Berufliche Weiterbildung für ausländische Arbeitslose
- ShortId
-
98.3245
- Id
-
19983245
- Updated
-
14.11.2025 08:49
- Language
-
de
- Title
-
Berufliche Weiterbildung für ausländische Arbeitslose
- AdditionalIndexing
-
berufliche Umschulung;Arbeitslose/r;Weiterbildung;Fremdarbeiter/in;Arbeitslosenversicherung;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L04K13030203, Weiterbildung
- L05K0702030304, berufliche Umschulung
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Arbeitslosenrate bei den ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern liegt erwiesenermassen weit über dem schweizerischen Mittel: Sie erreicht etwa 9,3 Prozent, während sie bei den Schweizern bei 3,3 Prozent liegt. Dies lässt sich vor allem durch die Qualifikationsstruktur der Ausländer erklären. In der Tat ist die Arbeitslosenrate bei den wenig qualifizierten Personen doppelt so hoch wie bei den qualifizierten Erwerbstätigen (Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 96.3038 der grünen Fraktion).</p><p>Zudem zeigt sich, dass eines der Haupthindernisse, mit denen ausländische Personen konfrontiert sind, auf die Sprache ihres Aufenthaltskantons zurückzuführen ist. Dies betrifft in erster Linie Personen, die erst seit kurzem in der Schweiz weilen oder solche, die schon länger hier sind, aber schlecht in das soziale Leben unseres Landes integriert sind (zum Beispiel Angestellte des Baugewerbes oder Reinigungspersonal).</p><p>Gegenwärtig dürfen den ausländischen Arbeitslosen nur Anfängerkurse angeboten werden, mit denen sie aber nicht zu einer korrekten Beherrschung der Sprache des Kantons gelangen können, in dem sie leben. Dies ist durch einen Entscheid des Versicherungsgerichts von 1992 begründet (Entscheid vom 03.03.92, i.S. I.A), der auf die Zeit vor der Revision des AVIG zurückgeht; der Grundsatz wird übrigens auch klar im Kreisschreiben des ex-BIGA zu den Arbeitsmarktmassnahmen (AMM S. 22, B 03) erwähnt.</p><p>Will man wirklich, dass die ausländischen Arbeitslosen echte Chancen haben, wieder eine Stelle zu finden, insbesondere in einem Sektor, der zukunftsträchtiger ist als derjenige, in dem sie vor dem Verlust ihrer Stelle beschäftigt waren, muss man unserer Ansicht nach unbedingt die Voraussetzungen dafür schaffen, damit sie sich bei Bedarf weiterbilden und umschulen lassen können. Diese Voraussetzungen bestehen in einer guten Kenntnis der Sprache der Region, in der sie beschäftigt sind, und guten Fachkenntnissen, die sie sich beispielsweise mittels Kursen in Technik und Mathematik aneignen müssen.</p>
- <p>Ausländer sind in der Regel von der Arbeitslosigkeit stärker betroffen als Schweizer. Im Monat Mai 1998 belief sich die Arbeitslosenquote für ausländische Versicherte auf 8.3 Prozent und diejenige für Schweizer Versicherte auf 2.7 Prozent. Diese höhere Arbeitslosenquote von ausländischen Versicherten ist insbesondere auf deren berufliche Qualifizierung als auch auf deren mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführen. .</p><p></p><p>Um die Vermittlungsfähigkeit von erwerbslosen Personen zu verbessern, kann die Arbeitslosenversicherung gemäss Artikel 60 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Erwerbslosen finanziell unterstützen. Das breit gefächerte Angebot von arbeitsmarktlichen Massnahmen steht auch ausländischen Versicherten offen.</p><p></p><p>Mit der letzten Revision des AVIG vom 23.6.1995 wurden zwei neue, effiziente Instrumente im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit eingeführt: Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Stellen für die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM). Die RAV haben die Aufgabe, zu entscheiden, welche arbeitsmarktliche Massnahme die geeignete ist, um die Arbeitslosigkeit eines Versicherten zu beenden. Die LAM organisieren und begleiten den Ablauf der Massnahme.</p><p></p><p>Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche für ausländische, unqualifizierte Versicherte bestimmt sind, haben dank diesen zwei Instrumenten gegenüber früher stark an Bedeutung gewonnen. So wurden zwischen Januar und Juni 1998 über 1'000 Sprachkurse im Wert von rund 20 Millionen Franken organisiert und subventioniert. Gegen 20'000 Personen haben davon profitieren können.