Regionale Arbeitsvermittlungszentren. Verbesserung der Aktivitäten
- ShortId
-
98.3289
- Id
-
19983289
- Updated
-
10.04.2024 09:28
- Language
-
de
- Title
-
Regionale Arbeitsvermittlungszentren. Verbesserung der Aktivitäten
- AdditionalIndexing
-
Arbeitsbeschaffungsprogramm;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Arbeitsvermittlungsstelle
- 1
-
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
- L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Institution der RAV wurde im Rahmen der Revision vom 23. Juni 1995 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) geschaffen. Nach der Zeit des Aufbaus hat das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) von zwei privaten Firmen eine Qualitätsbeurteilung vornehmen lassen. Die RAV erhielten dabei weitgehend gute Noten.</p><p>Eine nicht repräsentative Umfrage der Freisinnig-demokratischen Partei der Schweiz brachte ein etwas differenzierteres Bild zutage: Rund 10 Prozent der befragten Arbeitgeber, die im damaligen Zeitraum (Februar bis April 1998) offene Stellen nicht besetzen konnten, stellten eine erfolglose Tätigkeit der RAV fest.</p><p>Die Auswertung der Ergebnisse der Umfrage brachte einiges Verbesserungspotential zutage:</p><p>- Die RAV verfügen über ein sehr vielfältiges Angebot an Kursen und Programmen. Das Finanzierungssystem scheint einen wenig bedürfnisorientierten Aktivismus zu begünstigen, der nicht zu einer Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit beiträgt. Diese wäre gemäss Artikel 59 Absatz 3 Avig aber zwingend zu erreichen.</p><p>- Festgestellt wird eine noch verbesserungsfähige Koordination und Koppelung der Aktivitäten der RAV und des BBT.</p><p>- Zu vermeiden sind Alibiübungen bei der Zuweisung von Stellensuchenden beim Kursbesuch. Die Fähigkeiten und Neigungen der Stellensuchenden (Art. 83 Aviv) sind zu berücksichtigen. Noch stärker als bisher muss dieser Kursbesuch die Vermittlungsfähigkeit tatsächlich steigern, indem die Zuweisung auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes zugeschnitten wird.</p><p>- Die Strafbestimmungen (Art. 105 und 106 Avig) sind konsequenter anzuwenden. Missbräuche des grosszügigen Arbeitslosenversicherungsrechtes sind zu ahnden. Falls nötig, sind die Kontrollen zur Missbrauchsverhinderung zu verstärken.</p><p>- Gegen die Entscheide der RAV kann gratis rekurriert werden. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt im gesamten Sozialversicherungsrecht. Offenbar führt dieses Recht zu Missbräuchen und schränkt die Effizienz der Sanktionen stark ein. Zu prüfen ist die Aufhebung der Möglichkeit für Gratisrekurse im Bereich der ALV.</p><p>- Oft wurde eine mangelhafte Kundenorientierung der RAV diagnostiziert. Das grosse Verbesserungspotential in diesem Bereich ist durch eine bessere Ausbildung des RAV-Personals und durch strukturelle Massnahmen auszuschöpfen.</p><p>- Es ist noch konsequenter als bisher sicherzustellen, dass keine privatwirtschaftlichen Betriebe durch die Beschäftigungsprogramme im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen konkurrenziert werden. In Einzelfällen ist beobachtet worden, dass von einem Gewerbebetrieb mangels Auslastung entlassene Stellensuchende in einem Programm beschäftigt wurden, das den Tätigkeitsbereich des Gewerbebetriebes direkt konkurrenziert.</p>
