Schweizerische Nationalbank. Lernen aus der Geschichte

ShortId
98.3316
Id
19983316
Updated
10.04.2024 08:20
Language
de
Title
Schweizerische Nationalbank. Lernen aus der Geschichte
AdditionalIndexing
Handel;Apartheid;Geschichtswissenschaft;Südafrika;Wirtschaftsethik;Nationalbank;Menschenrechte
1
  • L04K11030103, Nationalbank
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
  • L03K070102, Handel
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L04K03040215, Südafrika
  • L05K0502040102, Apartheid
  • L05K1603010402, Wirtschaftsethik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweiz hält sich an die Regeln des jeweils geltenden Währungssystems. So hat sie nach dem Zweiten Weltkrieg ihr Währungssystem an die neue, im Abkommen von Bretton Woods festgelegte Weltwährungsordnung angepasst. Zu Beginn der siebziger Jahre wurde die feste Wechselkursbindung des Frankens aufgegeben.</p><p>Die SNB wickelt ihre Geschäfte mit Notenbanken ausländischer Staaten nach den Usanzen des Marktes ab. Sie kann grundsätzlich mit allen Notenbanken die von ihr als notwendig erachteten Geschäfte abschliessen. Verfügt der Bund aber Boykotte oder andere Wirtschaftssanktionen gegen ein Land, so ist selbstverständlich auch die SNB daran gebunden.</p><p>2. Die Ziele und die Praxis der schweizerischen Kapitalexportpolitik, wie sie in der Zeit vor dem 1. Februar 1995 und damit vor der Änderung von Artikel 8 des Bankengesetzes durch die SNB gehandhabt wurden, sind regelmässig zwischen Bund und SNB diskutiert worden. Entsprechend einer langjährigen Praxis überprüfte die SNB die ihr unterbreiteten Kapitalexportgeschäfte hinsichtlich ihrer monetären Aspekte und zog für die Beurteilung der wirtschaftlichen Landesinteressen die interessierten Bundesdepartemente bei. Eine Politik ohne Konsultation des Bundes konnte somit in diesem Bereich nicht stattfinden. Entsprechend beschloss die SNB im Jahr 1974 im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen des Bundes eine Beschränkung der Neugeldaufnahmen Südafrikas am schweizerischen Kapitalmarkt auf den "courant normal". Der Plafonds betrug bei seiner Aufhebung am 11. Juli 1991 300 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Die Republik Südafrika hatte während der Zeit des Apartheidregimes kein Golddepot bei der SNB und wickelte ihre Goldgeschäfte über die Geschäftsbanken ab. Die SNB hat keine gesetzliche Befugnis, die Goldoperationen der Geschäftsbanken zu reglementieren.</p><p>3. Der öffentliche Zugang zu den Akten der SNB ist nach einer Sperrfrist von 35 Jahren gewährleistet. Das Archiv der SNB wird bereits heute relativ rege benutzt; dies gilt auch für die Zeitperiode nach dem Zweiten Weltkrieg. Für die Zeit des Zweiten Weltkrieges kann sodann auf den kürzlich veröffentlichten Zwischenbericht "Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg" der Kommission Bergier hingewiesen werden.</p><p>Der Bundesrat hat keine Veranlassung, über die Gewährleistung der privaten Forschungstätigkeit hinaus der SNB einen allgemeinen Forschungsauftrag zu erteilen.</p><p>4. Die SNB wickelt ihre notenbankpolitischen Geschäfte im Rahmen von Verfassung und Gesetz ab und lässt sich vom Gesamtinteresse des Landes leiten (Art. 39 BV). Sie ist insbesondere an die Boykotte und sonstigen Wirtschaftssanktionen gebunden, welche der Bund zur Unterstützung von Zwangsmassnahmen der internationalen Staatengemeinschaft beschliesst. Vor diesem Hintergrund erweist es sich daher nicht als notwendig, zusätzliche ethische Leitlinien zu schaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Zeit des Zweiten Weltkrieges wird zurzeit intensiv untersucht und diskutiert.</p><p>Eine wichtige Frage betrifft das Verhalten der Schweizerischen Nationalbank (SNB).</p><p>Nach der Veröffentlichung des Zwischenberichtes der Kommission Bergier zu den Goldtransaktionen hat das Direktorium der SNB festgestellt: "Was immer die Verdienste der damaligen Bankleitung waren, ihr Mangel an Sensibilität gegenüber dem Problem des geraubten Goldes ist aus heutiger Sicht unverständlich. Die SNB hat schon mehrmals in der Öffentlichkeit anerkannt, dass ihre damalige Politik dunkle Seiten aufwies." (Pressemitteilung der SNB vom 25. Mai 1998)</p><p>An dieser Stelle sollen aber nicht Fragen zur Zeit des Zweiten Weltkrieges im Vordergrund stehen, sondern es geht um die Zeit danach. Hintergrund bildet dabei die Absicht, aus der Geschichte zu lernen.</p><p>1. Gibt es in der Zeit von 1945 bis heute in einem anderen Zusammenhang "dunkle Seiten" in der Politik der SNB? Hat die SNB mit Ländern zusammengearbeitet, deren Regierungen sich Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder systematischer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben?</p><p>2. Wie war das Verhalten der SNB namentlich gegenüber dem Apartheidregime in Südafrika? Inwieweit hat die SNB den für Südafrika sehr wichtigen Goldexport ermöglicht bzw. eingeschränkt?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die SNB zu beauftragen, ihre Geschichte selber weiter aufzuarbeiten und gleichzeitig aussenstehenden Forschern den Zugang zu ihrem Archiv zu gewähren?</p><p>4. Was kehrt die SNB vor, damit in Zukunft möglichst keine vergleichbaren "dunklen Seiten" mehr entstehen können? Müssten dazu nicht ethische Leitlinien oder ein Verhaltenskodex verbindlich festgeschrieben werden?</p>
