Spezielle Gruppen von bosnischen Flüchtlingen. Dringliche Massnahmen

ShortId
98.3200
Id
19983200
Updated
10.04.2024 14:35
Language
de
Title
Spezielle Gruppen von bosnischen Flüchtlingen. Dringliche Massnahmen
AdditionalIndexing
Flüchtling;Ausschaffung;Alleinerziehende/r;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Bosnien-Herzegowina;Aufenthalt von Ausländern/-innen
1
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01030303, Alleinerziehende/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im ehemaligen Jugoslawien sind die Kriegsverantwortlichen noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen worden und setzen eine Politik ethnischer Diskriminierung fort. Unter den geteilten Ethnien herrscht Hass und Misstrauen, und die Kriegsvertriebenen aus Deutschland und der Schweiz stossen mehrheitlich auf offene Ablehnung. Die Umsetzung des Friedensabkommens benötigt einen langen Prozess der Friedensentwicklung; die Voraussetzung für eine Rückkehr der Flüchtlinge aus Minderheitsgebieten in Sicherheit und Würde ist noch keineswegs erfüllt. Eine erzwungene Rückkehr einer grossen Anzahl von Flüchtlingen aus Deutschland und der Schweiz kann leicht erneute grosse Konflikte provozieren.</p><p>Viele Kriegsvertriebene aus dem ehemaligen Jugoslawien sind alleinerziehende Mütter, die entweder von ihren Männern verlassen worden sind oder die ihre Männer im Krieg verloren haben. Sie haben in der schwierigen Zeit des Krieges und der Flucht für das Überleben ihrer Kinder und Angehörigen gesorgt. Viele Frauen und auch ihre Kinder haben im Krieg extreme Gewalt erlebt und sind physisch und psychisch misshandelt worden und leiden heute noch an den Kriegsfolgen.</p><p>Mütter ohne Ehemänner, die aus dem Krieg zurückkehren, müssen gleichzeitig die Rolle der Ernährer und Betreuer ihrer Kinder und allenfalls ihrer Angehörigen übernehmen. Als alleinstehende Rückkehrer aus dem Ausland haben sie in der Heimat überhaupt keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Jene, die nicht an ihren Heimatort zurückkehren können und dort über kein soziales Netz verfügen, haben keinen Zugang zu lebensnotwendigen Ressourcen wie medizinische Hilfe, Fürsorge usw., wiewohl sie für eine ganze Familie sorgen müssen.</p><p>Da Frauen als Kriegsvertriebene unter anderen Voraussetzungen fliehen und zurückkehren müssen als Männer, wirkt sich eine geschlechtsneutrale Aufnahme- und Wegweisungspolitik zum Nachteil für Frauen aus, insbesondere für die doppelbelasteten alleinerziehenden Mütter mit ihren Kindern. Auf Weisung des Bundesrates müssen alle Familien mit Kindern aus Bosnien per 30. April 1998 bzw. 31. Juli 1998 die Schweiz verlassen. Der Bund hat in seinem bisherigen Wegweisungskonzept der speziellen Situation von kriegsvertriebenen Frauen und ihren Kindern keine Rechnung getragen.</p><p>Zahlreiche kriegsvertriebene Frauen mit Kindern, die aus guten Gründen ein Gesuch um Wiedererwägung der Wegweisungshindernisse oder um eine humanitäre Aufnahme einreichten, haben bereits negative Entscheide erhalten. Ihre Verzweiflung ist grenzenlos.</p>
  • <p>Am 3. April 1996 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene in zwei Etappen auf. Er hiess damit gleichzeitig ein Rückkehrkonzept des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gut, mit dem den Kantonen empfohlen wurde, Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder Ausreisefristen bis 30. April 1997 und Familien mit Kindern und unbegleiteten Minderjährigen bis 30. April 1998 anzusetzen. Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 stimmte der Bundesrat ferner einem umfassenden Wiedereingliederungskonzept zu, das einerseits freiwillig Zurückkehrenden eine finanzielle Unterstützung anbieten und andererseits mit Beträgen in gleicher Höhe zur Strukturhilfe, namentlich zur Instandstellung von Infrastrukur und Wohnraum für Heimkehrer dienen sollte.