Vollzugsprobleme bei der Liquidation VERA/PEVOS
- ShortId
-
98.3268
- Id
-
19983268
- Updated
-
10.04.2024 07:43
- Language
-
de
- Title
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Vollzugsprobleme bei der Liquidation VERA/PEVOS
- AdditionalIndexing
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Versicherungsvertrag;finanzieller Verlust;Spekulationskapital;Berufliche Vorsorge;Pfändung;Gesellschaftsauflösung
- 1
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- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- L05K0504030201, Pfändung
- L05K1106020110, Spekulationskapital
- L06K070302010205, finanzieller Verlust
- L05K0703040203, Gesellschaftsauflösung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1.-4. Um das Zusammenwirken der SchKG-Norm mit derjenigen des Vorsorgerechtes sichtbar zu machen, sind Anwendungs- bzw. Aufgabenbereiche der beiden genannten Bestimmungen grundsätzlich auseinanderzuhalten. Es gibt verschiedene Berührungspunkte, bei denen sich die Frage nach der Koordination bzw. nach dem Vorrang der einzelnen Rechtsgebiete stellt.</p><p>a. Die angesprochene konkursrechtliche Regelung ist primär auf die Verteilung vorhandener Aktiven unter den verschiedenen Gläubigergruppen gerichtet. Die Privilegierung in der ersten Gläubigerklasse bezweckt u. a. den Schutz von Arbeitnehmer- bzw. Versichertenforderungen, nicht aber anderer Forderungen von Vorsorgeeinrichtungen oder Drittgläubigern. Das SchKG sichert im Konkursfall die Gleichbehandlung nur innerhalb gleicher Gläubigerkategorien. Dieses Grundprinzip würde durch eine Besserstellung der Drittklassgläubiger auf Kosten der Erstklassgläubiger verletzt.</p><p>Die SchKG-Revision, die auch Artikel 219 Absatz 4 SchKG umfasste, war 1990 bereits in einer konkreten Bearbeitungsphase (Botschaft vom 8. Mai 1991). Die Änderung der Privilegierungsregelung war damit lange vor und unabhängig von der Tätigkeitserweiterung des Sifo geplant. Weil der Sifo seit dem Inkrafttreten des BVG bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen die Leistungen im BVG-Minimalbereich garantierte, konnte die Privilegierung der Vorsorgeansprüche im entsprechenden Umfang fallengelassen werden.</p><p>b. Dagegen besteht die in Artikel 56 BVG festgelegte Aufgabe des Sifo ausschliesslich darin, Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur auszurichten und Vorsorgeleistungen für Versicherte insolvent gewordener Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen. Die Leistungserweiterung des Sifo, in Kraft seit dem 1. Januar 1997, ist eine Folge des Falles Vera/Pevos. Sie wurde erst 1995 nach parlamentarischen Vorstössen aktuell (vgl. parlamentarische Initiative Rechsteiner Paul, "Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge", 93.462). Der Leistungsersatz greift erst, wenn die Vorsorgeeinrichtung über kein genügendes Vermögen mehr verfügt und nachdem alle Massnahmen ausgeschöpft sind, mit denen die Versichertenansprüche gedeckt werden könnten. Der Sifo stellt die fehlenden Mittel erst nach Abschluss dieser Verfahren definitiv sicher. Die Leistungen des Sifo im überobligatorischen privilegierten Vorsorgebereich dürfen deshalb weder direkt noch indirekt in die Konkursmasse der Vorsorgeeinrichtung einbezogen werden. Es verstiesse gegen den klaren Wortlaut von Artikel 56 BVG wie auch gegen die Zweckbestimmung der vom Sifo in eine Vorsorgeeinrichtung eingeschossenen Mittel, mit noch vorhandenen Vorsorgemitteln den aus dem Konkurs der Vorsorgeeinrichtung zu erwartenden Schaden für Drittgläubiger zu mindern.</p><p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich beide Bestimmungen konkordant zueinander verhalten und logisch aufeinander abgestimmt sind, weshalb kein Revisionsbedarf erkennbar ist.</p><p>c. Der vom Interpellanten erwähnte Zusatz zu Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG war noch in der Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1991 zum SchKG enthalten. Er bezog sich jedoch auf unbezahlte Beiträge von konkursiten Arbeitgebern an Vorsorgeeinrichtungen im Bereich des BVG-Minimums. Solche Forderungen sollten in der ersten Gläubigerklasse privilegiert sein, sofern der Sifo nicht entsprechende Leistungen erbrachte. Der Sifo ersetzt der insolventen Vorsorgeeinrichtung für ihre Versicherten ausschliesslich Leistungen im gesetzlich festgelegten Rahmen, nicht hingegen die vom Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Beiträge. Zum Leistungsersatz durch den Sifo im Fall des Konkurses einer Vorsorgeeinrichtung weist der gestrichene Regelungsteil keinen Bezug auf.