USA. Verletzung von WTO-Normen

ShortId
98.3291
Id
19983291
Updated
10.04.2024 09:14
Language
de
Title
USA. Verletzung von WTO-Normen
AdditionalIndexing
Wirtschaftssanktion;Wirtschaftsbeziehungen;WTO;Meistbegünstigung;USA
1
  • L04K03050305, USA
  • L05K0701020308, Wirtschaftsbeziehungen
  • L05K0701020401, WTO
  • L07K07010204010104, Meistbegünstigung
  • L05K1002010503, Wirtschaftssanktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der kürzliche Entscheid des Repräsentantenhauses von New Jersey, künftig keine Pensionskassengelder bei Schweizer Banken anzulegen, verstösst eindeutig gegen das durch die Normen der WTO verankerte Prinzip der Meistbegünstigung. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es sich um einen Entscheid einer Instanz eines Gliedstaates handelt.</p><p>Dieser Vorfall muss in den Zusammenhang mit dem höchst unerfreulichen Dossier "Nachrichtenlose Vermögen" gestellt werden. Trotz der grossen, anerkennenswerten Anstrengungen, den Streit zwischen den USA und der Schweiz bilateral beizulegen, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass nach den Banken bald einmal auch die Schweizer Assekuranz und die Schweizer Exportindustrie ins Visier der US-Behörde kommt. Dieser "Wirtschaftskrieg" kann sich über Jahre erstrecken. "Appeasement" bringt uns nicht weiter!</p><p>Bei diesem Stand der Dinge muss der Bundesrat jetzt eine härtere und konsequentere Gangart wählen. Dies wird auch vom Volk erwartet.</p><p>Bei Verletzung von internationalen Normen sind daher die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ohne opportunistische "Wenn" und "Aber" auszuschöpfen.</p>
  • <p>1. Die Schweizer Behörden haben bereits Anfang November 1997 bilaterale Konsultationen mit den für Belange der WTO zuständigen amerikanischen Behörden aufgenommen. Bei diesen Gesprächen wurde ersichtlich, dass die US-Regierung bei den Verantwortlichen der Staaten und Städte offiziell interveniert und den Rückzug solcher Massnahmen gefordert hatte. Die Konsultationen wurden bei verschiedenen Gelegenheiten, letztmals beim Besuch von US-Präsident Clinton in Genf zum 50jährigen Jubiläum des Gatt/WTO, weitergeführt. Seither hat sich die US-Regierung wiederholt offiziell gegen solche Boykottmassnahmen ausgesprochen. Die Schweizer Behörden haben sich von Anfang an formelle Schritte im Rahmen der WTO ausdrücklich vorbehalten. Die verschiedenen Massnahmen, die von Finanzverantwortlichen amerikanischer Gliedstaaten und Städten gegen Schweizer Banken in Erwägung gezogen werden, müssen im Einzelfall auf ihre Verträglichkeit mit den Verpflichtungen, die von den USA im Rahmen der WTO übernommen wurden - insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (Gats) -, geprüft werden. Um ein formelles Streitbeilegungsverfahren bei der WTO einzuberufen, müssen allerdings die Massnahmen in Kraft getreten bzw. so beschlossen worden sein, dass sie ohne weiteres in Kraft treten können. Die in der Begründung der Interpellation genannten Massnahmen von New Jersey sind beispielsweise noch nicht in diesem Sinne beschlossen worden, da für deren Inkrafttreten noch der Entscheid des Senates von New Jersey sowie die Genehmigung der Gouverneurin erfolgen müssen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass das Verfahren gegen den amerikanischen Staat und nicht gegen den fehlbaren Gliedstaat eingeleitet werden müsste, womit die US-Regierung im Rahmen der WTO ihre Gliedstaaten zu vertreten hätte. Bei einem für die Schweiz erfolgreichen Verfahren vor der WTO ist auch zu beachten, dass die Durchsetzung der internationalen Verpflichtungen der WTO bei den Gliedstaaten eine innerstaatliche Angelegenheit bildet. In die Interessenabwägung ist schliesslich auch die voraussichtlich längere Dauer eines Verfahrens einzubeziehen. Der Bundesrat hat in Abwägung dieser verschiedenen Gesichtspunkte bis heute den Weg der bilateralen Konsultationen als den erfolgversprechendsten erachtet. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Bundesrat auf die Wahrung der Schweizer Interessen bei der WTO verzichtet hat.</p><p>2. Der Bundesrat wird auch in Zukunft mögliche Verletzungen von Bestimmungen der WTO genau überprüfen und im Einzelfall, in Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte, entscheiden, ob ein formelles Verfahren bei der WTO eingeleitet werden soll, um die Schweizer Wirtschaftsinteressen bestmöglich wahren zu können.</p><p>3. Wie unter Ziffer 1 erwähnt, hat der Bundesrat keinesfalls auf die Geltendmachung eines Verfahrens bei den Streitschlichtungsorganen der WTO gegen die Verletzung von Bestimmungen der WTO verzichtet; vielmehr hat er sich stets formelle Schritte bei der WTO ausdrücklich vorbehalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Was hat den Bundesrat bewogen, bei der offensichtlichen Verletzung von Normen der Welthandelsorganisation (WTO) durch die USA auf die Wahrung unserer Interessen durch die Einleitung eines Schiedsverfahrens bei der WTO zu verzichten?</p><p>2. Nach welchen Kriterien gedenkt der Bundesrat, künftig bei Verletzungen von Normen der WTO über die Einleitung bzw. Nichteinleitung eines Schiedsverfahrens zu entscheiden?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass ein Verzicht aus rein opportunistischen Überlegungen uns später bei Verletzungen der Normen der WTO durch andere Länder in Schwierigkeiten bringen kann?</p>
