Blutalkoholgehalt. Sanktionen
- ShortId
-
98.3280
- Id
-
19983280
- Updated
-
10.04.2024 11:39
- Language
-
de
- Title
-
Blutalkoholgehalt. Sanktionen
- AdditionalIndexing
-
FIAZ;Strassenverkehrsordnung;Strafe;Vollzug von Beschlüssen;Akzeptanz
- 1
-
- L06K180202030102, FIAZ
- L03K050101, Strafe
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L04K08020201, Akzeptanz
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.Ja.</p><p></p><p>2.Die meisten Staaten Europas sind auf Grund der medizinischen Wissenschaft überzeugt, dass bei Motorfahrzeugführern und -führerinnen eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,5 Promille tolerierbar ist. Wer diesen Grenzwert überschreitet, muss mit Sanktionen rechnen. Die Frage, wie streng diese ausgestaltet sind, hängt von den rechtspolitischen Gegebenheiten jedes einzelnen Staates ab.</p><p></p><p>Aus diesem Grund sanktionieren Deutschland und Frankreich denselben Normverstoss relativ mild, während Grossbritannien (0,8 Promille) schon das erstmalige Fahren in angetrunkenem Zustand mit einem Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten bedroht.</p><p></p><p>Der Bundesrat will nicht eine bestimmte Blutalkoholkonzentration sanktionieren, sondern das Fahren in angetrunkenem Zustand. Dieser Tatbestand ist aber schon bei einer relativ niedrigen Blutalkoholkonzentration erfüllt: Die betroffenen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sind für die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährlich, auch wenn sie äusserlich noch keine Anzeichen von Angetrunkenheit aufweisen, denn sie verfügen gleichzeitig nicht mehr über jene Leistungsreserven, welche sie in unvorhersehbar gefährlichen Situationen richtig reagieren lassen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3./4.Das Vernehmlassungsverfahren betreffend die Herabsetzung der Promillegrenze hat ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer die Vorlage grundsätzlich befürwortet, sie aber nur zusammen mit der im Rahmen der laufenden SVG-Revision vorgesehenen verdachtsfreien Atemprobe in Kraft setzen will. Diese wird als Voraussetzung dafür erachtet, dass Personen mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,50 und 0,79 Promille bei einer Polizeikontrolle überhaupt entdeckt werden können. Zudem verlangen die Mehrheit der Befürworter und - für den Fall, dass die Vorlage gegen ihren Willen durchgesetzt wird - praktisch alle Gegner einer Herabsetzung der Blutalkoholgrenze mildere Sanktionen für den Promillebereich zwischen 0,50 und 0,79.</p><p></p><p>Insbesondere wird vorgeschlagen,</p><p></p><p>-Fahren in angetrunkenem Zustand im Promillebereich zwischen 0,50 und 0,79 nicht als Vergehen, sondern als Übertretung zu qualifizieren, </p><p></p><p>-für den Bereich zwischen 0,50 und 0,79 Promille als Mindestmassnahme eine Verwarnung (Androhung des Führerausweisentzuges) oder einen einmonatigen Entzug des Führerausweises vorzusehen.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist bereit, der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer zu folgen. Die Herabsetzung der Blutalkoholpromille-Grenze von 0,8 auf 0,5 soll aus Gründen der Vollzugstauglichkeit erst zusammen mit der verdachtsfreien Atemprobe eingeführt werden.</p><p></p><p>Da eine Alkoholisierung zwischen 0,50 und 0,79 Promille ein geringeres Unfallrisiko bewirkt als eine Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille, lässt sich eine Milderung der Sanktionen in diesem Bereich rechtfertigen. Der Bundesrat wird dies in seinem Entwurf zur laufenden SVG-Revision berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat eine Änderung der Verkehrsregelnverordnung in die Vernehmlassung geschickt, wonach die Limite der tolerierten Alkoholkonzentration im Blut von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt werden soll. Das Departement beabsichtigt, diese Änderung auf den 1. Dezember 1998 in Kraft zu setzen. In den versandten Texten wird nichts über eine allfällige Überprüfung der vorgesehenen Sanktionen gesagt.</p><p>Persönlich finde ich es richtig, dass streng bestraft wird, wer offensichtlich in betrunkenem Zustande fährt. Eine weitere spürbare Senkung der Limite des gegenwärtig tolerierten Blutalkoholwertes könnte indessen für viele Wagenlenker, die sich einzig nach einer gewöhnlichen Mahlzeit ans Steuer setzen und die weder Dritte gefährden noch offenkundig in betrunkenem Zustande fahren, übertriebene Folgen haben.