ETH. Tätigkeit des Institutes für Orts-, Regional- und Landesplanung (ORL)

ShortId
98.3319
Id
19983319
Updated
14.11.2025 06:43
Language
de
Title
ETH. Tätigkeit des Institutes für Orts-, Regional- und Landesplanung (ORL)
AdditionalIndexing
Bericht;ETH;Regionalplanung;Baugenehmigung;Stadtplanung
1
  • L04K01020410, Regionalplanung
  • L05K1302050101, ETH
  • L04K01020417, Stadtplanung
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bericht "Siedlungsstruktur und Aussenraum" 75/1989 bezog sich auf eine Untersuchung über die öffentlichen und privaten Aussenräume. Die insgesamt 32 ausgeführten und projektierten Wohnüberbauungen wurden ausschliesslich auf ihre Qualitäten bezüglich der Gestaltung, Nutzung und Belegung der Freiräume untersucht und dargestellt. Beim Projekt Oberlöchli stellte der Bericht auf das preisgekrönte Ergebnis eines Projektwettbewerbs im Juni 1986 ab und machte auf weniger als einer Druckseite knappe Aussagen zur Aussenraumstruktur und zum Öffentlichkeitsgrad der Aussenräume dieses Projekts.</p><p>Ziele und Aussagen des Berichtes weisen darauf hin, dass es den Autoren darum ging, einen speziellen Aspekt realisierter und projektierter Überbauungen zu behandeln. Eine solche Beschränkung drängte sich aus verschiedenen praktischen und wissenschaftlichen Gründen auf. Eine umfassende Analyse von Projekten wäre zudem nur über umfassende Abklärungen und durch den Zuzug weiterer Fachleute möglich. Auch würden die Zeit und die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Mittel nicht ausreichen, um auf alle massgebenden politischen und richterlichen Entscheide zu warten und diese gesamthaft zu würdigen. Das ORL-Institut mit seinen vier eigenständigen Professuren für Architektur und Städtebau, für Landschaftsarchitektur, für Landschafts- und Umweltplanung und für Raumordnung vermag zudem viele Bereiche des Bauens und Planens, so beispielsweise das Recht, nicht selber abzudecken.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Beim fraglichen Bericht handelt es sich um eine Forschungsarbeit, die nicht dazu bestimmt ist, direkt in die Lehre umgesetzt zu werden. Das ORL-Institut der ETH hat weder abschliessende Qualifikationen zu erteilen noch die massgebende Lehrmeinung festzulegen. Sämtliche Publikationen sollen Beiträge für die Weiterentwicklung von Einzelaspekten liefern und geben ausschliesslich die Meinung der Autoren wieder, die dafür auch die Verantwortung tragen. Die Autoren des Berichtes 75/1989 sind inzwischen nicht mehr am Institut tätig oder verstorben. Die verletzenden Vorwürfe des Interpellanten zielen zu Unrecht auf die Lehrtätigkeit im speziellen und auf die Tätigkeiten des Institutes im allgemeinen.</p><p>2. Das Isolieren einer speziellen Frage und eine vergleichende Darstellung eines Aspekts unter einer Vielzahl von Projekten reduziert ein Gesamtproblem auf eine Fragestellung, die einer wissenschaftlichen Bearbeitung in der zur Verfügung stehenden Zeit zugänglich sein soll. Das Projekt wurde nicht als generelles Musterbeispiel dargestellt. Fragen der massgebenden politischen und rechtlichen Randbedingungen standen in diesem Bericht nicht zur Diskussion und sind offensichtlich selbst im Einzelfall nur in langwierigen Verfahren zu klären (vgl. Urteil des Verwaltungsrechtes des Kantons Luzern zum Fall "Oberlöchli" vom 11. April 1997). Die Zustände sind deshalb weder unhaltbar noch handelte es sich um Fehlleistungen.</p><p>3. Gerade die Gefahr, dass Berichte zu Einzelthemen überinterpretiert werden zeigt, dass vermehrte Informationsanstrengungen nötig sind. Dazu ist eine schrittweise Weiterentwicklung der theoretischen Grundlagen ebenso wichtig, wie die Analyse der Praxis. Notwendig ist aber auch eine kontinuierliche Weiterbildung auf Fachhochschul- und Hochschulstufe. Das ORL-Institut bietet dazu auf das Wintersemester 1998/99 ein ausgebautes Weiterbildungsprogramm an.</p><p>4. Forschungsberichte des ORL-Institutes erscheinen in freier Reihenfolge zu unterschiedlichsten Themen, und jeder Bericht ist einem ganz spezifischen Thema gewidmet. Aufgrund der spezifischen Ausrichtung des ORL-Berichtes 75/89 auf das Thema des Aussenraumes besteht für eine Verlautbarung des ORL über das Resultat des Einspracheverfahrens vom April 1997 kein Anlass.</p><p>5. Für die gute Gestaltung von Aussenräumen gibt es keine allgemeingültigen Rezepte. Mit den im ORL-Bericht aufgeführten Beispielen sollte das grosse Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt sowie Fachleute und Interessierte auf die hohe Bedeutung des Aussenraums für die Wohn- und Lebensqualität hingewiesen werden. Für die Weiterentwicklung im Bereiche der Raumordnung Schweiz und die Pflege der Wohn- und Lebensqualität sind wissenschaftliche Grundlagen in der Art des ORL-Berichtes von grossem Wert.