Die Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls
- ShortId
-
98.3277
- Id
-
19983277
- Updated
-
25.06.2025 02:21
- Language
-
de
- Title
-
Die Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls
- AdditionalIndexing
-
Kohlendioxid;internationales Abkommen;luftverunreinigender Stoff;Luftreinhaltung;internationale Schiedsgerichtsbarkeit;Luftverunreinigung
- 1
-
- L05K0602010101, luftverunreinigender Stoff
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L04K06010411, Luftreinhaltung
- L04K06020309, Luftverunreinigung
- L04K10020201, internationales Abkommen
- L05K0401030101, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Protokoll von Kyoto bringt zum ersten Mal zum Ausdruck, dass die Länder verpflichtet sind, die vereinbarten CO2-Emissionsreduktionen einzuhalten (Art. 4 Ziff. 6). Es fehlen bisher sowohl die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Sanktion und ein (gerichtliches) Organ, das feststellt, ob diese Verpflichtungen eingehalten sind, und Massnahmen gegen säumige Länder verfügen kann. Eine rechtliche Verpflichtung ohne Sanktionsmöglichkeit gilt als lex imperfecta. Die Schweiz sollte sich daher darum bemühen, die in Kyoto erzielten Vereinbarungen in einem nächsten Schritt für die Länder verbindlich zu gestalten. Dazu braucht es (in Analogie zur WTO) vor allem ein Konfliktbeilegungsverfahren. Es ist zu überlegen, ob ein separates Schiedsgericht zu schaffen ist oder ob bereits bestehende internationale Panel diese Aufgabe übernehmen könnten.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, den Auftrag entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darauf hinzuwirken, dass Verletzungen der CO2-Ländervereinbarungen gemäss Kyoto-Protokoll vom 10. Dezember 1997 in einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren untersucht und die fehlbaren Länder mit einer Sanktion belegt werden.</p>
- Die Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Protokoll von Kyoto bringt zum ersten Mal zum Ausdruck, dass die Länder verpflichtet sind, die vereinbarten CO2-Emissionsreduktionen einzuhalten (Art. 4 Ziff. 6). Es fehlen bisher sowohl die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Sanktion und ein (gerichtliches) Organ, das feststellt, ob diese Verpflichtungen eingehalten sind, und Massnahmen gegen säumige Länder verfügen kann. Eine rechtliche Verpflichtung ohne Sanktionsmöglichkeit gilt als lex imperfecta. Die Schweiz sollte sich daher darum bemühen, die in Kyoto erzielten Vereinbarungen in einem nächsten Schritt für die Länder verbindlich zu gestalten. Dazu braucht es (in Analogie zur WTO) vor allem ein Konfliktbeilegungsverfahren. Es ist zu überlegen, ob ein separates Schiedsgericht zu schaffen ist oder ob bereits bestehende internationale Panel diese Aufgabe übernehmen könnten.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, den Auftrag entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darauf hinzuwirken, dass Verletzungen der CO2-Ländervereinbarungen gemäss Kyoto-Protokoll vom 10. Dezember 1997 in einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren untersucht und die fehlbaren Länder mit einer Sanktion belegt werden.</p>
- Die Verantwortlichkeit der Länder bei Verletzung des Kyoto-Protokolls
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