AHV-Verordnung. Revision

ShortId
98.3212
Id
19983212
Updated
24.06.2025 23:03
Language
de
Title
AHV-Verordnung. Revision
AdditionalIndexing
Lohn;Reglement;Entlassungsgeld;AHV;Schadenersatz
1
  • L05K0104010101, AHV
  • L06K050301010304, Reglement
  • L05K0507020205, Schadenersatz
  • L06K070203010302, Entlassungsgeld
  • L05K0702010103, Lohn
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In den letzten Jahrzehnten hat sich die feste Praxis herausgebildet, dass die pauschalen Abgangsentschädigungen mit Schadenersatzcharakter nicht als beitragspflichtige Einkünfte betrachtet werden, sofern sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen und auf Sozialpläne abgestützt sind, die zwischen den Angestelltenverbänden und den Unternehmen ausgehandelt wurden.</p><p>Ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 1997 hat festgehalten, der Begriff "Abgangsentschädigung" in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i AHVV beziehe sich einzig auf die Entschädigung aufgrund eines langjährigen Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 339b OR. Nun hat jedoch diese Entschädigung im Lauf der Zeit - mit der Einführung und dem Ausbau der 2. Säule - ihre Daseinsberechtigung weitgehend verloren. Der Bundesrat müsste daher Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i AHVV revidieren, damit dessen Anwendung keine Unsicherheiten mehr verursacht.</p><p>Die Abgangsentschädigung (unter Ausschluss der anderen in den Sozialplänen vorgesehenen Massnahmen wie z. B. der vorzeitigen Pensionierung) hat unleugbar Schadenersatzcharakter; sie ist ein Ausgleich für den Schaden, den Beschäftigte durch den Verlust des Arbeitsplatzes erleiden. Mit zum Schaden gehört die Einbusse aller Vorteile, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergaben: so der Anspruch auf Lohn bei Krankheit oder Mutterschaft, der Schutz vor Kündigung zur Unzeit wegen Unfall oder Krankheit, der Ferienanspruch, die Gratifikation und die Dienstalterszulagen. Der Einbruch in der beruflichen Entwicklung oder auch die Tatsache, dass man sich an einer neuen Stelle in einer verschlechterten Position befindet, weil man dort der Dienstjüngste ist, bedeutet für die entlassene Person ebenfalls einen gehörigen Schaden. Die Abgangsentschädigung hat daher teilweise den Charakter einer Genugtuung, denn der abrupte und vollkommene Abbruch des Arbeitsverhältnisses ist für die Betroffenen immer äusserst schmerzlich. Diese Abgangsentschädigung darf keinesfalls als Ersatzeinkommen oder als Einkunft betrachtet werden, die mit dem früheren Arbeitsverhältnis in einem direkten Zusammenhang steht.</p>
  • <p>Gemäss Art. 6bis in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe k AHVV sind freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie unter einem beitragsfreien Jahreseinkommen liegen, das aufgrund des Alters, der Dienstjahre und des letzten Lohnes errechnet wird. In einem Urteil vom 3. Dezember 1997 (siehe AHI 1998 S. 149) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass bei einer Massenentlassung Entschädigungszahlungen eines Arbeitgebers an seine Angestellten nicht unter die Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 6bis AHVV fallen und somit vollumfänglich AHV-beitragspflichtig sind. Das Versicherungsgericht hat damit eine aus dem Jahre 1986 stammende Rechtsprechung bestätigt, aus der schon damals hervorging, dass nur jene Leistungen des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Lohn gehören, welche zur Deckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität bestimmt sind (ZAK 1986 S. 462; siehe auch AHI 1994 S. 262). </p><p>Der Bundesrat weiss um die finanzielle und psychologische Bedeutung von Sozialplänen für entlassene Personen. Er ist jedoch der Ansicht, dass die geltende Regelung, zumindest im AHV/IV-Bereich, gekündigte Arbeitnehmende insofern nicht benachteiligt, als die auf den Abgangsentschädigungen entrichteten Beiträge in der AHV/IV rentenbildend sind. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die Beitragspflicht Arbeitgeber und Personalvertreter bis heute noch nie davon abgehalten hat, Sozialpläne mit Abgangsentschädigungen auszuhandeln. Die AHV hat ferner zwischen den Versicherten eine gewisse Gleichbehandlung zu garantieren. Eine uneingeschränkte Befreiung der in einem Sozialplan vorgesehenen Abgangsentschädigungen liefe diesem Grundsatz zuwider und könnte darüber hinaus jene Arbeitgeber bevorteilen, die, um ihre Rendite zu verbessern, Angestellte entlassen und ihnen gleichzeitig grosszügige Entschädigungen zahlen, wohingegen Arbeitgeber, die vor dem Konkurs stehen, einen Teil ihrer Belegschaft ohne Abgangsentschädigung entlassen müssten. Die Frage der Abgangsentschädigungen überschreitet den Rahmen der Sozialpläne. Müsste sie in der AHVV geregelt werden, hätte dies zur Folge, dass neue Beitragsbefreiungskriterien festzusetzen wären, die für sämtliche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Leistungen Gültigkeit hätten. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die geltende AHV-Regelung im Bereich der AHV/IV nicht negativ auf die Empfänger einer Abgangsentschädigung auswirkt und deshalb nicht geändert werden muss. Er anerkennt, dass sie indirekt negative Auswirkungen auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gezeitigt hat. Tatsächlich führten - gemäss alter Praxis des BWA - Abgangsentschädigungen, soweit sie AHV-beitragspflichtig waren, zu einem Aufschub der Entschädigungsperiode. Dabei handelte es sich ausschliesslich um ein Problem der Arbeitslosenversicherung; es musste deshalb in diesem Rahmen gelöst werden. Am 15. Mai 1998 hat denn auch das BWA die entsprechende Weisung ausser Kraft gesetzt. Nachdem nun die Bewertung in der AHV keinerlei Auswirkungen auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr hat, ist eine Aenderung der AHV-Normen erst recht nicht angezeigt. Geprüft werden muss hingegen, ob das Problem der Abgangsentschädigungen im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung geregelt werden soll.</p> Der BR ist bereit, die Emp entgegenzunehmen
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu revidieren, um den Begriff des Erwerbseinkommens in seinem Verhältnis zu den Abgangsentschädigungen mit Schadenersatzcharakter zu klären.</p>
  • AHV-Verordnung. Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Jahrzehnten hat sich die feste Praxis herausgebildet, dass die pauschalen Abgangsentschädigungen mit Schadenersatzcharakter nicht als beitragspflichtige Einkünfte betrachtet werden, sofern sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen und auf Sozialpläne abgestützt sind, die zwischen den Angestelltenverbänden und den Unternehmen ausgehandelt wurden.</p><p>Ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 1997 hat festgehalten, der Begriff "Abgangsentschädigung" in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i AHVV beziehe sich einzig auf die Entschädigung aufgrund eines langjährigen Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 339b OR. Nun hat jedoch diese Entschädigung im Lauf der Zeit - mit der Einführung und dem Ausbau der 2. Säule - ihre Daseinsberechtigung weitgehend verloren. Der Bundesrat müsste daher Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i AHVV revidieren, damit dessen Anwendung keine Unsicherheiten mehr verursacht.</p><p>Die Abgangsentschädigung (unter Ausschluss der anderen in den Sozialplänen vorgesehenen Massnahmen wie z. B. der vorzeitigen Pensionierung) hat unleugbar Schadenersatzcharakter; sie ist ein Ausgleich für den Schaden, den Beschäftigte durch den Verlust des Arbeitsplatzes erleiden. Mit zum Schaden gehört die Einbusse aller Vorteile, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergaben: so der Anspruch auf Lohn bei Krankheit oder Mutterschaft, der Schutz vor Kündigung zur Unzeit wegen Unfall oder Krankheit, der Ferienanspruch, die Gratifikation und die Dienstalterszulagen. Der Einbruch in der beruflichen Entwicklung oder auch die Tatsache, dass man sich an einer neuen Stelle in einer verschlechterten Position befindet, weil man dort der Dienstjüngste ist, bedeutet für die entlassene Person ebenfalls einen gehörigen Schaden. Die Abgangsentschädigung hat daher teilweise den Charakter einer Genugtuung, denn der abrupte und vollkommene Abbruch des Arbeitsverhältnisses ist für die Betroffenen immer äusserst schmerzlich. Diese Abgangsentschädigung darf keinesfalls als Ersatzeinkommen oder als Einkunft betrachtet werden, die mit dem früheren Arbeitsverhältnis in einem direkten Zusammenhang steht.</p>
