Erziehungsgutschriften. Ergänzung von Artikel 13 Absatz 2bis Avig

ShortId
98.3199
Id
19983199
Updated
25.06.2025 02:24
Language
de
Title
Erziehungsgutschriften. Ergänzung von Artikel 13 Absatz 2bis Avig
AdditionalIndexing
Ausländer/in;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Kinderbetreuung;Arbeitsvermittlungsstelle;Arbeitslosenversicherung;Frauenarbeit
1
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702030205, Frauenarbeit
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Teilrevision des Avig wurde Artikel 13 Absatz 2bis in das Gesetz eingefügt. Damit wurde folgende Zielsetzung angestrebt: Frauen, die im Anschluss an die Erziehung von Kindern wieder arbeiten müssen, finden als Folge der Arbeitsmarktlage derzeit oft keine Stelle. Auch wenn sie alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, waren sie gegen Arbeitslosigkeit nicht versichert, da sie im Zeitraum der Rahmenfrist der vergangenen zwei Jahre in der Regel keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen konnten. Auf Antrag des Bundesrates, der damit einem Postulat vor allem von Frauenorganisationen entsprach, wurde diese Versicherungslücke geschlossen. Eine Erziehungsperiode wird den Versicherten seither als Beitragszeit angerechnet.</p><p>Damit sollte erreicht werden, dass der Unterbruch in der Beitragspflicht zufolge Kindererziehung den so genannten Wiedereinsteigerinnen nicht zum Nachteil gereiche. Der Ständerat hatte für die Anrechenbarkeit der Erziehungsperiode die Bedingung eingefügt, dass die Versicherten vor der Erziehungsperiode eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben müssen. Damit sollte vermieden werden, dass Personen, die niemals eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatten, von den Erziehungsgutschriften, ungerechtfertigt Gebrauch machen könnten. Im Nationalrat wurde diese Bedingung wieder gestrichen.</p><p>Seit Herbst 1997 häufen sich bei den Arbeitslosenkassen mit steil steigender Tendenz die Anträge auf Erziehungsgutschriften, die vor allem von ausländischen Frauen eingereicht werden, die sich weitgehend im Rahmen der Regeln über den Familiennachzug in unserem Land aufhalten und die aufgrund ihres Ausbildungsstandes (häufig Analphabeten) und ihrer Sprachkenntnisse praktisch kaum je vermittelbar sind.</p><p>Dabei ist offensichtlich, dass diese Personen sich in erster Linie wegen der lockenden Erziehungsgutschrift an die RAV wenden; nicht selten ziehen sie ihre Anträge zurück, sobald die Annahme einer offenen Arbeitsstelle zur Bedingung gemacht wird. Kursbesuche in diesem Zusammenhang sind wenig aussichtsreich, das die Antragstellerinnen auch nach absolviertem Alphabetisierungskurs kaum damit rechnen, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Finanzierung solcher Kursbesuche ist als Fehlinvestition zu taxieren, da eine verbesserte Vermittlungsfähigkeit weitgehend illusorisch bleibt.</p><p>In Einzelfällen sollen auch Fürsorgestellen von Gemeinden Frauen, die weder je im Erwerbsprozess gestanden sind noch künftig im Arbeitsmarkt je eine Stelle finden werden, auf die Anspruchsberechtigung von Erziehungsgutschriften aufmerksam gemacht und den RAV zugewiesen haben. Bei den Verantwortlichen der RAV, der Arbeitslosenkassen und der Bevölkerung wird wachsender Unmut über diese Zustände festgestellt.</p><p>Eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne meines Vorschlages würde diese nicht im Sinne des Gesetzgebers liegende, an Missbrauch grenzende Ausnützung der Rechtslage in rascher Frist weitgehend verhindern.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Artikel 13 Absatz 2bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten vor der Erziehungsperiode eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten in der Schweiz ausgeübt haben und sofern sie im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.</p>
  • Erziehungsgutschriften. Ergänzung von Artikel 13 Absatz 2bis Avig
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Teilrevision des Avig wurde Artikel 13 Absatz 2bis in das Gesetz eingefügt. Damit wurde folgende Zielsetzung angestrebt: Frauen, die im Anschluss an die Erziehung von Kindern wieder arbeiten müssen, finden als Folge der Arbeitsmarktlage derzeit oft keine Stelle. Auch wenn sie alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, waren sie gegen Arbeitslosigkeit nicht versichert, da sie im Zeitraum der Rahmenfrist der vergangenen zwei Jahre in der Regel keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen konnten. Auf Antrag des Bundesrates, der damit einem Postulat vor allem von Frauenorganisationen entsprach, wurde diese Versicherungslücke geschlossen. Eine Erziehungsperiode wird den Versicherten seither als Beitragszeit angerechnet.</p><p>Damit sollte erreicht werden, dass der Unterbruch in der Beitragspflicht zufolge Kindererziehung den so genannten Wiedereinsteigerinnen nicht zum Nachteil gereiche. Der Ständerat hatte für die Anrechenbarkeit der Erziehungsperiode die Bedingung eingefügt, dass die Versicherten vor der Erziehungsperiode eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben müssen. Damit sollte vermieden werden, dass Personen, die niemals eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatten, von den Erziehungsgutschriften, ungerechtfertigt Gebrauch machen könnten. Im Nationalrat wurde diese Bedingung wieder gestrichen.</p><p>Seit Herbst 1997 häufen sich bei den Arbeitslosenkassen mit steil steigender Tendenz die Anträge auf Erziehungsgutschriften, die vor allem von ausländischen Frauen eingereicht werden, die sich weitgehend im Rahmen der Regeln über den Familiennachzug in unserem Land aufhalten und die aufgrund ihres Ausbildungsstandes (häufig Analphabeten) und ihrer Sprachkenntnisse praktisch kaum je vermittelbar sind.</p><p>Dabei ist offensichtlich, dass diese Personen sich in erster Linie wegen der lockenden Erziehungsgutschrift an die RAV wenden; nicht selten ziehen sie ihre Anträge zurück, sobald die Annahme einer offenen Arbeitsstelle zur Bedingung gemacht wird. Kursbesuche in diesem Zusammenhang sind wenig aussichtsreich, das die Antragstellerinnen auch nach absolviertem Alphabetisierungskurs kaum damit rechnen, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Finanzierung solcher Kursbesuche ist als Fehlinvestition zu taxieren, da eine verbesserte Vermittlungsfähigkeit weitgehend illusorisch bleibt.</p><p>In Einzelfällen sollen auch Fürsorgestellen von Gemeinden Frauen, die weder je im Erwerbsprozess gestanden sind noch künftig im Arbeitsmarkt je eine Stelle finden werden, auf die Anspruchsberechtigung von Erziehungsgutschriften aufmerksam gemacht und den RAV zugewiesen haben. Bei den Verantwortlichen der RAV, der Arbeitslosenkassen und der Bevölkerung wird wachsender Unmut über diese Zustände festgestellt.</p><p>Eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne meines Vorschlages würde diese nicht im Sinne des Gesetzgebers liegende, an Missbrauch grenzende Ausnützung der Rechtslage in rascher Frist weitgehend verhindern.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Artikel 13 Absatz 2bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten vor der Erziehungsperiode eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten in der Schweiz ausgeübt haben und sofern sie im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.</p>
    • Erziehungsgutschriften. Ergänzung von Artikel 13 Absatz 2bis Avig

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