Algerische Frauen. Bewilligung der vorläufigen individuellen Aufnahme von Amts wegen
- ShortId
-
98.3275
- Id
-
19983275
- Updated
-
24.06.2025 22:03
- Language
-
de
- Title
-
Algerische Frauen. Bewilligung der vorläufigen individuellen Aufnahme von Amts wegen
- AdditionalIndexing
-
Ausschaffung;Kampf gegen die Diskriminierung;Asylverfahren;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Algerien;Stellung der Frau;Frau
- 1
-
- L06K030401020101, Algerien
- L05K0107010301, Frau
- L03K010104, Stellung der Frau
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L06K010801020102, Ausschaffung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat ist bis heute der Ansicht, dass die von der algerischen Bevölkerung erduldeten Nachteile - oder die Angst davor - noch kein ausreichender Grund für die Gewährung des Asyls seien, weil einerseits die Verfolgungen, denen die algerische Bevölkerung ausgesetzt sei, nicht den algerischen Staatsorgane zuzuschreiben seien und weil andererseits die islamistischen Gruppen nicht über eine quasistaatliche Macht verfügten.</p><p>Zudem hält der Bundesrat bis heute daran fest, dass der Vollzug der Wegweisungen nach Algerien im Prinzip zulässig, zumutbar und auch möglich ist, da sich die Situation, in der sich das Land befindet, nicht mit einem Bürgerkrieg oder mit einer Situation vergleichen lasse, in der die Gewalt allgegenwärtig ist und auf unbestimmte Zeit das ganze Staatsgebiet erfasst hat. Daher ist der Bundesrat der Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, auf die Wegweisung von algerischen Staatsangehörigen durchwegs zu verzichten, ihnen also den Status von Personen, die zu schützen sind - und damit die kollektive vorläufige Aufnahme -, zu gewähren.</p><p>Der Bundesrat hat jedoch ebenfalls gesagt, dass man auf die Wegweisung verzichten und eine individuelle provisorische Aufnahme gewähren würde, sollte sich bei der Prüfung des Asylgesuchs herausstellen, dass wahrscheinlich individuelle Gründe für eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden oder durch Dritte vorliegen.</p><p>2. Die Frauen sind die ersten Opfer der gegenwärtig in Algerien vorherrschenden Situation, wobei die schlimmste Bedrohung, mit der sie fertigwerden müssen, die Islamisierung des Landes ist.</p><p>Die Annullierung der Wahlen, aus denen der FIS (Front Islamique du Salut) als Sieger hervorgegangen war, und die nachfolgende Auflösung des FIS haben zur Bildung von zahlreichen bewaffneten Oppositionsgruppen geführt, die sich als islamistische Gruppen bezeichnen, was zur starken Islamisierungstendenz beigetragen hat.</p><p>Das auf der Scharia (islamisches Gesetz) beruhende und 1984 von der algerischen Nationalversammlung gutgeheissene Familiengesetz hat dadurch noch mehr Gewicht bekommen. Dieses Gesetz gestattet beispielsweise die Polygamie (bis zu vier Ehefrauen) und legt fest, dass der Ehemann seiner Frau übergeordnet ist und das Recht hat, sie zu verstossen. Im übrigen haben die Islamistenführer verschiedene religionsgesetzliche Vorschriften erlassen, welche die Frauen nicht nur diskriminieren, sondern auch das Recht verankern, sie in ihrer Freiheit zu beschneiden, ihre physische und psychische Integrität zu verletzen, ja sogar Hand an ihr Leben zu legen. Damit verstossen diese Bestimmungen klar gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.</p><p>3. Frauen sind eine bevorzugte Zielscheibe der islamistischen Integristen und im übrigen auch leicht zu treffen, da sich die algerischen Behörden als unfähig erwiesen haben, für ihren Schutz zu sorgen.</p><p>Frauen, die gegen die islamischen Bekleidungsvorschriften (das Tragen des Schleiers) verstossen, sind regelmässig Drohungen ausgesetzt, werden belästigt oder gar getötet.</p><p>Berufstätige und/oder politisch aktive Frauen sind doppelt bedroht. Ihr Wille zur Emanzipation wird von den islamistischen Gruppierungen nicht geduldet, und eine algerische Frau kann bereits Opfer von Gewalttätigkeiten werden, wenn sie einen westlichen Lebensstil bevorzugt.</p><p>4. Als die algerischen Behörden die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen 1995 ratifizierten, machten sie zahlreiche Vorbehalte geltend, die sie damit begründeten, nicht vom Familiengesetz von 1984 abweichen zu wollen. Die algerischen Behörden billigten also die Diskriminierungen, welche die islamischen Integristen den algerischen Frauen aufzwingen. Auch die Schweiz hat diese Konvention ratifiziert; sie ist es sich nicht nur schuldig, diese einzuhalten, sondern auch, eine aktive Rolle im Emanzipationsprozess aller Frauen zu spielen und alle Handlungen zu verurteilen, die deren Recht auf Selbstbestimmung, Würde, Freiheit, Achtung und Gleichberechtigung verletzen.</p>