</p><p>Das vom Bundesrat beschlossene Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm Bosnien ist sowohl in unserem Land als auch im Vergleich mit den Programmen anderer westeuropäischer Aufnahmestaaten das umfassendste, das bisher durchgeführt worden ist. In der Schweiz wie auch im Ausland (unter anderen bei den bosnischen Regierungsbehörden und anderen europäischen Aufnahme- staaten) ist es auf grosses und positives Interesse gestossen. Von den rund 18'000 in der Schweiz aufgenommenen bosnischen Kriegsvertriebenen sind im Rahmen des Programms bis Ende August 9'100 Personen freiwillig zurückgekehrt. Weitere 3'700 Personen haben sich für die Programmteilnahme - mit Ausreise im Jahr 1998 - eingeschrieben. Der Erfolg des schweizerischen Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramms und die internationale Anerkennung zeigen, dass sich die bundesrätliche Politik zur Rückkehr der bosnischen Kriegsvertriebenen bewährt hat.</p><p>Der Bund hat den Kantonen für bestimmte Personengruppen aus Bosnien-Herzegowina Fristerstreckungen empfohlen und zugesichert, die daraus resul-</p><p>tierenden Kosten zu vergüten. </p><p></p><p>- Zu den Begehren unter Rubrik 1:</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Einzelfall hart sein kann. Um dieser Situation angemessen Rechnung zu tragen und die Wiedereingliederung zu erleichtern, hat er nebst der individuellen und strukturellen Wiedereingliederungshilfe für bestimmte Personengruppen den Kantonen die Erstreckung der Ausreisefristen empfohlen, um den Betroffenen mehr Zeit zur Vorbereitung der Rückkehr einzuräumen. </p><p>Die Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Ausreise fällt ausser Betracht, wenn die allgemeine Situation im Herkunfts- oder Heimatstaat einer Rückkehr nicht mehr entgegensteht. Zur Wahrung der Rechtsgleichheit gegenüber den bereits nach Bosnien-Herzegowina Zurückgekehrten und zum Erhalt der Möglichkeit, Kriegs- vertriebenen auch weiterhin Schutz zu gewähren, ist die konsequente Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung notwendig. Die gerade angesichts des Kosovo-Konflikts wichtige Bereitschaft, Schutzbedürftigen auch künftig vorübergehende Aufnahme zu gewähren, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Wille aller Verantwortlichen erkennbar ist, die Schutzgewährung nach dem Wegfall der Voraussetzungen zu beenden. Der Bundesrat setzt daher bei der Rückkehr nach Bonsien-Herzegowina nach wie vor vor allem auf Freiwilligkeit. Aus en genannten grundsätzlichen Erwägungen kann jedoch auf die Durchsetzung der Rückkehrpflicht nötigenfalls nicht verzichtet werden.</p><p>Nebst der möglichen Ausreisefristerstreckung für Betagte und Kranke in medizinischer Betreuung können diese Personen sowie alleinerziehende Mütter - sofern die Umstände in einem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen - den Wegweisungsentscheid mittels Eingabe eines Wiedererwägungsgesuchs überprüfen lassen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort vom 3. Juni 1998 zur Interpellation Bäumlin (98.3079 Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen). Der Bundesrat hält bezüglich kriegsvertriebener Personen aus Minderheitsgebieten fest, dass er Zwangsrückführungen in Minderheitsgebiete ablehnt, jedoch in Anlehnung an die konstante Praxis der Asylbehörden zur innerstaatlichen Fluchtalternative als zumutbar erachtet, während einer unbestimmten Wartezeit einen - wenn auch nur vorübergehenden - alternativen Wohnsitz im Heimatstaat zu wählen, der nicht dem früheren Wohnort entspricht. Die alternative Wohnsitznahme, die bereits von zahlreichen Personen in Bosnien-Herzegowina gewählt wurde, verbessert die Chance einer späteren Rückkehr an den früheren Wohnort.