"Verkauf" öffentlicher Güter an die USA. Geniestreich oder Mauschelei?

ShortId
98.3265
Id
19983265
Updated
10.04.2024 12:07
Language
de
Title
"Verkauf" öffentlicher Güter an die USA. Geniestreich oder Mauschelei?
AdditionalIndexing
internationaler Unternehmenszusammenschluss;Steuerausweichung;Wirtschaftsethik;öffentliches Unternehmen;USA
1
  • L06K070301020105, internationaler Unternehmenszusammenschluss
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K1603010402, Wirtschaftsethik
  • L04K03050305, USA
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vom Interpellanten gestellten Fragen beziehen sich auf zwei verschiedene grenzüberschreitende Leasingtransaktionen:</p><p>Mit einem "sale and lease back"- Geschäft verkauft die schweizerische Vertragspartei ein Vermögensobjekt an einen amerikanischen Investor und gibt dementsprechend das Eigentum daran auf. Die Verkäuferin least das veräusserte Objekt sodann umgehend wieder zurück und nutzt es bis zum Ende des Leasingvertrages weiter. Nach Ablauf der Vertragsdauer kauft die schweizerische Unternehmung das Objekt im Regelfall zurück, und zwar zu einem im Voraus festgelegten Preis. Das "sale and lease back"-Geschäft verlor im April 1995 durch eine Änderung des amerikanischen Steuergesetzes seine finanzielle Attraktivität, und es wurden in der Folge keine weiteren derartigen Transaktionen durchgeführt.</p><p>Mit dem seit 1995 vorherrschenden "lease and lease back"-Geschäft vermietet die schweizerische Leasingnehmerin ein Investitionsobjekt an einen amerikanischen Investor. Neben diesem "Hauptmietvertrag" schliessen die gleichen Parteien zeitgleich einen ''Untermietvertrag'' ab, durch welchen dasselbe Investitionsobjekt an die schweizerische Unternehmung zurückvermietet wird. Dieser Untermietvertrag teilt sich auf in eine Grundmietzeit und in eine Verlängerungszeit. Am Ende der Grundmietzeit besitzt die schweizerische Leasingnehmerin die Option, alle aus dem Hauptmietvertrag verbleibenden vertraglichen Rechte und Ansprüche des US-Leasinggebers zurückzuerwerben und dadurch die gesamte Transaktion zu beenden. Der Gewinn der schweizerischen Vertragspartei resultiert aus den im Vergleich zum Hauptmietvertrag finanziell vorteilhafteren Bedingungen des Untermietvertrages. Dieser sogenannte Nettobarwertvorteil wird gegenwärtig (nach Abzug aller anfallenden Transaktionskosten) auf 4 bis 9 Prozent des Marktwertes des Investitionsobjektes geschätzt. Der wirtschaftliche Vorteil des US-Investors ergibt sich aus der Differenz zwischen den Steuerstundungseffekten, welche durch die Leasing-Transaktion erzeugt werden, und dem Nettobarwertvorteil der schweizerischen Vertragsseite.</p><p>Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>ad 1) Die Leasinggeschäfte zwischen schweizerischen und US-amerikanischen Vertragsparteien sind dem Bundesrat bekannt. Er ermächtigte die Bundesbahnen anfangs 1993 mit einer Verordnungsänderung ausdrücklich, bei der Mittelbeschaffung auf "Finanzierungsmodalitäten wie insbesondere Leasing oder Miete zurückzugreifen, wenn sich diese aus wirtschaftlicher Sicht als vorteilhaft herausstellen". (Art. 32 Abs. 2 SBBV) Die SBB haben diese Möglichkeit in der Folge verschiedene Male genutzt: Bis 1995 wurden durch die Bundesbahnen insgesamt fünf "sale and lease back"-Verträge abgeschlossen, und zwar über ein Transaktionsvolumen von insgesamt mehr als 800 Millionen US$. 1997 folgten zwei "lease and lease back"-Geschäfte mit einem Transaktionsvolumen von insgesamt 400 Millionen US$.</p><p>Auf der amerikanischen Leasinggeberseite bemühen sich zur Zeit ungefähr 30 - 40 Investoren um den Abschluss von grenzüberschreitenden "lease and lease back"-Geschäften. