Jugend und Kultur

ShortId
98.3306
Id
19983306
Updated
10.04.2024 14:18
Language
de
Title
Jugend und Kultur
AdditionalIndexing
junger Mensch;Musik;Kulturförderung;Kunsterziehung
1
  • L04K13020104, Kunsterziehung
  • L04K01060407, Musik
  • L04K01060307, Kulturförderung
  • L05K0107010204, junger Mensch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die kulturelle und künstlerische Ausbildung einen wichtigen Bestandteil des Bildungsangebotes darstellt, der gleichwertig neben anderen Bildungsinhalten steht. Die Kompetenzaufteilung der Bundesverfassung geht davon aus, dass Bildung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Eine Relativierung dieses Grundsatzes wurde bis heute insbesondere von den Kantonen abgelehnt. Daher ist die adäquate Ausgestaltung des kulturellen und künstlerischen Bildungsangebotes - wie des übrigen Bildungsangebotes auch - in erster Linie Sache der Kantone und die gegenseitige Koordination und Vernetzung Aufgabe der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz.</p><p>Eine Interpretation des Zusatzes zu Artikel 83 der Bundesverfassung, welcher im April im Nationalrat eine Mehrheit gefunden hat, und die Einschätzung der Auswirkungen des Zusatzes auf die Kulturpolitik des Bundes erscheint dem Bundesrat heute verfrüht, da die Beurteilung des Zusatzes durch den Ständerat aussteht.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die in den letzten Jahren ergangenen Finanzhilfen an kulturelle Organisationen, welche primär im Bildungsbereich tätig sind, für diese eine wichtige Mitfinanzierung ihrer Tätigkeiten darstellen. Infolge von Budgetkürzungen sah sich das Bundesamt für Kultur indessen zu einer Prioritätensetzung gezwungen. Gemäss den neuen Richtlinien werden fortan Organisationen, deren Zweck vorwiegend auf Schule, Ausbildung oder Wissenschaft gerichtet ist, in der Regel nicht mehr unterstützt. Von dieser Richtlinienrevision sind die neun Organisationen, die künftig nicht mehr in den Genuss dieser Bundesbeiträge kommen, in unterschiedlichem Masse betroffen. Der prozentuale Anteil der Bundesfinanzhilfen am Gesamtbudget dieser Organisationen lag in sieben Fällen zwischen 4 und 25 Prozent, in zwei Fällen jedoch erheblich darüber. Das Bundesamt für Kultur wird allen Organisationen, die von der Richtlinienrevision betroffen sind, behilflich sein, neue Finanzquellen zu erschliessen. In einigen Fällen kann dies zu Lasten des Budgetkredites zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit geschehen. Zudem ist für 1999 eine Übergangsregelung vorgesehen, die allen betroffenen Organisationen zugute kommen wird.</p><p>3. Der Bund nimmt seine Aufgaben im Sinne der gesamtschweizerischen Vernetzung und des überregionalen Austausches auch weiterhin wahr. Auch bezüglich des genannten Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen zieht sich der Bund keineswegs aus dieser Verantwortung. So werden beispielsweise insbesondere Organisationen unterstützt, welche gesamtschweizerisch, d. h. Sprachregionen übergreifend, tätig sind. Der umfassenden und vielschichtigen Koordination und Vernetzung wird zudem durch eine Stärkung der grossen Dachverbände (z. B. Schweizer Musikrat, Centre Suisse ITI) Nachdruck verliehen, in welchen die hier zur Diskussion stehenden Organisationen Mitglied sind und daher weiterhin vom Engagement des Bundes profitieren können.</p><p>4. Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sieht sich der Bundesrat aufgrund der ausstehenden Beurteilung eines ergänzten Artikels 83 durch den Ständerat im heutigen Zeitpunkt nicht veranlasst, die Ergänzung zu interpretieren. Eine Ausdehnung des kulturpolitischen Engagements des Bundes im Bereich der künstlerischen Ausbildung stellt für den Bundesrat keine Priorität dar. Dies hat der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in seiner Stellungnahme in der parlamentarischen Beratung auch dargelegt. Dies begründet sich einerseits in der durch den Bundesrat definierten Zielsetzung der Verfassungsrevision als Nachführung und andererseits in finanzpolitischen Überlegungen. Eine Ausweitung des Aufgabenbereiches des Bundes im genannten Sinne erforderte erhebliche zusätzliche Finanzmittel, weshalb sich der Bundesrat angesichts der aktuellen Lage der Bundesfinanzen nicht hinter das Anliegen stellen kann.