HoffnungstrÀger auf hoher See. Schweizer Flagge

ShortId
98.3285
Id
19983285
Updated
10.04.2024 15:10
Language
de
Title
Hoffnungsträger auf hoher See. Schweizer Flagge
AdditionalIndexing
Seeschifffahrtsrecht;Vereinigung;Therapeutik;Gleichheit vor dem Gesetz;gemeinnützige Anstalt;Flagge
1
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L04K18020409, Seeschifffahrtsrecht
  • L05K0106030102, Flagge
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt nimmt seine Aufsichtspflichten hauptsächlich im Bereich des internationalen Frachttransports wahr. Bis zum heutigen Tag hat noch nie ein Passagierschiff unsere Flagge getragen. Um dem Ersuchen zahlreicher Privatpersonen und Vereinen entgegenzukommen, hat der Bundesrat im Jahre 1971 eine Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) erlassen und dabei beschlossen, das Jachtregister ausschliesslich für Sport- und Vergnügungsschiffe zugänglich zu erklären, weil diese für die besten Sicherheitsgarantien bürgen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu betonen, dass die Schweiz, als Binnenstaat, sich inbezug auf Schiffskontrolle und -inspektion verglichen mit den wichtigen Küstenstaaten in einer ganz besonderen Lage befindet. Diese Lage erlaubt es dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt, Aufsichtsbehörde für Jachten unter Schweizer Flagge, nicht, die internationalen Regelungen zu vernachlässigen, die in Sachen Sicherheit immer strenger werden. Die Internationale Seeschiffahrtsgemeinschaft erwartet übrigens von den Staaten ohne eigene Küste, dass sie sorgfältig darauf achten, dass die Schiffsbesitzer die technischen Normen und Sicherheitsvorschriften einhalten. Diese Aufsicht kann entweder direkt oder über die Delegierung an eine Klassifikationsgesellschaft ausgeübt werden.</p><p></p><p>Seit einiger Zeit sind beim Schweizerischen Seeschiffahrtsamt Vereine vorstellig geworden mit der Bitte, es möge Schiffe, die zu therapeutischen Zwecken verwendet werden, ins Schweizerische Jachtregister eintragen. Diese Gesuche wurden abgewiesen, weil sie die Bedingungen der Artikel 5 und 6 der Jachtenverordnung, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung im Jachtregister setzen, nicht erfüllten. Gemäss diesen Vorschriften können in das Schweizerische Jachtregister nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden, die für Fahrten auf See verwendet werden können und die einem Schweizer Bürger oder einem Schweizer Verein gehören, dessen Zweck die Förderung der Sport- und Vergnügungsschiffahrt ist. Diese Auslegung der Artikel 5 und 6 der Jachtenverordnung durch das Schweizerische Seeschiffahrtsamt entspricht der einschlägigen Doktrin in diesem Bereich. Zum Vergleich ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland die zu therapeutischen Zwecken benutzten Jachten den Passagierschiffen gleichstellt und diesen Schiffen viel strengere Sicherheitsnormen vorschreibt als den Sport- und Vergnügungsschiffen, die üblicherweise in den Jachtregistern, wie z.B. dem schweizerischen, eingetragen sind.</p><p></p><p></p><p></p><p>Auf die einzelnen Fragen der Interpellantin antwortet der Bundesrat wie folgt :</p><p></p><p>1.In Anwendung der Artikel 5 und 6 der Jachtenverordnung hat das Schweizerische Seeschiffahrtsamt bis zu heutigem Tag ausschliesslich Schweizer Vereine, deren Zweck die Förderung der Sport- und Vergnügungsschiffahrt ist, ins Jachtregister eingetragen, mit Ausnahme des Vereins " Plus ", der ein Schiff zu therapeutischen Zwecken benutzt. Diese Ausnahme entspricht einem Versuch, den das Schweizerische Seeschiffahrtsamt im Jahr 1981 unternahm und der darin bestand, Artikel 6 der Jachtenverordnung extensiv zu interpretieren und somit auch Jachten, die zu therapeutischen Zwecken benutzt werden, ins Register einzutragen. Infolge eines Unfalls der Jacht des Vereins " Plus ", der 1986 neun Menschen das Leben kostete, ist das Schweizerische Seeschiffahrtsamt wieder zu einer strikteren Auslegung des Artikels 6 der 0Jachtenverordnung zurückgekehrt und hat seitdem ausschliesslich solche Vereine ins Jachtregister eingetragen, die die Förderung der Sport- und Vergnügungsschiffahrt zum Zweck haben.