- <p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er tief erschüttert ist über die Akte der Barbarei, die in Algerien an der Zivilbevölkerung begangen werden (Antwort auf die einfache dringliche Anfrage Vermot vom 25. September 1997: 97.1121). Solche Gewalttaten sind mit nichts zu rechtfertigen und unterminieren die nationalen Bemühungen um Versöhnung.</p><p></p><p></p><p></p><p>Was die Verfolgung der Frauen in Algerien anbelangt, hat der Bundesrat in seinen Antworten auf die einfache dringliche Anfrage Vermot vom 2. Juni 1997 (97.1063), die Interpellation Bühlmann vom 10. Oktober 1997 (97.3521) und die einfache Anfrage de Dardel vom 21. Januar 1998 (98.1002) die Praxis der Schweizer Behörden bei der Aufnahme algerischer Asylsuchender ausführlich dargelegt. Dazu möchte er Folgendes ergänzen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das Profil der algerischen Asylsuchenden, das aufgrund der im 1. Quartal 1998 eingereichten Gesuche aufgestellt wurde, zeigt, dass es sich bei diesen Personen fast ausschliesslich um 20- bis 35-jährige Männer aus den grossen Städten handelt. 90 der 97 aus Algerien stammenden Personen, die während des ersten Quartals ein Asylgesuch gestellt haben, waren Männer (92,8%), wogegen nur 7 algerische Frauen um Asyl ersucht haben: eine aus Frankreich eingereiste Mutter mit drei Töchtern, eine verheiratete Frau, deren Mann in Algerien verschwunden war, eine Frau, die keine persönlichen Gründe vorbrachte, sowie eine ledige Frau, die auf die allgemeine Situation verwies. Im selben Quartal hat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) einer Algerierin im Rahmen der Familienvereinigung Asyl gewährt und bei einer Frau, die glaubhaft machen konnte, dass sie von einer Integristen-Gruppe vergewaltigt worden war, die vorläufige Aufnahme verfügt.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das schweizerische Asylverfahren ist ein Einzelverfahren, das es erlaubt, das individuelle Schutzbedürfnis einer Person objektiv und sorgfältig abzuklären und gegebenenfalls auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten, wenn der Person von Seiten staatlicher Behörden oder Dritter Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dies gilt insbesondere für Frauen, die in bestimmten Vereinigungen tätig sind, und deren Angehörige. Allerdings wäre es nicht angebracht, aus der allgemeinen Situation, die nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand in Algerien herrscht, eine konkrete Gefährdung sämtlicher Frauen abzuleiten.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das Komitee für die Rechte des Kindes äusserte sich jedenfalls an seiner 15. Sitzung positiv über die juristische, medizinische und psychologische Betreuung von alleinstehenden Müttern mit Kind. Laut dem Komitee werden anderen erwachsenen Gewaltopfern dieselben Leistungen sowie auch finanzielle Unterstützung angeboten. Zudem stünden ihnen von Psychologen und Sozialarbeitern geführte Beratungsstellen zur Verfügung, und auch von Seiten der Vereinigungen werde ihnen Hilfe zuteil. Ausserdem hat das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im Rahmen des Verfahrens am Flughafen seine Zustimmung zur Rückführung zweier Frauen aus der Gegend von Oran erteilt, denen seiner Ansicht nach zuhause offensichtlich keine Verfolgung drohte. Zu erwähnen ist auch, dass eine algerische Frau vor kurzem auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet hat. Die Schweizerische Asylrekurskommission vertritt als verwaltungsunabhängige Behörde den Standpunkt, die Zwänge, denen die Frauen ausgesetzt sind, seien individuell zu prüfen und je nach Fall zu relativieren.