</p><p>5. Seit der Einführung der erweiterten Insolvenzdeckung laufen die Versicherten nicht mehr Gefahr, einen Vorsorgeschaden zu erleiden, auch nicht, wenn sich die Auffassung des Sifo über die Auslegung von Artikel 219 Absatz 4 SchKG durchsetzen sollte. Die Versicherten sind entweder aus den noch vorhandenen Stiftungsmitteln oder durch den Sifo voll gedeckt.</p><p>Einzig diejenigen Versicherten, deren massgebender Lohn den Betrag von 107 460 Franken übersteigt, also das Kader, müssen gemäss Artikel 56 Absatz 2 BVG möglicherweise einen Verlust hinnehmen. Dies wäre der Fall, wenn sich erstens die Rechtsauffassung des Sifo durchsetzen sollte, wonach sämtliche überobligatorischen Ansprüche privilegiert sind, und zweitens nicht mehr genügend Mittel in der Stiftung vorhanden wären, um sämtliche überobligatorischen Ansprüche abzudecken. "Damit soll eine Begrenzung der Deckung eingeführt werden, da es unter sozialpolitischen Aspekten weder notwendig noch angezeigt scheint, den Insolvenzschutz auch auf die Versicherung von sehr hohen Lohnbestandteilen bzw. auf die eigentliche Kadervorsorge auszudehnen." (BBl 1996 I 573)</p><p>6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung die nicht privilegierten Drittklassgläubiger - im Gegensatz zu den Versicherten - Gefahr laufen, nicht voll befriedigt zu werden. Es wird aber Sache des zuständigen Richters sein zu entscheiden, wie weit diese Verluste gehen sollen. Konkret muss er entscheiden, ob alle überobligatorischen Guthaben im Konkurs privilegiert sind, was zu einer Entlastung des Sifo führte, oder ob die "gewöhnlichen" überobligatorischen Ansprüche den Ansprüchen der Drittklassgläubiger gleichgestellt sind, was zur Folge hätte, dass die Drittklassgläubiger zu Lasten des Sifo einen geringeren Verlust erleiden würden.</p><p>7. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, wonach die Bereinigung des Falles Vera/Pevos nach einer raschen und pragmatischen Lösung ruft. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als Aufsichtsbehörde sowohl über die Vera/Pevos-Stiftungen als auch über den Sifo ist deshalb mit allen Parteien in ständigem Kontakt und versucht mit allen Mitteln, im Interesse der Versicherten eine gemeinsame Lösung zu finden. So haben bereits diverse Besprechungen mit den beteiligten Parteien stattgefunden. Es bestehen Anzeichen dafür, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.</p><p>Der Sifo hat sich an das Gesetz zu halten. Er überschreitet seinen Ermessensspielraum nicht, wenn er an seiner Rechtsauffassung festhält. Deshalb sind auch die Voraussetzungen für eine aufsichtsrechtliche Massnahme nicht gegeben. Das BSV würde den Ermessensspielraum des Sifo verletzen, wenn es bezüglich der Auslegung von Artikel 219 Absatz 4 SchKG eine aufsichtsrechtliche Verfügung erliesse.</p><p>Im übrigen ist die Rechtsauffassung des Stiftungsrates im Interesse der Drittklassgläubiger durchaus vertretbar, weshalb auch hier die Voraussetzungen für eine aufsichtsrechtliche Massnahme nicht gegeben sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Frühjahr 1996 wurde die Liquidation der beiden Sammelstiftungen BVG Vera und Pevos verfügt. Rund zweieinhalb Jahre nach der Liquidationsverfügung steht der resultierende Verlust immer noch nicht fest. Die Tatsache, dass eine Vielzahl von versicherten Arbeitnehmern noch nicht ihr gesamtes Alterskapital ausbezahlt erhalten haben, obschon sie wegen Pensionierung bereits bezugsberechtigt sind, ist stossend. In nächster Zeit werden weitere Versicherte pensioniert, welche nicht die Gewissheit haben, ihre Altersvorsorge auch tatsächlich beziehen zu können.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Teilt der Bundesrat meine Auffassung, dass die Revision von Artikel 56 BVG nicht mit der ebenfalls per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Revision von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG abgestimmt war?