Missbrauch von Patent- und Markenschutz

ShortId
98.3203
Id
19983203
Updated
10.04.2024 08:04
Language
de
Title
Missbrauch von Patent- und Markenschutz
AdditionalIndexing
Markenrecht;pharmazeutische Industrie;Monopol;Verkaufspreis;Medikament;Patent
1
  • L05K1602040201, Markenrecht
  • L05K1602040202, Patent
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K11050211, Verkaufspreis
  • L05K0703010103, Monopol
  • L03K010503, pharmazeutische Industrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Konflikt, der Anlass zu diesem Postulat bietet, wurde inzwischen durch das Nachgeben des Medikamentenherstellers gelöst. Das Konfliktpotential besteht aber weiterhin. Die Vorbereitung auf eine neue Auseinandersetzung muss deshalb jetzt an die Hand genommen werden.</p><p>Der Patent- und Markenschutz soll den Entwickler eines Produktes oder eines Verfahrens vor "Trittbrettfahrern" schützen, die sich durch Kopieren die Entwicklungs- und Markteinführungskosten ersparen. In diesem Sinn ist der Patent- und Markenschutz ein wichtiges Mittel zur Förderung von Forschung und Entwicklung in der Privatwirtschaft. Die "Belohnung" besteht in der Verleihung eines "Monopols auf Zeit". Wie jedes Monopol bietet auch dieses die Möglichkeit zum Missbrauch.</p><p>Während ein vernünftiger Umgang mit der Monopolsituation im Interesse des wirtschaftlichen und technischen Fortschritts unbedingt zu schützen ist, muss bei krassem Missbrauch eine Möglichkeit zu Sanktionen bestehen.</p><p>Wird das fragliche Medikament auch im Ausland und dort zu tieferen Preisen verkauft, besteht die Möglichkeit, die Preise in der Schweiz durch die Ermöglichung des Rückimportes zu senken. Bestehen diese Voraussetzungen aber nicht, so muss die nötige Konkurrenz auf anderem Wege ermöglicht werden, z. B. indem die Dauer des Monopols auf dem Produkt bzw. auf der entsprechenden Marke verkürzt wird.</p><p>Ein Eingriff in das Patent- und Markenrecht wiegt schwer, aber er muss als Ultima ratio möglich sein. Allein das Vorhandensein einer solchen Sanktionsmöglichkeit wird die Patent- bzw. Markeninhaber zu einem vernünftigeren Verhalten veranlassen.</p>
  • <p>Das Patentrecht ist nicht darauf ausgerichtet, eine marktbeherrschende Stellung zu verschaffen, sondern bezweckt die Amortisation der in Forschung und Entwicklung eines Produktes investierten Kosten. Durch die Gewährung von Patentschutz für einen beschränkten Zeitraum soll die kontinuierliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Arzneimittelindustrie im Interesse der Allgemeinheit gefördert werden.</p><p>Über diese allgemeinen Grundsätze des Patentrechtes hinaus sind auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten. So schreiben das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen) und das Europäische Patentübereinkommen, denen die Schweiz als Vertragspartei angehört, eine zwanzigjährige Schutzdauer für Patente vor, von der die Schweiz nicht abweichen darf. Darüber hinaus erlaubt das Trips-Abkommen keine Diskriminierung einzelner technischer Gebiete und untersagt ungerechtfertigte Eingriffe in die Rechte des Patentinhabers bzw. der Patentinhaberin.</p><p>Nicht nur der Patentschutz, sondern eine Reihe anderer Faktoren sind für die Preisbildung im Bereich der Arzneimittel verantwortlich: So sind z. B. die lokalen Kosten eines Arzneimittels, vor allem die Distributionskosten, von Land zu Land sehr unterschiedlich und stehen in direktem Zusammenhang mit dem lokalen Lohnniveau, welches in den meisten europäischen Staaten unter jenem der Schweiz liegt.</p><p>Hauptsächlich für ältere Medikamente, deren Patentschutz abgelaufen ist, gilt, dass sich die Preisdifferenz zu ausländischen Produkten im Laufe der Jahre der Marktpräsenz u. a. infolge von Wechselkursverschiebungen und staatlichen Preisfestsetzungsregelungen vergrössert hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle auf dem Markt befindlichen Medikamente patentgeschützt sind.