</p><p></p><p>Die Arbeitsmarktbehöden legen besonderes Gewicht auf Kurse, in denen ausländischen Versicherten Sprache, Rechnen und Schreiben unterrichtet werden. Mit den Kursen zum Erwerb von Grundqualifikationen wurde ein Instrument geschaffen, das genau auf die Bedürfnisse von bildungsungewohnten Ausländerinnen und Ausländern zugeschnitten ist.</p><p></p><p>Grundsätzlich ist die berufliche Grundausbildung der aktuellen Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zufolge nicht durch die ALV subventionierbar. Die Kurse zum Erwerb von Grundqualifikationen stellen eine Ausnahme zu diesem Prinzip dar.</p><p></p><p>Im weiteren führen viele Berufsschulen Integrationskurse durch. Gemäss BIGA-Empfehlungen vom 1. August 1992 für die schulische Integration fremdsprachiger Jugendlicher ist die soziale Integration und die Schaffung der Voraussetzungen zur Absolvierung einer beruflichen Ausbildung nach schweizerischem Vorbild oberstes Ziel dieser Kurse. Sie dauern i13 der Regel zwei, in besonderen Fällen höchstens vier Semester und richten sich an 15- bis 20jährige ausländische Jugendliche, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Der Bund unterstützt diese Kurse gemäss den Subventionsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Gegenwärtig überarbeitet das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) die obenerwähnten Empfehlungen; Ziel der Revision ist es vor allem, die für die Integrationskurse geltenden Regeln flexibler zu gestalten, um neue Unterrichtsformen anzuwenden und einen breiteren Personenkreis ansprechen zu können.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) so zu ändern, dass ausländische Arbeitslose die Möglichkeit haben, im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen, wie sie Artikel 59 Avig vorsieht, weiterführende Kurse zur beruflichen Weiterbildung zu besuchen. Ziel dieser Kurse sollte es sein, diesen Personen vermehrt Zugang zu den Eingliederungs- und Umschulungsmöglichkeiten zu verschaffen, beispielsweise durch Kurse zur Vermittlung umfassender Sprachkenntnisse oder Kurse in Mathematik oder Technologie.</p>
- Berufliche Weiterbildung für ausländische Arbeitslose
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Arbeitslosenrate bei den ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern liegt erwiesenermassen weit über dem schweizerischen Mittel: Sie erreicht etwa 9,3 Prozent, während sie bei den Schweizern bei 3,3 Prozent liegt. Dies lässt sich vor allem durch die Qualifikationsstruktur der Ausländer erklären. In der Tat ist die Arbeitslosenrate bei den wenig qualifizierten Personen doppelt so hoch wie bei den qualifizierten Erwerbstätigen (Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 96.3038 der grünen Fraktion).</p><p>Zudem zeigt sich, dass eines der Haupthindernisse, mit denen ausländische Personen konfrontiert sind, auf die Sprache ihres Aufenthaltskantons zurückzuführen ist. Dies betrifft in erster Linie Personen, die erst seit kurzem in der Schweiz weilen oder solche, die schon länger hier sind, aber schlecht in das soziale Leben unseres Landes integriert sind (zum Beispiel Angestellte des Baugewerbes oder Reinigungspersonal).</p><p>Gegenwärtig dürfen den ausländischen Arbeitslosen nur Anfängerkurse angeboten werden, mit denen sie aber nicht zu einer korrekten Beherrschung der Sprache des Kantons gelangen können, in dem sie leben. Dies ist durch einen Entscheid des Versicherungsgerichts von 1992 begründet (Entscheid vom 03.03.92, i.S. I.A), der auf die Zeit vor der Revision des AVIG zurückgeht; der Grundsatz wird übrigens auch klar im Kreisschreiben des ex-BIGA zu den Arbeitsmarktmassnahmen (AMM S. 22, B 03) erwähnt.</p><p>Will man wirklich, dass die ausländischen Arbeitslosen echte Chancen haben, wieder eine Stelle zu finden, insbesondere in einem Sektor, der zukunftsträchtiger ist als derjenige, in dem sie vor dem Verlust ihrer Stelle beschäftigt waren, muss man unserer Ansicht nach unbedingt die Voraussetzungen dafür schaffen, damit sie sich bei Bedarf weiterbilden und umschulen lassen können. Diese Voraussetzungen bestehen in einer guten Kenntnis der Sprache der Region, in der sie beschäftigt sind, und guten Fachkenntnissen, die sie sich beispielsweise mittels Kursen in Technik und Mathematik aneignen müssen.</p>
