Für eine ausgewogene Vertretung der Altersgruppen in den ausserparlamentarischen Kommissionen

ShortId
98.3313
Id
19983313
Updated
24.06.2025 21:17
Language
de
Title
Für eine ausgewogene Vertretung der Altersgruppen in den ausserparlamentarischen Kommissionen
AdditionalIndexing
Rücktritt;Altersgliederung;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K01070102, Altersgliederung
  • L04K08010310, Rücktritt
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Jedem Mitglied des Bundesrates stehen verschiedene ausserparlamentarische Kommissionen zur Verfügung. Diese haben im allgemeinen beratende Funktion und erlauben dem Bundesrat, mit der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Realität des Landes Tuchfühlung zu haben. Sie erfüllen eine wichtige Aufgabe, die zwischen Verwaltungs- und Expertentätigkeit angesiedelt ist.</p><p>Auch Kantone und Gemeinden kennen und praktizieren dieses System. Der Hauptvorteil einer Kommission besteht darin, dass ihr Personen angehören, die für die verschiedenen Tendenzen und Anschauungen repräsentativ sind. Im übrigen hat sich der Bundesrat in der Verordnung vom 3. Juni 1996 selber auf zwingende Rechtsvorschriften verpflichtet.</p><p>Nicht weniger als fünf Artikel im 3. Abschnitt des 2. Kapitels dieser Verordnung befassen sich mit der Zusammensetzung dieser Kommissionen. Leider muss man heute feststellen, dass die Personen, die jünger als 30 bzw. älter als 60 Jahre alt sind und zusammen 45 Prozent der erwachsenen Bevölkerung des Landes ausmachen, in den ausserparlamentarischen Kommissionen untervertreten sind: Weniger als 1 Prozent der Mitglieder sind jünger als 30 Jahre und kaum 13 Prozent älter als 60 Jahre, was insgesamt also einem Anteil von weniger als 15 Prozent entspricht. Das ist dreimal weniger, als es eine ausgewogene Zusammensetzung nach Altersgruppen, wie Artikel 9 der Verordnung sie ausdrücklich vorschreibt, verlangen würde.</p><p>Mit 30 Jahren ist jemand bereits seit 12 Jahren mündig und stimmberechtigt. Auf der anderen Seite ist es auch unbestreitbar, dass die älteren Menschen ständig rüstiger werden und gesundheitlich länger auf der Höhe sind; es gibt also keinen Grund, weshalb beispielsweise eine Person, die mit 60 Jahren erstmals in eine eidgenössische Kommission gewählt wird, darin nicht bis zum Alter von 72 Jahren eine echte und allen zum Nutzen gereichende Aufgabe wahrnehmen könnte.</p><p>Kürzlich hat der Ständerat ausdrücklich beschlossen, das Alter sei in der neuen Bundesverfassung als unzulässiges Diskriminierungskriterium aufzuführen. Es ist an der Zeit, dass der Bundesrat der unübersehbaren Entwicklung zu einer Gesellschaft, in der Junge und Alte gleichermassen am politischen und wirtschaftlichen Geschehen teilhaben, Rechnung trägt und für die legitime Vertretung der beiden Alterskategorien in den ausserparlamentarischen Kommissionen sorgt.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Empfehlung abzulehnen.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat:</p><p>1. Absatz 2 von Artikel 15 der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen in dem Sinne zu ändern, dass die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ohne Ausnahme auf zwölf Jahre beschränkt wird (gegenwärtig ist vorgesehen, dass Mitglieder in Ausnahmefällen ihre Amtszeit bis auf siebzehn Jahre verlängern können);</p><p>2. Artikel 9 der Kommissionsverordnung (heutiger Wortlaut: "Kommissionen müssen nach Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogen zusammengesetzt sein") mit einem zweiten Absatz zu ergänzen, der wie folgt lautet: "Jeder Kommission müssen mindestens ein Mitglied, das bei seiner ersten Wahl unter dreissig Jahre alt war, und mindestens ein Mitglied, das bei seiner ersten Wahl über sechzig Jahre alt war, angehören";</p><p>3. Artikel 16 der Verordnung, wonach Personen über siebzig Jahre zum Rücktritt verpflichtet sind, zu streichen.</p>