</p><p>Ich bin zwar nicht gegen die vorgeschlagene Senkung des erlaubten Blutalkoholwertes, finde aber, sie müsse unbedingt von einer Überprüfung der Sanktionen begleitet sein. Die geltenden Bestimmungen sehen für das Überschreiten des erlaubten Blutalkoholwertes strenge strafrechtliche Folgen (Gefängnis, hohe Bussen, obligatorischer Eintrag ins zentrale Strafregister), verwaltungsrechtliche Folgen (obligatorischer Entzug des Führerausweises für mindestens zwei Monate, im Wiederholungsfall Entzug für zwölf Monate, Kosten von mehreren hundert Franken) und zivilrechtliche Folgen (bei Unfällen Rückgriff des Versicherers) vor.</p><p>Im Dezember 1997 hat Bundesrat Koller anerkannt, diese Sanktionen seien sehr hart und es müsse geprüft werden, ob nicht für Blutalkoholwerte zwischen 0,5 und 0,8 Promille mildere Strafbestimmungen eingeführt werden sollten.</p><p>Auch im Ausland - in den Staaten, die bereits einen Toleranzwert von 0,5 Promille eingeführt haben - wird eine Alkoholkonzentration zwischen 0,5 und 0,8 Promille nicht als Vergehen eingestuft, sondern nur mit Busse (in Deutschland umgerechnet 200 Franken) oder anderen weniger strengen Sanktionen bestraft.</p><p>Da in den Vernehmlassungsunterlagen nirgends mehr von weniger strengen Sanktionen für Alkoholkonzentrationen zwischen 0,5 und 0,8 Promille die Rede ist, frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass Wagenlenker, die mit einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille erwischt werden, extrem harte Folgen zu tragen hätten?</p><p>2. Wie lassen sich in einem Land, das auf den Tourismus setzt, derart harte Sanktionen gegenüber besuchsweise in unserem Land weilenden ausländischen Wagenlenkern rechtfertigen, die für Blutalkoholkonzentrationen von 0,5 bis 0,8 Promille weit weniger harte Strafen kennen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, gleichzeitig mit der Änderung der Verkehrsregelnverordnung das Strassenverkehrsgesetz zu überprüfen und für Blutalkoholwerte zwischen 0,5 und 0,8 Promille nach dem Beispiel anderer europäischer Staaten (Deutschland, Frankreich) mildere Bestimmungen vorzusehen?</p><p>4. Kann uns der Bundesrat zusichern, dass der Blutalkoholwert nur dann auf 0,5 Promille gesenkt wird, wenn die neue Regelung in der Vernehmlassung auf eine klare Zustimmung stösst und für Blutalkoholwerte von 0,5 bis 0,8 Promille die geltenden Strafbestimmungen gemildert werden (der Tatbestand wird nicht als Vergehen eingestuft, der Führerausweis nicht entzogen usw.)?</p>
- Blutalkoholgehalt. Sanktionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.Ja.</p><p></p><p>2.Die meisten Staaten Europas sind auf Grund der medizinischen Wissenschaft überzeugt, dass bei Motorfahrzeugführern und -führerinnen eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,5 Promille tolerierbar ist. Wer diesen Grenzwert überschreitet, muss mit Sanktionen rechnen. Die Frage, wie streng diese ausgestaltet sind, hängt von den rechtspolitischen Gegebenheiten jedes einzelnen Staates ab.</p><p></p><p>Aus diesem Grund sanktionieren Deutschland und Frankreich denselben Normverstoss relativ mild, während Grossbritannien (0,8 Promille) schon das erstmalige Fahren in angetrunkenem Zustand mit einem Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten bedroht.</p><p></p><p>Der Bundesrat will nicht eine bestimmte Blutalkoholkonzentration sanktionieren, sondern das Fahren in angetrunkenem Zustand. Dieser Tatbestand ist aber schon bei einer relativ niedrigen Blutalkoholkonzentration erfüllt: Die betroffenen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sind für die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährlich, auch wenn sie äusserlich noch keine Anzeichen von Angetrunkenheit aufweisen, denn sie verfügen gleichzeitig nicht mehr über jene Leistungsreserven, welche sie in unvorhersehbar gefährlichen Situationen richtig reagieren lassen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3./4.Das Vernehmlassungsverfahren betreffend die Herabsetzung der Promillegrenze hat ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer die Vorlage grundsätzlich befürwortet, sie aber nur zusammen mit der im Rahmen der laufenden SVG-Revision vorgesehenen verdachtsfreien Atemprobe in Kraft setzen will. Diese wird als Voraussetzung dafür erachtet, dass Personen mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,50 und 0,79 Promille bei einer Polizeikontrolle überhaupt entdeckt werden können. Zudem verlangen die Mehrheit der Befürworter und - für den Fall, dass die Vorlage gegen ihren Willen durchgesetzt wird - praktisch alle Gegner einer Herabsetzung der Blutalkoholgrenze mildere Sanktionen für den Promillebereich zwischen 0,50 und 0,79.