- <p>Mit der Neukonzeption der Arbeitslosenversicherung vom Juni 1995 ist der Auftrag verbunden, eine RAV-Struktur aufzubauen. Durch die Kantone wurden seit dem 1. Januar 1996 150 RAV errichtet, welche zurzeit rund 2800 Mitarbeitende beschäftigen. Der organisatorische Aufbau kann per Ende 1997 als abgeschlossen betrachtet werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass wir mit der RAV-Philosophie auf dem richtigen Weg sind. Das Ziel einer professionellen Beratung, Vermittlung und Kontrolle der Stellensuchenden ist jedoch noch nicht im angestrebten Masse erreicht. Das BWA wird, zusammen mit den Kantonen und den Sozialpartnern, die noch vorhandenen Lücken schliessen. Evaluationsstudien sowie eigene Feststellungen werden uns in diesen Bestrebungen unterstützen.</p><p>- Finanzierung der RAV: Das BWA hat den Kantonen bereits für 1996 einen Leistungsauftrag für den Betrieb der RAV vorgegeben. Es überprüft die Erfüllung des Leistungsauftrages mittels Kundenbefragungen und Erhebungen über die Aktivitäten und Wirkungen der RAV. Artikel 122a Absatz 11 Aviv besagt, dass ungenügende Leistungen Kürzungen der finanziellen Beiträge zur Folge haben können. Ebenso ist es möglich, sehr gute Leistungen auszuzeichnen. Die Ausgestaltung eines objektiven Leistungsmessungskonzeptes ist jedoch sehr komplex, da die RAV sehr unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen haben (z. B. Vermittlung, Beratung und Kontrolle) und auch zahlreiche externe Effekte die Leistungen der RAV stark beeinflussen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Kantone wird für das Jahr 2000 einen revidierten Leistungsauftrag konzipieren, der auch anreizorientierte Komponenten enthalten wird. Gegenwärtig läuft, im Auftrag des Bundesrates, eine betriebswirtschaftliche Evaluationsstudie durch die Firma Atag Ernst & Young Consulting. Die Studie soll auch aufzeigen, welche objektiven Kriterien berücksichtigt werden können.</p><p>- Koordination der Aktivitäten der RAV und des BBT: Das BWA hat zusammen mit dem BBT, den Kantonen (Berufsberatungsstellen und Berufsbildungsämter) und dem Schweizerischen Verband für Berufsberatung eine gesamtschweizerische Weiterbildungsbörse (WAB) aufgebaut. In der WAB werden die Weiterbildungsangebote nach einheitlichem Muster erfasst. Die Informationen können über Selbstbedienungsterminals in den RAV und zahlreichen Berufsberatungsstellen sowie über das Internet abgerufen werden. Auf dem Gebiet der interinstitutionellen Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Berufsberatung, haben das BBT und das BWA eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, welche sich die Förderung der Zusammenarbeit und eine optimale Koordination der Schnittstellen zum Ziel gesetzt hat. Auch wird an einer gemeinsamen Zertifizierung der Bildungsangebote gearbeitet.</p><p>- Zuteilung der Stellensuchenden zu Kursen: Im Bereich der Kurse herrscht ein sehr vielfältiges Angebot. Die LAM-Stellen müssen in Zusammenarbeit mit den RAV die Bedürfnisse der Wirtschaft und die Strukturen der Arbeitslosen verstärkt berücksichtigen, um gezieltere Zuteilungen gewährleisten zu können. Diese Prozesse werden ständig optimiert.</p><p>Es gilt aber auch festzustellen, dass die Stellensuchenden die Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen insgesamt recht positiv beurteilen. Die Kurse im speziellen beurteilen 86 Prozent der Teilnehmer als gut bis sehr gut (Qualitätsbeurteilung der RAV und der AM, Bericht der Publicom AG vom 19. Mai 1998, im Auftrag des BWA).</p><p>Das BWA wird auch in Zukunft bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen das Notwendige ergreifen, damit den Bedürfnissen der Arbeitgeber Rechnung getragen wird.</p><p>- Verstärkung der Kontrollen zur Verhinderung des Missbrauches der Arbeitslosenversicherung: 1997 wurden 96 039 Sanktionen gegen Versicherte verhängt, welche 967 789 getilgte Einstelltage zur Folge hatten. Dies entspricht einem Betrag von 125 Millionen Franken bei einem durchschnittlichen Taggeld von 130 Franken.</p><p>Seit Beginn 1998 muss namentlich die Überprüfung des Nachweises der Arbeitsbemühungen wegen der Kompetenzumlagerung von den neu geschaffenen RAV wahrgenommen werden. Diese Aufbauphase kann nun als abgeschlossen betrachtet werden.