</p><p></p><p>- Zum Begehren unter Rubrik 2 </p><p>Der Bundesrat hat mit den erwähnten Ausnahmekategorien den grossen menschlichen Härten gebührend Rechnung getragen. Er sieht keine Veranlassung eine weitergehende Lösung in Betracht zu ziehen, da eine einseitige Bevorzugung bestimmter Personengruppen mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre. </p><p></p><p>- Zum Begehren unter Rubrik 3 </p><p>Jeder Antrag um eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; BVO) wird vom Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) eingehend geprüft, wenn die kantonalen Behörden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einverstanden sind. Die Kantone sind somit frei, dem BFA jeden Einzelfall zu unterbreiten. Ein ablehnender Entscheid kann letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Im Jahre 1997 hat das BFA 1878 Anträge für erwerbstätige Personen gutgeheissen. Zudem wurde gestützt auf Art. 36 BVO mit Zustimmung des BFA auch eine grosse Anzahl von Bewilligungen aus humanitären Gründen an ältere, nicht mehr erwerbstätige Personen erteilt. Diese Zahlen werden im laufenden Jahr wegen der Zunahme der Anträge für Personen aus Bosnien-Herzegowina voraussichtlich deutlich höher liegen. Die Praxis des BFA bei der Beurteilung des Einzelfalles lehnt sich eng an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an. </p><p>Gemäss der für die Auslegung von Art. 13 Bst. f BVO massgeblichen Praxis des Bundesgerichts ist ein persönlicher Härtefall nicht leichthin anzunehmen. Die Befreiung von den Höchstzahlen stellt eine Ausnahme dar. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist, in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt insbesondere voraus, dass sich die betreffende Person in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Zu berücksichtigen sind auch das persönliche Verhalten und der Grad der Integration.</p><p>Die Härtefallregelung der BVO bezweckt jedoch nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen oder Situationen allgemeiner Gewalt, bei deren Vorliegen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten und in der Regel mittelfristig die vorläufige Aufnahme der betroffenen Personen anzuordnen ist (Art. 14a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 ANAG). </p><p>Der alleinige Umstand, dass ein Asylgesuch eingereicht oder im Rahmen einer humanitären Aktion eine vorläufige Aufnahme verfügt worden ist, genügt nicht für die Annahme einer besonderen Härte. Für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene besteht gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kein besonderer Härtefallbegriff. Die auf eine oder mehrere Personengruppen aus einem bestimmten Herkunftsgebiet bezogene spezielle Auslegung und Anwendung von Art. 13 Bst. f BVO würde zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesuche widersprechen.</p><p>Während die Gründe für einen Härtefall gemäss Art. 13 Bst. f BVO in der Situation der Betroffenen in der Schweiz liegen, ist eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dann angezeigt, wenn die Rückkehr zu einer Gefährdung im Herkunfts- oder Heimatstaat führen würde. Chronische und schwere Krankheiten des Gesuchstellers oder eines seiner Familienangehörigen stellen gemäss ständiger Praxis des BFA und des Bundesgerichts schwerwiegende Härtefälle dar (zum Beispiel schwere Invalidität, Kriegstraumatisierung usw.). Erweist sich in solchen Fällen der Vollzug der Wegweisung zudem als unzumutbar, weil eine unerlässliche medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht möglich ist, kann die für den Wegweisungsvollzug zuständige Behörde beim Bundesamt für Flüchtlinge auch eine vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 14b Abs. 1 ANAG).</p><p>Bei der Wegweisung von Familien berücksichtigt das BFA die Situation der Gesamtfamilie. Die Wegweisung von Kindern kann unter Umständen eine Entwurzelung bedeuten, die eine aussergewöhnliche Härte darstellt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die soziale Integration erfolgreich verläuft und die Kinder die Jugend- und Adoleszenzjahre, die für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung entscheidend sind, in der Schweiz verbracht haben.