenten und der Vergleich ist nicht immer eindeutig und deshalb anfechtbar. Das Erfassen und Veröffentlichen der Preise wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Zudem werden Medikamente grundsätzlich nach therapeutischen Gesichtspunkten gewählt und sind - abgesehen von denjenigen, für welche Generika im Handel sind - nur beschränkt austauschbar. Der Bundesrat ist demnach der Auffassung, dass der Aufwand zum Erfassen und Veröffentlichen von Medikamentenpreisen unverhältnismässig zu seinem Nutzen wäre.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob die Preise wichtiger Medikamente in der Schweiz und im Ausland nicht zu erfassen und zu publizieren sind.</p>
    • Medikamentenpreise. Überwachung und Publikation

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