</p><p>Der Bund wird allerdings weiterhin seine Mitverantwortung zur kulturellen Bildung wahrnehmen. Dabei wird er sich aber wie bis anhin in erster Linie auf den ausserschulischen Bereich beschränken, wo der Bund in verschiedenster Hinsicht die kulturelle Bildung fördert, z. B. bei der Unterstützung der Erwachsenenbildung, der ausserschulischen Jugendarbeit, aber auch in der Unterstützung kultureller Organisationen, wo die Leistungen der künstlerischen Berufsverbände zur Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder bei der Bemessung der Jahresfinanzhilfen berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bund trägt die Mitverantwortung für die kulturelle Bildung in der Schweiz. Im April 1998 stimmte eine Mehrheit des Nationalrates einem Zusatz (Ergänzung zu Art. 83) zur Bundesverfassung zu, dieser lautet wie folgt: "Der Bund kann Kunst und Musik insbesondere im Bereich Ausbildung fördern." Aus diesem Anlass ist es unverständlich, dass das Bundesamt für Kultur bei der Formulierung seiner neuen Richtlinien über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen ausgerechnet diejenigen Organisationen von künftigen Beiträgen ausschliesst, die im Bildungsbereich für Musik, Theater und Kunst tätig sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Haltung des Nationalrates in der Abstimmung zur Ergänzung von Artikel 83 der Bundesverfassung hat gezeigt, dass die Förderung von Musik und Kunst im Bildungsbereich ein breit anerkanntes Anliegen ist. Wie stellt sich der Bundesrat diesem Anliegen?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die bisherigen, finanziell an sich bescheidenen Beiträge den entsprechenden Organisationen eine weitgehende Sicherung ihrer Strukturen und damit eine kontinuierliche Arbeit ermöglichen?</p><p>3. Mit seinen Beiträgen hat der Bund zum übergeordneten Anliegen der Kulturentwicklung und zur Vernetzung zwischen den Kantonen oder Regionen beigetragen. Er hat somit seine Verantwortung zusammen mit den Partnern im Hinblick auf Synergien zwischen Stadt und Land und zwischen grossen und kleinen Kantonen wahrgenommen.</p><p>Auf wen zählt der Bundesrat, wenn die Arbeit im Bildungsbereich für Kunst, Theater und Musik weitergeführt werden soll? Wer trägt künftig die Verantwortung für diese Bildungsaufgabe? Wer soll in kleinen Kantonen einspringen?</p><p>4. In welcher Weise will der Bundesrat auf den ergänzten Artikel 83 der Bundesverfassung reagieren? Wie stellt sich der Bund der Mitverantwortung zur kulturellen Bildung?</p>
  • Jugend und Kultur
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die kulturelle und künstlerische Ausbildung einen wichtigen Bestandteil des Bildungsangebotes darstellt, der gleichwertig neben anderen Bildungsinhalten steht. Die Kompetenzaufteilung der Bundesverfassung geht davon aus, dass Bildung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Eine Relativierung dieses Grundsatzes wurde bis heute insbesondere von den Kantonen abgelehnt. Daher ist die adäquate Ausgestaltung des kulturellen und künstlerischen Bildungsangebotes - wie des übrigen Bildungsangebotes auch - in erster Linie Sache der Kantone und die gegenseitige Koordination und Vernetzung Aufgabe der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz.</p><p>Eine Interpretation des Zusatzes zu Artikel 83 der Bundesverfassung, welcher im April im Nationalrat eine Mehrheit gefunden hat, und die Einschätzung der Auswirkungen des Zusatzes auf die Kulturpolitik des Bundes erscheint dem Bundesrat heute verfrüht, da die Beurteilung des Zusatzes durch den Ständerat aussteht.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die in den letzten Jahren ergangenen Finanzhilfen an kulturelle Organisationen, welche primär im Bildungsbereich tätig sind, für diese eine wichtige Mitfinanzierung ihrer Tätigkeiten darstellen. Infolge von Budgetkürzungen sah sich das Bundesamt für Kultur indessen zu einer Prioritätensetzung gezwungen. Gemäss den neuen Richtlinien werden fortan Organisationen, deren Zweck vorwiegend auf Schule, Ausbildung oder Wissenschaft gerichtet ist, in der Regel nicht mehr unterstützt. Von dieser Richtlinienrevision sind die neun Organisationen, die künftig nicht mehr in den Genuss dieser Bundesbeiträge kommen, in unterschiedlichem Masse betroffen. Der prozentuale Anteil der Bundesfinanzhilfen am Gesamtbudget dieser Organisationen lag in sieben Fällen zwischen 4 und 25 Prozent, in zwei Fällen jedoch erheblich darüber. Das Bundesamt für Kultur wird allen Organisationen, die von der Richtlinienrevision betroffen sind, behilflich sein, neue Finanzquellen zu erschliessen. In einigen Fällen kann dies zu Lasten des Budgetkredites zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit geschehen. Zudem ist für 1999 eine Übergangsregelung vorgesehen, die allen betroffenen Organisationen zugute kommen wird.