Suharto-Vermögen in der Schweiz

ShortId
98.3227
Id
19983227
Updated
10.04.2024 12:36
Language
de
Title
Suharto-Vermögen in der Schweiz
AdditionalIndexing
Kapitalflucht;Präsident/in eines Staates;Wirtschaftsethik;Finanzplatz Schweiz;Bankeinlage;Indonesien
1
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L04K03030301, Indonesien
  • L05K0806020302, Präsident/in eines Staates
  • L05K1603010402, Wirtschaftsethik
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
  • L04K11040205, Bankeinlage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wie der Bundesrat in der Beantwortung der Einfachen Anfrage Gysin vom 20. März 1997 (97.1030) sowie der Interpellation Hollenstein vom 20. März 1998 (98.3137) erklärt hat, wurden die Mobuto-Vermögenswerte vom Bundesrat am 17. Mai 1997 vorsorglich blockiert, nachdem am 13. Mai 1997 ein Rechtshilfegesuch des Staatsanwaltes von Lubumbashi (Kongo) eingetroffen war. Zwischen der bundesrätlichen Massnahme und der Rechtshilfe zugunsten der Demokratischen Republik Kongo bestand somit ein direkter Zusammenhang, diente die Sperre doch dazu, die gemäss Rechtshilfegesetz vom Bundesamt für Polizeiwesen anzuordnenden Massnahmen vorsorglich und umfassend zu sichern.</p><p>Die Situation im Falle der Suharto-Vermögen präsentierte sich insofern grundlegend anders, als dem Bundesrat keine Anhaltspunkte für ein gleichartiges Rechtsbegehren der indonesischen Behörden vorlagen. Zudem gab es keine konkreten Hinweise darauf, dass Vermögenswerte Suhartos bei Schweizer Banken vorhanden wären. Da es sich um eine ausserordentliche Massnahme handelt, macht der Bundesrat von seiner Kompetenz, Verordnungen oder Verfügungen unmittelbar, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, zu erlassen, nur sehr zurückhaltend Gebrauch.</p><p>2. Der Sprecher EJPD hat sich darauf beschränkt, die Aspekte des Falles Suharto zu kommentieren, die mit der Rechtshilfe in Strafsachen zusammenhängen. Es lag nicht an ihm, zu Fragen Stellung zu nehmen, welche nicht in die Kompetenz des EJPD fallen. Bevor der betreffende Staat nicht mindestens ein Rechtshilfebegehren angekündigt hat, können aufgrund des Bundesgesetzes über die Rechtshilfe zugunsten dieses Staates keine provisorischen Massnahmen ergriffen werden. Bisher haben die indonesischen Behörden der Schweiz weder ein Rechtshilfebegehren gestellt noch haben sie vernehmen lassen, dass sie demnächst ein solches Begehren stellen wollen, obwohl in Indonesien gegen Suharto und seine Familie eine Untersuchung eröffnet wurde. Mit dieser Untersuchung soll ermittelt werden, ob und inwieweit sich diese Personen während Suhartos Regierungszeit unrechtmässiger Handlungen schuldig gemacht haben.</p><p>3. Die EBK hat im Fall Mobutu auf Wunsch des Bundesrates den Umfang der Vermögenswerte von Mobutu und der ihm nahestehenden Personen bei den Schweizer Banken erhoben. Im Falle Suharto erging keine Anfrage des Bundesrates an die EBK, und letztere hatte auch keinen Anlass, von sich aus eine Umfrage zu machen. Wie die auf die aussenpolitische Kompetenz gestützten Massnahmen des Bundesrates kommt ein derartiger Schritt für die EBK nur in ausserordentlichen Fällen in Frage, wenn konkrete Hinweise auf Vermögenswerte bei Schweizer Banken und auf ein unmittelbar bevorstehendes Rechtshilfegesuch eines Staates vorliegen. Nach den Geldwäschereirichtlinien der EBK vom März 1998 dürfen die Banken keine Gelder entgegennehmen, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen. Konsequenterweise muss den Banken auch der Abbruch solch unerwünschter Geschäftsbeziehungen erlaubt sein. Nur bei unmittelbar bevorstehenden behördlichen Sicherstellungsmassnahmen dürfen keine Vermögensabzüge mehr getätigt werden. Im Fall Suharto bestanden keine konkreten Anzeichen für solche Massnahmen. Die schweizerische Regelung ist weltweit einzigartig streng, und es besteht kein Anlass, weiter zu gehen.