    • <p>Gemäss Art. 6bis in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe k AHVV sind freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie unter einem beitragsfreien Jahreseinkommen liegen, das aufgrund des Alters, der Dienstjahre und des letzten Lohnes errechnet wird. In einem Urteil vom 3. Dezember 1997 (siehe AHI 1998 S. 149) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass bei einer Massenentlassung Entschädigungszahlungen eines Arbeitgebers an seine Angestellten nicht unter die Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 6bis AHVV fallen und somit vollumfänglich AHV-beitragspflichtig sind. Das Versicherungsgericht hat damit eine aus dem Jahre 1986 stammende Rechtsprechung bestätigt, aus der schon damals hervorging, dass nur jene Leistungen des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Lohn gehören, welche zur Deckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität bestimmt sind (ZAK 1986 S. 462; siehe auch AHI 1994 S. 262). </p><p>Der Bundesrat weiss um die finanzielle und psychologische Bedeutung von Sozialplänen für entlassene Personen. Er ist jedoch der Ansicht, dass die geltende Regelung, zumindest im AHV/IV-Bereich, gekündigte Arbeitnehmende insofern nicht benachteiligt, als die auf den Abgangsentschädigungen entrichteten Beiträge in der AHV/IV rentenbildend sind. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die Beitragspflicht Arbeitgeber und Personalvertreter bis heute noch nie davon abgehalten hat, Sozialpläne mit Abgangsentschädigungen auszuhandeln. Die AHV hat ferner zwischen den Versicherten eine gewisse Gleichbehandlung zu garantieren. Eine uneingeschränkte Befreiung der in einem Sozialplan vorgesehenen Abgangsentschädigungen liefe diesem Grundsatz zuwider und könnte darüber hinaus jene Arbeitgeber bevorteilen, die, um ihre Rendite zu verbessern, Angestellte entlassen und ihnen gleichzeitig grosszügige Entschädigungen zahlen, wohingegen Arbeitgeber, die vor dem Konkurs stehen, einen Teil ihrer Belegschaft ohne Abgangsentschädigung entlassen müssten. Die Frage der Abgangsentschädigungen überschreitet den Rahmen der Sozialpläne. Müsste sie in der AHVV geregelt werden, hätte dies zur Folge, dass neue Beitragsbefreiungskriterien festzusetzen wären, die für sämtliche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Leistungen Gültigkeit hätten. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die geltende AHV-Regelung im Bereich der AHV/IV nicht negativ auf die Empfänger einer Abgangsentschädigung auswirkt und deshalb nicht geändert werden muss. Er anerkennt, dass sie indirekt negative Auswirkungen auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gezeitigt hat. Tatsächlich führten - gemäss alter Praxis des BWA - Abgangsentschädigungen, soweit sie AHV-beitragspflichtig waren, zu einem Aufschub der Entschädigungsperiode. Dabei handelte es sich ausschliesslich um ein Problem der Arbeitslosenversicherung; es musste deshalb in diesem Rahmen gelöst werden. Am 15. Mai 1998 hat denn auch das BWA die entsprechende Weisung ausser Kraft gesetzt. Nachdem nun die Bewertung in der AHV keinerlei Auswirkungen auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr hat, ist eine Aenderung der AHV-Normen erst recht nicht angezeigt. Geprüft werden muss hingegen, ob das Problem der Abgangsentschädigungen im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung geregelt werden soll.</p> Der BR ist bereit, die Emp entgegenzunehmen
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu revidieren, um den Begriff des Erwerbseinkommens in seinem Verhältnis zu den Abgangsentschädigungen mit Schadenersatzcharakter zu klären.</p>
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