Gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen
- ShortId
-
98.3267
- Id
-
19983267
- Updated
-
25.06.2025 02:24
- Language
-
de
- Title
-
Gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen
- AdditionalIndexing
-
kantonale Hoheit;Jagd;Prüfung;Jagdvorschrift
- 1
-
- L04K01010107, Jagd
- L05K0601040801, Jagdvorschrift
- L04K13010103, Prüfung
- L07K08070102010802, kantonale Hoheit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 4 Absatz 2 des Jagdgesetzes legt fest, dass für die Erlangung der kantonalen Jagdberechtigung eine vom Kanton festgelegte Prüfung bestanden werden muss. Bei dieser Prüfung hat sich der Kandidat über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse auszuweisen. Artikel 4 Absatz 3 hält als Ausnahmeregelung fest, dass die Kantone eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung an Personen erteilen können, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten oder als Gäste an der Jagd teilnehmen.</p><p>Die heute gültige Regelung führt dazu, dass grundsätzlich ein Jäger in jedem Kanton, wo er auf die Jagd geht, eine Prüfung abzulegen hat. Während einzelne Kantone die Prüfungen via interkantonale Vereinbarungen gegenseitig anerkennen, sind andere bis anhin nicht gewillt, in dieser Sache eine föderalistische Grosszügigkeit an den Tag zu legen.</p><p>Im positiven Sinn ist der fortschrittliche Kanton Obwalden zu erwähnen, der gleichwertige Eignungsprüfungen auf Gegenseitigkeit anerkennt. Er geht sogar noch weiter, indem er gleichwertige Eignungsprüfungen auch ohne Gegenrecht anerkennt, wenn der Patentbewerber seit dem 1. Januar des Vorjahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz hat. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass keine "Briefkastendomizile" zu Jagdzwecken entstehen.</p><p>Bei allem Respekt vor unserem Föderalismus macht es heute wenig Sinn, dass ein Kanton die Jagdprüfungen anderer Kantone nicht anerkennt. Die Vorschriften über die Regeln der Jagd werden ohnehin weitgehend von der eidgenössischen Gesetzgebung bestimmt. Die Unterschiede zwischen den kantonalen Gesetzgebungen stellen keinen hinreichenden Grund dar, die Berechtigungen aus anderen Kantonen abzulehnen.</p><p>Bereits heute koordinieren und vereinheitlichen die Kantone die Prüfungsanforderungen. Die gegenseitige Anerkennung kantonaler Prüfungen ist in der heutigen Zeit der Öffnung und der beruflich bedingten Mobilität in den meisten Lebensbereichen eine Selbstverständlichkeit (z. B. Anerkennung der Berufsabschlüsse, der Zulassungsbewilligungen für die Berufsausübung usw.).</p><p>Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass die Jagdprüfung nur eine der Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung ist. Weitere Bedingungen, wie die Wohnsitznahme im Kanton, wo die Jagd ausgeübt wird, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Patentverweigerungsgründe) oder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind von dieser Änderung nicht betroffen. Sie fallen weiterhin unter die Bestimmungen der Kantone.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Er wird sie bei der nächsten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel berücksichtigen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vorzulegen, welches sicherstellt, dass der erfolgreiche Abschluss einer von einem Kanton festgelegten Jagdprüfung in allen anderen Kantonen, insbesondere bei einem Kantonswechsel, ebenfalls anerkannt wird.</p>
- Gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 4 Absatz 2 des Jagdgesetzes legt fest, dass für die Erlangung der kantonalen Jagdberechtigung eine vom Kanton festgelegte Prüfung bestanden werden muss. Bei dieser Prüfung hat sich der Kandidat über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse auszuweisen. Artikel 4 Absatz 3 hält als Ausnahmeregelung fest, dass die Kantone eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung an Personen erteilen können, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten oder als Gäste an der Jagd teilnehmen.</p><p>Die heute gültige Regelung führt dazu, dass grundsätzlich ein Jäger in jedem Kanton, wo er auf die Jagd geht, eine Prüfung abzulegen hat. Während einzelne Kantone die Prüfungen via interkantonale Vereinbarungen gegenseitig anerkennen, sind andere bis anhin nicht gewillt, in dieser Sache eine föderalistische Grosszügigkeit an den Tag zu legen.</p><p>Im positiven Sinn ist der fortschrittliche Kanton Obwalden zu erwähnen, der gleichwertige Eignungsprüfungen auf Gegenseitigkeit anerkennt. Er geht sogar noch weiter, indem er gleichwertige Eignungsprüfungen auch ohne Gegenrecht anerkennt, wenn der Patentbewerber seit dem 1. Januar des Vorjahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz hat. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass keine "Briefkastendomizile" zu Jagdzwecken entstehen.</p><p>Bei allem Respekt vor unserem Föderalismus macht es heute wenig Sinn, dass ein Kanton die Jagdprüfungen anderer Kantone nicht anerkennt. Die Vorschriften über die Regeln der Jagd werden ohnehin weitgehend von der eidgenössischen Gesetzgebung bestimmt. Die Unterschiede zwischen den kantonalen Gesetzgebungen stellen keinen hinreichenden Grund dar, die Berechtigungen aus anderen Kantonen abzulehnen.</p><p>Bereits heute koordinieren und vereinheitlichen die Kantone die Prüfungsanforderungen. Die gegenseitige Anerkennung kantonaler Prüfungen ist in der heutigen Zeit der Öffnung und der beruflich bedingten Mobilität in den meisten Lebensbereichen eine Selbstverständlichkeit (z. B. Anerkennung der Berufsabschlüsse, der Zulassungsbewilligungen für die Berufsausübung usw.).</p><p>Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass die Jagdprüfung nur eine der Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung ist. Weitere Bedingungen, wie die Wohnsitznahme im Kanton, wo die Jagd ausgeübt wird, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Patentverweigerungsgründe) oder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind von dieser Änderung nicht betroffen. Sie fallen weiterhin unter die Bestimmungen der Kantone.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Er wird sie bei der nächsten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel berücksichtigen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vorzulegen, welches sicherstellt, dass der erfolgreiche Abschluss einer von einem Kanton festgelegten Jagdprüfung in allen anderen Kantonen, insbesondere bei einem Kantonswechsel, ebenfalls anerkannt wird.</p>
- Gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen
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