</p><p></p><p></p><p></p><p>Des weiteren trägt das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen, das 161 Staaten, darunter auch die Schweiz und Algerien, ratifiziert haben, auf internationaler Ebene zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei. Es konkretisiert das Verbot der Diskriminierung der Frauen in sämtlichen Lebensbereichen und verpflichtet die Vertragsstaaten, vor allem auf politischer, wirtschaftlicher und kultureller Ebene Massnahmen zu ergreifen, um bestehende Diskriminierungen der Frauen aufzuheben. Die Zielsetzungen des Übereinkommens zeigen deutlich, dass nicht nur die Umsetzung des Prinzips der Nichtdiskriminierung angestrebt wird, sondern die Staaten verpflichtet werden, geeignete Massnahmen zu treffen, mit denen sich eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreichen lässt, das heisst insbesondere eine Veränderung der Rollen in der Gesellschaft und im Staat herbeizuführen. Das Übereinkommen enthält allerdings keinerlei Bestimmung, die es einem Vertragsstaat verbieten würde, eine Frau in ein Land, in dem ihr Benachteiligungen drohen, zurückzuweisen. Das BFF prüft jedoch, bevor es den Vollzug der Wegweisung verfügt, ob die Rückführung der abgewiesenen Asylbewerberin angesichts ihrer persönlichen Situation weiterhin zumutbar ist.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hält daher die Einzelfallprüfung für eine geeignete Massnahme und sieht somit keinen Grund, allen abgewiesenen Asylbewerberinnen kollektiv vorläufige Aufnahme zu gewähren. Überdies möchte er klarstellen, dass 1998 keine algerische Frau zwangsweise zurückgeführt wurde und dass die Gruppe von Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht angeordnet wurde, einen verhältnismässig hohen Anteil Frauen aufweist, denn 54 Prozent der algerischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, sind Frauen.</p> Der BR beantragt, die Emp abzulehnen
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf zu erklären, dass die gegenwärtige Stellung der Frau in Algerien alle algerischen Frauen schwerwiegenden Nachteilen aussetzt. Daher muss im Rahmen der Überprüfung der individuellen Verfolgungsgründe ihre Stellung als entscheidender Faktor anerkannt werden, der von Amtes wegen und ohne Ausnahme ein Schutzbedürfnis und damit eine vorläufige individuelle Aufnahme aufgrund des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer rechtfertigt.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf zu erklären, dass die Wegweisung der algerischen Frauen mit den Verpflichtungen nicht vereinbar ist, welche die Schweiz mit der Ratifizierung der Uno-Konvention von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau eingegangen ist.</p>
- Algerische Frauen. Bewilligung der vorläufigen individuellen Aufnahme von Amts wegen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat ist bis heute der Ansicht, dass die von der algerischen Bevölkerung erduldeten Nachteile - oder die Angst davor - noch kein ausreichender Grund für die Gewährung des Asyls seien, weil einerseits die Verfolgungen, denen die algerische Bevölkerung ausgesetzt sei, nicht den algerischen Staatsorgane zuzuschreiben seien und weil andererseits die islamistischen Gruppen nicht über eine quasistaatliche Macht verfügten.</p><p>Zudem hält der Bundesrat bis heute daran fest, dass der Vollzug der Wegweisungen nach Algerien im Prinzip zulässig, zumutbar und auch möglich ist, da sich die Situation, in der sich das Land befindet, nicht mit einem Bürgerkrieg oder mit einer Situation vergleichen lasse, in der die Gewalt allgegenwärtig ist und auf unbestimmte Zeit das ganze Staatsgebiet erfasst hat. Daher ist der Bundesrat der Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, auf die Wegweisung von algerischen Staatsangehörigen durchwegs zu verzichten, ihnen also den Status von Personen, die zu schützen sind - und damit die kollektive vorläufige Aufnahme -, zu gewähren.</p><p>Der Bundesrat hat jedoch ebenfalls gesagt, dass man auf die Wegweisung verzichten und eine individuelle provisorische Aufnahme gewähren würde, sollte sich bei der Prüfung des Asylgesuchs herausstellen, dass wahrscheinlich individuelle Gründe für eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden oder durch Dritte vorliegen.</p><p>2. Die Frauen sind die ersten Opfer der gegenwärtig in Algerien vorherrschenden Situation, wobei die schlimmste Bedrohung, mit der sie fertigwerden müssen, die Islamisierung des Landes ist.</p><p>Die Annullierung der Wahlen, aus denen der FIS (Front Islamique du Salut) als Sieger hervorgegangen war, und die nachfolgende Auflösung des FIS haben zur Bildung von zahlreichen bewaffneten Oppositionsgruppen geführt, die sich als islamistische Gruppen bezeichnen, was zur starken Islamisierungstendenz beigetragen hat.