</p><p>Die Beratungs- und Kontrollgespräche müssen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Aviv mindestens zweimal pro Monat durchgeführt werden. Das erste Gespräch nach der Anmeldung sollte innert Monatsfrist stattfinden. Diese vorgeschriebenen Fristen können von den RAV noch nicht in jedem Fall eingehalten werden. Um einen einheitlichen und dem Gesetzesauftrag genügenden Vollzug zu gewährleisten, werden die RAV - allerdings frühestens ab 1999 - analog den Kassen durch das Inspektorat des BWA betreut und kontrolliert.</p><p>- Finanzielle Beteiligung der Personen, die Rekurse gegen Entscheide der RAV einreichen: Artikel 103 Absatz 4 Avig äussert sich klar zum kantonalen Beschwerdeverfahren: Es soll einfach, rasch und, ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung, kostenlos sein. Mit dieser demokratischen Regelung will sichergestellt sein, dass grundsätzlich jede versicherte Person, unabhängig von Bildung oder finanzieller Möglichkeit, Beschwerde führen kann, wenn sie dies für erforderlich erachtet, um zu ihrem Recht zu kommen. Nur bei einer mutwilligen Beschwerdeführung (d. h. trotz Aufklärung über deren Aussichtslosigkeit) muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm die Spruchgebühr und die Verfahrenskosten belastet werden.</p><p>Die von den Interpellanten geforderte Einführung einer "Gebühr", die der beschwerdeführenden Partei aufgebürdet werden soll, bedürfte einer Gesetzesänderung. Die Gewährleistung des kostenlosen Beschwerderechtes ist andererseits ein zentraler sozialversicherungsrechtlicher Grundsatz.</p><p>- Massnahmen in bezug auf die Kundenorientierung der RAV: In vielen RAV ist die Kundenorientierung noch nicht genügend und muss deshalb verbessert werden. Seit Einführung der RAV und LAM hat das BWA über das Budget und den Leistungsauftrag den Kantonen entsprechende Vorgaben gemacht. Weitere Massnahmen wie Auftritt im Internet mit elektronischer Möglichkeit zur Stellenmeldung und eine spezielle Arbeitgeberbrochüre werden zurzeit vorbereitet. Weitere Anordnungen in bezug auf einen optimalen Kundenservice, z. B. die Verstärkung der Besuche bei den Arbeitgebern, sind zuhanden der Kantone in einem Massnahmenkatalog zusammengefasst worden.</p><p>- Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft durch Beschäftigungsprogramme: In bezug auf eine mögliche Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft durch Beschäftigungsprogramme verfolgt das BWA ein strenges Bewilligungsverfahren. Bei der Gesuchseinreichung für ein Beschäftigungsprogramm hat der Organisator von den betroffenen Wirtschaftskreisen sowie von den Sozialpartnern eine positive Stellungnahme einzuholen und dem Gesuch beizulegen. Bei Projekten, die über mehrere Jahre fortgesetzt werden, ist die Stellungnahme alle zwei Jahre neu einzuholen. In Zweifelsfällen hat die zuständige Amtsstelle das Gesuch der tripartiten Kommission zur Entscheidung zu unterbreiten. Sollte dennoch ein Programm während seiner Durchführung eine Privatfirma konkurrenzieren, und kann diese Firma glaubhaft machen, dass eine Konkurrenzierungsgefahr vorliegt, stoppt das BWA innert angemessener Frist das entsprechende Programm.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass:</p><p>- die Finanzierung der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) anreizorientiert nach erfolgreichen Vermittlungen zu gestalten ist?</p><p>- die Aktivitäten der RAV und des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) besser zu koordinieren sind?</p><p>- die Zuteilung der Stellensuchenden zu Kursen stärker an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu orientieren ist?</p><p>- die Kontrollen zur Verhinderung des Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung zu verstärken sind?</p><p>- eine finanzielle Beteiligung der Personen, die Rekurse gegen Entscheide der RAV einreichen, zur Verminderung der Attraktivität dieser Rekurse beitragen könnte?</p><p>- mittels geeigneter Massnahmen die Kundenorientierung der RAV verbessert werden müsste?</p><p>- besser als bisher zu gewährleisten ist, dass Beschäftigungsprogramme nicht privatrechtliche Unternehmungen konkurrenzieren?</p>
