Änderung des Gewässerschutzgesetzes

ShortId
98.3249
Id
19983249
Updated
10.04.2024 12:37
Language
de
Title
Änderung des Gewässerschutzgesetzes
AdditionalIndexing
Vollzug von Beschlüssen;Wasserverschmutzung;Deregulierung;Gesetz;Heizöl;Gewässerschutz
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K06020304, Wasserverschmutzung
  • L05K1704010103, Heizöl
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0704010205, Deregulierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den zahlreichen Deregulierungsbemühungen fallen im Rahmen von Verordnungsrevisionen gelegentlich auch Vorschriften zum Opfer, deren Preisgabe gesetzlich gar nicht zulässig ist.</p><p>So zeigt die Wertung der Vernehmlassungsantworten zur Revision der VWF durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dass auf dem Verordnungsweg die gesetzlich verankerte allgemeine Revisionspflicht für Tankanlagen abgeschafft werden soll. Artikel 26 Absatz 1 GSchG verpflichtet jedoch den Bundesrat, Vorschriften u. a. über Standorte, die technische Ausgestaltung und die Revision von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, zu erlassen; eine einzige Ausnahme wird gewährt: Kleinere Anlagen dürfen von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden (Art. 26 Abs. 2 GSchG).</p><p>Die Schweiz steht bezüglich Gewässerschutz im internationalen Vergleich statistisch, aber auch faktisch vorbildlich da, und mehrere europäische Staaten beneiden uns um unsere Vorschriften, welche einen umfassenden Umweltschutz gewährleisten. Es steht der Schweiz als Wasserschloss Europas daher gut an, im Bereich des Gewässerschutzes auch weiterhin mehr zu fordern als das absolute Minimum.</p>
  • <p>In der Schweiz sind heute rund eine Million Tanks zur Lagerung von Heiz-, Dieselöl und Benzin sowie anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten in Betrieb. Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) regelt im 5. Abschnitt (Art. 22-26) den Umgang mit diesen wassergefährdenden Flüssigkeiten.</p><p>Der Bundesrat ist mit dem Motionär einig, dass das GSchG und die entsprechenden Tankvorschriften wesentlich zum fast gänzlichen Verschwinden von Ölunfällen in der Schweiz beigetragen haben. Die drastische Abnahme solcher Schadenereignisse ist nicht zuletzt auf die durch die Vorschriften hervorgerufene rasante technische Entwicklung im Tanksektor zurückzuführen. Die Tanks stehen heute entweder in einem Schutzbauwerk, welches Flüssigkeitsverluste auffangen kann, oder sie sind durch automatische Überwachungssysteme gesichert. Allfällige Verluste werden damit leicht erkannt und zurückgehalten.</p><p>Das GSchG schreibt keine allgemeine Revisionspflicht für Tankanlagen vor. Es obliegt dem Bundesrat, zu bestimmen, welche Anlagen zu revidieren sind und welchen Umfang die Revisionsarbeiten aufweisen sollen. Artikel 26 Absatz 1 GSchG gibt ihm dazu die Kompetenz. In Ausführung dieses Artikels hat der Bundesrat bereits seit geraumer Zeit Tankanlagen, welche aus so genannten Gebinden (bis 450 Liter) bestehen, von der Revisionspflicht ausgenommen (Art. 44 Abs. 3 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, VWF). Mit der Totalrevision der VWF vom 1. Juli 1998 hat der Bundesrat diese Bestimmung ausgeweitet. Einfache, von Hand füllbare Kleinanlagen für Heiz- und Dieselöl mit einem Volumen bis 4000 Liter sind in der Regel nicht mehr revisionspflichtig (etwa 15 Prozent sämtlicher Anlagen). Zudem schreibt die neue VWF bei fast allen noch revisionspflichtigen Anlagen die Innenreinigung nicht mehr vor.</p><p>Diese Lockerungen bei der Revision von Tankanlagen sind möglich, ohne dabei die Sicherheit der Anlagen zu beeinträchtigen. Der Grund dafür liegt vor allem im erwähnten technischen Fortschritt (Qualität der Werkstoffe, bauliche Gestaltung der Anlagen, Typenprüfung der Anlageteile und Qualitätssicherung bei deren Herstellung, starker Trend zu einfachen Kleinanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial). Diese Entwicklung hat auch dazu geführt, dass die Innenreinigung heute nicht mehr als Gewässerschutzmassnahme bezeichnet werden kann. Sie dient der Werterhaltung, über die die Tankinhaber selber entscheiden können.</p><p>Die fast ausnahmslose Zustimmung zu dieser Änderung anlässlich der Vernehmlassung zur totalrevidierten VWF zeigt schliesslich, dass die vom Motionär geforderte Festschreibung einer allgemeinen Revisionspflicht im GSchG bei Kantonen, Wirtschaft und Tankinhabern keine Unterstützung finden würde. Eine solche Regelung würde zudem strenger sein als die seit nahezu zwanzig Jahren geltenden Vorschriften.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) hat nachweislich dazu beigetragen, dass die Zahl von Gewässerverschmutzungen durch auslaufendes Öl, vor allem seit den frühen Siebzigerjahren, auf ein Minimum gesenkt werden konnte. Heute bekunden einzelne Kantone mit dem Vollzug der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) Mühe, u. a., weil die im GSchG vorgesehene Möglichkeit, für den Vollzug Private beizuziehen, nur ungenügend ausgeschöpft wurde. Dies ist aber kein Grund, auf Verordnungsweg die gesetzlich festgeschriebene Revisionspflicht für Tankanlagen abzuschaffen. Es drängt sich daher - auch im Lichte des bisher für den Schutz unserer Gewässer Erreichten - eine redaktionelle Konkretisierung, d. h. eine noch verbindlichere Formulierung der Tankrevisionspflicht im GSchG (Art. 26 Abs. 1) auf.</p>