</p><p>3. Der Bund nimmt seine Aufgaben im Sinne der gesamtschweizerischen Vernetzung und des überregionalen Austausches auch weiterhin wahr. Auch bezüglich des genannten Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen zieht sich der Bund keineswegs aus dieser Verantwortung. So werden beispielsweise insbesondere Organisationen unterstützt, welche gesamtschweizerisch, d. h. Sprachregionen übergreifend, tätig sind. Der umfassenden und vielschichtigen Koordination und Vernetzung wird zudem durch eine Stärkung der grossen Dachverbände (z. B. Schweizer Musikrat, Centre Suisse ITI) Nachdruck verliehen, in welchen die hier zur Diskussion stehenden Organisationen Mitglied sind und daher weiterhin vom Engagement des Bundes profitieren können.</p><p>4. Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sieht sich der Bundesrat aufgrund der ausstehenden Beurteilung eines ergänzten Artikels 83 durch den Ständerat im heutigen Zeitpunkt nicht veranlasst, die Ergänzung zu interpretieren. Eine Ausdehnung des kulturpolitischen Engagements des Bundes im Bereich der künstlerischen Ausbildung stellt für den Bundesrat keine Priorität dar. Dies hat der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in seiner Stellungnahme in der parlamentarischen Beratung auch dargelegt. Dies begründet sich einerseits in der durch den Bundesrat definierten Zielsetzung der Verfassungsrevision als Nachführung und andererseits in finanzpolitischen Überlegungen. Eine Ausweitung des Aufgabenbereiches des Bundes im genannten Sinne erforderte erhebliche zusätzliche Finanzmittel, weshalb sich der Bundesrat angesichts der aktuellen Lage der Bundesfinanzen nicht hinter das Anliegen stellen kann.</p><p>Der Bund wird allerdings weiterhin seine Mitverantwortung zur kulturellen Bildung wahrnehmen. Dabei wird er sich aber wie bis anhin in erster Linie auf den ausserschulischen Bereich beschränken, wo der Bund in verschiedenster Hinsicht die kulturelle Bildung fördert, z. B. bei der Unterstützung der Erwachsenenbildung, der ausserschulischen Jugendarbeit, aber auch in der Unterstützung kultureller Organisationen, wo die Leistungen der künstlerischen Berufsverbände zur Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder bei der Bemessung der Jahresfinanzhilfen berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bund trägt die Mitverantwortung für die kulturelle Bildung in der Schweiz. Im April 1998 stimmte eine Mehrheit des Nationalrates einem Zusatz (Ergänzung zu Art. 83) zur Bundesverfassung zu, dieser lautet wie folgt: "Der Bund kann Kunst und Musik insbesondere im Bereich Ausbildung fördern." Aus diesem Anlass ist es unverständlich, dass das Bundesamt für Kultur bei der Formulierung seiner neuen Richtlinien über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen ausgerechnet diejenigen Organisationen von künftigen Beiträgen ausschliesst, die im Bildungsbereich für Musik, Theater und Kunst tätig sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Haltung des Nationalrates in der Abstimmung zur Ergänzung von Artikel 83 der Bundesverfassung hat gezeigt, dass die Förderung von Musik und Kunst im Bildungsbereich ein breit anerkanntes Anliegen ist. Wie stellt sich der Bundesrat diesem Anliegen?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die bisherigen, finanziell an sich bescheidenen Beiträge den entsprechenden Organisationen eine weitgehende Sicherung ihrer Strukturen und damit eine kontinuierliche Arbeit ermöglichen?</p><p>3. Mit seinen Beiträgen hat der Bund zum übergeordneten Anliegen der Kulturentwicklung und zur Vernetzung zwischen den Kantonen oder Regionen beigetragen. Er hat somit seine Verantwortung zusammen mit den Partnern im Hinblick auf Synergien zwischen Stadt und Land und zwischen grossen und kleinen Kantonen wahrgenommen.</p><p>Auf wen zählt der Bundesrat, wenn die Arbeit im Bildungsbereich für Kunst, Theater und Musik weitergeführt werden soll? Wer trägt künftig die Verantwortung für diese Bildungsaufgabe? Wer soll in kleinen Kantonen einspringen?</p><p>4. In welcher Weise will der Bundesrat auf den ergänzten Artikel 83 der Bundesverfassung reagieren? Wie stellt sich der Bund der Mitverantwortung zur kulturellen Bildung?</p>
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