Glückspielmarkt. Situation

ShortId
98.3270
Id
19983270
Updated
10.04.2024 15:52
Language
de
Title
Glückspielmarkt. Situation
AdditionalIndexing
Glücksspiel;Spielunternehmen
1
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der alte Artikel 35 Bundesverfassung war klar und eindeutig. Er bezog sich auf die Kursäle, die gemäss den touristischen Strömen in unserem Land von volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, vorab in Berg- und anderen Ferienregionen. 1993 hat der Souverän eine gewisse Liberalisierung des Kursaalwesens beschlossen. Angemessene Bruttogewinnanteile sollen der Entlastung von AHV/IV dienen. Die Beratungen dieses Gesetzentwurfes sind bekanntlich im Gange.</p><p>Parallel dazu und im Rahmen einer Sonderstellung der Kantone als Träger entsprechender Konkordate entwickelten sich seit 1939 (Landesausstellung) drei nationale Lotteriegesellschaften. Später erlangten unter der gleichen Schutzherrschaft zusätzlich Lotto und Toto grosse Bedeutung. Nur ausnahmsweise und mit betonter Zurückhaltung werden von den Kantonen zusätzliche, kleine Lotterien für Vereinsanlässe, kantonale Festveranstaltungen usw. bewilligt. Neuerdings heisst es, dass eine Grosslotterie mit einem Totalgewinn von zwei Milliarden Franken auf die Jahrtausendwende geplant sei.</p><p>Informationen gehen dahin, dass sich die Lotteriegesellschaften in Zukunft auch in weitere Geschäftssparten wie das Geldspielautomaten-Geschäft einzuschalten beabsichtigen. So ist z. B. von Videolotterien die Rede. Die Technik bietet ungeahnte Möglichkeiten. Die Lotteriegesellschaften scheinen - wohl mit der Unterstützung ihrer Trägerkantone - eine Änderung der Lotteriegesetzgebung anzustreben. Hierüber ist bisher nicht näher orientiert worden. Es fehlt an der Transparenz, die in anderen Sektoren der Wirtschaft, welche in Kooperation mit dem Staat stehen oder aufgrund staatlicher Konzessionen tätig sind, üblich ist (z. B. Kontingentswirtschaft).</p><p>Die Freude am Spiel, besonders am Geldspiel, ist dem Menschen gewissermassen inhärent. Mit Verboten ist diesem Zustand nicht beizukommen. Die Freiheit kann aber - so auch aus sozialen Gründen - nicht grenzenlos sein. Der Markt der Glücksspiele kann daher nicht beliebig ausgeweitet werden. Es ist unerlässlich, dass sich der Bundesrat rechtzeitig mit der Frage befasst, wo die einzelnen "Märkte" in diesem Sektor gegeneinander abgegrenzt werden sollen und wo dann auch der Konkordatsgedanke des Lotterie- und Totowesens seine Grenzen findet.</p><p>Das Parlament kann sich nicht der Gefahr aussetzen, von neuen Entwicklungen überrascht zu werden. Der Bundesrat wird daher gebeten, zu diesem Fragenkomplex Stellung zu beziehen. Insbesondere ist darzulegen, in welche Richtung die auch von Experten des Glücksspielwesens als erforderlich erachtete Revision des Lotteriegesetzes gehen soll. Demgegenüber können die Strukturen des künftigen Spielbankenwesens aufgrund der hängigen Gesetzesvorlage in etwa ermessen werden.</p>
  • <p>Die stetige Weiterentwicklung des Glücksspielmarktes, der gerade im Bereich der elektronischen Spiele eine immer grössere Dynamik entwickelt, führt effektiv dazu, dass die Grenzen zwischen Lotterien (Video-Lotterieautomaten, Internet-Lotterien, elektronische Online-Lotterien) und Spielbankenspielen (virtuelle Casinospiele) und damit auch die Grenzen zwischen den beiden "Märkten" immer mehr verwischt werden. Deshalb bedarf es einer praktikablen Abgrenzung.</p><p>Der Bundesrat hat davon Kenntnis, dass sich die Lotteriegesellschaften auf eine gewisse bevorstehende Konkurrenzierung durch die bundesrechtlich konzessionierten Spielbanken einrichten, etwa durch die Konstituierung der "Romande des Jeux" oder durch ähnliche Formen der Zusammenarbeit.</p><p>Artikel 35 Absatz 6 der Bundesverfassung enthält sowohl in der geltenden als auch in der neuen Fassung die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Lotteriegesetzes. Zur Frage, wie das Nebeneinander zwischen Lotterien und Spielbanken zu regeln ist, äussert sich weder der geltende noch der neue Verfassungstext. Damit soll es dem Gesetzgeber überlassen sein, die beiden Bereiche zu regeln.</p><p>Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz mit Erlass des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz verbietet Lotterien und gewerbsmässigen Wetten grundsätzlich. Doch bleibt es den Kantonen nach geltendem Recht anheimgestellt, Lotterien für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu gestatten.