Fernmeldewesen. Wettbewerbskonzentration
- ShortId
-
98.3334
- Id
-
19983334
- Updated
-
10.04.2024 12:40
- Language
-
de
- Title
-
Fernmeldewesen. Wettbewerbskonzentration
- AdditionalIndexing
-
marktbeherrschende Stellung;Fusion von Unternehmen;Telekommunikation
- 1
-
- L04K12020201, Telekommunikation
- L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
- L05K0703010104, marktbeherrschende Stellung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Anfang Mai dieses Jahres hat die Southwestern Bell Communications (SBC) die Firma Ameritech zum Preis von 62 Milliarden Dollar übernommen.</p><p>Die Übernahme von Ameritech durch die SBC stellt im Bereich der Fernmeldeindustrie die bedeutendste Fusion dar und ist nun nach der Vereinigung von Daimler und Chrisler sowie von Citicorp und Travellers die dritte Elefantenhochzeit. Der Börsenwert der SBC-Aktien beläuft sich auf 220 Milliarden Franken und der Jahresumsatz wird auf ungefähr 60 Milliarden geschätzt. Die zuständigen amerikanischen Behörden müssen der Fusion allerdings noch zustimmen.</p><p>Zurzeit besitzt die SBC 40 Prozent des Aktienkapitals der schweizerischen Firma DiAx; DiAx hat eine Konzession für den Betrieb eines festen und eines mobilen Fernmeldenetzes erhalten. Durch ihre Beteiligung am Aktienkapital der DiAx und aufgrund ihrer Überlegenheit im technischen Bereich kontrolliert die SBC das schweizerische Fernmeldeunternehmen faktisch.</p><p>Ameritech ist gegenwärtig mit 42 Prozent an TeleDanmark beteiligt und beherrscht im technischen Bereich das dänische Fernmeldeunternehmen vollständig. Nun ist aber TeleDanmark mit einer Beteiligung von 29 Prozent der ausländische Partner des schweizerischen Unternehmens Sunrise; Sunrise hat eine Konzession zum Betrieb eines Kabelnetzes erhalten. Wie die SBC im Falle von DiAx beherrscht TeleDanmark Sunrise technisch und kontrolliert einen beträchtlichen Teil des Aktienkapitals.</p><p>So wie die Dinge liegen, werden bald zwei der drei grössten Unternehmen, die eine Konzession zum Betrieb von Fernmeldenetzen erhalten haben, technisch vollständig und finanziell grösstenteils von einem einzigen ausländischen Anbieter beherrscht sein. Diese Machtkonzentration kann nicht hingenommen werden, zumal sie der Absicht des Gesetzgebers bei der Erarbeitung des neuen Fernmeldegesetzes diametral entgegengesetzt ist.</p>
- <p>Der Fernmeldemarkt ist durch eine grosse Dynamik gekennzeichnet und befindet sich strukturell im Umbruch. Aufgrund der technologischen Entwicklung und der weltweiten Marktöffnung entstehen neue Firmen und werden Allianzen gebildet. Nicht alle davon sind stabil. Dieses Phänomen lässt sich auch im seit dem 1. Januar 1998 geöffneten Schweizer Markt feststellen. Zahlreiche neue Anbieter von Fernmeldediensten im Festnetzbereich treten in unserem Land mit eigener oder auf gemieteter Infrastruktur auf. Konzessionspflichtig sind denn auch nur Anbieter mit eigener Infrastruktur (Art. 4 des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997). In diesem Marktsegment hat der Gesetzgeber bewusst niedrige Markteintrittsschranken gesetzt und keine Beschränkungen aus wettbewerbspolitischen Gründen vorgesehen (Art. 6 FMG). Hingegen werden Funkkonzessionen nur erteilt, wenn genügend Frequenzen zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 3 FMG), da es sich dabei um eine beschränkt verfügbare Ressource handelt. Zudem darf in diesem Bereich wirksamer Wettbewerb durch die Konzessionierung weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt werden (Art. 23 Abs. 4 FMG). In Zweifelsfällen konsultiert die Konzessionsbehörde deshalb die Wettbewerbsbehörde. Dabei ist zu beachten, dass die Eidgenössische Kommunikationskommission als Konzessionsbehörde für Fernmeldedienstekonzessionen, bei denen eine Ausschreibung stattfindet, für Mobilfunkkonzessionen und für Grundversorgungskonzessionen unabhängig ist und keinen Weisungen des Bundesrates unterliegt. Eine Diskriminierung ausländischer Firmen ist in diesem Zusammenhang aufgrund des von der Schweiz unterzeichneten und ratifizierten Abkommens der Welthandelsorganisation über die Liberalisierung der Telekommunikationsgrunddienste im Rahmen des GATS (General Agreement on Trade in Services) ausgeschlossen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Abgesehen von den Instrumenten des Fernmelderechts gelten auch im Fernmeldemarkt die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts. Die Wettbewerbskommission prüft ein Zusammenschlussvorhaben, falls dieses die Kriterien der Meldepflicht gemäss Artikel 9 Kartellgesetz (KG) erfüllt. Gemäss Art. 10 Absatz 2 KG kann die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt.</p><p></p><p></p><p></p><p>Neben der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen kann die Wettbewerbskommission auch gegen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (unzulässige Wettbewerbsabreden, Artikel 5 und 6 KG und unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, Artikel 7 KG) vorgehen. </p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung des liberalisierten Telekommunikationsmarktes weiterhin mit wachem Interesse. Er und die zuständigen Konzessions- und Wettbewerbsbehörden sind sich dabei auch der Risiken von Strukturveränderungen und allfälligen weltweiten Konzentrationsbewegungen bewusst. Aus heutiger Sicht genügen die vorhandenen Instrumente und Kompetenzen. Die neuen Anbieter haben bisher eher kleine Marktanteile. Anzeichen für das Herausbilden einer marktbeherrschenden Position dieser Unternehmen im Schweizer Markt zeichnen sich zur Zeit nicht ab. Das Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Fernmelderecht gewährleistet die Entstehung wirksamen Wettbewerbs im Fernmeldemarkt Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit kurzem spielt der freie Markt im Fernmeldewesen.</p><p>Nun lässt sich aber gegenwärtig eine starke Konzentration der ausländischen Partner von Gesellschaften feststellen, die eine oder mehrere Konzessionen zur Nutzung der festen oder mobilen Netze in der Schweiz erhalten haben.</p><p>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Herausbildung von marktbeherrschenden Positionen in der Schweiz Gefahren mit sich bringt?</p><p>Ist die Wettbewerbskommission in dieser Sache angerufen worden?</p><p>Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat vermeiden, dass an die Stelle des Monopols, das früher die Swisscom innehatte, ein Quasimonopol einer Überseegesellschaft tritt, die den Markt direkt oder indirekt kontrolliert?</p>
- Fernmeldewesen. Wettbewerbskonzentration
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Anfang Mai dieses Jahres hat die Southwestern Bell Communications (SBC) die Firma Ameritech zum Preis von 62 Milliarden Dollar übernommen.</p><p>Die Übernahme von Ameritech durch die SBC stellt im Bereich der Fernmeldeindustrie die bedeutendste Fusion dar und ist nun nach der Vereinigung von Daimler und Chrisler sowie von Citicorp und Travellers die dritte Elefantenhochzeit. Der Börsenwert der SBC-Aktien beläuft sich auf 220 Milliarden Franken und der Jahresumsatz wird auf ungefähr 60 Milliarden geschätzt. Die zuständigen amerikanischen Behörden müssen der Fusion allerdings noch zustimmen.</p><p>Zurzeit besitzt die SBC 40 Prozent des Aktienkapitals der schweizerischen Firma DiAx; DiAx hat eine Konzession für den Betrieb eines festen und eines mobilen Fernmeldenetzes erhalten. Durch ihre Beteiligung am Aktienkapital der DiAx und aufgrund ihrer Überlegenheit im technischen Bereich kontrolliert die SBC das schweizerische Fernmeldeunternehmen faktisch.</p><p>Ameritech ist gegenwärtig mit 42 Prozent an TeleDanmark beteiligt und beherrscht im technischen Bereich das dänische Fernmeldeunternehmen vollständig. Nun ist aber TeleDanmark mit einer Beteiligung von 29 Prozent der ausländische Partner des schweizerischen Unternehmens Sunrise; Sunrise hat eine Konzession zum Betrieb eines Kabelnetzes erhalten. Wie die SBC im Falle von DiAx beherrscht TeleDanmark Sunrise technisch und kontrolliert einen beträchtlichen Teil des Aktienkapitals.</p><p>So wie die Dinge liegen, werden bald zwei der drei grössten Unternehmen, die eine Konzession zum Betrieb von Fernmeldenetzen erhalten haben, technisch vollständig und finanziell grösstenteils von einem einzigen ausländischen Anbieter beherrscht sein. Diese Machtkonzentration kann nicht hingenommen werden, zumal sie der Absicht des Gesetzgebers bei der Erarbeitung des neuen Fernmeldegesetzes diametral entgegengesetzt ist.</p>