</p><p>2. Der Entwurf zur Revision von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG wies noch im Stadium der Kommissionsberatungen den ergänzenden Satz auf: ".... soweit sie nicht durch den Sicherheitsfonds gedeckt sind." Dieser Satz wurde ausschliesslich aus redaktionellen Gründen gestrichen. Weil 1992 noch keine Ausweitung des Insolvenzschutzes durch den Sicherheitsfonds BVG (Sifo) diskutiert wurde, war die Streichung damals auch von keiner besonderen Tragweite. Kommt der Bundesrat nicht auch zum Schluss, dass dieser Satzteil, wäre er heute noch im Gesetzestext enthalten, die heutige Haltung des Sifo nicht stützen würde?</p><p>3. Teilt der Bundesrat weiter meine Meinung, dass der klare Wille des Gesetzgebers hinsichtlich von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG darauf abzielte, nur Vorsorgegelder von Versicherten zu privilegieren, die nicht durch andere Institute sichergestellt werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass dieses gesetzgeberische Ziel keinesfalls nur wegen der einzig aus redaktionellen Gründen erfolgten Streichung dieses Satzteils entfallen konnte?</p><p>5. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine Liquidation gemäss den Vorstellungen des Sifo dazu führen kann, dass die vorhandenen freien Stiftungsmittel nicht einmal ausreichen, um die Forderungen von Versicherten aus beruflicher Vorsorge zu befriedigen?</p><p>6. Ist sich der Bundesrat darüber hinaus bewusst, dass die Auffassung des Sifo letztlich nicht nur Versicherte, sondern auch Drittklassgläubiger zu Schaden kommen lässt, welche keine Konkursprivilegien geniessen? Darf der Sifo - mit anderen Worten - Leistungen zurückhalten und sich auf Kosten von Lieferanten und Handwerkern schonen, mithin also den Zweck des neuen Konkursrechtes als effizientes Sanierungsrecht (und zwar unter Einbezug aller im Liquidationsfall greifbaren Mittel) völlig ausser acht lassen?</p><p>7. Teilt der Bundesrat meine Ansicht, dass die Auslegung von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG zwar grundsätzlich einer richterlichen Prüfung unterliegt, dass jedoch die Bereinigung des Debakels Vera/Pevos nach einer pragmatischen und raschen Lösung ruft und dass es deshalb angezeigt ist, den Sifo durch dessen Aufsichtsbehörde zur Beibehaltung seiner bisherigen Entschädigungspraxis verhalten zu lassen?</p>
- Vollzugsprobleme bei der Liquidation VERA/PEVOS
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1.-4. Um das Zusammenwirken der SchKG-Norm mit derjenigen des Vorsorgerechtes sichtbar zu machen, sind Anwendungs- bzw. Aufgabenbereiche der beiden genannten Bestimmungen grundsätzlich auseinanderzuhalten. Es gibt verschiedene Berührungspunkte, bei denen sich die Frage nach der Koordination bzw. nach dem Vorrang der einzelnen Rechtsgebiete stellt.</p><p>a. Die angesprochene konkursrechtliche Regelung ist primär auf die Verteilung vorhandener Aktiven unter den verschiedenen Gläubigergruppen gerichtet. Die Privilegierung in der ersten Gläubigerklasse bezweckt u. a. den Schutz von Arbeitnehmer- bzw. Versichertenforderungen, nicht aber anderer Forderungen von Vorsorgeeinrichtungen oder Drittgläubigern. Das SchKG sichert im Konkursfall die Gleichbehandlung nur innerhalb gleicher Gläubigerkategorien. Dieses Grundprinzip würde durch eine Besserstellung der Drittklassgläubiger auf Kosten der Erstklassgläubiger verletzt.</p><p>Die SchKG-Revision, die auch Artikel 219 Absatz 4 SchKG umfasste, war 1990 bereits in einer konkreten Bearbeitungsphase (Botschaft vom 8. Mai 1991). Die Änderung der Privilegierungsregelung war damit lange vor und unabhängig von der Tätigkeitserweiterung des Sifo geplant. Weil der Sifo seit dem Inkrafttreten des BVG bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen die Leistungen im BVG-Minimalbereich garantierte, konnte die Privilegierung der Vorsorgeansprüche im entsprechenden Umfang fallengelassen werden.