</p><p>In der Schweiz beeinflusst der Bund die Medikamentenpreise durch die Herausgabe der Spezialitätenliste, welche die Medikamente zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung enthält. Der Umsatz eines Arzneimittels wird denn auch entscheidend davon beeinflusst, ob es von der Krankenversicherung vergütet wird. Die Aufnahme in die Spezialitätenliste setzt insbesondere voraus, dass das Arzneimittel zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich ist. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden auch dessen Preise in Deutschland, Dänemark sowie in den Niederlanden berücksichtigt.</p><p>Ein Eingriff in die gesetzlich gewährte Patentdauer, welche unter sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten festgelegt wurde, ist nicht das geeignete Mittel für die Senkung der Arzneimittelpreise in der Schweiz und verstiesse gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz. Zudem hat im Zusammenhang mit der Einführung der ergänzenden Schutzzertifikate (ESZ) für Arzneimittel im Jahre 1995 bereits eine Abwägung zwischen den Interessen der Konsumenten und Konsumentinnen sowie jenen der pharmazeutischen Industrie stattgefunden. Der Gesetzgeber hat sich in der Folge mit der Einführung der ESZ für eine Verlängerung der Patentschutzdauer entschieden.</p><p>Schliesslich übt das Markenrecht keinen Einfluss auf die Gestaltung der Medikamentenpreise aus. Der Markeninhaber bzw. die Markeninhaberin darf Dritte lediglich von der Verwendung derselben Marke ausschliessen, nicht jedoch von der gewerbsmässigen Herstellung und Verbreitung desselben Produktes unter einem anderen Namen. Zweck des Markenrechtes ist es denn auch bloss, auf die Herkunft des Produktes hinzuweisen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>In den vergangenen Wochen hat sich ein schweizerischer Medikamentenhersteller lange geweigert, die Preise für den Verkauf seiner Produkte in der Schweiz auf jenes Niveau herunterzusetzen, zu dem er sie im Ausland anbietet. Durch Patent- und Markenschutz werden Monopole geschaffen, die auch missbraucht werden können.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob bei einem derart eklatanten Missbrauch der Monopolsituation nicht Sanktionen in Form einer Verringerung bzw. Verkürzung des Patent- und Markenschutzes möglich und angebracht wären.</p>
  • Missbrauch von Patent- und Markenschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Konflikt, der Anlass zu diesem Postulat bietet, wurde inzwischen durch das Nachgeben des Medikamentenherstellers gelöst. Das Konfliktpotential besteht aber weiterhin. Die Vorbereitung auf eine neue Auseinandersetzung muss deshalb jetzt an die Hand genommen werden.</p><p>Der Patent- und Markenschutz soll den Entwickler eines Produktes oder eines Verfahrens vor "Trittbrettfahrern" schützen, die sich durch Kopieren die Entwicklungs- und Markteinführungskosten ersparen. In diesem Sinn ist der Patent- und Markenschutz ein wichtiges Mittel zur Förderung von Forschung und Entwicklung in der Privatwirtschaft. Die "Belohnung" besteht in der Verleihung eines "Monopols auf Zeit". Wie jedes Monopol bietet auch dieses die Möglichkeit zum Missbrauch.</p><p>Während ein vernünftiger Umgang mit der Monopolsituation im Interesse des wirtschaftlichen und technischen Fortschritts unbedingt zu schützen ist, muss bei krassem Missbrauch eine Möglichkeit zu Sanktionen bestehen.</p><p>Wird das fragliche Medikament auch im Ausland und dort zu tieferen Preisen verkauft, besteht die Möglichkeit, die Preise in der Schweiz durch die Ermöglichung des Rückimportes zu senken. Bestehen diese Voraussetzungen aber nicht, so muss die nötige Konkurrenz auf anderem Wege ermöglicht werden, z. B. indem die Dauer des Monopols auf dem Produkt bzw. auf der entsprechenden Marke verkürzt wird.</p><p>Ein Eingriff in das Patent- und Markenrecht wiegt schwer, aber er muss als Ultima ratio möglich sein. Allein das Vorhandensein einer solchen Sanktionsmöglichkeit wird die Patent- bzw. Markeninhaber zu einem vernünftigeren Verhalten veranlassen.</p>