</p><p>Aus den obenerwähnten Gründen und in Anbetracht der Autonomie der Institutionen des ETH-Bereiches wird der Bundesrat selber keine Massnahmen ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Orts- und Regionalplanungsbericht 75/1989 "Siedlungsstruktur und Aussenraum" des Institutes für Orts-, Regional- und Landesplanung (ORL) der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich wird auf den Seiten 222 bis 225 das Projekt "Überbauung Oberlöchli, Luzern" als Musterbeispiel im Bereich "Städtebau/Siedlung" beschrieben.</p><p>Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat mit dem Urteil vom 11. April 1997 dieses Vorzeigeprojekt jedoch als nicht zonenkonform abgewiesen.</p><p>In der Folge hat der obsiegende Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 1997 das Generalsekretariat des ETH-Rates über den Ausgang des Einspracheverfahrens informiert und sich gleichzeitig erkundigt, warum ein Projekt, das jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, als Musterbeispiel in obengenanntem Bericht figuriere. Die darauf abgegebene Stellungnahme von Professor Franz Oswald, ORL-Institutsvorsteher, ist in weiten Teilen aber völlig unbefriedigend ausgefallen.</p><p>Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Unterstützt er diese schlampige und irreführende Lehrtätigkeit der ETH, insbesondere des ORL-Institutes?</p><p>2. Der vorliegende Fall zeigt klar auf, dass die Architektur über die gesetzlichen Grundlagen gestellt wird. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um diesen unhaltbaren Zustand zu beheben?</p><p>3. Wie will der Bundesrat in den kommenden Publikationen sowohl des ORL-Institutes als auch der ETH insgesamt solche groben Fehlleistungen verhindern?</p><p>4. Wird in einer der folgenden Publikationen des ORL-Institutes eine Gegendarstellung abgedruckt, in der über den Ausgang des obenerwähnten Einspracheverfahrens hinsichtlich des Projekts "Überbauung Oberlöchli, Luzern" informiert wird?</p><p>5. Warum wurde bei den Beschreibungen der Projekte in besagtem Orts- und Regionalplanungsbericht 75/1989 gänzlich auf eine Stärken/Schwächen-Analyse verzichtet? Sollten allenfalls bewusst nur die "Sonnenseiten" dieser Projekte aufgezeigt werden?</p>
  • ETH. Tätigkeit des Institutes für Orts-, Regional- und Landesplanung (ORL)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bericht "Siedlungsstruktur und Aussenraum" 75/1989 bezog sich auf eine Untersuchung über die öffentlichen und privaten Aussenräume. Die insgesamt 32 ausgeführten und projektierten Wohnüberbauungen wurden ausschliesslich auf ihre Qualitäten bezüglich der Gestaltung, Nutzung und Belegung der Freiräume untersucht und dargestellt. Beim Projekt Oberlöchli stellte der Bericht auf das preisgekrönte Ergebnis eines Projektwettbewerbs im Juni 1986 ab und machte auf weniger als einer Druckseite knappe Aussagen zur Aussenraumstruktur und zum Öffentlichkeitsgrad der Aussenräume dieses Projekts.</p><p>Ziele und Aussagen des Berichtes weisen darauf hin, dass es den Autoren darum ging, einen speziellen Aspekt realisierter und projektierter Überbauungen zu behandeln. Eine solche Beschränkung drängte sich aus verschiedenen praktischen und wissenschaftlichen Gründen auf. Eine umfassende Analyse von Projekten wäre zudem nur über umfassende Abklärungen und durch den Zuzug weiterer Fachleute möglich. Auch würden die Zeit und die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Mittel nicht ausreichen, um auf alle massgebenden politischen und richterlichen Entscheide zu warten und diese gesamthaft zu würdigen. Das ORL-Institut mit seinen vier eigenständigen Professuren für Architektur und Städtebau, für Landschaftsarchitektur, für Landschafts- und Umweltplanung und für Raumordnung vermag zudem viele Bereiche des Bauens und Planens, so beispielsweise das Recht, nicht selber abzudecken.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Beim fraglichen Bericht handelt es sich um eine Forschungsarbeit, die nicht dazu bestimmt ist, direkt in die Lehre umgesetzt zu werden. Das ORL-Institut der ETH hat weder abschliessende Qualifikationen zu erteilen noch die massgebende Lehrmeinung festzulegen. Sämtliche Publikationen sollen Beiträge für die Weiterentwicklung von Einzelaspekten liefern und geben ausschliesslich die Meinung der Autoren wieder, die dafür auch die Verantwortung tragen. Die Autoren des Berichtes 75/1989 sind inzwischen nicht mehr am Institut tätig oder verstorben. Die verletzenden Vorwürfe des Interpellanten zielen zu Unrecht auf die Lehrtätigkeit im speziellen und auf die Tätigkeiten des Institutes im allgemeinen.