</p><p>4. Der Bundesrat hat bei verschiedener Gelegenheit seinen Willen bekräftigt, ausländischen Staaten bei der Suche und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs behilflich zu sein (vgl. Antwort auf die Motion Grobet vom 20. März 1997; 97.3158). Die bestehenden rechtlichen Instrumente ermöglichen es denn auch, bei Vorliegen oder Ankündigung eines Gesuchs aus dem Ausland rasch und effizient zu handeln. Der Bundesrat ist entschlossen, auf diese Instrumente zurückzugreifen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nur mit Rücksicht auf den Finanzplatz Schweiz, sondern auch im Hinblick auf die prioritären Ziele der Aussenpolitik und der Zusammenarbeit in der Entwicklungspolitik, wie sie sowohl im Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren als auch im Leitbild Nord-Süd festgelegt sind, namentlich in bezug auf die Förderung der "good governance" in den Entwicklungsländern.</p><p>Der neue indonesische Staatschef, Präsident Bacharuddin Jusuf Habibie, steht einer Regierung vor, die sich zum Ziel gemacht hat, die wirtschaftliche und politische Stabilität des Landes wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang soll auch die wirtschaftliche Rolle der bisherigen Amtsträger untersucht werden. Nach neueren Informationen haben indonesische Justizbehörden Massnahmen zur Untersuchung der Vermögensverhältnisse Suhartos und anderer ehemaliger Regierungsmitglieder angekündigt. Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen lässt seit dem 1. Februar 1997 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu, wenn Gefahr im Verzug und ein Rechtshilfeersuchen zumindest angekündigt ist. Dies ist zurzeit jedoch nicht der Fall. Die Schweizer Botschaft in Djakarta hat jedoch die indonesische Staatsanwaltschaft über die Grundsätze des schweizerischen Bankgeheimnisses und über die Modalitäten des Rechtshilfeverfahrens informiert.</p><p>Es liegt in erster Linie in der Verantwortung der indonesischen Behörden, eine strafrechtliche Untersuchung der Amtsführung Suhartos einzuleiten und die Schweiz um Mithilfe zu ersuchen. Im übrigen sind Blockierungsmassnahmen ohne konkrete Aussicht auf ein strafrechtliches Folgeverfahren generell zwecklos und verstossen gegen die schweizerische Verfassung und das Völkerrecht. Unser Land steht mit dieser Haltung im Einklang mit der übrigen Staatengemeinschaft.</p><p>5. Die Aussage, die Schweiz werde, was die Regulierung des Finanzplatzes betrifft, immer erst auf ausländischen Anstoss hin tätig, trifft nicht zu. Es lassen sich ohne weiteres Beispiele nennen, wo die Schweiz Finanzmarktregeln ohne jeglichen ausländischen Druck und vor vielen anderen Staaten erlassen hat (z. B. die Regelung von öffentlichen Kaufangeboten bei börsenkotierten Gesellschaften im Börsengesetz von 1995). Im übrigen werden immer mehr Regeln in internationalen Gremien gestützt auf die gemeinsame Überzeugung der beteiligten Staaten sowie unter aktiver Mitarbeit der Schweiz erarbeitet, so beispielsweise die OECD-Empfehlungen sowie die OECD-Konventionen zur Korruptionsbekämpfung. Solche Regeln führen in zahlreichen Staaten zu einem Anpassungsbedarf. Die Geldwäscher-Richtlinie der EU von 1991 ist z. B. eindeutig von den Empfehlungen der Financial Action Task Force von 1990 beeinflusst. Letztere wiederum sind nicht unwesentlich von der schweizerischen Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken beeinflusst. Solche internationalen Einflüsse sind üblich und kein Grund für Selbstzweifel oder -vorwürfe. Im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel in Indonesien haben im übrigen weder ausländische Staaten noch ausländische Medien das Verhalten der Schweiz kritisiert. Auch hat kein anderer Staat die vom Interpellanten geforderten Massnahmen getroffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aufgrund der Statistik der Schweizerischen Nationalbank waren Ende 1996 2,795 Milliarden Franken Vermögen direkt aus Indonesien bei Schweizer Banken in Form von bilanzierten Verbindlichkeiten und Treuhandgeldern angelangt. Das indirekt über Liechtenstein, Panama usw. zugeflossene indonesische Fluchtkapital ist bei dieser Ziffer nicht inbegriffen. Es ist davon auszugehen, dass der reiche und weitverzweigte Clan der Suharto-Familie ebenfalls an dieser Kapitalflucht beteiligt ist, obschon das Bankgeheimnis konkrete Anhaltspunkte verunmöglicht.