</p><p>b. Dagegen besteht die in Artikel 56 BVG festgelegte Aufgabe des Sifo ausschliesslich darin, Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur auszurichten und Vorsorgeleistungen für Versicherte insolvent gewordener Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen. Die Leistungserweiterung des Sifo, in Kraft seit dem 1. Januar 1997, ist eine Folge des Falles Vera/Pevos. Sie wurde erst 1995 nach parlamentarischen Vorstössen aktuell (vgl. parlamentarische Initiative Rechsteiner Paul, "Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge", 93.462). Der Leistungsersatz greift erst, wenn die Vorsorgeeinrichtung über kein genügendes Vermögen mehr verfügt und nachdem alle Massnahmen ausgeschöpft sind, mit denen die Versichertenansprüche gedeckt werden könnten. Der Sifo stellt die fehlenden Mittel erst nach Abschluss dieser Verfahren definitiv sicher. Die Leistungen des Sifo im überobligatorischen privilegierten Vorsorgebereich dürfen deshalb weder direkt noch indirekt in die Konkursmasse der Vorsorgeeinrichtung einbezogen werden. Es verstiesse gegen den klaren Wortlaut von Artikel 56 BVG wie auch gegen die Zweckbestimmung der vom Sifo in eine Vorsorgeeinrichtung eingeschossenen Mittel, mit noch vorhandenen Vorsorgemitteln den aus dem Konkurs der Vorsorgeeinrichtung zu erwartenden Schaden für Drittgläubiger zu mindern.</p><p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich beide Bestimmungen konkordant zueinander verhalten und logisch aufeinander abgestimmt sind, weshalb kein Revisionsbedarf erkennbar ist.</p><p>c. Der vom Interpellanten erwähnte Zusatz zu Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG war noch in der Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1991 zum SchKG enthalten. Er bezog sich jedoch auf unbezahlte Beiträge von konkursiten Arbeitgebern an Vorsorgeeinrichtungen im Bereich des BVG-Minimums. Solche Forderungen sollten in der ersten Gläubigerklasse privilegiert sein, sofern der Sifo nicht entsprechende Leistungen erbrachte. Der Sifo ersetzt der insolventen Vorsorgeeinrichtung für ihre Versicherten ausschliesslich Leistungen im gesetzlich festgelegten Rahmen, nicht hingegen die vom Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Beiträge. Zum Leistungsersatz durch den Sifo im Fall des Konkurses einer Vorsorgeeinrichtung weist der gestrichene Regelungsteil keinen Bezug auf.</p><p>5. Seit der Einführung der erweiterten Insolvenzdeckung laufen die Versicherten nicht mehr Gefahr, einen Vorsorgeschaden zu erleiden, auch nicht, wenn sich die Auffassung des Sifo über die Auslegung von Artikel 219 Absatz 4 SchKG durchsetzen sollte. Die Versicherten sind entweder aus den noch vorhandenen Stiftungsmitteln oder durch den Sifo voll gedeckt.</p><p>Einzig diejenigen Versicherten, deren massgebender Lohn den Betrag von 107 460 Franken übersteigt, also das Kader, müssen gemäss Artikel 56 Absatz 2 BVG möglicherweise einen Verlust hinnehmen. Dies wäre der Fall, wenn sich erstens die Rechtsauffassung des Sifo durchsetzen sollte, wonach sämtliche überobligatorischen Ansprüche privilegiert sind, und zweitens nicht mehr genügend Mittel in der Stiftung vorhanden wären, um sämtliche überobligatorischen Ansprüche abzudecken. "Damit soll eine Begrenzung der Deckung eingeführt werden, da es unter sozialpolitischen Aspekten weder notwendig noch angezeigt scheint, den Insolvenzschutz auch auf die Versicherung von sehr hohen Lohnbestandteilen bzw. auf die eigentliche Kadervorsorge auszudehnen." (BBl 1996 I 573)</p><p>6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung die nicht privilegierten Drittklassgläubiger - im Gegensatz zu den Versicherten - Gefahr laufen, nicht voll befriedigt zu werden. Es wird aber Sache des zuständigen Richters sein zu entscheiden, wie weit diese Verluste gehen sollen. Konkret muss er entscheiden, ob alle überobligatorischen Guthaben im Konkurs privilegiert sind, was zu einer Entlastung des Sifo führte, oder ob die "gewöhnlichen" überobligatorischen Ansprüche den Ansprüchen der Drittklassgläubiger gleichgestellt sind, was zur Folge hätte, dass die Drittklassgläubiger zu Lasten des Sifo einen geringeren Verlust erleiden würden.</p><p>7. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, wonach die Bereinigung des Falles Vera/Pevos nach einer raschen und pragmatischen Lösung ruft. