Schweizer Friedenstruppen. Bewaffnung zum Selbstschutz

ShortId
98.3304
Id
19983304
Updated
14.11.2025 09:04
Language
de
Title
Schweizer Friedenstruppen. Bewaffnung zum Selbstschutz
AdditionalIndexing
multinationale Truppe;Bewaffnung
1
  • L05K0401030301, multinationale Truppe
  • L03K040204, Bewaffnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Friedensunterstützende Operationen haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Unter dem Mandat der Uno ist von der Nato in Bosnien-Herzegowina zuerst die Ifor und dann die Sfor aufgestellt worden. An beiden waren bzw. sind praktisch alle Länder Europas beteiligt, die sich der Partnerschaft für den Frieden angeschlossen haben und die über Streitkräfte verfügen. Eine solche multilaterale militärische Friedenssicherung kann zwar das zivile Versöhnungs- und Wiederaufbauwerk nicht ersetzen, aber sie kann, rechtzeitig angewendet, den Ausbruch bzw. den Wiederausbruch von Kampfhandlungen verhindern und Zeit für eine dauerhafte Stabilisierung der Lage gewinnen.</p><p>Seit Herbst 1996 nimmt die Schweiz ebenfalls an der Partnerschaft für den Frieden teil, bei der es u. a. um die Förderung der Fähigkeit und der Zusammenarbeit bei friedensunterstützenden Operationen geht. Der Bundesrat hat bereits mehrfach seinen Willen bekundet, dieses Engagement im Rahmen der neutralitätsrechtlichen Vorgaben auch im militärischen Bereich auszubauen - unter Ausschluss von Peace-Enforcement-Einsätzen. Denn in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse sollte die Schweiz ihre Zurückhaltung gegenüber internationalen Engagements ablegen. Je aktiver unser Land in der Friedensförderung agiert, um so besser kann es seine Interessen wahren und seine Sicherheit stärken.</p><p>Heute kann die Schweiz an solchen Friedensförderungsoperationen militärisch nur sehr eingeschränkt teilnehmen, indem sie eine andere, zivile Organisation, wie im Falle Bosniens die OSZE, unterstützt. Gemäss dem heutigen Bewaffnungsverbot in Artikel 66 des Militärgesetzes können mit Bewilligung des Bundesrates nur einzelne Personen Waffen für den Selbstschutz tragen, nicht jedoch Verbände. Damit erfüllen jedoch schweizerische Kontingente die Standardbedingungen für die Teilnahme an multinationalen Friedenstruppen nicht. Hierfür wird nämlich verlangt, dass sich die nationalen Kontingente jeweils selber schützen und ihre Aufträge selbständig durchführen können.</p><p>Dies gilt insbesondere auch für die logistische Unterstützung. In der oftmals unklaren Sicherheitslage, in der sich friedensunterstützende Operationen abspielen, müssen z. B. Konvois und Lagerstätten selbständig gesichert werden können. Dazu ist etwa die Eskortierung durch gepanzerte Mannschaftswagen erforderlich. In dieser Hinsicht besteht für schweizerische Friedenstruppen heute keine Möglichkeit, ihre Aufträge selbständig durchzuführen.</p><p>Die Mittel zur Sicherstellung des eigenen Selbstschutzes und der Auftragserfüllung wären jedoch vorhanden. Mit der entsprechenden Änderung des Militärgesetzes würde die Schweiz sofort in die Lage versetzt, ihre Friedensförderungstruppen für diejenigen Aufgaben, die sie im Rahmen der friedensfördernden Operationen ohne Kampfeinsätze bereits heute wahrzunehmen gewillt ist, entsprechend auszurüsten.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 66 des Militärgesetzes betreffend den Friedensförderungsdienst dahingehend zu ändern, dass schweizerische Truppen oder Truppenteile, die im Ausland im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen zum Einsatz gelangen, zum Zweck ihrer Selbstverteidigung und zur Erfüllung ihres Auftrages bewaffnet werden können.</p>
  • Schweizer Friedenstruppen. Bewaffnung zum Selbstschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Friedensunterstützende Operationen haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Unter dem Mandat der Uno ist von der Nato in Bosnien-Herzegowina zuerst die Ifor und dann die Sfor aufgestellt worden. An beiden waren bzw. sind praktisch alle Länder Europas beteiligt, die sich der Partnerschaft für den Frieden angeschlossen haben und die über Streitkräfte verfügen. Eine solche multilaterale militärische Friedenssicherung kann zwar das zivile Versöhnungs- und Wiederaufbauwerk nicht ersetzen, aber sie kann, rechtzeitig angewendet, den Ausbruch bzw. den Wiederausbruch von Kampfhandlungen verhindern und Zeit für eine dauerhafte Stabilisierung der Lage gewinnen.</p><p>Seit Herbst 1996 nimmt die Schweiz ebenfalls an der Partnerschaft für den Frieden teil, bei der es u. a. um die Förderung der Fähigkeit und der Zusammenarbeit bei friedensunterstützenden Operationen geht. Der Bundesrat hat bereits mehrfach seinen Willen bekundet, dieses Engagement im Rahmen der neutralitätsrechtlichen Vorgaben auch im militärischen Bereich auszubauen - unter Ausschluss von Peace-Enforcement-Einsätzen. Denn in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse sollte die Schweiz ihre Zurückhaltung gegenüber internationalen Engagements ablegen. Je aktiver unser Land in der Friedensförderung agiert, um so besser kann es seine Interessen wahren und seine Sicherheit stärken.</p><p>Heute kann die Schweiz an solchen Friedensförderungsoperationen militärisch nur sehr eingeschränkt teilnehmen, indem sie eine andere, zivile Organisation, wie im Falle Bosniens die OSZE, unterstützt. Gemäss dem heutigen Bewaffnungsverbot in Artikel 66 des Militärgesetzes können mit Bewilligung des Bundesrates nur einzelne Personen Waffen für den Selbstschutz tragen, nicht jedoch Verbände. Damit erfüllen jedoch schweizerische Kontingente die Standardbedingungen für die Teilnahme an multinationalen Friedenstruppen nicht. Hierfür wird nämlich verlangt, dass sich die nationalen Kontingente jeweils selber schützen und ihre Aufträge selbständig durchführen können.</p><p>Dies gilt insbesondere auch für die logistische Unterstützung. In der oftmals unklaren Sicherheitslage, in der sich friedensunterstützende Operationen abspielen, müssen z. B. Konvois und Lagerstätten selbständig gesichert werden können. Dazu ist etwa die Eskortierung durch gepanzerte Mannschaftswagen erforderlich. In dieser Hinsicht besteht für schweizerische Friedenstruppen heute keine Möglichkeit, ihre Aufträge selbständig durchzuführen.</p><p>Die Mittel zur Sicherstellung des eigenen Selbstschutzes und der Auftragserfüllung wären jedoch vorhanden. Mit der entsprechenden Änderung des Militärgesetzes würde die Schweiz sofort in die Lage versetzt, ihre Friedensförderungstruppen für diejenigen Aufgaben, die sie im Rahmen der friedensfördernden Operationen ohne Kampfeinsätze bereits heute wahrzunehmen gewillt ist, entsprechend auszurüsten.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 66 des Militärgesetzes betreffend den Friedensförderungsdienst dahingehend zu ändern, dass schweizerische Truppen oder Truppenteile, die im Ausland im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen zum Einsatz gelangen, zum Zweck ihrer Selbstverteidigung und zur Erfüllung ihres Auftrages bewaffnet werden können.</p>
    • Schweizer Friedenstruppen. Bewaffnung zum Selbstschutz

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