</p><p>Das auf der Scharia (islamisches Gesetz) beruhende und 1984 von der algerischen Nationalversammlung gutgeheissene Familiengesetz hat dadurch noch mehr Gewicht bekommen. Dieses Gesetz gestattet beispielsweise die Polygamie (bis zu vier Ehefrauen) und legt fest, dass der Ehemann seiner Frau übergeordnet ist und das Recht hat, sie zu verstossen. Im übrigen haben die Islamistenführer verschiedene religionsgesetzliche Vorschriften erlassen, welche die Frauen nicht nur diskriminieren, sondern auch das Recht verankern, sie in ihrer Freiheit zu beschneiden, ihre physische und psychische Integrität zu verletzen, ja sogar Hand an ihr Leben zu legen. Damit verstossen diese Bestimmungen klar gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.</p><p>3. Frauen sind eine bevorzugte Zielscheibe der islamistischen Integristen und im übrigen auch leicht zu treffen, da sich die algerischen Behörden als unfähig erwiesen haben, für ihren Schutz zu sorgen.</p><p>Frauen, die gegen die islamischen Bekleidungsvorschriften (das Tragen des Schleiers) verstossen, sind regelmässig Drohungen ausgesetzt, werden belästigt oder gar getötet.</p><p>Berufstätige und/oder politisch aktive Frauen sind doppelt bedroht. Ihr Wille zur Emanzipation wird von den islamistischen Gruppierungen nicht geduldet, und eine algerische Frau kann bereits Opfer von Gewalttätigkeiten werden, wenn sie einen westlichen Lebensstil bevorzugt.</p><p>4. Als die algerischen Behörden die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen 1995 ratifizierten, machten sie zahlreiche Vorbehalte geltend, die sie damit begründeten, nicht vom Familiengesetz von 1984 abweichen zu wollen. Die algerischen Behörden billigten also die Diskriminierungen, welche die islamischen Integristen den algerischen Frauen aufzwingen. Auch die Schweiz hat diese Konvention ratifiziert; sie ist es sich nicht nur schuldig, diese einzuhalten, sondern auch, eine aktive Rolle im Emanzipationsprozess aller Frauen zu spielen und alle Handlungen zu verurteilen, die deren Recht auf Selbstbestimmung, Würde, Freiheit, Achtung und Gleichberechtigung verletzen.</p>
- <p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er tief erschüttert ist über die Akte der Barbarei, die in Algerien an der Zivilbevölkerung begangen werden (Antwort auf die einfache dringliche Anfrage Vermot vom 25. September 1997: 97.1121). Solche Gewalttaten sind mit nichts zu rechtfertigen und unterminieren die nationalen Bemühungen um Versöhnung.</p><p></p><p></p><p></p><p>Was die Verfolgung der Frauen in Algerien anbelangt, hat der Bundesrat in seinen Antworten auf die einfache dringliche Anfrage Vermot vom 2. Juni 1997 (97.1063), die Interpellation Bühlmann vom 10. Oktober 1997 (97.3521) und die einfache Anfrage de Dardel vom 21. Januar 1998 (98.1002) die Praxis der Schweizer Behörden bei der Aufnahme algerischer Asylsuchender ausführlich dargelegt. Dazu möchte er Folgendes ergänzen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das Profil der algerischen Asylsuchenden, das aufgrund der im 1. Quartal 1998 eingereichten Gesuche aufgestellt wurde, zeigt, dass es sich bei diesen Personen fast ausschliesslich um 20- bis 35-jährige Männer aus den grossen Städten handelt. 90 der 97 aus Algerien stammenden Personen, die während des ersten Quartals ein Asylgesuch gestellt haben, waren Männer (92,8%), wogegen nur 7 algerische Frauen um Asyl ersucht haben: eine aus Frankreich eingereiste Mutter mit drei Töchtern, eine verheiratete Frau, deren Mann in Algerien verschwunden war, eine Frau, die keine persönlichen Gründe vorbrachte, sowie eine ledige Frau, die auf die allgemeine Situation verwies. Im selben Quartal hat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) einer Algerierin im Rahmen der Familienvereinigung Asyl gewährt und bei einer Frau, die glaubhaft machen konnte, dass sie von einer Integristen-Gruppe vergewaltigt worden war, die vorläufige Aufnahme verfügt.