- Regionale Arbeitsvermittlungszentren. Verbesserung der Aktivitäten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Institution der RAV wurde im Rahmen der Revision vom 23. Juni 1995 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) geschaffen. Nach der Zeit des Aufbaus hat das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) von zwei privaten Firmen eine Qualitätsbeurteilung vornehmen lassen. Die RAV erhielten dabei weitgehend gute Noten.</p><p>Eine nicht repräsentative Umfrage der Freisinnig-demokratischen Partei der Schweiz brachte ein etwas differenzierteres Bild zutage: Rund 10 Prozent der befragten Arbeitgeber, die im damaligen Zeitraum (Februar bis April 1998) offene Stellen nicht besetzen konnten, stellten eine erfolglose Tätigkeit der RAV fest.</p><p>Die Auswertung der Ergebnisse der Umfrage brachte einiges Verbesserungspotential zutage:</p><p>- Die RAV verfügen über ein sehr vielfältiges Angebot an Kursen und Programmen. Das Finanzierungssystem scheint einen wenig bedürfnisorientierten Aktivismus zu begünstigen, der nicht zu einer Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit beiträgt. Diese wäre gemäss Artikel 59 Absatz 3 Avig aber zwingend zu erreichen.</p><p>- Festgestellt wird eine noch verbesserungsfähige Koordination und Koppelung der Aktivitäten der RAV und des BBT.</p><p>- Zu vermeiden sind Alibiübungen bei der Zuweisung von Stellensuchenden beim Kursbesuch. Die Fähigkeiten und Neigungen der Stellensuchenden (Art. 83 Aviv) sind zu berücksichtigen. Noch stärker als bisher muss dieser Kursbesuch die Vermittlungsfähigkeit tatsächlich steigern, indem die Zuweisung auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes zugeschnitten wird.</p><p>- Die Strafbestimmungen (Art. 105 und 106 Avig) sind konsequenter anzuwenden. Missbräuche des grosszügigen Arbeitslosenversicherungsrechtes sind zu ahnden. Falls nötig, sind die Kontrollen zur Missbrauchsverhinderung zu verstärken.</p><p>- Gegen die Entscheide der RAV kann gratis rekurriert werden. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt im gesamten Sozialversicherungsrecht. Offenbar führt dieses Recht zu Missbräuchen und schränkt die Effizienz der Sanktionen stark ein. Zu prüfen ist die Aufhebung der Möglichkeit für Gratisrekurse im Bereich der ALV.</p><p>- Oft wurde eine mangelhafte Kundenorientierung der RAV diagnostiziert. Das grosse Verbesserungspotential in diesem Bereich ist durch eine bessere Ausbildung des RAV-Personals und durch strukturelle Massnahmen auszuschöpfen.</p><p>- Es ist noch konsequenter als bisher sicherzustellen, dass keine privatwirtschaftlichen Betriebe durch die Beschäftigungsprogramme im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen konkurrenziert werden. In Einzelfällen ist beobachtet worden, dass von einem Gewerbebetrieb mangels Auslastung entlassene Stellensuchende in einem Programm beschäftigt wurden, das den Tätigkeitsbereich des Gewerbebetriebes direkt konkurrenziert.</p>
- <p>Mit der Neukonzeption der Arbeitslosenversicherung vom Juni 1995 ist der Auftrag verbunden, eine RAV-Struktur aufzubauen. Durch die Kantone wurden seit dem 1. Januar 1996 150 RAV errichtet, welche zurzeit rund 2800 Mitarbeitende beschäftigen. Der organisatorische Aufbau kann per Ende 1997 als abgeschlossen betrachtet werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass wir mit der RAV-Philosophie auf dem richtigen Weg sind. Das Ziel einer professionellen Beratung, Vermittlung und Kontrolle der Stellensuchenden ist jedoch noch nicht im angestrebten Masse erreicht. Das BWA wird, zusammen mit den Kantonen und den Sozialpartnern, die noch vorhandenen Lücken schliessen. Evaluationsstudien sowie eigene Feststellungen werden uns in diesen Bestrebungen unterstützen.