</p><p></p><p>2.Das Bundesamt für Gesundheit hat sich grundsätzlich zugunsten der Benutzung von Jachten zu therapeutischen Zwecken ausgesprochen. Es erachtet es als wichtig, dass in der Schweiz solche Erziehungsprogramme angeboten werden, kann aber keinen Grund dafür liefern, dass solche Behandlungen unbedingt auf Jachten unter Schweizer Flagge durchgeführt werden anstatt auf Jachten unter fremder Flagge. Zudem hat das Bundesamt für Gesundheit erklärt, es sei nicht in der Lage, die zusätzlichen besonderen Sicherheitsanforderungen zu beurteilen, die an Jachten, welche zu therapeutischen Zwecken benutzt werden, zu stellen sind. Es hat sich einzig die Frage gestellt, ob nicht im Interesse der Passagiere und ihrer Sicherheit die strenge deutsche Regelung in diesem Bereich von der Schweiz übernommen werden sollte.</p><p></p><p>3.Sollte der Bundesrat sich dafür entscheiden, die Jachtenverordnung zu ändern, mit dem Zweck, die Immatrikulation von Jachten, die zu therapeutischen Zwecken benutzt werden, zu ermöglichen, so müsste sorgfältig geprüft werden, unter welchen Bedingungen solche Schiffe die Schweizer Flagge führen könnten. Wir sind der Meinung, solche Jachten sollten zumindest Sicherheitsvorschriften einhalten, die jenen der wichtigen Küstenstaaten vergleichbar sind, und dass es angezeigt wäre, sie, wie das in Deutschland der Fall ist, unter diesem Gesichtspunkt wie Passagierschiffe zu betrachten. Eine solche Gleichstellung wäre für die Besitzer von Jachten nicht ohne Folgen, denn diese müssten namentlich die strengen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), das von der Schweiz ratifiziert worden ist, beachten.</p><p></p><p>Eine Änderung der Jachtenverordnung ist somit durchaus vorstellbar, wenn die Bedingungen für die Immatrikulation von Jachten, die zu therapeutischen Zwecken benutzt werden, vornehmlich im Bereich der Sicherheit, klar festgesetzt sind. Zu diesem Zweck werden wir mit den mitinteressierten Kreisen die Möglichkeiten einer Änderung der Jachtenverordnung weiterprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vor mehr als einem Jahr hat das Schweizerische Seeschiffahrtsamt, namentlich gestützt auf Artikel 6 der Seeschiffahrtsverordnung, die Zulassung des Segelschiffes des gemeinnützigen Vereins "Millesabords" verweigert. Der Verein betreut und behandelt junge Leute, die sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, indem er ihnen einen Aufenthalt auf See ermöglicht. Durch diese Zulassungsverweigerung sah sich der Verein gezwungen, für seine Aktivitäten auf eine ausländische Billigflagge auszuweichen, was ihm hohe zusätzliche Kosten verursacht und den Anteil der Mittel, die für die direkte Betreuung der Jugendlichen zur Verfügung stehen, entsprechend verringert.</p><p>Offenbar haben jedoch im selben Zeitraum vergleichbare Vereine das Recht erhalten, unter Schweizer Flagge zu fahren, ohne dass es einen klar ersichtlichen Grund für die unterschiedliche Anwendung der Verordnung gäbe.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sich dazu, dass gewisse Vereine das Recht erhalten haben, unter Schweizer Flagge zu fahren, während anderen, deren Zielsetzungen und Methoden offensichtlich mehr oder weniger die gleichen sind, dieses Recht versagt blieb? Wie gedenkt der Bundesrat hier für Gleichbehandlung zu sorgen?</p><p>2. Eine Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit steht noch aus. Liegt ein entsprechender Bericht bereits vor? Falls ja, welches sind seine Schlussfolgerungen? Falls nein, ist ein solcher Bericht vorgesehen?</p><p>3. Wird der Bundesrat die Seeschiffahrtsverordnung ändern, um den genannten Vereinen die Möglichkeit zu geben, ihre Aktivitäten mit Stolz unter unserer Landesflagge durchführen zu können?</p>