  • USA. Verletzung von WTO-Normen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der kürzliche Entscheid des Repräsentantenhauses von New Jersey, künftig keine Pensionskassengelder bei Schweizer Banken anzulegen, verstösst eindeutig gegen das durch die Normen der WTO verankerte Prinzip der Meistbegünstigung. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es sich um einen Entscheid einer Instanz eines Gliedstaates handelt.</p><p>Dieser Vorfall muss in den Zusammenhang mit dem höchst unerfreulichen Dossier "Nachrichtenlose Vermögen" gestellt werden. Trotz der grossen, anerkennenswerten Anstrengungen, den Streit zwischen den USA und der Schweiz bilateral beizulegen, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass nach den Banken bald einmal auch die Schweizer Assekuranz und die Schweizer Exportindustrie ins Visier der US-Behörde kommt. Dieser "Wirtschaftskrieg" kann sich über Jahre erstrecken. "Appeasement" bringt uns nicht weiter!</p><p>Bei diesem Stand der Dinge muss der Bundesrat jetzt eine härtere und konsequentere Gangart wählen. Dies wird auch vom Volk erwartet.</p><p>Bei Verletzung von internationalen Normen sind daher die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ohne opportunistische "Wenn" und "Aber" auszuschöpfen.</p>
    • <p>1. Die Schweizer Behörden haben bereits Anfang November 1997 bilaterale Konsultationen mit den für Belange der WTO zuständigen amerikanischen Behörden aufgenommen. Bei diesen Gesprächen wurde ersichtlich, dass die US-Regierung bei den Verantwortlichen der Staaten und Städte offiziell interveniert und den Rückzug solcher Massnahmen gefordert hatte. Die Konsultationen wurden bei verschiedenen Gelegenheiten, letztmals beim Besuch von US-Präsident Clinton in Genf zum 50jährigen Jubiläum des Gatt/WTO, weitergeführt. Seither hat sich die US-Regierung wiederholt offiziell gegen solche Boykottmassnahmen ausgesprochen. Die Schweizer Behörden haben sich von Anfang an formelle Schritte im Rahmen der WTO ausdrücklich vorbehalten. Die verschiedenen Massnahmen, die von Finanzverantwortlichen amerikanischer Gliedstaaten und Städten gegen Schweizer Banken in Erwägung gezogen werden, müssen im Einzelfall auf ihre Verträglichkeit mit den Verpflichtungen, die von den USA im Rahmen der WTO übernommen wurden - insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (Gats) -, geprüft werden. Um ein formelles Streitbeilegungsverfahren bei der WTO einzuberufen, müssen allerdings die Massnahmen in Kraft getreten bzw. so beschlossen worden sein, dass sie ohne weiteres in Kraft treten können. Die in der Begründung der Interpellation genannten Massnahmen von New Jersey sind beispielsweise noch nicht in diesem Sinne beschlossen worden, da für deren Inkrafttreten noch der Entscheid des Senates von New Jersey sowie die Genehmigung der Gouverneurin erfolgen müssen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass das Verfahren gegen den amerikanischen Staat und nicht gegen den fehlbaren Gliedstaat eingeleitet werden müsste, womit die US-Regierung im Rahmen der WTO ihre Gliedstaaten zu vertreten hätte. Bei einem für die Schweiz erfolgreichen Verfahren vor der WTO ist auch zu beachten, dass die Durchsetzung der internationalen Verpflichtungen der WTO bei den Gliedstaaten eine innerstaatliche Angelegenheit bildet. In die Interessenabwägung ist schliesslich auch die voraussichtlich längere Dauer eines Verfahrens einzubeziehen. Der Bundesrat hat in Abwägung dieser verschiedenen Gesichtspunkte bis heute den Weg der bilateralen Konsultationen als den erfolgversprechendsten erachtet. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Bundesrat auf die Wahrung der Schweizer Interessen bei der WTO verzichtet hat.</p><p>2. Der Bundesrat wird auch in Zukunft mögliche Verletzungen von Bestimmungen der WTO genau überprüfen und im Einzelfall, in Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte, entscheiden, ob ein formelles Verfahren bei der WTO eingeleitet werden soll, um die Schweizer Wirtschaftsinteressen bestmöglich wahren zu können.</p><p>3. Wie unter Ziffer 1 erwähnt, hat der Bundesrat keinesfalls auf die Geltendmachung eines Verfahrens bei den Streitschlichtungsorganen der WTO gegen die Verletzung von Bestimmungen der WTO verzichtet; vielmehr hat er sich stets formelle Schritte bei der WTO ausdrücklich vorbehalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Was hat den Bundesrat bewogen, bei der offensichtlichen Verletzung von Normen der Welthandelsorganisation (WTO) durch die USA auf die Wahrung unserer Interessen durch die Einleitung eines Schiedsverfahrens bei der WTO zu verzichten?</p><p>2. Nach welchen Kriterien gedenkt der Bundesrat, künftig bei Verletzungen von Normen der WTO über die Einleitung bzw. Nichteinleitung eines Schiedsverfahrens zu entscheiden?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass ein Verzicht aus rein opportunistischen Überlegungen uns später bei Verletzungen der Normen der WTO durch andere Länder in Schwierigkeiten bringen kann?</p>
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