Berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und Erwerbsbehinderten
- ShortId
-
98.3194
- Id
-
19983194
- Updated
-
10.04.2024 09:11
- Language
-
de
- Title
-
Berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und Erwerbsbehinderten
- AdditionalIndexing
-
Langzeitarbeitslosigkeit;Beschäftigungsbeihilfe;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Behinderte/r;geschützter Arbeitsplatz;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L04K01040201, Behinderte/r
- L05K0702030406, Langzeitarbeitslosigkeit
- L05K0702030310, geschützter Arbeitsplatz
- L05K0704010103, Beschäftigungsbeihilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss neuen Untersuchungen wurden in den Jahren 1995 und 1996 in der Schweiz rund 66 600 Personen von der ALV ausgesteuert. Nach auf einer Umfrage basierenden Schätzung haben 28 600 davon wieder eine Arbeit gefunden und 8700 suchen nicht mehr nach Arbeit. Die Übrigen waren zum Zeitpunkt der Umfrage (März 1997) immer noch arbeitslos, figurierten aber nur noch zum Teil in der Statistik des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA). 6 Prozent der Befragten lebten von einer Rente der IV, weitere 5 Prozent hatten eine solche beantragt. 15 Prozent wurden von der Sozialhilfe unterstützt. Die Lebensumstände der ausgesteuerten Menschen sind gekennzeichnet durch das Ausgeschlossensein von der Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben, von grossen psychischen Belastungen sowie von noch weitverbreiteten Vorurteilen (Quelle: Die Situation der Ausgesteuerten in der Schweiz, empirische Studie des BWA; in: "Die Volkswirtschaft" 1/98, S. 54ff., vollständiger Forschungsbericht erscheint im Sommer).</p><p>Um der menschlich und wirtschaftlich schwierigen Situation der Langzeiterwerbslosen und Ausgesteuerten und ihrer zunehmenden Zuteilung in die IV oder an die Sozialhilfe zu begegnen, soll ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Zu unterstützen ist auch die (Re-)Integration Behinderter in das Wirtschaftsleben.</p><p>Zur Förderung dieser Prozesse sind, wie obenangesprochen, verschiedene Massnahmen und Anreizmöglichkeiten denkbar. Es existieren auch bereits entsprechende Ideen und Konzepte. So schlägt Pro Mente Sana zur Förderung der Integration Behinderter zwei verschiedene Modelle, ein Bonus-/Malussystem und ein Anreizsystem der IV vor (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Pro Mente Sana, Mai 1997).</p><p>Es ist von Interesse zu erfahren, wie der Bundesrat die Wirksamkeit, die Chancen, aber auch die Gefahren unerwünschter Folgeerscheinungen der verschiedenen Möglichkeiten und Konzepte beurteilt.</p>
- <p>1.-3. Der Bundesrat steht der Einführung von zusätzlichen Anreizsystemen speziell für Langzeitarbeitslose und (Teil)Erwerbsbehinderte skeptisch gegenüber. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass beispielsweise eine Verlängerung einer subventionierten Einarbeitungsperiode mittels Einarbeitungszuschüssen oder eines Berufspraktikums eine kontraproduktive Wirkung haben könnte, weil der Wille zur festen Anstellung seitens des Arbeitgebers dadurch nicht gefördert und den Missbrauchsmöglichkeiten Vorschub geleistet würde. Nach der Konzeption der Teilrevision des Avig vom 23. Juni 1995 sind für die Wiedereingliederung von Ausgesteuerten nicht mehr der Bund, sondern die Kantone zuständig.</p><p>Da die Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung beispielsweise im Bereich der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen oder Berufspraktika die Situation der Langzeitarbeitslosen und (Teil)Erwerbsbehinderten bereits gebührend berücksichtigen, sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, diese Eingliederungsmassnahmen durch den Ausbau von temporären oder dauernden Lohnzuschüssen an Arbeitgeber bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen und Schwervermittelbaren zu verstärken.