</p><p>Der Entwurf zum Spielbankengesetz scheidet den gesamten Bereich der Lotterien und Wetten aus und überlässt deren Regelung integral dem Lotteriegesetz als Lex specialis. Durch diese Ausscheidung wird in systematischer Hinsicht ein Fundament für eine zukünftige Revision des Lotteriegesetzes geschaffen, ohne die angestammten kantonalen Kompetenzen im Lotteriebereich anzutasten.</p><p>Zur Revisionsbedürftigkeit des Lotteriegesetzes äusserte sich der Bundesrat u. a. bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Zisyadis vom 19. September 1994. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Lotteriegesetz aus dem Jahre 1923 überarbeitet werden muss und die Revision nach Feststehen des neuen Spielbankengesetzes anzugehen ist. Anlässlich der zukünftigen Revision sind u. a. die folgenden Problemkreise zu überprüfen:</p><p>- die Beibehaltung oder Aufhebung des generellen Lotterie- und Wettverbotes (der zukünftige Art. 35 BV sieht kein generelles Spielbankenverbot mehr vor);</p><p>- die Regelung der Lotterien bzw. der ihr ähnlichen Unternehmen und der Wetten;</p><p>- die Vereinbarkeit der faktischen kantonalen Lotteriemonopole mit der Handels- und Gewerbefreiheit;</p><p>- das aktuelle Verbot der Verwendung der Lotterieerträge zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen, nachdem es dem Staat in Zukunft möglich sein wird, Erträge aus den Spielbanken zur (Teil-)Finanzierung der AHV/IV heranzuziehen;</p><p>- die Transparenz der Geschäftstätigkeit der Lotterieunternehmen;</p><p>- die Anpassung der Strafbestimmungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der von Volk und Ständen 1993 mit grossem Mehr angenommene Artikel 35 der Bundesverfassung über die Kursäle (sogenannter Kursaalartikel) hat in den Bereich des Wettbewerbs von Glücksspielen aller Art Bewegung gebracht. Derzeit befasst sich das Parlament mit dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Kursäle und Glücksspiele (97.018, Spielbankengesetz). Sodann liegen Verlautbarungen vor, wonach die auf Konkordaten der Kantone beruhenden drei Lotteriegesellschaften (inkl. Toto- und Lottogesellschaften) zusätzliche Spielmöglichkeiten mit Geldgewinnen anstreben.</p><p>Es ergeht an den Bundesrat die Anfrage, wie er das künftige, jedoch begrenzte Wettbewerbsverhältnis zwischen den verschiedenen Anbietern von Glücksspielen aller Art beurteilt und in welcher Form er deren Wettbewerb ein- und gegeneinander abzugrenzen versucht.</p>
  • Glückspielmarkt. Situation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der alte Artikel 35 Bundesverfassung war klar und eindeutig. Er bezog sich auf die Kursäle, die gemäss den touristischen Strömen in unserem Land von volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, vorab in Berg- und anderen Ferienregionen. 1993 hat der Souverän eine gewisse Liberalisierung des Kursaalwesens beschlossen. Angemessene Bruttogewinnanteile sollen der Entlastung von AHV/IV dienen. Die Beratungen dieses Gesetzentwurfes sind bekanntlich im Gange.</p><p>Parallel dazu und im Rahmen einer Sonderstellung der Kantone als Träger entsprechender Konkordate entwickelten sich seit 1939 (Landesausstellung) drei nationale Lotteriegesellschaften. Später erlangten unter der gleichen Schutzherrschaft zusätzlich Lotto und Toto grosse Bedeutung. Nur ausnahmsweise und mit betonter Zurückhaltung werden von den Kantonen zusätzliche, kleine Lotterien für Vereinsanlässe, kantonale Festveranstaltungen usw. bewilligt. Neuerdings heisst es, dass eine Grosslotterie mit einem Totalgewinn von zwei Milliarden Franken auf die Jahrtausendwende geplant sei.</p><p>Informationen gehen dahin, dass sich die Lotteriegesellschaften in Zukunft auch in weitere Geschäftssparten wie das Geldspielautomaten-Geschäft einzuschalten beabsichtigen. So ist z. B. von Videolotterien die Rede. Die Technik bietet ungeahnte Möglichkeiten. Die Lotteriegesellschaften scheinen - wohl mit der Unterstützung ihrer Trägerkantone - eine Änderung der Lotteriegesetzgebung anzustreben. Hierüber ist bisher nicht näher orientiert worden. Es fehlt an der Transparenz, die in anderen Sektoren der Wirtschaft, welche in Kooperation mit dem Staat stehen oder aufgrund staatlicher Konzessionen tätig sind, üblich ist (z. B. Kontingentswirtschaft).</p><p>Die Freude am Spiel, besonders am Geldspiel, ist dem Menschen gewissermassen inhärent. Mit Verboten ist diesem Zustand nicht beizukommen. Die Freiheit kann aber - so auch aus sozialen Gründen - nicht grenzenlos sein. Der Markt der Glücksspiele kann daher nicht beliebig ausgeweitet werden. Es ist unerlässlich, dass sich der Bundesrat rechtzeitig mit der Frage befasst, wo die einzelnen "Märkte" in diesem Sektor gegeneinander abgegrenzt werden sollen und wo dann auch der Konkordatsgedanke des Lotterie- und Totowesens seine Grenzen findet.</p><p>Das Parlament kann sich nicht der Gefahr aussetzen, von neuen Entwicklungen überrascht zu werden. Der Bundesrat wird daher gebeten, zu diesem Fragenkomplex Stellung zu beziehen. Insbesondere ist darzulegen, in welche Richtung die auch von Experten des Glücksspielwesens als erforderlich erachtete Revision des Lotteriegesetzes gehen soll. Demgegenüber können die Strukturen des künftigen Spielbankenwesens aufgrund der hängigen Gesetzesvorlage in etwa ermessen werden.</p>