</p><p>Ich stelle im Interesse des weltweiten Image der Schweiz dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Warum hat er nicht von seiner Kompetenz nach Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung Gebrauch gemacht und bei den Banken ein Suchbegehren oder sogar ein Arrestbegehren für Vermögen der Suharto-Familie eingeleitet, wie er dies z. B. mit dieser Rechtsgrundlage vor Jahresfrist beim Mobutu-Vermögen getan hat?</p><p>2. Am 20. Mai 1998 hat der Sprecher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) gegenüber den Medien erklärt, der Bundesrat könne in dieser Frage nicht aktiv werden, bis ein Rechtshilfebegehren aus Indonesien eingetroffen sei, was nachweislich falsch ist. Warum hat er die Medien irregeführt und die Möglichkeiten des Bundesrates mit seiner aussenpolitischen Kompetenz (Art. 102 Ziff. 8 BV) nicht erwähnt?</p><p>3. Wie beurteilt er das Verhalten der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), deren Exponenten die Banken informell vor Suharto-Vermögen gewarnt und avisiert hatten, die dann aber als Kommission voreilig auf ein Suchbegehren verzichtete, obschon sie dazu befugt gewesen wäre?</p><p>4. Will er mit der Suche und allfälliger Sperrung der Suharto-Fluchtvermögen einmal mehr zuwarten, bis in der "New York Times" erneut Schlagzeilen über die Hehlerfunktion des schweizerischen Finanzplatzes erscheinen?</p><p>5. In den letzten drei Jahrzehnten hat die Schweiz ihren Bankplatz immer erst dann in Ordnung gebracht, wenn Druck aus dem Ausland wirkte (z. B. Rechtshilfe an USA bei Organized Crime, Insiderstrafnorm, Geldwäschereigesetzgebung, nachrichtenlose Vermögen). Findet das schweizerische Regierungssystem einmal die Kraft, autonom und präventiv die Finanzplatzgesetzgebung so anzupassen, dass unser Land den strengeren ethischen und fiskalpolitischen Massstäben, die das Ausland heute an uns stellt, gerecht wird?</p>
  • Suharto-Vermögen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wie der Bundesrat in der Beantwortung der Einfachen Anfrage Gysin vom 20. März 1997 (97.1030) sowie der Interpellation Hollenstein vom 20. März 1998 (98.3137) erklärt hat, wurden die Mobuto-Vermögenswerte vom Bundesrat am 17. Mai 1997 vorsorglich blockiert, nachdem am 13. Mai 1997 ein Rechtshilfegesuch des Staatsanwaltes von Lubumbashi (Kongo) eingetroffen war. Zwischen der bundesrätlichen Massnahme und der Rechtshilfe zugunsten der Demokratischen Republik Kongo bestand somit ein direkter Zusammenhang, diente die Sperre doch dazu, die gemäss Rechtshilfegesetz vom Bundesamt für Polizeiwesen anzuordnenden Massnahmen vorsorglich und umfassend zu sichern.</p><p>Die Situation im Falle der Suharto-Vermögen präsentierte sich insofern grundlegend anders, als dem Bundesrat keine Anhaltspunkte für ein gleichartiges Rechtsbegehren der indonesischen Behörden vorlagen. Zudem gab es keine konkreten Hinweise darauf, dass Vermögenswerte Suhartos bei Schweizer Banken vorhanden wären. Da es sich um eine ausserordentliche Massnahme handelt, macht der Bundesrat von seiner Kompetenz, Verordnungen oder Verfügungen unmittelbar, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, zu erlassen, nur sehr zurückhaltend Gebrauch.</p><p>2. Der Sprecher EJPD hat sich darauf beschränkt, die Aspekte des Falles Suharto zu kommentieren, die mit der Rechtshilfe in Strafsachen zusammenhängen. Es lag nicht an ihm, zu Fragen Stellung zu nehmen, welche nicht in die Kompetenz des EJPD fallen. Bevor der betreffende Staat nicht mindestens ein Rechtshilfebegehren angekündigt hat, können aufgrund des Bundesgesetzes über die Rechtshilfe zugunsten dieses Staates keine provisorischen Massnahmen ergriffen werden. Bisher haben die indonesischen Behörden der Schweiz weder ein Rechtshilfebegehren gestellt noch haben sie vernehmen lassen, dass sie demnächst ein solches Begehren stellen wollen, obwohl in Indonesien gegen Suharto und seine Familie eine Untersuchung eröffnet wurde. Mit dieser Untersuchung soll ermittelt werden, ob und inwieweit sich diese Personen während Suhartos Regierungszeit unrechtmässiger Handlungen schuldig gemacht haben.