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Tochtergesellschaften grosser Finanzinstitute sowie um Finanzierungsgesellschaften multinationaler Industriekonzerne. Das gesamte Transaktionsvolumen zwischen schweizerischen und amerikanischen Vertragsparteien betrug dem Vernehmen nach 1996 etwa 3 Milliarden US$ und stieg 1997 auf 4 Milliarden US$ an. Die Schätzungen für 1998 bewegen sich ebenfalls im Rahmen von 3 bis 4 Milliarden US$. Das Volumen der einzelnen Transaktionen schwankt zwischen 30 und mehreren hundert Millionen US$.</p><p>ad 3 und 5) Mit den oben erwähnten "sale and lease back"-Geschäften haben die SBB tatsächlich das formelle Eigentum an bestimmten Rollmaterialgütern an amerikanische Investoren abgetreten. Sie stützten sich dabei auf den eigens mit Blick auf diese Geschäfte geschaffenen Art. 32 Abs. 2 SBBV ab. Mittels den seit 1995 vorherrschenden "lease and lease back"-Transaktionen wird dagegen kein Eigentum übertragen. Das Leasingobjekt verbleibt während der ganzen Transaktionsdauer rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum der schweizerischen Leasingnehmerin, wobei immer vorauszusetzen ist, dass die im Untermietvertrag enthaltene Option ausgeübt wird. Bilanz und Erfolgsrechnung werden mit Ausnahme des Netto-Barwertvorteils nicht beeinflusst und auch die Nutzung des Investitionsobjektes bleibt unverändert. </p><p>Die von der schweizerischen Leasingnehmerin zu tragenden Transaktionsrisiken können zumindest bei professionell ausgehandelten "lease and lease back"-Verträgen als minim bezeichnet werden: Ausgewählte Finanzinstrumente sichern die Zins- und Währungsrisiken für die in US-Dollars zu leistenden Zahlungen ab. Das Konkursrisiko der Depotbank erscheint, zumindest wenn eine renommierte Grossbank ausgewählt wird, als sehr gering. Alle US-Steuer- und Rechtsänderungsrisiken trägt grundsätzlich der US-Investor. Schliesslich gilt der US-Leasinggeber als konkurssicher, da die Verträge mit einer zwischengeschalteten Treuhandgesellschaft (''US-Trust'') und nicht direkt mit dem US-Investor abgeschlossen werden.</p><p>ad 2 und 4) Die eingangs geschilderten Leasing-Transaktionen reduzieren nachträglich die Anschaffungskosten für ein Vermögensgut, und zwar durch den Import von Steuervorteilen des amerikanischen Vertragspartners. Der Bundesrat hegt gegen solche Leasinggeschäfte auch im Falle der Beteiligung von Gemeinwesen keine Einwände, solange davon ausgegangen werden kann, dass die steuerliche Begünstigung der amerikanischen Investoren vom Gesetzgeber bewusst geschaffen wurde. Der Bundesrat vermag zur Zeit nicht abschliessend zu beurteilen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Die bisherige Steuerpraxis, welche das beträchtliche Wachstum des grenzüberschreitenden US-Leasingmarktes in den vergangenen Jahren erst ermöglichte, weist in diese Richtung. Von Seiten der amerikanischen Steuerbehörde wurden in jüngster Zeit aber auch kritische Stimmen laut. Das amerikanische Finanzdepartement klärt die offenen Fragen zur Zeit näher ab. Der Bundesrat behält sich eine Neubeurteilung vor, sobald die Stellungnahme der amerikanischen Behörden vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es scheint, dass sich 150 schweizerische Unternehmen, darunter eine grosse Anzahl öffentlicher Unternehmen, an grosse amerikanische Finanzkonzerne "verkaufen" und im Leasingverfahren wieder "zurückkaufen". Indem diese Konzerne in aller Form Verträge abschliessen, geben sie vor, in Deutschland und in der Schweiz Unternehmen zu erwerben, die ihre wahren Besitzer dann im Leasingverfahren wieder zurückerstehen. Die in den USA gewährten Steuervorteile ermöglichen beträchtliche Gewinne, die sich zwischen 7 und 10 Prozent des Geschäftswertes bewegen sollen. Die europäischen Unternehmen, die sich auf solche Geschäfte einlassen, kommen teilweise in den Genuss dieses Ertrages.