    • <p>Die stetige Weiterentwicklung des Glücksspielmarktes, der gerade im Bereich der elektronischen Spiele eine immer grössere Dynamik entwickelt, führt effektiv dazu, dass die Grenzen zwischen Lotterien (Video-Lotterieautomaten, Internet-Lotterien, elektronische Online-Lotterien) und Spielbankenspielen (virtuelle Casinospiele) und damit auch die Grenzen zwischen den beiden "Märkten" immer mehr verwischt werden. Deshalb bedarf es einer praktikablen Abgrenzung.</p><p>Der Bundesrat hat davon Kenntnis, dass sich die Lotteriegesellschaften auf eine gewisse bevorstehende Konkurrenzierung durch die bundesrechtlich konzessionierten Spielbanken einrichten, etwa durch die Konstituierung der "Romande des Jeux" oder durch ähnliche Formen der Zusammenarbeit.</p><p>Artikel 35 Absatz 6 der Bundesverfassung enthält sowohl in der geltenden als auch in der neuen Fassung die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Lotteriegesetzes. Zur Frage, wie das Nebeneinander zwischen Lotterien und Spielbanken zu regeln ist, äussert sich weder der geltende noch der neue Verfassungstext. Damit soll es dem Gesetzgeber überlassen sein, die beiden Bereiche zu regeln.</p><p>Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz mit Erlass des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz verbietet Lotterien und gewerbsmässigen Wetten grundsätzlich. Doch bleibt es den Kantonen nach geltendem Recht anheimgestellt, Lotterien für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu gestatten.</p><p>Der Entwurf zum Spielbankengesetz scheidet den gesamten Bereich der Lotterien und Wetten aus und überlässt deren Regelung integral dem Lotteriegesetz als Lex specialis. Durch diese Ausscheidung wird in systematischer Hinsicht ein Fundament für eine zukünftige Revision des Lotteriegesetzes geschaffen, ohne die angestammten kantonalen Kompetenzen im Lotteriebereich anzutasten.</p><p>Zur Revisionsbedürftigkeit des Lotteriegesetzes äusserte sich der Bundesrat u. a. bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Zisyadis vom 19. September 1994. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Lotteriegesetz aus dem Jahre 1923 überarbeitet werden muss und die Revision nach Feststehen des neuen Spielbankengesetzes anzugehen ist. Anlässlich der zukünftigen Revision sind u. a. die folgenden Problemkreise zu überprüfen:</p><p>- die Beibehaltung oder Aufhebung des generellen Lotterie- und Wettverbotes (der zukünftige Art. 35 BV sieht kein generelles Spielbankenverbot mehr vor);</p><p>- die Regelung der Lotterien bzw. der ihr ähnlichen Unternehmen und der Wetten;</p><p>- die Vereinbarkeit der faktischen kantonalen Lotteriemonopole mit der Handels- und Gewerbefreiheit;</p><p>- das aktuelle Verbot der Verwendung der Lotterieerträge zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen, nachdem es dem Staat in Zukunft möglich sein wird, Erträge aus den Spielbanken zur (Teil-)Finanzierung der AHV/IV heranzuziehen;</p><p>- die Transparenz der Geschäftstätigkeit der Lotterieunternehmen;</p><p>- die Anpassung der Strafbestimmungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der von Volk und Ständen 1993 mit grossem Mehr angenommene Artikel 35 der Bundesverfassung über die Kursäle (sogenannter Kursaalartikel) hat in den Bereich des Wettbewerbs von Glücksspielen aller Art Bewegung gebracht. Derzeit befasst sich das Parlament mit dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Kursäle und Glücksspiele (97.018, Spielbankengesetz). Sodann liegen Verlautbarungen vor, wonach die auf Konkordaten der Kantone beruhenden drei Lotteriegesellschaften (inkl. Toto- und Lottogesellschaften) zusätzliche Spielmöglichkeiten mit Geldgewinnen anstreben.</p><p>Es ergeht an den Bundesrat die Anfrage, wie er das künftige, jedoch begrenzte Wettbewerbsverhältnis zwischen den verschiedenen Anbietern von Glücksspielen aller Art beurteilt und in welcher Form er deren Wettbewerb ein- und gegeneinander abzugrenzen versucht.</p>
    • Glückspielmarkt. Situation

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