Stromtransit. Kostenwahrheit

ShortId
98.3284
Id
19983284
Updated
10.04.2024 14:37
Language
de
Title
Stromtransit. Kostenwahrheit
AdditionalIndexing
Stromversorgung;Ausfuhr;Elektrizitätsindustrie;Einfuhr;Verursacherprinzip;Transport über Kabel;Hochspannungsleitung;Landschaftsschutz;Stromerzeugung
1
  • L05K1703030102, Stromerzeugung
  • L05K0701020301, Ausfuhr
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L03K170303, Elektrizitätsindustrie
  • L06K170303010101, Hochspannungsleitung
  • L06K170101060701, Stromversorgung
  • L04K18010305, Transport über Kabel
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat lehnt es aus "grundsätzlichen Gründen und im Hinblick auf die Konsequenzen" weiterhin ab, besondere Rechtsgrundlagen zu schaffen, um Gemeinden oder Regionen mit grossen Infrastrukturbauten speziell entschädigen zu können. Dies die abschliessende Feststellung zu meiner Interpellation 97.3358, Neue Regelungen für den Stromtransit. Die von Hochspannungsleitungen mit immer grösseren Kapazitäten überquerten Gemeinden werden folglich bei Vertragsabschluss weiterhin nur bescheiden für den Ertragsausfall auf dem betroffenen Gemeinde- und Privateigentum entschädigt. Die Verhandlungsposition der Gemeinden und Privater wird bekanntlich durch das geltende Enteignungsrecht zugunsten der Überlandwerke stark geschwächt. Der Bundesrat anerkennt in seiner Antwort auf die erwähnte Interpellation immerhin ausdrücklich, dass die externen Kosten, die auch im Bereich der Starkstromleitungen entstehen (optische und akustische Beeinträchtigung, elektromagnetische Einwirkungen), möglichst jenen Verbrauchern anzurechnen sind, die sie verursachen. Die Internalisierung der externen Kosten ist in der Gesetzgebung (Umweltschutzgesetz, Entwurf zum Energiegesetz) bereits stipuliert. Die Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Bereich der Stromübertragung ermöglicht den Betroffenen bei den Vertragsverhandlungen mit den Überlandwerken eine gerechtere Entschädigung zu erzielen. Der Versuch, die externen Kosten zu internalisieren, stösst allerdings auf Schwierigkeiten, wie der Bundesrat in seiner Antwort betont. In diesem Bereich besteht eben Handlungsbedarf für den Bund. Zur Erfassung, zur monetären Bewertung und zur verursachergerechten Anlastung der externen Kosten sind differenzierte gesetzliche Grundlagen nötig. Die Modalitäten der Entschädigung müssen ebenfalls geregelt werden. Mit der Revision des Gesetzes über die elektrischen Anlagen kann der Bundesrat den Rahmen für eine angemessene, verursachergerechte Entschädigung der Gemeinden und Privaten definieren und deren Position bei den Vertragsverhandlungen stärken. Gerade im zukünftig liberalisierten Strommarkt muss sich der Grundsatz der Kostenwahrheit durchsetzen. Übermässige Belastungen für Mensch und Umwelt können verhindert werden, wenn Investoren und Konsumenten sie in ihre Wirtschaftskalküle einbeziehen müssen.</p>
  • <p>Die Motion verlangt die Vorbereitung gesetzlicher Bestimmungen mit dem Ziel, die von Starkstromleitungen Betroffenen (Kantone, Gemeinden, Private) für die damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen angemessen und verursachergerecht zu entschädigen.</p><p>Der Bundesrat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass externe Kosten nach Möglichkeit zu internalisieren und von den Verursachern zu tragen sind. Energiegesetz, CO2-Gesetz und die sich abzeichnende Energieabgabe sind Schritte in diese Richtung.</p><p>Beeinträchtigungen durch Starkstromleitungen sind sehr verschiedenartig. In erster Linie betroffen sind die Grundeigentümer, die ihr Grundstück für eine Leitung zur Verfügung stellen. Dazu muss die Bauherrschaft von den betroffenen Grundeigentümern Durchleitungsrechte erwerben. Es gibt keine ins Gewicht fallenden Gründe, dass die Entschädigung für diese Dienstbarkeit nicht wie bis anhin zwischen den Betroffenen vertraglich festgelegt wird. Wenn die Bauherrschaft an einem Leitungsprojekt wirklich interessiert ist, wird sie unter Umständen auch bereit sein, eine höhere als die übliche Entschädigung zu leisten, weil sie erfahrungsgemäss ein Enteignungsverfahren wegen der langen Verfahrensdauer möglichst vermeiden möchte.