Revision BVG. Lücken im Versicherungsschutz

ShortId
98.3296
Id
19983296
Updated
25.06.2025 02:21
Language
de
Title
Revision BVG. Lücken im Versicherungsschutz
AdditionalIndexing
Berufliche Vorsorge;Behinderte/r;Arbeitsunfähigkeit
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L06K070205020203, Arbeitsunfähigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Anspruch auf Invalidenleistungen soll nicht nur begründet werden, wenn während eines Versicherungsverhältnisses erstmals eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern auch dann, wenn sich eine vorbestehende reduzierte Arbeitsfähigkeit während eines Versicherungsverhältnisses weiter reduziert.</p><p>Damit soll sichergestellt werden, dass auch Personen, deren teilweise Arbeitsunfähigkeit schon vor einem Anstellungsverhältnis eingetreten ist, bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer entsprechenden Erhöhung des Invaliditätsgrades, versichert sind.</p><p>Ausserdem soll dem Schwarzpeterspiel zwischen den Vorsorgeeinrichtungen begegnet werden. Vom Zeitpunkt an, da sich in der Erwerbstätigkeit erstmals eine Arbeitsunfähigkeit manifestiert, bis zu einer allfälligen vollständigen Invalidität können viele Jahre liegen. In diesem Zeitraum wird häufig die Stelle gewechselt, manchmal freiwillig, öfters jedoch zwangsweise, weil der Gesundheitszustand berufliche Neuorientierungen erzwingt. Während all diesen Jahren ist eine Person durch ihre Arbeitgeber bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert, die alle ihre eigenen Reglemente und Leistungspläne haben. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Versicherung welche Invaliditätsleistungen zu erbringen hat. Es geschieht leider öfters, dass jede Vorsorgeeinrichtung sich auf den Standpunkt stellt, sie selber sei nicht zuständig. Die Betroffenen gehen schliesslich leer aus, was mit dem gesetzlichen Ziel, den Arbeitnehmern im Invaliditätsfall ergänzend zur IV einen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu sichern, nicht im Einklang steht.</p>
  • <p>In Artikel 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird festgehalten, dass Anspruch auf Invalidenleistungen hat, wer im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. In der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 wird diese Regelung wie folgt begründet: "Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule gewährte Schutz einen Sinn hat, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Versicherte unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat." (Botschaft BVG, BBl 1976 I 232)</p><p>Die Versicherteneigenschaft muss folglich nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert (vgl. BGE 118 V 45). Bei einer Verschlechterung muss aber ein sowohl materiell wie zeitlich enger Zusammenhang mit der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit bestehen (BGE 120 V 117). Artikel 23 BVG verlängert demzufolge die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung über das Vorsorgeverhältnis hinaus. Die Bestimmung dient aber ebenfalls dazu, die Leistungspflicht unter verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen (BGE 120 V 117). In der Rechtsprechung sind die Abgrenzungskriterien für die Leistungspflicht von verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen konkretisiert worden. Für die Durchsetzung eines konkreten Anspruches muss der Rechtsweg nach Artikel 73 BVG begangen werden. Andere Lösungen sind aber denkbar, beispielsweise dass sich die Versicherten an ihre letzte Pensionskasse wenden können und diese mit den übrigen betroffeneren Einrichtungen koordinieren muss.</p><p>Problematisch ist auch die Situation, wenn eine Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht versichert ist. Sie erhält dann grundsätzlich keine Leistungen aus der 2. Säule, selbst wenn sie im Moment des Eintritts der Invalidität oder einer allfälligen Verschlechterung im BVG versichert ist.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Tragweite des aufgeworfenen Problems bewusst. In Einzelfällen kann es zu stossenden Konstellationen kommen. Die fehlende Versicherungsdeckung entspricht aber dem klaren Willen des Gesetzgebers, der dem Entwurf des Bundesrates seinerzeit kommentarlos zugestimmt hat (AB N 1977 1327; S 1980 274ff.). Die ganze Konzeption des BVG ist darauf aufgebaut, dass Leistungen nur erhält, wer im BVG versichert ist (vgl. BGE 118 V 98). Will man dieses Prinzip, wie auch die Regelung der Zuständigkeit und Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen abändern, muss eine eingreifende Neugestaltung vorgenommen werden, die beachtliche Kostenfolgen mit sich bringen würde. Da ein solcher Schritt gründlich bedacht werden muss, schlägt der Bundesrat vor, das Thema nicht in das schon reich befrachtete Paket der 1. BVG-Revision aufzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der kommenden BVG-Revision eine lückenlose Versicherung des Invaliditätsrisikos aller Personen im Rahmen des BVG sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass faktische Vorbehalte aus gesundheitlichen Gründen vermieden werden.</p><p>Artikel 23 BVG ist so zu ergänzen, dass Personen, die bei Erhöhung einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit versichert waren, ebenfalls Anspruch auf Invalidenrenten haben.</p><p>Mit einer Koordinationsnorm sind die Zuständigkeit und die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen zu regeln.</p>