</p><p>Einarbeitungszuschüsse und Berufspraktika werden aufgrund langjähriger Praxis innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug grundsätzlich für längstens sechs Monate gewährt. In begründeten Ausnahmefällen können sie für maximal 12 Monate ausgerichtet oder deren Gewährung auf maximal 12 Monate verlängert werden. Begründete Ausnahmefälle müssen durch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten gerechtfertigt sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bei einem Versicherten zwei oder mehr ungünstige Faktoren zusammentreffen, die bewirken, dass das Einarbeitungsziel nicht in sechs Monaten erreicht werden kann (z. B. fortgeschrittenes Alter, lang andauernde Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, ungenügende oder beeinträchtigte Lernfähigkeit, fehlende oder mangelhafte Grundausbildung).</p><p>Bei den Ausbildungszuschüssen erstrecken sich die Lohnzuschüsse der Arbeitslosenversicherung auf drei, in begründeten Ausnahmefällen sogar auf vier Jahre.</p><p>Trotz der obigen Ausführungen erachtet es der Bundesrat aber als angezeigt, die Möglichkeiten weiterer Anreize insbesondere für (Teil)Erwerbsbehinderte näher zu prüfen, wie er dies in der Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 25. Juni 1997 und in der Erklärung zum Postulat 97.3394 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (95.418) in Aussicht gestellt hat.</p><p>4. Der Bundesrat erachtet die Modelle Bonus/Malus- oder das Anreizsystem für die Integration Behinderter aus arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten als schwierig realisierbar, da sie eine spezielle Personengruppe (Behinderte) zu Lasten einer anderen (Langzeitarbeitslose und Schwervermittelbare) bevorzugen. Es sollten im Gegenteil die bestehenden Lösungsansätze weiterverfolgt und intensiviert werden, die eine verbesserte Wiedereingliederung aller betroffenen Personengruppen in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben. Auch dieses Thema ist jedoch Gegenstand einer näheren Prüfung im Rahmen der 4. IVG-Revision.</p><p>5. Bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt arbeiten die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit sehr eng mit den kantonalen Berufsbildungsämtern zusammen. Eine solche Zusammenarbeit drängt sich vor allem in denjenigen Fällen auf, in denen bei einem Versicherten, aufgrund der vom Personalberater gemachten Abklärungen, eine berufliche, soziale oder auch psychologische Fachberatung als sinnvoll erachtet wird.</p><p>Die Frage einer verbesserten Koordination respektive Nutzung von Synergien zwischen Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung und Sozialhilfe wird derzeit näher geprüft. Allfällige gesetzliche Vorhaben könnten im Rahmen des zweiten Teils der 4. IVG-Revision realisiert werden.</p><p>6. Den Langzeitarbeitslosen und (Teil)Erwerbsbehinderten stehen alle arbeitsmarktlichen Massnahmen offen. Der kantonale RAV-Personalberater muss jedoch in jedem Einzelfall genau prüfen, welche arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten am ehesten verbessern kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirksamkeit, die Chancen oder gegebenenfalls die Gefahren von verschiedenen Anreizsystemen zur Förderung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und (Teil)Erwerbsbehinderten in den Arbeitsmarkt?</p><p>2. Wie stellt er sich insbesondere zu temporären oder dauernden Lohnzuschüssen an Arbeitgeber bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen und Schwervermittelbaren (z. B. gemäss deutschem Sozialgesetzbuch, 3. Band, gültig ab 1. Januar 1998, verbunden mit einer Motivationskampagne an die Arbeitgeberschaft)? Welche Bilanz zieht er aus der bisherigen Anwendung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) vorgesehenen Instrumente der Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse?</p><p>3. Prüft er zurzeit die Möglichkeit fiskalischer Anreize (z. B. teilweiser steuerlicher Abzug der Lohnkosten für Erwerbsbehinderte/Ausgesteuerte)?</p><p>4. Wie ist seine Meinung zu den beiden von der Pro Mente Sana vorgeschlagenen Modellen Bonus/Malus- oder Anreizsystem für die Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt?</p><p>5. Strebt er zurzeit eine verbesserte Koordination und Kombination der Massnahmen der Arbeitslosenversicherung (ALV), der IV, der kantonalen Sozialhilfe und Träger der Berufsbildung an, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der beruflichen Integration von Langzeitarbeitslosen und Erwerbsbehinderten?</p><p>6. Welche Massnahmen empfiehlt er grundsätzlich zur Förderung der Integration von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und (Teil)Erwerbsbehinderten in den Arbeitsmarkt?</p>
- Berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und Erwerbsbehinderten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss neuen Untersuchungen wurden in den Jahren 1995 und 1996 in der Schweiz rund 66 600 Personen von der ALV ausgesteuert. Nach auf einer Umfrage basierenden Schätzung haben 28 600 davon wieder eine Arbeit gefunden und 8700 suchen nicht mehr nach Arbeit. Die Übrigen waren zum Zeitpunkt der Umfrage (März 1997) immer noch arbeitslos, figurierten aber nur noch zum Teil in der Statistik des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA). 6 Prozent der Befragten lebten von einer Rente der IV, weitere 5 Prozent hatten eine solche beantragt. 15 Prozent wurden von der Sozialhilfe unterstützt. Die Lebensumstände der ausgesteuerten Menschen sind gekennzeichnet durch das Ausgeschlossensein von der Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben, von grossen psychischen Belastungen sowie von noch weitverbreiteten Vorurteilen (Quelle: Die Situation der Ausgesteuerten in der Schweiz, empirische Studie des BWA; in: "Die Volkswirtschaft" 1/98, S. 54ff., vollständiger Forschungsbericht erscheint im Sommer).</p><p>Um der menschlich und wirtschaftlich schwierigen Situation der Langzeiterwerbslosen und Ausgesteuerten und ihrer zunehmenden Zuteilung in die IV oder an die Sozialhilfe zu begegnen, soll ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Zu unterstützen ist auch die (Re-)Integration Behinderter in das Wirtschaftsleben.</p><p>Zur Förderung dieser Prozesse sind, wie obenangesprochen, verschiedene Massnahmen und Anreizmöglichkeiten denkbar. Es existieren auch bereits entsprechende Ideen und Konzepte. So schlägt Pro Mente Sana zur Förderung der Integration Behinderter zwei verschiedene Modelle, ein Bonus-/Malussystem und ein Anreizsystem der IV vor (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Pro Mente Sana, Mai 1997).</p><p>Es ist von Interesse zu erfahren, wie der Bundesrat die Wirksamkeit, die Chancen, aber auch die Gefahren unerwünschter Folgeerscheinungen der verschiedenen Möglichkeiten und Konzepte beurteilt.</p>
- <p>1.-3. Der Bundesrat steht der Einführung von zusätzlichen Anreizsystemen speziell für Langzeitarbeitslose und (Teil)Erwerbsbehinderte skeptisch gegenüber. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass beispielsweise eine Verlängerung einer subventionierten Einarbeitungsperiode mittels Einarbeitungszuschüssen oder eines Berufspraktikums eine kontraproduktive Wirkung haben könnte, weil der Wille zur festen Anstellung seitens des Arbeitgebers dadurch nicht gefördert und den Missbrauchsmöglichkeiten Vorschub geleistet würde. Nach der Konzeption der Teilrevision des Avig vom 23. Juni 1995 sind für die Wiedereingliederung von Ausgesteuerten nicht mehr der Bund, sondern die Kantone zuständig.</p><p>Da die Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung beispielsweise im Bereich der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen oder Berufspraktika die Situation der Langzeitarbeitslosen und (Teil)Erwerbsbehinderten bereits gebührend berücksichtigen, sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, diese Eingliederungsmassnahmen durch den Ausbau von temporären oder dauernden Lohnzuschüssen an Arbeitgeber bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen und Schwervermittelbaren zu verstärken.</p><p>Einarbeitungszuschüsse und Berufspraktika werden aufgrund langjähriger Praxis innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug grundsätzlich für längstens sechs Monate gewährt. In begründeten Ausnahmefällen können sie für maximal 12 Monate ausgerichtet oder deren Gewährung auf maximal 12 Monate verlängert werden. Begründete Ausnahmefälle müssen durch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten gerechtfertigt sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bei einem Versicherten zwei oder mehr ungünstige Faktoren zusammentreffen, die bewirken, dass das Einarbeitungsziel nicht in sechs Monaten erreicht werden kann (z. B. fortgeschrittenes Alter, lang andauernde Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, ungenügende oder beeinträchtigte Lernfähigkeit, fehlende oder mangelhafte Grundausbildung).