Asylbereich. Entlastungsleistungen des Bundes

ShortId
98.3273
Id
19983273
Updated
10.04.2024 12:07
Language
de
Title
Asylbereich. Entlastungsleistungen des Bundes
AdditionalIndexing
Ausschaffung;Kanton;Subvention;Vollzug von Beschlüssen
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verschiedene Kantone, so z. B. Zürich, Thurgau, Aargau, Graubünden, haben die Ausschaffungsentscheide der Asylbehörden - auch gegen den Widerstand von Medien, kirchlich und links motivierten Kreisen - vollzogen. Andere Kantone wiederum haben die auf einer klaren gesetzlichen Grundlage basierenden Entscheide nicht ausgeführt.</p><p>Gerade im Asylbereich ist der Bund darauf angewiesen, dass die Entscheide der zuständigen Behörden, die über eine vorläufige oder definitive Aufnahme entscheiden, von den Kantonen auch vollzogen werden. Es würde nun zu einer unhaltbaren Situation führen, wenn der Bund seine Entlastungsleistungen im Asylbereich denjenigen Kantonen, die sich widersetzen, im gleichen Umfang zukommen liesse wie denjenigen, die den Bundesauftrag erfüllen.</p><p>Die wirkungs- und sinnvollste Disziplinierungsmassnahme stellt in diesem Fall eine entsprechende Reduktion der Bundesleistungen dar.</p>
  • <p>Das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) bestimmt, dass die Verfügung der Wegweisung von abgelehnten Asylsuchenden aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzuge in der Kompetenz des Bundes liegt (Art. 17 Abs. 1 Asylgesetz). Der Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge ist für die Kantone verbindlich. Der mit dem Vollzug beauftragte Kanton ist verpflichtet, die Wegweisung zu vollziehen (Art. 18 Abs. 2 Asylgesetz).</p><p>Im weiteren regelt das Asylgesetz die Beiträge des Bundes zugunsten der Kantone. Das Asylgesetz legt fest, dass der Bund den Kantonen die Fürsorgeauslagen vergütet, welche denjenigen Asylsuchenden ausgerichtet werden, die weder ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können noch für deren Unterhalt Dritte aufkommen müssen. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung der entstandenen Fürsorgekosten endet gemäss Artikel 20b Absatz 1 Asylgesetz mit dem Tag, an welchem die Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden zu vollziehen ist, d. h., wenn die einem abgewiesenen Asylsuchenden eingeräumte Ausreisefrist unbenutzt abgelaufen ist. Die Weisung zum Asylgesetz über den Vollzug der Wegweisung während oder nach Abschluss des Asylverfahrens vom 22. Februar 1993 (Asyl 31) berechtigt die kantonalen Vollzugsbehörden einzig, die vom Bundesamt für Flüchtlinge angesetzte Ausreisefrist aus wichtigen Gründen in eigener Kompetenz einmalig um maximal dreissig Tage zu verlängern. Allfällige Fürsorgekosten, die nach Ablauf dieser dreissig Tage entstehen, können dem Bund nicht (respektive ausschliesslich auf bewilligtes Gesuch hin) in Rechnung gestellt werden. Demgemäss werden die Bundesbeiträge nicht nur - wie im Postulat gefordert - gekürzt, sondern die Leistungen an den Kanton entfallen gänzlich, wenn die vom Bundesamt für Flüchtlinge angeordnete Wegweisung von den zuständigen kantonalen Behörden nicht vollzogen wird.</p><p>Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das EJPD und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) im November 1997 eine paritätische Arbeitsgruppe damit beauftragt haben, Vorschläge für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug von Wegweisungen zu unterbreiten. Die Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" hat in ihrem Schlussbericht vom 31. März 1998 einen Katalog von Optimierungsmassnahmen im Rahmen eines Konsenspaketes vorgelegt und u. a. vorgeschlagen, die Einführung eines Bonussystems für vollzugswillige respektive eines Malussystems für säumige Kantone vom Bundesamt für Flüchtlinge gemeinsam mit den Kantonen weiter prüfen zu lassen. Voraussetzung für die Einführung eines solchen Bonus-Malus-Systems stellt die Entwicklung eines Verfahrens- und Vollzugscontrollings dar. Dieses soll Transparenz schaffen und aufzeigen, was der Bund und die Kantone im Vollzugsbereich leisten. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" wurde am 29. Juni 1998 durch die KKJPD verabschiedet. Das Verfahrens- und Vollzugscontrolling soll nun vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen im Hinblick auf das revidierte Asylgesetz entwickelt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen zu entwickeln, die es ermöglichen, Kantonen Unterstützungsbeiträge im Asylbereich zu kürzen, wenn diese Ausschaffungsentscheide nicht vollziehen.</p>