</p><p>2. Das Isolieren einer speziellen Frage und eine vergleichende Darstellung eines Aspekts unter einer Vielzahl von Projekten reduziert ein Gesamtproblem auf eine Fragestellung, die einer wissenschaftlichen Bearbeitung in der zur Verfügung stehenden Zeit zugänglich sein soll. Das Projekt wurde nicht als generelles Musterbeispiel dargestellt. Fragen der massgebenden politischen und rechtlichen Randbedingungen standen in diesem Bericht nicht zur Diskussion und sind offensichtlich selbst im Einzelfall nur in langwierigen Verfahren zu klären (vgl. Urteil des Verwaltungsrechtes des Kantons Luzern zum Fall "Oberlöchli" vom 11. April 1997). Die Zustände sind deshalb weder unhaltbar noch handelte es sich um Fehlleistungen.</p><p>3. Gerade die Gefahr, dass Berichte zu Einzelthemen überinterpretiert werden zeigt, dass vermehrte Informationsanstrengungen nötig sind. Dazu ist eine schrittweise Weiterentwicklung der theoretischen Grundlagen ebenso wichtig, wie die Analyse der Praxis. Notwendig ist aber auch eine kontinuierliche Weiterbildung auf Fachhochschul- und Hochschulstufe. Das ORL-Institut bietet dazu auf das Wintersemester 1998/99 ein ausgebautes Weiterbildungsprogramm an.</p><p>4. Forschungsberichte des ORL-Institutes erscheinen in freier Reihenfolge zu unterschiedlichsten Themen, und jeder Bericht ist einem ganz spezifischen Thema gewidmet. Aufgrund der spezifischen Ausrichtung des ORL-Berichtes 75/89 auf das Thema des Aussenraumes besteht für eine Verlautbarung des ORL über das Resultat des Einspracheverfahrens vom April 1997 kein Anlass.</p><p>5. Für die gute Gestaltung von Aussenräumen gibt es keine allgemeingültigen Rezepte. Mit den im ORL-Bericht aufgeführten Beispielen sollte das grosse Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt sowie Fachleute und Interessierte auf die hohe Bedeutung des Aussenraums für die Wohn- und Lebensqualität hingewiesen werden. Für die Weiterentwicklung im Bereiche der Raumordnung Schweiz und die Pflege der Wohn- und Lebensqualität sind wissenschaftliche Grundlagen in der Art des ORL-Berichtes von grossem Wert.</p><p>Aus den obenerwähnten Gründen und in Anbetracht der Autonomie der Institutionen des ETH-Bereiches wird der Bundesrat selber keine Massnahmen ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Orts- und Regionalplanungsbericht 75/1989 "Siedlungsstruktur und Aussenraum" des Institutes für Orts-, Regional- und Landesplanung (ORL) der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich wird auf den Seiten 222 bis 225 das Projekt "Überbauung Oberlöchli, Luzern" als Musterbeispiel im Bereich "Städtebau/Siedlung" beschrieben.</p><p>Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat mit dem Urteil vom 11. April 1997 dieses Vorzeigeprojekt jedoch als nicht zonenkonform abgewiesen.</p><p>In der Folge hat der obsiegende Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 1997 das Generalsekretariat des ETH-Rates über den Ausgang des Einspracheverfahrens informiert und sich gleichzeitig erkundigt, warum ein Projekt, das jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, als Musterbeispiel in obengenanntem Bericht figuriere. Die darauf abgegebene Stellungnahme von Professor Franz Oswald, ORL-Institutsvorsteher, ist in weiten Teilen aber völlig unbefriedigend ausgefallen.</p><p>Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Unterstützt er diese schlampige und irreführende Lehrtätigkeit der ETH, insbesondere des ORL-Institutes?</p><p>2. Der vorliegende Fall zeigt klar auf, dass die Architektur über die gesetzlichen Grundlagen gestellt wird. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um diesen unhaltbaren Zustand zu beheben?</p><p>3. Wie will der Bundesrat in den kommenden Publikationen sowohl des ORL-Institutes als auch der ETH insgesamt solche groben Fehlleistungen verhindern?</p><p>4. Wird in einer der folgenden Publikationen des ORL-Institutes eine Gegendarstellung abgedruckt, in der über den Ausgang des obenerwähnten Einspracheverfahrens hinsichtlich des Projekts "Überbauung Oberlöchli, Luzern" informiert wird?</p><p>5. Warum wurde bei den Beschreibungen der Projekte in besagtem Orts- und Regionalplanungsbericht 75/1989 gänzlich auf eine Stärken/Schwächen-Analyse verzichtet? Sollten allenfalls bewusst nur die "Sonnenseiten" dieser Projekte aufgezeigt werden?</p>
    • ETH. Tätigkeit des Institutes für Orts-, Regional- und Landesplanung (ORL)

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