</p><p>Diese Grundsätze gelten ohne weiteres auch für alleinerziehende Frauen aus Bosnien-Herzegowina. Deren Rückführung erscheint als zumutbar, wenn sie dort über ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlagen und ein soziales, ver-</p><p>wandtschaftliches Netz verfügen. Viele von ihnen kehren zu ihren Eltern oder Geschwistern zurück. Aufgrund der gewährten individuellen Rückkehr- und Wieder-</p><p>eingliederungshilfe sind sie in der Lage, einen substantiellen Beitrag an die Haushalts- und allgemeinen Lebenshaltungskosten beizusteuern. Bei der Prüfung der Härtefallgesuche wird aber im Einzelfall besonderen Situationen Rechnung getragen. Dies gilt namentlich in bezug auf die Berücksichtigung posttraumatischer Belastungsstörungen zufolge von Kriegserlebnissen. Voraussetzung bei allen Fällen ist jedoch die ausdrückliche Bereitschaft der Kantone, den betreffenden Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.</p><p>Für den Bundesrat besteht nach dem Dargelegten keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne der Begehren der Motionärin zu ergreifen. Den angesprochenen Härtefällen kann im Rahmen der geltenden Bestimmungen angemessen Rechnung getragen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Massnahmen zugunsten spezieller Gruppen von bosnischen Flüchtlingen zu treffen:</p><p>1. Die Ausreisefrist für die folgenden Gruppen von Flüchtlingen ist zu verlängern, falls diese nicht freiwillig ausreisen wollen:</p><p>- alleinerziehende Mütter und ihre Kinder;</p><p>- Betagte über 65 Jahre;</p><p>- Kriegsvertriebene aus Minderheitsgebieten;</p><p>- Personen in medizinischer Behandlung.</p><p>2. Der Bund soll eine humanitäre Globallösung für alle jene Kriegsvertriebenen vorbereiten, die nicht freiwillig zurückkehren und deren erzwungene Rückkehr eine grosse menschliche Härte bedeuten würde. Insbesondere alleinerziehende Mütter mit traumatisierten und/oder eingeschulten Kindern oder Jugendlichen in Ausbildung müssen in den Genuss einer solchen Globallösung kommen.</p><p>3. Der Bund soll hinsichtlich der humanitären Regelungen seine restriktive Praxis ändern und die Kriterien für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung lockern. Die geltende restriktive Praxis hindert nämlich Kantone daran, überhaupt einen Antrag auf die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung an das Bundesamt für Ausländerfragen zu stellen, da sie diese Gesuche im voraus als chancenlos einschätzen.</p>
  • Spezielle Gruppen von bosnischen Flüchtlingen. Dringliche Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im ehemaligen Jugoslawien sind die Kriegsverantwortlichen noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen worden und setzen eine Politik ethnischer Diskriminierung fort. Unter den geteilten Ethnien herrscht Hass und Misstrauen, und die Kriegsvertriebenen aus Deutschland und der Schweiz stossen mehrheitlich auf offene Ablehnung. Die Umsetzung des Friedensabkommens benötigt einen langen Prozess der Friedensentwicklung; die Voraussetzung für eine Rückkehr der Flüchtlinge aus Minderheitsgebieten in Sicherheit und Würde ist noch keineswegs erfüllt. Eine erzwungene Rückkehr einer grossen Anzahl von Flüchtlingen aus Deutschland und der Schweiz kann leicht erneute grosse Konflikte provozieren.</p><p>Viele Kriegsvertriebene aus dem ehemaligen Jugoslawien sind alleinerziehende Mütter, die entweder von ihren Männern verlassen worden sind oder die ihre Männer im Krieg verloren haben. Sie haben in der schwierigen Zeit des Krieges und der Flucht für das Überleben ihrer Kinder und Angehörigen gesorgt. Viele Frauen und auch ihre Kinder haben im Krieg extreme Gewalt erlebt und sind physisch und psychisch misshandelt worden und leiden heute noch an den Kriegsfolgen.</p><p>Mütter ohne Ehemänner, die aus dem Krieg zurückkehren, müssen gleichzeitig die Rolle der Ernährer und Betreuer ihrer Kinder und allenfalls ihrer Angehörigen übernehmen. Als alleinstehende Rückkehrer aus dem Ausland haben sie in der Heimat überhaupt keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Jene, die nicht an ihren Heimatort zurückkehren können und dort über kein soziales Netz verfügen, haben keinen Zugang zu lebensnotwendigen Ressourcen wie medizinische Hilfe, Fürsorge usw., wiewohl sie für eine ganze Familie sorgen müssen.