  • Hoffnungsträger auf hoher See. Schweizer Flagge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt nimmt seine Aufsichtspflichten hauptsächlich im Bereich des internationalen Frachttransports wahr. Bis zum heutigen Tag hat noch nie ein Passagierschiff unsere Flagge getragen. Um dem Ersuchen zahlreicher Privatpersonen und Vereinen entgegenzukommen, hat der Bundesrat im Jahre 1971 eine Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) erlassen und dabei beschlossen, das Jachtregister ausschliesslich für Sport- und Vergnügungsschiffe zugänglich zu erklären, weil diese für die besten Sicherheitsgarantien bürgen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu betonen, dass die Schweiz, als Binnenstaat, sich inbezug auf Schiffskontrolle und -inspektion verglichen mit den wichtigen Küstenstaaten in einer ganz besonderen Lage befindet. Diese Lage erlaubt es dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt, Aufsichtsbehörde für Jachten unter Schweizer Flagge, nicht, die internationalen Regelungen zu vernachlässigen, die in Sachen Sicherheit immer strenger werden. Die Internationale Seeschiffahrtsgemeinschaft erwartet übrigens von den Staaten ohne eigene Küste, dass sie sorgfältig darauf achten, dass die Schiffsbesitzer die technischen Normen und Sicherheitsvorschriften einhalten. Diese Aufsicht kann entweder direkt oder über die Delegierung an eine Klassifikationsgesellschaft ausgeübt werden.</p><p></p><p>Seit einiger Zeit sind beim Schweizerischen Seeschiffahrtsamt Vereine vorstellig geworden mit der Bitte, es möge Schiffe, die zu therapeutischen Zwecken verwendet werden, ins Schweizerische Jachtregister eintragen. Diese Gesuche wurden abgewiesen, weil sie die Bedingungen der Artikel 5 und 6 der Jachtenverordnung, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung im Jachtregister setzen, nicht erfüllten. Gemäss diesen Vorschriften können in das Schweizerische Jachtregister nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden, die für Fahrten auf See verwendet werden können und die einem Schweizer Bürger oder einem Schweizer Verein gehören, dessen Zweck die Förderung der Sport- und Vergnügungsschiffahrt ist. Diese Auslegung der Artikel 5 und 6 der Jachtenverordnung durch das Schweizerische Seeschiffahrtsamt entspricht der einschlägigen Doktrin in diesem Bereich. Zum Vergleich ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland die zu therapeutischen Zwecken benutzten Jachten den Passagierschiffen gleichstellt und diesen Schiffen viel strengere Sicherheitsnormen vorschreibt als den Sport- und Vergnügungsschiffen, die üblicherweise in den Jachtregistern, wie z.B. dem schweizerischen, eingetragen sind.</p><p></p><p></p><p></p><p>Auf die einzelnen Fragen der Interpellantin antwortet der Bundesrat wie folgt :</p><p></p><p>1.In Anwendung der Artikel 5 und 6 der Jachtenverordnung hat das Schweizerische Seeschiffahrtsamt bis zu heutigem Tag ausschliesslich Schweizer Vereine, deren Zweck die Förderung der Sport- und Vergnügungsschiffahrt ist, ins Jachtregister eingetragen, mit Ausnahme des Vereins " Plus ", der ein Schiff zu therapeutischen Zwecken benutzt. Diese Ausnahme entspricht einem Versuch, den das Schweizerische Seeschiffahrtsamt im Jahr 1981 unternahm und der darin bestand, Artikel 6 der Jachtenverordnung extensiv zu interpretieren und somit auch Jachten, die zu therapeutischen Zwecken benutzt werden, ins Register einzutragen. Infolge eines Unfalls der Jacht des Vereins " Plus ", der 1986 neun Menschen das Leben kostete, ist das Schweizerische Seeschiffahrtsamt wieder zu einer strikteren Auslegung des Artikels 6 der 0Jachtenverordnung zurückgekehrt und hat seitdem ausschliesslich solche Vereine ins Jachtregister eingetragen, die die Förderung der Sport- und Vergnügungsschiffahrt zum Zweck haben.