  • Schweizerische Nationalbank. Lernen aus der Geschichte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz hält sich an die Regeln des jeweils geltenden Währungssystems. So hat sie nach dem Zweiten Weltkrieg ihr Währungssystem an die neue, im Abkommen von Bretton Woods festgelegte Weltwährungsordnung angepasst. Zu Beginn der siebziger Jahre wurde die feste Wechselkursbindung des Frankens aufgegeben.</p><p>Die SNB wickelt ihre Geschäfte mit Notenbanken ausländischer Staaten nach den Usanzen des Marktes ab. Sie kann grundsätzlich mit allen Notenbanken die von ihr als notwendig erachteten Geschäfte abschliessen. Verfügt der Bund aber Boykotte oder andere Wirtschaftssanktionen gegen ein Land, so ist selbstverständlich auch die SNB daran gebunden.</p><p>2. Die Ziele und die Praxis der schweizerischen Kapitalexportpolitik, wie sie in der Zeit vor dem 1. Februar 1995 und damit vor der Änderung von Artikel 8 des Bankengesetzes durch die SNB gehandhabt wurden, sind regelmässig zwischen Bund und SNB diskutiert worden. Entsprechend einer langjährigen Praxis überprüfte die SNB die ihr unterbreiteten Kapitalexportgeschäfte hinsichtlich ihrer monetären Aspekte und zog für die Beurteilung der wirtschaftlichen Landesinteressen die interessierten Bundesdepartemente bei. Eine Politik ohne Konsultation des Bundes konnte somit in diesem Bereich nicht stattfinden. Entsprechend beschloss die SNB im Jahr 1974 im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen des Bundes eine Beschränkung der Neugeldaufnahmen Südafrikas am schweizerischen Kapitalmarkt auf den "courant normal". Der Plafonds betrug bei seiner Aufhebung am 11. Juli 1991 300 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Die Republik Südafrika hatte während der Zeit des Apartheidregimes kein Golddepot bei der SNB und wickelte ihre Goldgeschäfte über die Geschäftsbanken ab. Die SNB hat keine gesetzliche Befugnis, die Goldoperationen der Geschäftsbanken zu reglementieren.</p><p>3. Der öffentliche Zugang zu den Akten der SNB ist nach einer Sperrfrist von 35 Jahren gewährleistet. Das Archiv der SNB wird bereits heute relativ rege benutzt; dies gilt auch für die Zeitperiode nach dem Zweiten Weltkrieg. Für die Zeit des Zweiten Weltkrieges kann sodann auf den kürzlich veröffentlichten Zwischenbericht "Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg" der Kommission Bergier hingewiesen werden.</p><p>Der Bundesrat hat keine Veranlassung, über die Gewährleistung der privaten Forschungstätigkeit hinaus der SNB einen allgemeinen Forschungsauftrag zu erteilen.</p><p>4. Die SNB wickelt ihre notenbankpolitischen Geschäfte im Rahmen von Verfassung und Gesetz ab und lässt sich vom Gesamtinteresse des Landes leiten (Art. 39 BV). Sie ist insbesondere an die Boykotte und sonstigen Wirtschaftssanktionen gebunden, welche der Bund zur Unterstützung von Zwangsmassnahmen der internationalen Staatengemeinschaft beschliesst. Vor diesem Hintergrund erweist es sich daher nicht als notwendig, zusätzliche ethische Leitlinien zu schaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Zeit des Zweiten Weltkrieges wird zurzeit intensiv untersucht und diskutiert.</p><p>Eine wichtige Frage betrifft das Verhalten der Schweizerischen Nationalbank (SNB).</p><p>Nach der Veröffentlichung des Zwischenberichtes der Kommission Bergier zu den Goldtransaktionen hat das Direktorium der SNB festgestellt: "Was immer die Verdienste der damaligen Bankleitung waren, ihr Mangel an Sensibilität gegenüber dem Problem des geraubten Goldes ist aus heutiger Sicht unverständlich. Die SNB hat schon mehrmals in der Öffentlichkeit anerkannt, dass ihre damalige Politik dunkle Seiten aufwies." (Pressemitteilung der SNB vom 25. Mai 1998)</p><p>An dieser Stelle sollen aber nicht Fragen zur Zeit des Zweiten Weltkrieges im Vordergrund stehen, sondern es geht um die Zeit danach. Hintergrund bildet dabei die Absicht, aus der Geschichte zu lernen.</p><p>1. Gibt es in der Zeit von 1945 bis heute in einem anderen Zusammenhang "dunkle Seiten" in der Politik der SNB? Hat die SNB mit Ländern zusammengearbeitet, deren Regierungen sich Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder systematischer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben?</p><p>2. Wie war das Verhalten der SNB namentlich gegenüber dem Apartheidregime in Südafrika? Inwieweit hat die SNB den für Südafrika sehr wichtigen Goldexport ermöglicht bzw. eingeschränkt?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die SNB zu beauftragen, ihre Geschichte selber weiter aufzuarbeiten und gleichzeitig aussenstehenden Forschern den Zugang zu ihrem Archiv zu gewähren?</p><p>4. Was kehrt die SNB vor, damit in Zukunft möglichst keine vergleichbaren "dunklen Seiten" mehr entstehen können? Müssten dazu nicht ethische Leitlinien oder ein Verhaltenskodex verbindlich festgeschrieben werden?</p>
    • Schweizerische Nationalbank. Lernen aus der Geschichte

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