</p><p>Da Frauen als Kriegsvertriebene unter anderen Voraussetzungen fliehen und zurückkehren müssen als Männer, wirkt sich eine geschlechtsneutrale Aufnahme- und Wegweisungspolitik zum Nachteil für Frauen aus, insbesondere für die doppelbelasteten alleinerziehenden Mütter mit ihren Kindern. Auf Weisung des Bundesrates müssen alle Familien mit Kindern aus Bosnien per 30. April 1998 bzw. 31. Juli 1998 die Schweiz verlassen. Der Bund hat in seinem bisherigen Wegweisungskonzept der speziellen Situation von kriegsvertriebenen Frauen und ihren Kindern keine Rechnung getragen.</p><p>Zahlreiche kriegsvertriebene Frauen mit Kindern, die aus guten Gründen ein Gesuch um Wiedererwägung der Wegweisungshindernisse oder um eine humanitäre Aufnahme einreichten, haben bereits negative Entscheide erhalten. Ihre Verzweiflung ist grenzenlos.</p>
    • <p>Am 3. April 1996 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene in zwei Etappen auf. Er hiess damit gleichzeitig ein Rückkehrkonzept des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gut, mit dem den Kantonen empfohlen wurde, Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder Ausreisefristen bis 30. April 1997 und Familien mit Kindern und unbegleiteten Minderjährigen bis 30. April 1998 anzusetzen. Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 stimmte der Bundesrat ferner einem umfassenden Wiedereingliederungskonzept zu, das einerseits freiwillig Zurückkehrenden eine finanzielle Unterstützung anbieten und andererseits mit Beträgen in gleicher Höhe zur Strukturhilfe, namentlich zur Instandstellung von Infrastrukur und Wohnraum für Heimkehrer dienen sollte.</p><p>Das vom Bundesrat beschlossene Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm Bosnien ist sowohl in unserem Land als auch im Vergleich mit den Programmen anderer westeuropäischer Aufnahmestaaten das umfassendste, das bisher durchgeführt worden ist. In der Schweiz wie auch im Ausland (unter anderen bei den bosnischen Regierungsbehörden und anderen europäischen Aufnahme- staaten) ist es auf grosses und positives Interesse gestossen. Von den rund 18'000 in der Schweiz aufgenommenen bosnischen Kriegsvertriebenen sind im Rahmen des Programms bis Ende August 9'100 Personen freiwillig zurückgekehrt. Weitere 3'700 Personen haben sich für die Programmteilnahme - mit Ausreise im Jahr 1998 - eingeschrieben. Der Erfolg des schweizerischen Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramms und die internationale Anerkennung zeigen, dass sich die bundesrätliche Politik zur Rückkehr der bosnischen Kriegsvertriebenen bewährt hat.</p><p>Der Bund hat den Kantonen für bestimmte Personengruppen aus Bosnien-Herzegowina Fristerstreckungen empfohlen und zugesichert, die daraus resul-</p><p>tierenden Kosten zu vergüten. </p><p></p><p>- Zu den Begehren unter Rubrik 1:</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Einzelfall hart sein kann. Um dieser Situation angemessen Rechnung zu tragen und die Wiedereingliederung zu erleichtern, hat er nebst der individuellen und strukturellen Wiedereingliederungshilfe für bestimmte Personengruppen den Kantonen die Erstreckung der Ausreisefristen empfohlen, um den Betroffenen mehr Zeit zur Vorbereitung der Rückkehr einzuräumen. </p><p>Die Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Ausreise fällt ausser Betracht, wenn die allgemeine Situation im Herkunfts- oder Heimatstaat einer Rückkehr nicht mehr entgegensteht. Zur Wahrung der Rechtsgleichheit gegenüber den bereits nach Bosnien-Herzegowina Zurückgekehrten und zum Erhalt der Möglichkeit, Kriegs- vertriebenen auch weiterhin Schutz zu gewähren, ist die konsequente Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung notwendig. Die gerade angesichts des Kosovo-Konflikts wichtige Bereitschaft, Schutzbedürftigen auch künftig vorübergehende Aufnahme zu gewähren, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Wille aller Verantwortlichen erkennbar ist, die Schutzgewährung nach dem Wegfall der Voraussetzungen zu beenden. Der Bundesrat setzt daher bei der Rückkehr nach Bonsien-Herzegowina nach wie vor vor allem auf Freiwilligkeit. Aus en genannten grundsätzlichen Erwägungen kann jedoch auf die Durchsetzung der Rückkehrpflicht nötigenfalls nicht verzichtet werden.