</p><p>Das erste Unternehmen, über das solche seltsamen Geschäfte abgewickelt wurden, war die ABB Asset Finance. Mehrere Banken, darunter die CS Group, haben sich ebenfalls diesem seltsamen Handel, der völlig künstliche Gewinne - hauptsächlich auf Kosten der amerikanischen Staatskasse - erzeugt, verschrieben. Diese Tricks bewirken, dass die Güter, die in Europa hergestellt werden und bereits in Gebrauch sind, vor dem amerikanischen Steuerrecht als Exportgüter dieses Landes, das uns immer wieder aufs neue in Staunen versetzt, gelten.</p><p>Zuerst werden die schweizerischen Güter vom amerikanischen Kapitalgeber mit einem Hauptvertrag gemietet und gleichzeitig mit einem Untermietvertrag (Leasing) wieder weitervermietet.</p><p>Unter den Firmen, die sich an diesen Praktiken beteiligen, finden sich öffentliche Unternehmen wie die Rhätische Bahn, die BLS, die Zürcher und die Appenzeller Verkehrsbetriebe, die SBB sowie verschiedene Berner Verwaltungsbehörden.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind die in der vorliegenden Interpellation geschilderten Praktiken dem Bundesrat bekannt?</p><p>2. Hat der Bundesrat diesen seltsamen Geschäften gegenüber keine ethischen Vorbehalte anzumelden?</p><p>3. Stellt die Tatsache, dass Institutionen, die in sehr grossem Masse von der öffentlichen Hand unterstützt werden, formell Eigentum von amerikanischen Finanzkonzernen werden, kein rechtliches Problem dar?</p><p>4. Das Kapital kennt keine Grenzen mehr. Aber überschreiten solche Praktiken nicht auch die Grenzen der Redlichkeit?</p><p>5. Besteht nicht ein Risiko, dass die Schweiz die Kontrolle über ihr eigenes öffentliches Gut verliert?</p>
  • "Verkauf" öffentlicher Güter an die USA. Geniestreich oder Mauschelei?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vom Interpellanten gestellten Fragen beziehen sich auf zwei verschiedene grenzüberschreitende Leasingtransaktionen:</p><p>Mit einem "sale and lease back"- Geschäft verkauft die schweizerische Vertragspartei ein Vermögensobjekt an einen amerikanischen Investor und gibt dementsprechend das Eigentum daran auf. Die Verkäuferin least das veräusserte Objekt sodann umgehend wieder zurück und nutzt es bis zum Ende des Leasingvertrages weiter. Nach Ablauf der Vertragsdauer kauft die schweizerische Unternehmung das Objekt im Regelfall zurück, und zwar zu einem im Voraus festgelegten Preis. Das "sale and lease back"-Geschäft verlor im April 1995 durch eine Änderung des amerikanischen Steuergesetzes seine finanzielle Attraktivität, und es wurden in der Folge keine weiteren derartigen Transaktionen durchgeführt.</p><p>Mit dem seit 1995 vorherrschenden "lease and lease back"-Geschäft vermietet die schweizerische Leasingnehmerin ein Investitionsobjekt an einen amerikanischen Investor. Neben diesem "Hauptmietvertrag" schliessen die gleichen Parteien zeitgleich einen ''Untermietvertrag'' ab, durch welchen dasselbe Investitionsobjekt an die schweizerische Unternehmung zurückvermietet wird. Dieser Untermietvertrag teilt sich auf in eine Grundmietzeit und in eine Verlängerungszeit. Am Ende der Grundmietzeit besitzt die schweizerische Leasingnehmerin die Option, alle aus dem Hauptmietvertrag verbleibenden vertraglichen Rechte und Ansprüche des US-Leasinggebers zurückzuerwerben und dadurch die gesamte Transaktion zu beenden. Der