</p><p>- Finanzierung der RAV: Das BWA hat den Kantonen bereits für 1996 einen Leistungsauftrag für den Betrieb der RAV vorgegeben. Es überprüft die Erfüllung des Leistungsauftrages mittels Kundenbefragungen und Erhebungen über die Aktivitäten und Wirkungen der RAV. Artikel 122a Absatz 11 Aviv besagt, dass ungenügende Leistungen Kürzungen der finanziellen Beiträge zur Folge haben können. Ebenso ist es möglich, sehr gute Leistungen auszuzeichnen. Die Ausgestaltung eines objektiven Leistungsmessungskonzeptes ist jedoch sehr komplex, da die RAV sehr unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen haben (z. B. Vermittlung, Beratung und Kontrolle) und auch zahlreiche externe Effekte die Leistungen der RAV stark beeinflussen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Kantone wird für das Jahr 2000 einen revidierten Leistungsauftrag konzipieren, der auch anreizorientierte Komponenten enthalten wird. Gegenwärtig läuft, im Auftrag des Bundesrates, eine betriebswirtschaftliche Evaluationsstudie durch die Firma Atag Ernst & Young Consulting. Die Studie soll auch aufzeigen, welche objektiven Kriterien berücksichtigt werden können.</p><p>- Koordination der Aktivitäten der RAV und des BBT: Das BWA hat zusammen mit dem BBT, den Kantonen (Berufsberatungsstellen und Berufsbildungsämter) und dem Schweizerischen Verband für Berufsberatung eine gesamtschweizerische Weiterbildungsbörse (WAB) aufgebaut. In der WAB werden die Weiterbildungsangebote nach einheitlichem Muster erfasst. Die Informationen können über Selbstbedienungsterminals in den RAV und zahlreichen Berufsberatungsstellen sowie über das Internet abgerufen werden. Auf dem Gebiet der interinstitutionellen Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Berufsberatung, haben das BBT und das BWA eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, welche sich die Förderung der Zusammenarbeit und eine optimale Koordination der Schnittstellen zum Ziel gesetzt hat. Auch wird an einer gemeinsamen Zertifizierung der Bildungsangebote gearbeitet.</p><p>- Zuteilung der Stellensuchenden zu Kursen: Im Bereich der Kurse herrscht ein sehr vielfältiges Angebot. Die LAM-Stellen müssen in Zusammenarbeit mit den RAV die Bedürfnisse der Wirtschaft und die Strukturen der Arbeitslosen verstärkt berücksichtigen, um gezieltere Zuteilungen gewährleisten zu können. Diese Prozesse werden ständig optimiert.</p><p>Es gilt aber auch festzustellen, dass die Stellensuchenden die Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen insgesamt recht positiv beurteilen. Die Kurse im speziellen beurteilen 86 Prozent der Teilnehmer als gut bis sehr gut (Qualitätsbeurteilung der RAV und der AM, Bericht der Publicom AG vom 19. Mai 1998, im Auftrag des BWA).</p><p>Das BWA wird auch in Zukunft bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen das Notwendige ergreifen, damit den Bedürfnissen der Arbeitgeber Rechnung getragen wird.</p><p>- Verstärkung der Kontrollen zur Verhinderung des Missbrauches der Arbeitslosenversicherung: 1997 wurden 96 039 Sanktionen gegen Versicherte verhängt, welche 967 789 getilgte Einstelltage zur Folge hatten. Dies entspricht einem Betrag von 125 Millionen Franken bei einem durchschnittlichen Taggeld von 130 Franken.</p><p>Seit Beginn 1998 muss namentlich die Überprüfung des Nachweises der Arbeitsbemühungen wegen der Kompetenzumlagerung von den neu geschaffenen RAV wahrgenommen werden. Diese Aufbauphase kann nun als abgeschlossen betrachtet werden.</p><p>Die Beratungs- und Kontrollgespräche müssen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Aviv mindestens zweimal pro Monat durchgeführt werden. Das erste Gespräch nach der Anmeldung sollte innert Monatsfrist stattfinden. Diese vorgeschriebenen Fristen können von den RAV noch nicht in jedem Fall eingehalten werden. Um einen einheitlichen und dem Gesetzesauftrag genügenden Vollzug zu gewährleisten, werden die RAV - allerdings frühestens ab 1999 - analog den Kassen durch das Inspektorat des BWA betreut und kontrolliert.