- <p>Der Fernmeldemarkt ist durch eine grosse Dynamik gekennzeichnet und befindet sich strukturell im Umbruch. Aufgrund der technologischen Entwicklung und der weltweiten Marktöffnung entstehen neue Firmen und werden Allianzen gebildet. Nicht alle davon sind stabil. Dieses Phänomen lässt sich auch im seit dem 1. Januar 1998 geöffneten Schweizer Markt feststellen. Zahlreiche neue Anbieter von Fernmeldediensten im Festnetzbereich treten in unserem Land mit eigener oder auf gemieteter Infrastruktur auf. Konzessionspflichtig sind denn auch nur Anbieter mit eigener Infrastruktur (Art. 4 des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997). In diesem Marktsegment hat der Gesetzgeber bewusst niedrige Markteintrittsschranken gesetzt und keine Beschränkungen aus wettbewerbspolitischen Gründen vorgesehen (Art. 6 FMG). Hingegen werden Funkkonzessionen nur erteilt, wenn genügend Frequenzen zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 3 FMG), da es sich dabei um eine beschränkt verfügbare Ressource handelt. Zudem darf in diesem Bereich wirksamer Wettbewerb durch die Konzessionierung weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt werden (Art. 23 Abs. 4 FMG). In Zweifelsfällen konsultiert die Konzessionsbehörde deshalb die Wettbewerbsbehörde. Dabei ist zu beachten, dass die Eidgenössische Kommunikationskommission als Konzessionsbehörde für Fernmeldedienstekonzessionen, bei denen eine Ausschreibung stattfindet, für Mobilfunkkonzessionen und für Grundversorgungskonzessionen unabhängig ist und keinen Weisungen des Bundesrates unterliegt. Eine Diskriminierung ausländischer Firmen ist in diesem Zusammenhang aufgrund des von der Schweiz unterzeichneten und ratifizierten Abkommens der Welthandelsorganisation über die Liberalisierung der Telekommunikationsgrunddienste im Rahmen des GATS (General Agreement on Trade in Services) ausgeschlossen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Abgesehen von den Instrumenten des Fernmelderechts gelten auch im Fernmeldemarkt die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts. Die Wettbewerbskommission prüft ein Zusammenschlussvorhaben, falls dieses die Kriterien der Meldepflicht gemäss Artikel 9 Kartellgesetz (KG) erfüllt. Gemäss Art. 10 Absatz 2 KG kann die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt.</p><p></p><p></p><p></p><p>Neben der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen kann die Wettbewerbskommission auch gegen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (unzulässige Wettbewerbsabreden, Artikel 5 und 6 KG und unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, Artikel 7 KG) vorgehen. </p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung des liberalisierten Telekommunikationsmarktes weiterhin mit wachem Interesse. Er und die zuständigen Konzessions- und Wettbewerbsbehörden sind sich dabei auch der Risiken von Strukturveränderungen und allfälligen weltweiten Konzentrationsbewegungen bewusst. Aus heutiger Sicht genügen die vorhandenen Instrumente und Kompetenzen. Die neuen Anbieter haben bisher eher kleine Marktanteile. Anzeichen für das Herausbilden einer marktbeherrschenden Position dieser Unternehmen im Schweizer Markt zeichnen sich zur Zeit nicht ab. Das Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Fernmelderecht gewährleistet die Entstehung wirksamen Wettbewerbs im Fernmeldemarkt Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit kurzem spielt der freie Markt im Fernmeldewesen.</p><p>Nun lässt sich aber gegenwärtig eine starke Konzentration der ausländischen Partner von Gesellschaften feststellen, die eine oder mehrere Konzessionen zur Nutzung der festen oder mobilen Netze in der Schweiz erhalten haben.</p><p>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Herausbildung von marktbeherrschenden Positionen in der Schweiz Gefahren mit sich bringt?</p><p>Ist die Wettbewerbskommission in dieser Sache angerufen worden?</p><p>Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat vermeiden, dass an die Stelle des Monopols, das früher die Swisscom innehatte, ein Quasimonopol einer Überseegesellschaft tritt, die den Markt direkt oder indirekt kontrolliert?</p>
- Fernmeldewesen. Wettbewerbskonzentration
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