</p><p>Darüber hinaus gibt es Beeinträchtigungen, von denen ein grösserer Personenkreis betroffen ist. Es geht dabei um Fragen wie den Schutz des Landschaftsbildes, die Beeinträchtigung von Lebensräumen oder die Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung. Diesen Aspekten ist bei neuen Projekten mit einer Optimierung der Linienführung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die Elektrizitätsgesetzgebung (insbesondere Leitungsverordnung) und die Umweltschutzgesetzgebung (insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung, Risikoanalyse, Lärmschutzverordnung, in Vorbereitung befindliche Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) stellen dazu die erforderlichen Instrumente zur Verfügung. Die Genehmigungsbehörde muss schliesslich entscheiden, ob ein Projekt auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen tragbar ist. Der in Vorbereitung befindliche Sachplan für elektrische Übertragungsleitungen ist ein geeignetes Instrument, die verschiedenen Interessen und Ansprüche im Bereich der Elektrizitätsübertragung zu einem Konsens zu bringen. Bei bestehenden Leitungen wird im Rahmen von "Energie 2000" die Möglichkeit diskutiert, mittels freiwilliger Vereinbarungen zwischen der Elektrizitätswirtschaft und den Umweltorganisationen Sanierungsfälle einzelprojektweise anzugehen und diesbezüglich Verbesserungen zu erzielen.</p><p>Zudem ist zu bedenken, dass optische und akustische Beeinträchtigungen kaum je "gerecht" entschädigt werden können. Gesundheitliche Auswirkungen von Leitungen sind möglichst zu vermeiden und nicht durch Bezahlung einer Entschädigung für die Betroffenen akzeptabel zu machen. Schliesslich ist auf die methodischen Probleme hinzuweisen, diese Beeinträchtigungen zu erfassen und zu quantifizieren sowie auf den Vollzugsaufwand einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.</p><p>Wenn für die erwähnten Beeinträchtigungen eine Entschädigung geleistet würde, müssten auch Betroffene im Umkreis anderer Infrastrukturanlagen (Nationalstrassen, Bahnanlagen, Flugplätze, militärische Anlagen usw.) entschädigt werden. Auch in diesen Bereichen sind inskünftig vermehrt Massnahmen zur Vermeidung von externen Kosten zu treffen.</p><p>Aus diesen Gründen hat der Bundesrat grosse Vorbehalte gegen eine gesetzliche Entschädigungsregelung im Bereich Starkstromleitungen. Er ist jedoch bereit, die damit zusammenhängenden Fragen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Gesetz im Bereich der Starkstromleitungen so zu revidieren, dass eine angemessene, verursachergerechte Entschädigung der Betroffenen durch die Internalisierung der externen Kosten möglich wird.</p>
  • Stromtransit. Kostenwahrheit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat lehnt es aus "grundsätzlichen Gründen und im Hinblick auf die Konsequenzen" weiterhin ab, besondere Rechtsgrundlagen zu schaffen, um Gemeinden oder Regionen mit grossen Infrastrukturbauten speziell entschädigen zu können. Dies die abschliessende Feststellung zu meiner Interpellation 97.3358, Neue Regelungen für den Stromtransit. Die von Hochspannungsleitungen mit immer grösseren Kapazitäten überquerten Gemeinden werden folglich bei Vertragsabschluss weiterhin nur bescheiden für den Ertragsausfall auf dem betroffenen Gemeinde- und Privateigentum entschädigt. Die Verhandlungsposition der Gemeinden und Privater wird bekanntlich durch das geltende Enteignungsrecht zugunsten der Überlandwerke stark geschwächt. Der Bundesrat anerkennt in seiner Antwort auf die erwähnte Interpellation immerhin ausdrücklich, dass die externen Kosten, die auch im Bereich der Starkstromleitungen entstehen (optische und akustische Beeinträchtigung, elektromagnetische Einwirkungen), möglichst jenen Verbrauchern anzurechnen sind, die sie verursachen. Die Internalisierung der externen Kosten ist in der Gesetzgebung (Umweltschutzgesetz, Entwurf zum Energiegesetz) bereits stipuliert. Die Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Bereich der Stromübertragung ermöglicht den Betroffenen bei den Vertragsverhandlungen mit den Überlandwerken eine gerechtere Entschädigung zu erzielen. Der Versuch, die externen Kosten zu internalisieren, stösst allerdings auf Schwierigkeiten, wie der Bundesrat in seiner Antwort betont. In diesem Bereich besteht eben Handlungsbedarf für den Bund. Zur Erfassung, zur monetären Bewertung und zur verursachergerechten Anlastung der externen Kosten sind differenzierte gesetzliche Grundlagen nötig. Die Modalitäten der Entschädigung müssen ebenfalls geregelt werden. Mit der Revision des Gesetzes über die elektrischen Anlagen kann der Bundesrat den Rahmen für eine angemessene, verursachergerechte Entschädigung der Gemeinden und Privaten definieren und deren Position bei den Vertragsverhandlungen stärken. Gerade im zukünftig liberalisierten Strommarkt muss sich der Grundsatz der Kostenwahrheit durchsetzen. Übermässige Belastungen für Mensch und Umwelt können verhindert werden, wenn Investoren und Konsumenten sie in ihre Wirtschaftskalküle einbeziehen müssen.</p>