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als Aufsichtsbehörde sowohl über die Vera/Pevos-Stiftungen als auch über den Sifo ist deshalb mit allen Parteien in ständigem Kontakt und versucht mit allen Mitteln, im Interesse der Versicherten eine gemeinsame Lösung zu finden. So haben bereits diverse Besprechungen mit den beteiligten Parteien stattgefunden. Es bestehen Anzeichen dafür, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.</p><p>Der Sifo hat sich an das Gesetz zu halten. Er überschreitet seinen Ermessensspielraum nicht, wenn er an seiner Rechtsauffassung festhält. Deshalb sind auch die Voraussetzungen für eine aufsichtsrechtliche Massnahme nicht gegeben. Das BSV würde den Ermessensspielraum des Sifo verletzen, wenn es bezüglich der Auslegung von Artikel 219 Absatz 4 SchKG eine aufsichtsrechtliche Verfügung erliesse.</p><p>Im übrigen ist die Rechtsauffassung des Stiftungsrates im Interesse der Drittklassgläubiger durchaus vertretbar, weshalb auch hier die Voraussetzungen für eine aufsichtsrechtliche Massnahme nicht gegeben sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Frühjahr 1996 wurde die Liquidation der beiden Sammelstiftungen BVG Vera und Pevos verfügt. Rund zweieinhalb Jahre nach der Liquidationsverfügung steht der resultierende Verlust immer noch nicht fest. Die Tatsache, dass eine Vielzahl von versicherten Arbeitnehmern noch nicht ihr gesamtes Alterskapital ausbezahlt erhalten haben, obschon sie wegen Pensionierung bereits bezugsberechtigt sind, ist stossend. In nächster Zeit werden weitere Versicherte pensioniert, welche nicht die Gewissheit haben, ihre Altersvorsorge auch tatsächlich beziehen zu können.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Teilt der Bundesrat meine Auffassung, dass die Revision von Artikel 56 BVG nicht mit der ebenfalls per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Revision von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG abgestimmt war?</p><p>2. Der Entwurf zur Revision von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG wies noch im Stadium der Kommissionsberatungen den ergänzenden Satz auf: ".... soweit sie nicht durch den Sicherheitsfonds gedeckt sind." Dieser Satz wurde ausschliesslich aus redaktionellen Gründen gestrichen. Weil 1992 noch keine Ausweitung des Insolvenzschutzes durch den Sicherheitsfonds BVG (Sifo) diskutiert wurde, war die Streichung damals auch von keiner besonderen Tragweite. Kommt der Bundesrat nicht auch zum Schluss, dass dieser Satzteil, wäre er heute noch im Gesetzestext enthalten, die heutige Haltung des Sifo nicht stützen würde?</p><p>3. Teilt der Bundesrat weiter meine Meinung, dass der klare Wille des Gesetzgebers hinsichtlich von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG darauf abzielte, nur Vorsorgegelder von Versicherten zu privilegieren, die nicht durch andere Institute sichergestellt werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass dieses gesetzgeberische Ziel keinesfalls nur wegen der einzig aus redaktionellen Gründen erfolgten Streichung dieses Satzteils entfallen konnte?</p><p>5. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine Liquidation gemäss den Vorstellungen des Sifo dazu führen kann, dass die vorhandenen freien Stiftungsmittel nicht einmal ausreichen, um die Forderungen von Versicherten aus beruflicher Vorsorge zu befriedigen?</p><p>6. Ist sich der Bundesrat darüber hinaus bewusst, dass die Auffassung des Sifo letztlich nicht nur Versicherte, sondern auch Drittklassgläubiger zu Schaden kommen lässt, welche keine Konkursprivilegien geniessen? Darf der Sifo - mit anderen Worten - Leistungen zurückhalten und sich auf Kosten von Lieferanten und Handwerkern schonen, mithin also den Zweck des neuen Konkursrechtes als effizientes Sanierungsrecht (und zwar unter Einbezug aller im Liquidationsfall greifbaren Mittel) völlig ausser acht lassen?</p><p>7. Teilt der Bundesrat meine Ansicht, dass die Auslegung von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe b SchKG zwar grundsätzlich einer richterlichen Prüfung unterliegt, dass jedoch die Bereinigung des Debakels Vera/Pevos nach einer pragmatischen und raschen Lösung ruft und dass es deshalb angezeigt ist, den Sifo durch dessen Aufsichtsbehörde zur Beibehaltung seiner bisherigen Entschädigungspraxis verhalten zu lassen?</p>
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