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das schweizerische Asylverfahren ist ein Einzelverfahren, das es erlaubt, das individuelle Schutzbedürfnis einer Person objektiv und sorgfältig abzuklären und gegebenenfalls auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten, wenn der Person von Seiten staatlicher Behörden oder Dritter Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dies gilt insbesondere für Frauen, die in bestimmten Vereinigungen tätig sind, und deren Angehörige. Allerdings wäre es nicht angebracht, aus der allgemeinen Situation, die nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand in Algerien herrscht, eine konkrete Gefährdung sämtlicher Frauen abzuleiten.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das Komitee für die Rechte des Kindes äusserte sich jedenfalls an seiner 15. Sitzung positiv über die juristische, medizinische und psychologische Betreuung von alleinstehenden Müttern mit Kind. Laut dem Komitee werden anderen erwachsenen Gewaltopfern dieselben Leistungen sowie auch finanzielle Unterstützung angeboten. Zudem stünden ihnen von Psychologen und Sozialarbeitern geführte Beratungsstellen zur Verfügung, und auch von Seiten der Vereinigungen werde ihnen Hilfe zuteil. Ausserdem hat das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im Rahmen des Verfahrens am Flughafen seine Zustimmung zur Rückführung zweier Frauen aus der Gegend von Oran erteilt, denen seiner Ansicht nach zuhause offensichtlich keine Verfolgung drohte. Zu erwähnen ist auch, dass eine algerische Frau vor kurzem auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet hat. Die Schweizerische Asylrekurskommission vertritt als verwaltungsunabhängige Behörde den Standpunkt, die Zwänge, denen die Frauen ausgesetzt sind, seien individuell zu prüfen und je nach Fall zu relativieren.</p><p></p><p></p><p></p><p>Des weiteren trägt das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen, das 161 Staaten, darunter auch die Schweiz und Algerien, ratifiziert haben, auf internationaler Ebene zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei. Es konkretisiert das Verbot der Diskriminierung der Frauen in sämtlichen Lebensbereichen und verpflichtet die Vertragsstaaten, vor allem auf politischer, wirtschaftlicher und kultureller Ebene Massnahmen zu ergreifen, um bestehende Diskriminierungen der Frauen aufzuheben. Die Zielsetzungen des Übereinkommens zeigen deutlich, dass nicht nur die Umsetzung des Prinzips der Nichtdiskriminierung angestrebt wird, sondern die Staaten verpflichtet werden, geeignete Massnahmen zu treffen, mit denen sich eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreichen lässt, das heisst insbesondere eine Veränderung der Rollen in der Gesellschaft und im Staat herbeizuführen. Das Übereinkommen enthält allerdings keinerlei Bestimmung, die es einem Vertragsstaat verbieten würde, eine Frau in ein Land, in dem ihr Benachteiligungen drohen, zurückzuweisen. Das BFF prüft jedoch, bevor es den Vollzug der Wegweisung verfügt, ob die Rückführung der abgewiesenen Asylbewerberin angesichts ihrer persönlichen Situation weiterhin zumutbar ist.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hält daher die Einzelfallprüfung für eine geeignete Massnahme und sieht somit keinen Grund, allen abgewiesenen Asylbewerberinnen kollektiv vorläufige Aufnahme zu gewähren. Überdies möchte er klarstellen, dass 1998 keine algerische Frau zwangsweise zurückgeführt wurde und dass die Gruppe von Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht angeordnet wurde, einen verhältnismässig hohen Anteil Frauen aufweist, denn 54 Prozent der algerischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, sind Frauen.</p> Der BR beantragt, die Emp abzulehnen
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf zu erklären, dass die gegenwärtige Stellung der Frau in Algerien alle algerischen Frauen schwerwiegenden Nachteilen aussetzt. Daher muss im Rahmen der Überprüfung der individuellen Verfolgungsgründe ihre Stellung als entscheidender Faktor anerkannt werden, der von Amtes wegen und ohne Ausnahme ein Schutzbedürfnis und damit eine vorläufige individuelle Aufnahme aufgrund des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer rechtfertigt.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf zu erklären, dass die Wegweisung der algerischen Frauen mit den Verpflichtungen nicht vereinbar ist, welche die Schweiz mit der Ratifizierung der Uno-Konvention von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau eingegangen ist.</p>
- Algerische Frauen. Bewilligung der vorläufigen individuellen Aufnahme von Amts wegen
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