  • Änderung des Gewässerschutzgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den zahlreichen Deregulierungsbemühungen fallen im Rahmen von Verordnungsrevisionen gelegentlich auch Vorschriften zum Opfer, deren Preisgabe gesetzlich gar nicht zulässig ist.</p><p>So zeigt die Wertung der Vernehmlassungsantworten zur Revision der VWF durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dass auf dem Verordnungsweg die gesetzlich verankerte allgemeine Revisionspflicht für Tankanlagen abgeschafft werden soll. Artikel 26 Absatz 1 GSchG verpflichtet jedoch den Bundesrat, Vorschriften u. a. über Standorte, die technische Ausgestaltung und die Revision von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, zu erlassen; eine einzige Ausnahme wird gewährt: Kleinere Anlagen dürfen von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden (Art. 26 Abs. 2 GSchG).</p><p>Die Schweiz steht bezüglich Gewässerschutz im internationalen Vergleich statistisch, aber auch faktisch vorbildlich da, und mehrere europäische Staaten beneiden uns um unsere Vorschriften, welche einen umfassenden Umweltschutz gewährleisten. Es steht der Schweiz als Wasserschloss Europas daher gut an, im Bereich des Gewässerschutzes auch weiterhin mehr zu fordern als das absolute Minimum.</p>
    • <p>In der Schweiz sind heute rund eine Million Tanks zur Lagerung von Heiz-, Dieselöl und Benzin sowie anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten in Betrieb. Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) regelt im 5. Abschnitt (Art. 22-26) den Umgang mit diesen wassergefährdenden Flüssigkeiten.</p><p>Der Bundesrat ist mit dem Motionär einig, dass das GSchG und die entsprechenden Tankvorschriften wesentlich zum fast gänzlichen Verschwinden von Ölunfällen in der Schweiz beigetragen haben. Die drastische Abnahme solcher Schadenereignisse ist nicht zuletzt auf die durch die Vorschriften hervorgerufene rasante technische Entwicklung im Tanksektor zurückzuführen. Die Tanks stehen heute entweder in einem Schutzbauwerk, welches Flüssigkeitsverluste auffangen kann, oder sie sind durch automatische Überwachungssysteme gesichert. Allfällige Verluste werden damit leicht erkannt und zurückgehalten.</p><p>Das GSchG schreibt keine allgemeine Revisionspflicht für Tankanlagen vor. Es obliegt dem Bundesrat, zu bestimmen, welche Anlagen zu revidieren sind und welchen Umfang die Revisionsarbeiten aufweisen sollen. Artikel 26 Absatz 1 GSchG gibt ihm dazu die Kompetenz. In Ausführung dieses Artikels hat der Bundesrat bereits seit geraumer Zeit Tankanlagen, welche aus so genannten Gebinden (bis 450 Liter) bestehen, von der Revisionspflicht ausgenommen (Art. 44 Abs. 3 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, VWF). Mit der Totalrevision der VWF vom 1. Juli 1998 hat der Bundesrat diese Bestimmung ausgeweitet. Einfache, von Hand füllbare Kleinanlagen für Heiz- und Dieselöl mit einem Volumen bis 4000 Liter sind in der Regel nicht mehr revisionspflichtig (etwa 15 Prozent sämtlicher Anlagen). Zudem schreibt die neue VWF bei fast allen noch revisionspflichtigen Anlagen die Innenreinigung nicht mehr vor.</p><p>Diese Lockerungen bei der Revision von Tankanlagen sind möglich, ohne dabei die Sicherheit der Anlagen zu beeinträchtigen. Der Grund dafür liegt vor allem im erwähnten technischen Fortschritt (Qualität der Werkstoffe, bauliche Gestaltung der Anlagen, Typenprüfung der Anlageteile und Qualitätssicherung bei deren Herstellung, starker Trend zu einfachen Kleinanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial). Diese Entwicklung hat auch dazu geführt, dass die Innenreinigung heute nicht mehr als Gewässerschutzmassnahme bezeichnet werden kann. Sie dient der Werterhaltung, über die die Tankinhaber selber entscheiden können.</p><p>Die fast ausnahmslose Zustimmung zu dieser Änderung anlässlich der Vernehmlassung zur totalrevidierten VWF zeigt schliesslich, dass die vom Motionär geforderte Festschreibung einer allgemeinen Revisionspflicht im GSchG bei Kantonen, Wirtschaft und Tankinhabern keine Unterstützung finden würde. Eine solche Regelung würde zudem strenger sein als die seit nahezu zwanzig Jahren geltenden Vorschriften.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) hat nachweislich dazu beigetragen, dass die Zahl von Gewässerverschmutzungen durch auslaufendes Öl, vor allem seit den frühen Siebzigerjahren, auf ein Minimum gesenkt werden konnte. Heute bekunden einzelne Kantone mit dem Vollzug der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) Mühe, u. a., weil die im GSchG vorgesehene Möglichkeit, für den Vollzug Private beizuziehen, nur ungenügend ausgeschöpft wurde. Dies ist aber kein Grund, auf Verordnungsweg die gesetzlich festgeschriebene Revisionspflicht für Tankanlagen abzuschaffen. Es drängt sich daher - auch im Lichte des bisher für den Schutz unserer Gewässer Erreichten - eine redaktionelle Konkretisierung, d. h. eine noch verbindlichere Formulierung der Tankrevisionspflicht im GSchG (Art. 26 Abs. 1) auf.</p>
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