    • <p>Die Motion verlangt die Vorbereitung gesetzlicher Bestimmungen mit dem Ziel, die von Starkstromleitungen Betroffenen (Kantone, Gemeinden, Private) für die damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen angemessen und verursachergerecht zu entschädigen.</p><p>Der Bundesrat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass externe Kosten nach Möglichkeit zu internalisieren und von den Verursachern zu tragen sind. Energiegesetz, CO2-Gesetz und die sich abzeichnende Energieabgabe sind Schritte in diese Richtung.</p><p>Beeinträchtigungen durch Starkstromleitungen sind sehr verschiedenartig. In erster Linie betroffen sind die Grundeigentümer, die ihr Grundstück für eine Leitung zur Verfügung stellen. Dazu muss die Bauherrschaft von den betroffenen Grundeigentümern Durchleitungsrechte erwerben. Es gibt keine ins Gewicht fallenden Gründe, dass die Entschädigung für diese Dienstbarkeit nicht wie bis anhin zwischen den Betroffenen vertraglich festgelegt wird. Wenn die Bauherrschaft an einem Leitungsprojekt wirklich interessiert ist, wird sie unter Umständen auch bereit sein, eine höhere als die übliche Entschädigung zu leisten, weil sie erfahrungsgemäss ein Enteignungsverfahren wegen der langen Verfahrensdauer möglichst vermeiden möchte.</p><p>Darüber hinaus gibt es Beeinträchtigungen, von denen ein grösserer Personenkreis betroffen ist. Es geht dabei um Fragen wie den Schutz des Landschaftsbildes, die Beeinträchtigung von Lebensräumen oder die Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung. Diesen Aspekten ist bei neuen Projekten mit einer Optimierung der Linienführung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die Elektrizitätsgesetzgebung (insbesondere Leitungsverordnung) und die Umweltschutzgesetzgebung (insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung, Risikoanalyse, Lärmschutzverordnung, in Vorbereitung befindliche Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) stellen dazu die erforderlichen Instrumente zur Verfügung. Die Genehmigungsbehörde muss schliesslich entscheiden, ob ein Projekt auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen tragbar ist. Der in Vorbereitung befindliche Sachplan für elektrische Übertragungsleitungen ist ein geeignetes Instrument, die verschiedenen Interessen und Ansprüche im Bereich der Elektrizitätsübertragung zu einem Konsens zu bringen. Bei bestehenden Leitungen wird im Rahmen von "Energie 2000" die Möglichkeit diskutiert, mittels freiwilliger Vereinbarungen zwischen der Elektrizitätswirtschaft und den Umweltorganisationen Sanierungsfälle einzelprojektweise anzugehen und diesbezüglich Verbesserungen zu erzielen.</p><p>Zudem ist zu bedenken, dass optische und akustische Beeinträchtigungen kaum je "gerecht" entschädigt werden können. Gesundheitliche Auswirkungen von Leitungen sind möglichst zu vermeiden und nicht durch Bezahlung einer Entschädigung für die Betroffenen akzeptabel zu machen. Schliesslich ist auf die methodischen Probleme hinzuweisen, diese Beeinträchtigungen zu erfassen und zu quantifizieren sowie auf den Vollzugsaufwand einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.</p><p>Wenn für die erwähnten Beeinträchtigungen eine Entschädigung geleistet würde, müssten auch Betroffene im Umkreis anderer Infrastrukturanlagen (Nationalstrassen, Bahnanlagen, Flugplätze, militärische Anlagen usw.) entschädigt werden. Auch in diesen Bereichen sind inskünftig vermehrt Massnahmen zur Vermeidung von externen Kosten zu treffen.</p><p>Aus diesen Gründen hat der Bundesrat grosse Vorbehalte gegen eine gesetzliche Entschädigungsregelung im Bereich Starkstromleitungen. Er ist jedoch bereit, die damit zusammenhängenden Fragen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Gesetz im Bereich der Starkstromleitungen so zu revidieren, dass eine angemessene, verursachergerechte Entschädigung der Betroffenen durch die Internalisierung der externen Kosten möglich wird.</p>
    • Stromtransit. Kostenwahrheit

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