Gewinn der schweizerischen Vertragspartei resultiert aus den im Vergleich zum Hauptmietvertrag finanziell vorteilhafteren Bedingungen des Untermietvertrages. Dieser sogenannte Nettobarwertvorteil wird gegenwärtig (nach Abzug aller anfallenden Transaktionskosten) auf 4 bis 9 Prozent des Marktwertes des Investitionsobjektes geschätzt. Der wirtschaftliche Vorteil des US-Investors ergibt sich aus der Differenz zwischen den Steuerstundungseffekten, welche durch die Leasing-Transaktion erzeugt werden, und dem Nettobarwertvorteil der schweizerischen Vertragsseite.</p><p>Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>ad 1) Die Leasinggeschäfte zwischen schweizerischen und US-amerikanischen Vertragsparteien sind dem Bundesrat bekannt. Er ermächtigte die Bundesbahnen anfangs 1993 mit einer Verordnungsänderung ausdrücklich, bei der Mittelbeschaffung auf "Finanzierungsmodalitäten wie insbesondere Leasing oder Miete zurückzugreifen, wenn sich diese aus wirtschaftlicher Sicht als vorteilhaft herausstellen". (Art. 32 Abs. 2 SBBV) Die SBB haben diese Möglichkeit in der Folge verschiedene Male genutzt: Bis 1995 wurden durch die Bundesbahnen insgesamt fünf "sale and lease back"-Verträge abgeschlossen, und zwar über ein Transaktionsvolumen von insgesamt mehr als 800 Millionen US$. 1997 folgten zwei "lease and lease back"-Geschäfte mit einem Transaktionsvolumen von insgesamt 400 Millionen US$.</p><p>Auf der amerikanischen Leasinggeberseite bemühen sich zur Zeit ungefähr 30 - 40 Investoren um den Abschluss von grenzüberschreitenden "lease and lease back"-Geschäften. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Tochtergesellschaften grosser Finanzinstitute sowie um Finanzierungsgesellschaften multinationaler Industriekonzerne. Das gesamte Transaktionsvolumen zwischen schweizerischen und amerikanischen Vertragsparteien betrug dem Vernehmen nach 1996 etwa 3 Milliarden US$ und stieg 1997 auf 4 Milliarden US$ an. Die Schätzungen für 1998 bewegen sich ebenfalls im Rahmen von 3 bis 4 Milliarden US$. Das Volumen der einzelnen Transaktionen schwankt zwischen 30 und mehreren hundert Millionen US$.</p><p>ad 3 und 5) Mit den oben erwähnten "sale and lease back"-Geschäften haben die SBB tatsächlich das formelle Eigentum an bestimmten Rollmaterialgütern an amerikanische Investoren abgetreten. Sie stützten sich dabei auf den eigens mit Blick auf diese Geschäfte geschaffenen Art. 32 Abs. 2 SBBV ab. Mittels den seit 1995 vorherrschenden "lease and lease back"-Transaktionen wird dagegen kein Eigentum übertragen. Das Leasingobjekt verbleibt während der ganzen Transaktionsdauer rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum der schweizerischen Leasingnehmerin, wobei immer vorauszusetzen ist, dass die im Untermietvertrag enthaltene Option ausgeübt wird. Bilanz und Erfolgsrechnung werden mit Ausnahme des Netto-Barwertvorteils nicht beeinflusst und auch die Nutzung des Investitionsobjektes bleibt unverändert. </p><p>Die von der schweizerischen Leasingnehmerin zu tragenden Transaktionsrisiken können zumindest bei professionell ausgehandelten "lease and lease back"-Verträgen als minim bezeichnet werden: Ausgewählte Finanzinstrumente sichern die Zins- und Währungsrisiken für die in US-Dollars zu leistenden Zahlungen ab. Das Konkursrisiko der Depotbank erscheint, zumindest wenn eine renommierte Grossbank ausgewählt wird, als sehr gering. Alle US-Steuer- und Rechtsänderungsrisiken trägt grundsätzlich der US-Investor. Schliesslich gilt der US-Leasinggeber als konkurssicher, da die Verträge mit einer zwischengeschalteten Treuhandgesellschaft (''US-Trust'') und nicht direkt mit dem US-Investor abgeschlossen werden.