  • Revision BVG. Lücken im Versicherungsschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Anspruch auf Invalidenleistungen soll nicht nur begründet werden, wenn während eines Versicherungsverhältnisses erstmals eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern auch dann, wenn sich eine vorbestehende reduzierte Arbeitsfähigkeit während eines Versicherungsverhältnisses weiter reduziert.</p><p>Damit soll sichergestellt werden, dass auch Personen, deren teilweise Arbeitsunfähigkeit schon vor einem Anstellungsverhältnis eingetreten ist, bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer entsprechenden Erhöhung des Invaliditätsgrades, versichert sind.</p><p>Ausserdem soll dem Schwarzpeterspiel zwischen den Vorsorgeeinrichtungen begegnet werden. Vom Zeitpunkt an, da sich in der Erwerbstätigkeit erstmals eine Arbeitsunfähigkeit manifestiert, bis zu einer allfälligen vollständigen Invalidität können viele Jahre liegen. In diesem Zeitraum wird häufig die Stelle gewechselt, manchmal freiwillig, öfters jedoch zwangsweise, weil der Gesundheitszustand berufliche Neuorientierungen erzwingt. Während all diesen Jahren ist eine Person durch ihre Arbeitgeber bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert, die alle ihre eigenen Reglemente und Leistungspläne haben. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Versicherung welche Invaliditätsleistungen zu erbringen hat. Es geschieht leider öfters, dass jede Vorsorgeeinrichtung sich auf den Standpunkt stellt, sie selber sei nicht zuständig. Die Betroffenen gehen schliesslich leer aus, was mit dem gesetzlichen Ziel, den Arbeitnehmern im Invaliditätsfall ergänzend zur IV einen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu sichern, nicht im Einklang steht.</p>
    • <p>In Artikel 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird festgehalten, dass Anspruch auf Invalidenleistungen hat, wer im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. In der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 wird diese Regelung wie folgt begründet: "Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule gewährte Schutz einen Sinn hat, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Versicherte unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat." (Botschaft BVG, BBl 1976 I 232)</p><p>Die Versicherteneigenschaft muss folglich nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert (vgl. BGE 118 V 45). Bei einer Verschlechterung muss aber ein sowohl materiell wie zeitlich enger Zusammenhang mit der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit bestehen (BGE 120 V 117). Artikel 23 BVG verlängert demzufolge die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung über das Vorsorgeverhältnis hinaus. Die Bestimmung dient aber ebenfalls dazu, die Leistungspflicht unter verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen (BGE 120 V 117). In der Rechtsprechung sind die Abgrenzungskriterien für die Leistungspflicht von verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen konkretisiert worden. Für die Durchsetzung eines konkreten Anspruches muss der Rechtsweg nach Artikel 73 BVG begangen werden. Andere Lösungen sind aber denkbar, beispielsweise dass sich die Versicherten an ihre letzte Pensionskasse wenden können und diese mit den übrigen betroffeneren Einrichtungen koordinieren muss.</p><p>Problematisch ist auch die Situation, wenn eine Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht versichert ist. Sie erhält dann grundsätzlich keine Leistungen aus der 2. Säule, selbst wenn sie im Moment des Eintritts der Invalidität oder einer allfälligen Verschlechterung im BVG versichert ist.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Tragweite des aufgeworfenen Problems bewusst. In Einzelfällen kann es zu stossenden Konstellationen kommen. Die fehlende Versicherungsdeckung entspricht aber dem klaren Willen des Gesetzgebers, der dem Entwurf des Bundesrates seinerzeit kommentarlos zugestimmt hat (AB N 1977 1327; S 1980 274ff.). Die ganze Konzeption des BVG ist darauf aufgebaut, dass Leistungen nur erhält, wer im BVG versichert ist (vgl. BGE 118 V 98). Will man dieses Prinzip, wie auch die Regelung der Zuständigkeit und Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen abändern, muss eine eingreifende Neugestaltung vorgenommen werden, die beachtliche Kostenfolgen mit sich bringen würde. Da ein solcher Schritt gründlich bedacht werden muss, schlägt der Bundesrat vor, das Thema nicht in das schon reich befrachtete Paket der 1. BVG-Revision aufzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der kommenden BVG-Revision eine lückenlose Versicherung des Invaliditätsrisikos aller Personen im Rahmen des BVG sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass faktische Vorbehalte aus gesundheitlichen Gründen vermieden werden.</p><p>Artikel 23 BVG ist so zu ergänzen, dass Personen, die bei Erhöhung einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit versichert waren, ebenfalls Anspruch auf Invalidenrenten haben.</p><p>Mit einer Koordinationsnorm sind die Zuständigkeit und die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen zu regeln.</p>
    • Revision BVG. Lücken im Versicherungsschutz

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