</p><p>Nebst der möglichen Ausreisefristerstreckung für Betagte und Kranke in medizinischer Betreuung können diese Personen sowie alleinerziehende Mütter - sofern die Umstände in einem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen - den Wegweisungsentscheid mittels Eingabe eines Wiedererwägungsgesuchs überprüfen lassen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort vom 3. Juni 1998 zur Interpellation Bäumlin (98.3079 Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen). Der Bundesrat hält bezüglich kriegsvertriebener Personen aus Minderheitsgebieten fest, dass er Zwangsrückführungen in Minderheitsgebiete ablehnt, jedoch in Anlehnung an die konstante Praxis der Asylbehörden zur innerstaatlichen Fluchtalternative als zumutbar erachtet, während einer unbestimmten Wartezeit einen - wenn auch nur vorübergehenden - alternativen Wohnsitz im Heimatstaat zu wählen, der nicht dem früheren Wohnort entspricht. Die alternative Wohnsitznahme, die bereits von zahlreichen Personen in Bosnien-Herzegowina gewählt wurde, verbessert die Chance einer späteren Rückkehr an den früheren Wohnort.</p><p></p><p>- Zum Begehren unter Rubrik 2 </p><p>Der Bundesrat hat mit den erwähnten Ausnahmekategorien den grossen menschlichen Härten gebührend Rechnung getragen. Er sieht keine Veranlassung eine weitergehende Lösung in Betracht zu ziehen, da eine einseitige Bevorzugung bestimmter Personengruppen mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre. </p><p></p><p>- Zum Begehren unter Rubrik 3 </p><p>Jeder Antrag um eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; BVO) wird vom Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) eingehend geprüft, wenn die kantonalen Behörden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einverstanden sind. Die Kantone sind somit frei, dem BFA jeden Einzelfall zu unterbreiten. Ein ablehnender Entscheid kann letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Im Jahre 1997 hat das BFA 1878 Anträge für erwerbstätige Personen gutgeheissen. Zudem wurde gestützt auf Art. 36 BVO mit Zustimmung des BFA auch eine grosse Anzahl von Bewilligungen aus humanitären Gründen an ältere, nicht mehr erwerbstätige Personen erteilt. Diese Zahlen werden im laufenden Jahr wegen der Zunahme der Anträge für Personen aus Bosnien-Herzegowina voraussichtlich deutlich höher liegen. Die Praxis des BFA bei der Beurteilung des Einzelfalles lehnt sich eng an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an. </p><p>Gemäss der für die Auslegung von Art. 13 Bst. f BVO massgeblichen Praxis des Bundesgerichts ist ein persönlicher Härtefall nicht leichthin anzunehmen. Die Befreiung von den Höchstzahlen stellt eine Ausnahme dar. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist, in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt insbesondere voraus, dass sich die betreffende Person in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Zu berücksichtigen sind auch das persönliche Verhalten und der Grad der Integration.</p><p>Die Härtefallregelung der BVO bezweckt jedoch nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen oder Situationen allgemeiner Gewalt, bei deren Vorliegen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten und in der Regel mittelfristig die vorläufige Aufnahme der betroffenen Personen anzuordnen ist (Art. 14a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 ANAG). </p><p>Der alleinige Umstand, dass ein Asylgesuch eingereicht oder im Rahmen einer humanitären Aktion eine vorläufige Aufnahme verfügt worden ist, genügt nicht für die Annahme einer besonderen Härte. Für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene besteht gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kein besonderer Härtefallbegriff. Die auf eine oder mehrere Personengruppen aus einem bestimmten Herkunftsgebiet bezogene spezielle Auslegung und Anwendung von Art. 13 Bst. f BVO würde zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesuche widersprechen.