</p><p>ad 2 und 4) Die eingangs geschilderten Leasing-Transaktionen reduzieren nachträglich die Anschaffungskosten für ein Vermögensgut, und zwar durch den Import von Steuervorteilen des amerikanischen Vertragspartners. Der Bundesrat hegt gegen solche Leasinggeschäfte auch im Falle der Beteiligung von Gemeinwesen keine Einwände, solange davon ausgegangen werden kann, dass die steuerliche Begünstigung der amerikanischen Investoren vom Gesetzgeber bewusst geschaffen wurde. Der Bundesrat vermag zur Zeit nicht abschliessend zu beurteilen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Die bisherige Steuerpraxis, welche das beträchtliche Wachstum des grenzüberschreitenden US-Leasingmarktes in den vergangenen Jahren erst ermöglichte, weist in diese Richtung. Von Seiten der amerikanischen Steuerbehörde wurden in jüngster Zeit aber auch kritische Stimmen laut. Das amerikanische Finanzdepartement klärt die offenen Fragen zur Zeit näher ab. Der Bundesrat behält sich eine Neubeurteilung vor, sobald die Stellungnahme der amerikanischen Behörden vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es scheint, dass sich 150 schweizerische Unternehmen, darunter eine grosse Anzahl öffentlicher Unternehmen, an grosse amerikanische Finanzkonzerne "verkaufen" und im Leasingverfahren wieder "zurückkaufen". Indem diese Konzerne in aller Form Verträge abschliessen, geben sie vor, in Deutschland und in der Schweiz Unternehmen zu erwerben, die ihre wahren Besitzer dann im Leasingverfahren wieder zurückerstehen. Die in den USA gewährten Steuervorteile ermöglichen beträchtliche Gewinne, die sich zwischen 7 und 10 Prozent des Geschäftswertes bewegen sollen. Die europäischen Unternehmen, die sich auf solche Geschäfte einlassen, kommen teilweise in den Genuss dieses Ertrages.</p><p>Das erste Unternehmen, über das solche seltsamen Geschäfte abgewickelt wurden, war die ABB Asset Finance. Mehrere Banken, darunter die CS Group, haben sich ebenfalls diesem seltsamen Handel, der völlig künstliche Gewinne - hauptsächlich auf Kosten der amerikanischen Staatskasse - erzeugt, verschrieben. Diese Tricks bewirken, dass die Güter, die in Europa hergestellt werden und bereits in Gebrauch sind, vor dem amerikanischen Steuerrecht als Exportgüter dieses Landes, das uns immer wieder aufs neue in Staunen versetzt, gelten.</p><p>Zuerst werden die schweizerischen Güter vom amerikanischen Kapitalgeber mit einem Hauptvertrag gemietet und gleichzeitig mit einem Untermietvertrag (Leasing) wieder weitervermietet.</p><p>Unter den Firmen, die sich an diesen Praktiken beteiligen, finden sich öffentliche Unternehmen wie die Rhätische Bahn, die BLS, die Zürcher und die Appenzeller Verkehrsbetriebe, die SBB sowie verschiedene Berner Verwaltungsbehörden.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind die in der vorliegenden Interpellation geschilderten Praktiken dem Bundesrat bekannt?</p><p>2. Hat der Bundesrat diesen seltsamen Geschäften gegenüber keine ethischen Vorbehalte anzumelden?</p><p>3. Stellt die Tatsache, dass Institutionen, die in sehr grossem Masse von der öffentlichen Hand unterstützt werden, formell Eigentum von amerikanischen Finanzkonzernen werden, kein rechtliches Problem dar?</p><p>4. Das Kapital kennt keine Grenzen mehr. Aber überschreiten solche Praktiken nicht auch die Grenzen der Redlichkeit?</p><p>5. Besteht nicht ein Risiko, dass die Schweiz die Kontrolle über ihr eigenes öffentliches Gut verliert?</p>
    • "Verkauf" öffentlicher Güter an die USA. Geniestreich oder Mauschelei?

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