Die Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls

ShortId
98.3277
Id
19983277
Updated
25.06.2025 02:21
Language
de
Title
Die Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls
AdditionalIndexing
Kohlendioxid;internationales Abkommen;luftverunreinigender Stoff;Luftreinhaltung;internationale Schiedsgerichtsbarkeit;Luftverunreinigung
1
  • L05K0602010101, luftverunreinigender Stoff
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L04K06010411, Luftreinhaltung
  • L04K06020309, Luftverunreinigung
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L05K0401030101, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Protokoll von Kyoto bringt zum ersten Mal zum Ausdruck, dass die Länder verpflichtet sind, die vereinbarten CO2-Emissionsreduktionen einzuhalten (Art. 4 Ziff. 6). Es fehlen bisher sowohl die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Sanktion und ein (gerichtliches) Organ, das feststellt, ob diese Verpflichtungen eingehalten sind, und Massnahmen gegen säumige Länder verfügen kann. Eine rechtliche Verpflichtung ohne Sanktionsmöglichkeit gilt als lex imperfecta. Die Schweiz sollte sich daher darum bemühen, die in Kyoto erzielten Vereinbarungen in einem nächsten Schritt für die Länder verbindlich zu gestalten. Dazu braucht es (in Analogie zur WTO) vor allem ein Konfliktbeilegungsverfahren. Es ist zu überlegen, ob ein separates Schiedsgericht zu schaffen ist oder ob bereits bestehende internationale Panel diese Aufgabe übernehmen könnten.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, den Auftrag entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darauf hinzuwirken, dass Verletzungen der CO2-Ländervereinbarungen gemäss Kyoto-Protokoll vom 10. Dezember 1997 in einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren untersucht und die fehlbaren Länder mit einer Sanktion belegt werden.</p>
  • Die Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Protokoll von Kyoto bringt zum ersten Mal zum Ausdruck, dass die Länder verpflichtet sind, die vereinbarten CO2-Emissionsreduktionen einzuhalten (Art. 4 Ziff. 6). Es fehlen bisher sowohl die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Sanktion und ein (gerichtliches) Organ, das feststellt, ob diese Verpflichtungen eingehalten sind, und Massnahmen gegen säumige Länder verfügen kann. Eine rechtliche Verpflichtung ohne Sanktionsmöglichkeit gilt als lex imperfecta. Die Schweiz sollte sich daher darum bemühen, die in Kyoto erzielten Vereinbarungen in einem nächsten Schritt für die Länder verbindlich zu gestalten. Dazu braucht es (in Analogie zur WTO) vor allem ein Konfliktbeilegungsverfahren. Es ist zu überlegen, ob ein separates Schiedsgericht zu schaffen ist oder ob bereits bestehende internationale Panel diese Aufgabe übernehmen könnten.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, den Auftrag entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darauf hinzuwirken, dass Verletzungen der CO2-Ländervereinbarungen gemäss Kyoto-Protokoll vom 10. Dezember 1997 in einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren untersucht und die fehlbaren Länder mit einer Sanktion belegt werden.</p>
    • Die Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls

Back to List