</p><p></p><p>Insbesondere wird vorgeschlagen,</p><p></p><p>-Fahren in angetrunkenem Zustand im Promillebereich zwischen 0,50 und 0,79 nicht als Vergehen, sondern als Übertretung zu qualifizieren, </p><p></p><p>-für den Bereich zwischen 0,50 und 0,79 Promille als Mindestmassnahme eine Verwarnung (Androhung des Führerausweisentzuges) oder einen einmonatigen Entzug des Führerausweises vorzusehen.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist bereit, der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer zu folgen. Die Herabsetzung der Blutalkoholpromille-Grenze von 0,8 auf 0,5 soll aus Gründen der Vollzugstauglichkeit erst zusammen mit der verdachtsfreien Atemprobe eingeführt werden.</p><p></p><p>Da eine Alkoholisierung zwischen 0,50 und 0,79 Promille ein geringeres Unfallrisiko bewirkt als eine Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille, lässt sich eine Milderung der Sanktionen in diesem Bereich rechtfertigen. Der Bundesrat wird dies in seinem Entwurf zur laufenden SVG-Revision berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat eine Änderung der Verkehrsregelnverordnung in die Vernehmlassung geschickt, wonach die Limite der tolerierten Alkoholkonzentration im Blut von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt werden soll. Das Departement beabsichtigt, diese Änderung auf den 1. Dezember 1998 in Kraft zu setzen. In den versandten Texten wird nichts über eine allfällige Überprüfung der vorgesehenen Sanktionen gesagt.</p><p>Persönlich finde ich es richtig, dass streng bestraft wird, wer offensichtlich in betrunkenem Zustande fährt. Eine weitere spürbare Senkung der Limite des gegenwärtig tolerierten Blutalkoholwertes könnte indessen für viele Wagenlenker, die sich einzig nach einer gewöhnlichen Mahlzeit ans Steuer setzen und die weder Dritte gefährden noch offenkundig in betrunkenem Zustande fahren, übertriebene Folgen haben.</p><p>Ich bin zwar nicht gegen die vorgeschlagene Senkung des erlaubten Blutalkoholwertes, finde aber, sie müsse unbedingt von einer Überprüfung der Sanktionen begleitet sein. Die geltenden Bestimmungen sehen für das Überschreiten des erlaubten Blutalkoholwertes strenge strafrechtliche Folgen (Gefängnis, hohe Bussen, obligatorischer Eintrag ins zentrale Strafregister), verwaltungsrechtliche Folgen (obligatorischer Entzug des Führerausweises für mindestens zwei Monate, im Wiederholungsfall Entzug für zwölf Monate, Kosten von mehreren hundert Franken) und zivilrechtliche Folgen (bei Unfällen Rückgriff des Versicherers) vor.</p><p>Im Dezember 1997 hat Bundesrat Koller anerkannt, diese Sanktionen seien sehr hart und es müsse geprüft werden, ob nicht für Blutalkoholwerte zwischen 0,5 und 0,8 Promille mildere Strafbestimmungen eingeführt werden sollten.</p><p>Auch im Ausland - in den Staaten, die bereits einen Toleranzwert von 0,5 Promille eingeführt haben - wird eine Alkoholkonzentration zwischen 0,5 und 0,8 Promille nicht als Vergehen eingestuft, sondern nur mit Busse (in Deutschland umgerechnet 200 Franken) oder anderen weniger strengen Sanktionen bestraft.</p><p>Da in den Vernehmlassungsunterlagen nirgends mehr von weniger strengen Sanktionen für Alkoholkonzentrationen zwischen 0,5 und 0,8 Promille die Rede ist, frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass Wagenlenker, die mit einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille erwischt werden, extrem harte Folgen zu tragen hätten?</p><p>2. Wie lassen sich in einem Land, das auf den Tourismus setzt, derart harte Sanktionen gegenüber besuchsweise in unserem Land weilenden ausländischen Wagenlenkern rechtfertigen, die für Blutalkoholkonzentrationen von 0,5 bis 0,8 Promille weit weniger harte Strafen kennen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, gleichzeitig mit der Änderung der Verkehrsregelnverordnung das Strassenverkehrsgesetz zu überprüfen und für Blutalkoholwerte zwischen 0,5 und 0,8 Promille nach dem Beispiel anderer europäischer Staaten (Deutschland, Frankreich) mildere Bestimmungen vorzusehen?</p><p>4. Kann uns der Bundesrat zusichern, dass der Blutalkoholwert nur dann auf 0,5 Promille gesenkt wird, wenn die neue Regelung in der Vernehmlassung auf eine klare Zustimmung stösst und für Blutalkoholwerte von 0,5 bis 0,8 Promille die geltenden Strafbestimmungen gemildert werden (der Tatbestand wird nicht als Vergehen eingestuft, der Führerausweis nicht entzogen usw.)?</p>
- Blutalkoholgehalt. Sanktionen
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