</p><p>3. Die EBK hat im Fall Mobutu auf Wunsch des Bundesrates den Umfang der Vermögenswerte von Mobutu und der ihm nahestehenden Personen bei den Schweizer Banken erhoben. Im Falle Suharto erging keine Anfrage des Bundesrates an die EBK, und letztere hatte auch keinen Anlass, von sich aus eine Umfrage zu machen. Wie die auf die aussenpolitische Kompetenz gestützten Massnahmen des Bundesrates kommt ein derartiger Schritt für die EBK nur in ausserordentlichen Fällen in Frage, wenn konkrete Hinweise auf Vermögenswerte bei Schweizer Banken und auf ein unmittelbar bevorstehendes Rechtshilfegesuch eines Staates vorliegen. Nach den Geldwäschereirichtlinien der EBK vom März 1998 dürfen die Banken keine Gelder entgegennehmen, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen. Konsequenterweise muss den Banken auch der Abbruch solch unerwünschter Geschäftsbeziehungen erlaubt sein. Nur bei unmittelbar bevorstehenden behördlichen Sicherstellungsmassnahmen dürfen keine Vermögensabzüge mehr getätigt werden. Im Fall Suharto bestanden keine konkreten Anzeichen für solche Massnahmen. Die schweizerische Regelung ist weltweit einzigartig streng, und es besteht kein Anlass, weiter zu gehen.</p><p>4. Der Bundesrat hat bei verschiedener Gelegenheit seinen Willen bekräftigt, ausländischen Staaten bei der Suche und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs behilflich zu sein (vgl. Antwort auf die Motion Grobet vom 20. März 1997; 97.3158). Die bestehenden rechtlichen Instrumente ermöglichen es denn auch, bei Vorliegen oder Ankündigung eines Gesuchs aus dem Ausland rasch und effizient zu handeln. Der Bundesrat ist entschlossen, auf diese Instrumente zurückzugreifen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nur mit Rücksicht auf den Finanzplatz Schweiz, sondern auch im Hinblick auf die prioritären Ziele der Aussenpolitik und der Zusammenarbeit in der Entwicklungspolitik, wie sie sowohl im Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren als auch im Leitbild Nord-Süd festgelegt sind, namentlich in bezug auf die Förderung der "good governance" in den Entwicklungsländern.</p><p>Der neue indonesische Staatschef, Präsident Bacharuddin Jusuf Habibie, steht einer Regierung vor, die sich zum Ziel gemacht hat, die wirtschaftliche und politische Stabilität des Landes wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang soll auch die wirtschaftliche Rolle der bisherigen Amtsträger untersucht werden. Nach neueren Informationen haben indonesische Justizbehörden Massnahmen zur Untersuchung der Vermögensverhältnisse Suhartos und anderer ehemaliger Regierungsmitglieder angekündigt. Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen lässt seit dem 1. Februar 1997 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu, wenn Gefahr im Verzug und ein Rechtshilfeersuchen zumindest angekündigt ist. Dies ist zurzeit jedoch nicht der Fall. Die Schweizer Botschaft in Djakarta hat jedoch die indonesische Staatsanwaltschaft über die Grundsätze des schweizerischen Bankgeheimnisses und über die Modalitäten des Rechtshilfeverfahrens informiert.</p><p>Es liegt in erster Linie in der Verantwortung der indonesischen Behörden, eine strafrechtliche Untersuchung der Amtsführung Suhartos einzuleiten und die Schweiz um Mithilfe zu ersuchen. Im übrigen sind Blockierungsmassnahmen ohne konkrete Aussicht auf ein strafrechtliches Folgeverfahren generell zwecklos und verstossen gegen die schweizerische Verfassung und das Völkerrecht. Unser Land steht mit dieser Haltung im Einklang mit der übrigen Staatengemeinschaft.