</p><p></p><p>2.Das Bundesamt für Gesundheit hat sich grundsätzlich zugunsten der Benutzung von Jachten zu therapeutischen Zwecken ausgesprochen. Es erachtet es als wichtig, dass in der Schweiz solche Erziehungsprogramme angeboten werden, kann aber keinen Grund dafür liefern, dass solche Behandlungen unbedingt auf Jachten unter Schweizer Flagge durchgeführt werden anstatt auf Jachten unter fremder Flagge. Zudem hat das Bundesamt für Gesundheit erklärt, es sei nicht in der Lage, die zusätzlichen besonderen Sicherheitsanforderungen zu beurteilen, die an Jachten, welche zu therapeutischen Zwecken benutzt werden, zu stellen sind. Es hat sich einzig die Frage gestellt, ob nicht im Interesse der Passagiere und ihrer Sicherheit die strenge deutsche Regelung in diesem Bereich von der Schweiz übernommen werden sollte.</p><p></p><p>3.Sollte der Bundesrat sich dafür entscheiden, die Jachtenverordnung zu ändern, mit dem Zweck, die Immatrikulation von Jachten, die zu therapeutischen Zwecken benutzt werden, zu ermöglichen, so müsste sorgfältig geprüft werden, unter welchen Bedingungen solche Schiffe die Schweizer Flagge führen könnten. Wir sind der Meinung, solche Jachten sollten zumindest Sicherheitsvorschriften einhalten, die jenen der wichtigen Küstenstaaten vergleichbar sind, und dass es angezeigt wäre, sie, wie das in Deutschland der Fall ist, unter diesem Gesichtspunkt wie Passagierschiffe zu betrachten. Eine solche Gleichstellung wäre für die Besitzer von Jachten nicht ohne Folgen, denn diese müssten namentlich die strengen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), das von der Schweiz ratifiziert worden ist, beachten.</p><p></p><p>Eine Änderung der Jachtenverordnung ist somit durchaus vorstellbar, wenn die Bedingungen für die Immatrikulation von Jachten, die zu therapeutischen Zwecken benutzt werden, vornehmlich im Bereich der Sicherheit, klar festgesetzt sind. Zu diesem Zweck werden wir mit den mitinteressierten Kreisen die Möglichkeiten einer Änderung der Jachtenverordnung weiterprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vor mehr als einem Jahr hat das Schweizerische Seeschiffahrtsamt, namentlich gestützt auf Artikel 6 der Seeschiffahrtsverordnung, die Zulassung des Segelschiffes des gemeinnützigen Vereins "Millesabords" verweigert. Der Verein betreut und behandelt junge Leute, die sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, indem er ihnen einen Aufenthalt auf See ermöglicht. Durch diese Zulassungsverweigerung sah sich der Verein gezwungen, für seine Aktivitäten auf eine ausländische Billigflagge auszuweichen, was ihm hohe zusätzliche Kosten verursacht und den Anteil der Mittel, die für die direkte Betreuung der Jugendlichen zur Verfügung stehen, entsprechend verringert.</p><p>Offenbar haben jedoch im selben Zeitraum vergleichbare Vereine das Recht erhalten, unter Schweizer Flagge zu fahren, ohne dass es einen klar ersichtlichen Grund für die unterschiedliche Anwendung der Verordnung gäbe.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sich dazu, dass gewisse Vereine das Recht erhalten haben, unter Schweizer Flagge zu fahren, während anderen, deren Zielsetzungen und Methoden offensichtlich mehr oder weniger die gleichen sind, dieses Recht versagt blieb? Wie gedenkt der Bundesrat hier für Gleichbehandlung zu sorgen?</p><p>2. Eine Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit steht noch aus. Liegt ein entsprechender Bericht bereits vor? Falls ja, welches sind seine Schlussfolgerungen? Falls nein, ist ein solcher Bericht vorgesehen?</p><p>3. Wird der Bundesrat die Seeschiffahrtsverordnung ändern, um den genannten Vereinen die Möglichkeit zu geben, ihre Aktivitäten mit Stolz unter unserer Landesflagge durchführen zu können?</p>
    • Hoffnungsträger auf hoher See. Schweizer Flagge

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