  • Für eine ausgewogene Vertretung der Altersgruppen in den ausserparlamentarischen Kommissionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jedem Mitglied des Bundesrates stehen verschiedene ausserparlamentarische Kommissionen zur Verfügung. Diese haben im allgemeinen beratende Funktion und erlauben dem Bundesrat, mit der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Realität des Landes Tuchfühlung zu haben. Sie erfüllen eine wichtige Aufgabe, die zwischen Verwaltungs- und Expertentätigkeit angesiedelt ist.</p><p>Auch Kantone und Gemeinden kennen und praktizieren dieses System. Der Hauptvorteil einer Kommission besteht darin, dass ihr Personen angehören, die für die verschiedenen Tendenzen und Anschauungen repräsentativ sind. Im übrigen hat sich der Bundesrat in der Verordnung vom 3. Juni 1996 selber auf zwingende Rechtsvorschriften verpflichtet.</p><p>Nicht weniger als fünf Artikel im 3. Abschnitt des 2. Kapitels dieser Verordnung befassen sich mit der Zusammensetzung dieser Kommissionen. Leider muss man heute feststellen, dass die Personen, die jünger als 30 bzw. älter als 60 Jahre alt sind und zusammen 45 Prozent der erwachsenen Bevölkerung des Landes ausmachen, in den ausserparlamentarischen Kommissionen untervertreten sind: Weniger als 1 Prozent der Mitglieder sind jünger als 30 Jahre und kaum 13 Prozent älter als 60 Jahre, was insgesamt also einem Anteil von weniger als 15 Prozent entspricht. Das ist dreimal weniger, als es eine ausgewogene Zusammensetzung nach Altersgruppen, wie Artikel 9 der Verordnung sie ausdrücklich vorschreibt, verlangen würde.</p><p>Mit 30 Jahren ist jemand bereits seit 12 Jahren mündig und stimmberechtigt. Auf der anderen Seite ist es auch unbestreitbar, dass die älteren Menschen ständig rüstiger werden und gesundheitlich länger auf der Höhe sind; es gibt also keinen Grund, weshalb beispielsweise eine Person, die mit 60 Jahren erstmals in eine eidgenössische Kommission gewählt wird, darin nicht bis zum Alter von 72 Jahren eine echte und allen zum Nutzen gereichende Aufgabe wahrnehmen könnte.</p><p>Kürzlich hat der Ständerat ausdrücklich beschlossen, das Alter sei in der neuen Bundesverfassung als unzulässiges Diskriminierungskriterium aufzuführen. Es ist an der Zeit, dass der Bundesrat der unübersehbaren Entwicklung zu einer Gesellschaft, in der Junge und Alte gleichermassen am politischen und wirtschaftlichen Geschehen teilhaben, Rechnung trägt und für die legitime Vertretung der beiden Alterskategorien in den ausserparlamentarischen Kommissionen sorgt.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Empfehlung abzulehnen.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat:</p><p>1. Absatz 2 von Artikel 15 der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen in dem Sinne zu ändern, dass die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ohne Ausnahme auf zwölf Jahre beschränkt wird (gegenwärtig ist vorgesehen, dass Mitglieder in Ausnahmefällen ihre Amtszeit bis auf siebzehn Jahre verlängern können);</p><p>2. Artikel 9 der Kommissionsverordnung (heutiger Wortlaut: "Kommissionen müssen nach Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogen zusammengesetzt sein") mit einem zweiten Absatz zu ergänzen, der wie folgt lautet: "Jeder Kommission müssen mindestens ein Mitglied, das bei seiner ersten Wahl unter dreissig Jahre alt war, und mindestens ein Mitglied, das bei seiner ersten Wahl über sechzig Jahre alt war, angehören";</p><p>3. Artikel 16 der Verordnung, wonach Personen über siebzig Jahre zum Rücktritt verpflichtet sind, zu streichen.</p>
    • Für eine ausgewogene Vertretung der Altersgruppen in den ausserparlamentarischen Kommissionen

Back to List