  • Asylbereich. Entlastungsleistungen des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verschiedene Kantone, so z. B. Zürich, Thurgau, Aargau, Graubünden, haben die Ausschaffungsentscheide der Asylbehörden - auch gegen den Widerstand von Medien, kirchlich und links motivierten Kreisen - vollzogen. Andere Kantone wiederum haben die auf einer klaren gesetzlichen Grundlage basierenden Entscheide nicht ausgeführt.</p><p>Gerade im Asylbereich ist der Bund darauf angewiesen, dass die Entscheide der zuständigen Behörden, die über eine vorläufige oder definitive Aufnahme entscheiden, von den Kantonen auch vollzogen werden. Es würde nun zu einer unhaltbaren Situation führen, wenn der Bund seine Entlastungsleistungen im Asylbereich denjenigen Kantonen, die sich widersetzen, im gleichen Umfang zukommen liesse wie denjenigen, die den Bundesauftrag erfüllen.</p><p>Die wirkungs- und sinnvollste Disziplinierungsmassnahme stellt in diesem Fall eine entsprechende Reduktion der Bundesleistungen dar.</p>
    • <p>Das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) bestimmt, dass die Verfügung der Wegweisung von abgelehnten Asylsuchenden aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzuge in der Kompetenz des Bundes liegt (Art. 17 Abs. 1 Asylgesetz). Der Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge ist für die Kantone verbindlich. Der mit dem Vollzug beauftragte Kanton ist verpflichtet, die Wegweisung zu vollziehen (Art. 18 Abs. 2 Asylgesetz).</p><p>Im weiteren regelt das Asylgesetz die Beiträge des Bundes zugunsten der Kantone. Das Asylgesetz legt fest, dass der Bund den Kantonen die Fürsorgeauslagen vergütet, welche denjenigen Asylsuchenden ausgerichtet werden, die weder ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können noch für deren Unterhalt Dritte aufkommen müssen. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung der entstandenen Fürsorgekosten endet gemäss Artikel 20b Absatz 1 Asylgesetz mit dem Tag, an welchem die Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden zu vollziehen ist, d. h., wenn die einem abgewiesenen Asylsuchenden eingeräumte Ausreisefrist unbenutzt abgelaufen ist. Die Weisung zum Asylgesetz über den Vollzug der Wegweisung während oder nach Abschluss des Asylverfahrens vom 22. Februar 1993 (Asyl 31) berechtigt die kantonalen Vollzugsbehörden einzig, die vom Bundesamt für Flüchtlinge angesetzte Ausreisefrist aus wichtigen Gründen in eigener Kompetenz einmalig um maximal dreissig Tage zu verlängern. Allfällige Fürsorgekosten, die nach Ablauf dieser dreissig Tage entstehen, können dem Bund nicht (respektive ausschliesslich auf bewilligtes Gesuch hin) in Rechnung gestellt werden. Demgemäss werden die Bundesbeiträge nicht nur - wie im Postulat gefordert - gekürzt, sondern die Leistungen an den Kanton entfallen gänzlich, wenn die vom Bundesamt für Flüchtlinge angeordnete Wegweisung von den zuständigen kantonalen Behörden nicht vollzogen wird.</p><p>Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das EJPD und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) im November 1997 eine paritätische Arbeitsgruppe damit beauftragt haben, Vorschläge für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug von Wegweisungen zu unterbreiten. Die Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" hat in ihrem Schlussbericht vom 31. März 1998 einen Katalog von Optimierungsmassnahmen im Rahmen eines Konsenspaketes vorgelegt und u. a. vorgeschlagen, die Einführung eines Bonussystems für vollzugswillige respektive eines Malussystems für säumige Kantone vom Bundesamt für Flüchtlinge gemeinsam mit den Kantonen weiter prüfen zu lassen. Voraussetzung für die Einführung eines solchen Bonus-Malus-Systems stellt die Entwicklung eines Verfahrens- und Vollzugscontrollings dar. Dieses soll Transparenz schaffen und aufzeigen, was der Bund und die Kantone im Vollzugsbereich leisten. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" wurde am 29. Juni 1998 durch die KKJPD verabschiedet. Das Verfahrens- und Vollzugscontrolling soll nun vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen im Hinblick auf das revidierte Asylgesetz entwickelt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen zu entwickeln, die es ermöglichen, Kantonen Unterstützungsbeiträge im Asylbereich zu kürzen, wenn diese Ausschaffungsentscheide nicht vollziehen.</p>
    • Asylbereich. Entlastungsleistungen des Bundes

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