    • <p>Das Patentrecht ist nicht darauf ausgerichtet, eine marktbeherrschende Stellung zu verschaffen, sondern bezweckt die Amortisation der in Forschung und Entwicklung eines Produktes investierten Kosten. Durch die Gewährung von Patentschutz für einen beschränkten Zeitraum soll die kontinuierliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Arzneimittelindustrie im Interesse der Allgemeinheit gefördert werden.</p><p>Über diese allgemeinen Grundsätze des Patentrechtes hinaus sind auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten. So schreiben das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen) und das Europäische Patentübereinkommen, denen die Schweiz als Vertragspartei angehört, eine zwanzigjährige Schutzdauer für Patente vor, von der die Schweiz nicht abweichen darf. Darüber hinaus erlaubt das Trips-Abkommen keine Diskriminierung einzelner technischer Gebiete und untersagt ungerechtfertigte Eingriffe in die Rechte des Patentinhabers bzw. der Patentinhaberin.</p><p>Nicht nur der Patentschutz, sondern eine Reihe anderer Faktoren sind für die Preisbildung im Bereich der Arzneimittel verantwortlich: So sind z. B. die lokalen Kosten eines Arzneimittels, vor allem die Distributionskosten, von Land zu Land sehr unterschiedlich und stehen in direktem Zusammenhang mit dem lokalen Lohnniveau, welches in den meisten europäischen Staaten unter jenem der Schweiz liegt.</p><p>Hauptsächlich für ältere Medikamente, deren Patentschutz abgelaufen ist, gilt, dass sich die Preisdifferenz zu ausländischen Produkten im Laufe der Jahre der Marktpräsenz u. a. infolge von Wechselkursverschiebungen und staatlichen Preisfestsetzungsregelungen vergrössert hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle auf dem Markt befindlichen Medikamente patentgeschützt sind.</p><p>In der Schweiz beeinflusst der Bund die Medikamentenpreise durch die Herausgabe der Spezialitätenliste, welche die Medikamente zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung enthält. Der Umsatz eines Arzneimittels wird denn auch entscheidend davon beeinflusst, ob es von der Krankenversicherung vergütet wird. Die Aufnahme in die Spezialitätenliste setzt insbesondere voraus, dass das Arzneimittel zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich ist. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden auch dessen Preise in Deutschland, Dänemark sowie in den Niederlanden berücksichtigt.</p><p>Ein Eingriff in die gesetzlich gewährte Patentdauer, welche unter sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten festgelegt wurde, ist nicht das geeignete Mittel für die Senkung der Arzneimittelpreise in der Schweiz und verstiesse gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz. Zudem hat im Zusammenhang mit der Einführung der ergänzenden Schutzzertifikate (ESZ) für Arzneimittel im Jahre 1995 bereits eine Abwägung zwischen den Interessen der Konsumenten und Konsumentinnen sowie jenen der pharmazeutischen Industrie stattgefunden. Der Gesetzgeber hat sich in der Folge mit der Einführung der ESZ für eine Verlängerung der Patentschutzdauer entschieden.</p><p>Schliesslich übt das Markenrecht keinen Einfluss auf die Gestaltung der Medikamentenpreise aus. Der Markeninhaber bzw. die Markeninhaberin darf Dritte lediglich von der Verwendung derselben Marke ausschliessen, nicht jedoch von der gewerbsmässigen Herstellung und Verbreitung desselben Produktes unter einem anderen Namen. Zweck des Markenrechtes ist es denn auch bloss, auf die Herkunft des Produktes hinzuweisen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>In den vergangenen Wochen hat sich ein schweizerischer Medikamentenhersteller lange geweigert, die Preise für den Verkauf seiner Produkte in der Schweiz auf jenes Niveau herunterzusetzen, zu dem er sie im Ausland anbietet. Durch Patent- und Markenschutz werden Monopole geschaffen, die auch missbraucht werden können.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob bei einem derart eklatanten Missbrauch der Monopolsituation nicht Sanktionen in Form einer Verringerung bzw. Verkürzung des Patent- und Markenschutzes möglich und angebracht wären.</p>
    • Missbrauch von Patent- und Markenschutz

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