</p><p>- Finanzielle Beteiligung der Personen, die Rekurse gegen Entscheide der RAV einreichen: Artikel 103 Absatz 4 Avig äussert sich klar zum kantonalen Beschwerdeverfahren: Es soll einfach, rasch und, ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung, kostenlos sein. Mit dieser demokratischen Regelung will sichergestellt sein, dass grundsätzlich jede versicherte Person, unabhängig von Bildung oder finanzieller Möglichkeit, Beschwerde führen kann, wenn sie dies für erforderlich erachtet, um zu ihrem Recht zu kommen. Nur bei einer mutwilligen Beschwerdeführung (d. h. trotz Aufklärung über deren Aussichtslosigkeit) muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm die Spruchgebühr und die Verfahrenskosten belastet werden.</p><p>Die von den Interpellanten geforderte Einführung einer "Gebühr", die der beschwerdeführenden Partei aufgebürdet werden soll, bedürfte einer Gesetzesänderung. Die Gewährleistung des kostenlosen Beschwerderechtes ist andererseits ein zentraler sozialversicherungsrechtlicher Grundsatz.</p><p>- Massnahmen in bezug auf die Kundenorientierung der RAV: In vielen RAV ist die Kundenorientierung noch nicht genügend und muss deshalb verbessert werden. Seit Einführung der RAV und LAM hat das BWA über das Budget und den Leistungsauftrag den Kantonen entsprechende Vorgaben gemacht. Weitere Massnahmen wie Auftritt im Internet mit elektronischer Möglichkeit zur Stellenmeldung und eine spezielle Arbeitgeberbrochüre werden zurzeit vorbereitet. Weitere Anordnungen in bezug auf einen optimalen Kundenservice, z. B. die Verstärkung der Besuche bei den Arbeitgebern, sind zuhanden der Kantone in einem Massnahmenkatalog zusammengefasst worden.</p><p>- Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft durch Beschäftigungsprogramme: In bezug auf eine mögliche Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft durch Beschäftigungsprogramme verfolgt das BWA ein strenges Bewilligungsverfahren. Bei der Gesuchseinreichung für ein Beschäftigungsprogramm hat der Organisator von den betroffenen Wirtschaftskreisen sowie von den Sozialpartnern eine positive Stellungnahme einzuholen und dem Gesuch beizulegen. Bei Projekten, die über mehrere Jahre fortgesetzt werden, ist die Stellungnahme alle zwei Jahre neu einzuholen. In Zweifelsfällen hat die zuständige Amtsstelle das Gesuch der tripartiten Kommission zur Entscheidung zu unterbreiten. Sollte dennoch ein Programm während seiner Durchführung eine Privatfirma konkurrenzieren, und kann diese Firma glaubhaft machen, dass eine Konkurrenzierungsgefahr vorliegt, stoppt das BWA innert angemessener Frist das entsprechende Programm.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass:</p><p>- die Finanzierung der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) anreizorientiert nach erfolgreichen Vermittlungen zu gestalten ist?</p><p>- die Aktivitäten der RAV und des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) besser zu koordinieren sind?</p><p>- die Zuteilung der Stellensuchenden zu Kursen stärker an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu orientieren ist?</p><p>- die Kontrollen zur Verhinderung des Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung zu verstärken sind?</p><p>- eine finanzielle Beteiligung der Personen, die Rekurse gegen Entscheide der RAV einreichen, zur Verminderung der Attraktivität dieser Rekurse beitragen könnte?</p><p>- mittels geeigneter Massnahmen die Kundenorientierung der RAV verbessert werden müsste?</p><p>- besser als bisher zu gewährleisten ist, dass Beschäftigungsprogramme nicht privatrechtliche Unternehmungen konkurrenzieren?</p>
- Regionale Arbeitsvermittlungszentren. Verbesserung der Aktivitäten
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