</p><p>Bei den Ausbildungszuschüssen erstrecken sich die Lohnzuschüsse der Arbeitslosenversicherung auf drei, in begründeten Ausnahmefällen sogar auf vier Jahre.</p><p>Trotz der obigen Ausführungen erachtet es der Bundesrat aber als angezeigt, die Möglichkeiten weiterer Anreize insbesondere für (Teil)Erwerbsbehinderte näher zu prüfen, wie er dies in der Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 25. Juni 1997 und in der Erklärung zum Postulat 97.3394 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (95.418) in Aussicht gestellt hat.</p><p>4. Der Bundesrat erachtet die Modelle Bonus/Malus- oder das Anreizsystem für die Integration Behinderter aus arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten als schwierig realisierbar, da sie eine spezielle Personengruppe (Behinderte) zu Lasten einer anderen (Langzeitarbeitslose und Schwervermittelbare) bevorzugen. Es sollten im Gegenteil die bestehenden Lösungsansätze weiterverfolgt und intensiviert werden, die eine verbesserte Wiedereingliederung aller betroffenen Personengruppen in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben. Auch dieses Thema ist jedoch Gegenstand einer näheren Prüfung im Rahmen der 4. IVG-Revision.</p><p>5. Bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt arbeiten die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit sehr eng mit den kantonalen Berufsbildungsämtern zusammen. Eine solche Zusammenarbeit drängt sich vor allem in denjenigen Fällen auf, in denen bei einem Versicherten, aufgrund der vom Personalberater gemachten Abklärungen, eine berufliche, soziale oder auch psychologische Fachberatung als sinnvoll erachtet wird.</p><p>Die Frage einer verbesserten Koordination respektive Nutzung von Synergien zwischen Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung und Sozialhilfe wird derzeit näher geprüft. Allfällige gesetzliche Vorhaben könnten im Rahmen des zweiten Teils der 4. IVG-Revision realisiert werden.</p><p>6. Den Langzeitarbeitslosen und (Teil)Erwerbsbehinderten stehen alle arbeitsmarktlichen Massnahmen offen. Der kantonale RAV-Personalberater muss jedoch in jedem Einzelfall genau prüfen, welche arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten am ehesten verbessern kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirksamkeit, die Chancen oder gegebenenfalls die Gefahren von verschiedenen Anreizsystemen zur Förderung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und (Teil)Erwerbsbehinderten in den Arbeitsmarkt?</p><p>2. Wie stellt er sich insbesondere zu temporären oder dauernden Lohnzuschüssen an Arbeitgeber bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen und Schwervermittelbaren (z. B. gemäss deutschem Sozialgesetzbuch, 3. Band, gültig ab 1. Januar 1998, verbunden mit einer Motivationskampagne an die Arbeitgeberschaft)? Welche Bilanz zieht er aus der bisherigen Anwendung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) vorgesehenen Instrumente der Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse?</p><p>3. Prüft er zurzeit die Möglichkeit fiskalischer Anreize (z. B. teilweiser steuerlicher Abzug der Lohnkosten für Erwerbsbehinderte/Ausgesteuerte)?</p><p>4. Wie ist seine Meinung zu den beiden von der Pro Mente Sana vorgeschlagenen Modellen Bonus/Malus- oder Anreizsystem für die Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt?</p><p>5. Strebt er zurzeit eine verbesserte Koordination und Kombination der Massnahmen der Arbeitslosenversicherung (ALV), der IV, der kantonalen Sozialhilfe und Träger der Berufsbildung an, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der beruflichen Integration von Langzeitarbeitslosen und Erwerbsbehinderten?</p><p>6. Welche Massnahmen empfiehlt er grundsätzlich zur Förderung der Integration von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und (Teil)Erwerbsbehinderten in den Arbeitsmarkt?</p>
- Berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und Erwerbsbehinderten
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