</p><p>5. Die Aussage, die Schweiz werde, was die Regulierung des Finanzplatzes betrifft, immer erst auf ausländischen Anstoss hin tätig, trifft nicht zu. Es lassen sich ohne weiteres Beispiele nennen, wo die Schweiz Finanzmarktregeln ohne jeglichen ausländischen Druck und vor vielen anderen Staaten erlassen hat (z. B. die Regelung von öffentlichen Kaufangeboten bei börsenkotierten Gesellschaften im Börsengesetz von 1995). Im übrigen werden immer mehr Regeln in internationalen Gremien gestützt auf die gemeinsame Überzeugung der beteiligten Staaten sowie unter aktiver Mitarbeit der Schweiz erarbeitet, so beispielsweise die OECD-Empfehlungen sowie die OECD-Konventionen zur Korruptionsbekämpfung. Solche Regeln führen in zahlreichen Staaten zu einem Anpassungsbedarf. Die Geldwäscher-Richtlinie der EU von 1991 ist z. B. eindeutig von den Empfehlungen der Financial Action Task Force von 1990 beeinflusst. Letztere wiederum sind nicht unwesentlich von der schweizerischen Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken beeinflusst. Solche internationalen Einflüsse sind üblich und kein Grund für Selbstzweifel oder -vorwürfe. Im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel in Indonesien haben im übrigen weder ausländische Staaten noch ausländische Medien das Verhalten der Schweiz kritisiert. Auch hat kein anderer Staat die vom Interpellanten geforderten Massnahmen getroffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aufgrund der Statistik der Schweizerischen Nationalbank waren Ende 1996 2,795 Milliarden Franken Vermögen direkt aus Indonesien bei Schweizer Banken in Form von bilanzierten Verbindlichkeiten und Treuhandgeldern angelangt. Das indirekt über Liechtenstein, Panama usw. zugeflossene indonesische Fluchtkapital ist bei dieser Ziffer nicht inbegriffen. Es ist davon auszugehen, dass der reiche und weitverzweigte Clan der Suharto-Familie ebenfalls an dieser Kapitalflucht beteiligt ist, obschon das Bankgeheimnis konkrete Anhaltspunkte verunmöglicht.</p><p>Ich stelle im Interesse des weltweiten Image der Schweiz dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Warum hat er nicht von seiner Kompetenz nach Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung Gebrauch gemacht und bei den Banken ein Suchbegehren oder sogar ein Arrestbegehren für Vermögen der Suharto-Familie eingeleitet, wie er dies z. B. mit dieser Rechtsgrundlage vor Jahresfrist beim Mobutu-Vermögen getan hat?</p><p>2. Am 20. Mai 1998 hat der Sprecher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) gegenüber den Medien erklärt, der Bundesrat könne in dieser Frage nicht aktiv werden, bis ein Rechtshilfebegehren aus Indonesien eingetroffen sei, was nachweislich falsch ist. Warum hat er die Medien irregeführt und die Möglichkeiten des Bundesrates mit seiner aussenpolitischen Kompetenz (Art. 102 Ziff. 8 BV) nicht erwähnt?</p><p>3. Wie beurteilt er das Verhalten der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), deren Exponenten die Banken informell vor Suharto-Vermögen gewarnt und avisiert hatten, die dann aber als Kommission voreilig auf ein Suchbegehren verzichtete, obschon sie dazu befugt gewesen wäre?</p><p>4. Will er mit der Suche und allfälliger Sperrung der Suharto-Fluchtvermögen einmal mehr zuwarten, bis in der "New York Times" erneut Schlagzeilen über die Hehlerfunktion des schweizerischen Finanzplatzes erscheinen?</p><p>5. In den letzten drei Jahrzehnten hat die Schweiz ihren Bankplatz immer erst dann in Ordnung gebracht, wenn Druck aus dem Ausland wirkte (z. B. Rechtshilfe an USA bei Organized Crime, Insiderstrafnorm, Geldwäschereigesetzgebung, nachrichtenlose Vermögen). Findet das schweizerische Regierungssystem einmal die Kraft, autonom und präventiv die Finanzplatzgesetzgebung so anzupassen, dass unser Land den strengeren ethischen und fiskalpolitischen Massstäben, die das Ausland heute an uns stellt, gerecht wird?</p>
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