</p><p>Während die Gründe für einen Härtefall gemäss Art. 13 Bst. f BVO in der Situation der Betroffenen in der Schweiz liegen, ist eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dann angezeigt, wenn die Rückkehr zu einer Gefährdung im Herkunfts- oder Heimatstaat führen würde. Chronische und schwere Krankheiten des Gesuchstellers oder eines seiner Familienangehörigen stellen gemäss ständiger Praxis des BFA und des Bundesgerichts schwerwiegende Härtefälle dar (zum Beispiel schwere Invalidität, Kriegstraumatisierung usw.). Erweist sich in solchen Fällen der Vollzug der Wegweisung zudem als unzumutbar, weil eine unerlässliche medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht möglich ist, kann die für den Wegweisungsvollzug zuständige Behörde beim Bundesamt für Flüchtlinge auch eine vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 14b Abs. 1 ANAG).</p><p>Bei der Wegweisung von Familien berücksichtigt das BFA die Situation der Gesamtfamilie. Die Wegweisung von Kindern kann unter Umständen eine Entwurzelung bedeuten, die eine aussergewöhnliche Härte darstellt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die soziale Integration erfolgreich verläuft und die Kinder die Jugend- und Adoleszenzjahre, die für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung entscheidend sind, in der Schweiz verbracht haben.</p><p>Diese Grundsätze gelten ohne weiteres auch für alleinerziehende Frauen aus Bosnien-Herzegowina. Deren Rückführung erscheint als zumutbar, wenn sie dort über ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlagen und ein soziales, ver-</p><p>wandtschaftliches Netz verfügen. Viele von ihnen kehren zu ihren Eltern oder Geschwistern zurück. Aufgrund der gewährten individuellen Rückkehr- und Wieder-</p><p>eingliederungshilfe sind sie in der Lage, einen substantiellen Beitrag an die Haushalts- und allgemeinen Lebenshaltungskosten beizusteuern. Bei der Prüfung der Härtefallgesuche wird aber im Einzelfall besonderen Situationen Rechnung getragen. Dies gilt namentlich in bezug auf die Berücksichtigung posttraumatischer Belastungsstörungen zufolge von Kriegserlebnissen. Voraussetzung bei allen Fällen ist jedoch die ausdrückliche Bereitschaft der Kantone, den betreffenden Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.</p><p>Für den Bundesrat besteht nach dem Dargelegten keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne der Begehren der Motionärin zu ergreifen. Den angesprochenen Härtefällen kann im Rahmen der geltenden Bestimmungen angemessen Rechnung getragen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Massnahmen zugunsten spezieller Gruppen von bosnischen Flüchtlingen zu treffen:</p><p>1. Die Ausreisefrist für die folgenden Gruppen von Flüchtlingen ist zu verlängern, falls diese nicht freiwillig ausreisen wollen:</p><p>- alleinerziehende Mütter und ihre Kinder;</p><p>- Betagte über 65 Jahre;</p><p>- Kriegsvertriebene aus Minderheitsgebieten;</p><p>- Personen in medizinischer Behandlung.</p><p>2. Der Bund soll eine humanitäre Globallösung für alle jene Kriegsvertriebenen vorbereiten, die nicht freiwillig zurückkehren und deren erzwungene Rückkehr eine grosse menschliche Härte bedeuten würde. Insbesondere alleinerziehende Mütter mit traumatisierten und/oder eingeschulten Kindern oder Jugendlichen in Ausbildung müssen in den Genuss einer solchen Globallösung kommen.</p><p>3. Der Bund soll hinsichtlich der humanitären Regelungen seine restriktive Praxis ändern und die Kriterien für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung lockern. Die geltende restriktive Praxis hindert nämlich Kantone daran, überhaupt einen Antrag auf die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung an das Bundesamt für Ausländerfragen zu stellen, da sie diese Gesuche im voraus als chancenlos einschätzen.</p>
    • Spezielle Gruppen von bosnischen Flüchtlingen. Dringliche Massnahmen

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