- <p>Ausländer sind in der Regel von der Arbeitslosigkeit stärker betroffen als Schweizer. Im Monat Mai 1998 belief sich die Arbeitslosenquote für ausländische Versicherte auf 8.3 Prozent und diejenige für Schweizer Versicherte auf 2.7 Prozent. Diese höhere Arbeitslosenquote von ausländischen Versicherten ist insbesondere auf deren berufliche Qualifizierung als auch auf deren mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführen. .</p><p></p><p>Um die Vermittlungsfähigkeit von erwerbslosen Personen zu verbessern, kann die Arbeitslosenversicherung gemäss Artikel 60 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Erwerbslosen finanziell unterstützen. Das breit gefächerte Angebot von arbeitsmarktlichen Massnahmen steht auch ausländischen Versicherten offen.</p><p></p><p>Mit der letzten Revision des AVIG vom 23.6.1995 wurden zwei neue, effiziente Instrumente im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit eingeführt: Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Stellen für die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM). Die RAV haben die Aufgabe, zu entscheiden, welche arbeitsmarktliche Massnahme die geeignete ist, um die Arbeitslosigkeit eines Versicherten zu beenden. Die LAM organisieren und begleiten den Ablauf der Massnahme.</p><p></p><p>Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche für ausländische, unqualifizierte Versicherte bestimmt sind, haben dank diesen zwei Instrumenten gegenüber früher stark an Bedeutung gewonnen. So wurden zwischen Januar und Juni 1998 über 1'000 Sprachkurse im Wert von rund 20 Millionen Franken organisiert und subventioniert. Gegen 20'000 Personen haben davon profitieren können.</p><p></p><p>Die Arbeitsmarktbehöden legen besonderes Gewicht auf Kurse, in denen ausländischen Versicherten Sprache, Rechnen und Schreiben unterrichtet werden. Mit den Kursen zum Erwerb von Grundqualifikationen wurde ein Instrument geschaffen, das genau auf die Bedürfnisse von bildungsungewohnten Ausländerinnen und Ausländern zugeschnitten ist.</p><p></p><p>Grundsätzlich ist die berufliche Grundausbildung der aktuellen Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zufolge nicht durch die ALV subventionierbar. Die Kurse zum Erwerb von Grundqualifikationen stellen eine Ausnahme zu diesem Prinzip dar.</p><p></p><p>Im weiteren führen viele Berufsschulen Integrationskurse durch. Gemäss BIGA-Empfehlungen vom 1. August 1992 für die schulische Integration fremdsprachiger Jugendlicher ist die soziale Integration und die Schaffung der Voraussetzungen zur Absolvierung einer beruflichen Ausbildung nach schweizerischem Vorbild oberstes Ziel dieser Kurse. Sie dauern i13 der Regel zwei, in besonderen Fällen höchstens vier Semester und richten sich an 15- bis 20jährige ausländische Jugendliche, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Der Bund unterstützt diese Kurse gemäss den Subventionsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Gegenwärtig überarbeitet das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) die obenerwähnten Empfehlungen; Ziel der Revision ist es vor allem, die für die Integrationskurse geltenden Regeln flexibler zu gestalten, um neue Unterrichtsformen anzuwenden und einen breiteren Personenkreis ansprechen zu können.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) so zu ändern, dass ausländische Arbeitslose die Möglichkeit haben, im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen, wie sie Artikel 59 Avig vorsieht, weiterführende Kurse zur beruflichen Weiterbildung zu besuchen. Ziel dieser Kurse sollte es sein, diesen Personen vermehrt Zugang zu den Eingliederungs- und Umschulungsmöglichkeiten zu verschaffen, beispielsweise durch Kurse zur Vermittlung umfassender Sprachkenntnisse oder Kurse in Mathematik oder Technologie.</p>
- Berufliche Weiterbildung für ausländische Arbeitslose
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