Durchleitungsrechte und Verkabelung von Hochspannungsleitungen

ShortId
98.3339
Id
19983339
Updated
25.06.2025 02:24
Language
de
Title
Durchleitungsrechte und Verkabelung von Hochspannungsleitungen
AdditionalIndexing
Entschädigung;Transport über Kabel;Hochspannungsleitung;Landschaftsschutz
1
  • L06K170303010101, Hochspannungsleitung
  • L04K18010305, Transport über Kabel
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L05K0507020201, Entschädigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Ableitung und der Transit elektrischer Energie mittels Hochspannungs- und Freiluftleitungen verursachen immer mehr Gesundheitsschäden bei Menschen, die in der Nähe solcher Leitungen wohnen oder arbeiten, wie weltweit publizierte Studien zeigen. Die bisher geltenden Grenzwerte sind veraltet und in der Regel erheblich zu hoch. Die Kosten für die medizinische Behandlung werden oft und entgegen dem Verursacherprinzip von den Betroffenen selbst, vom Staat oder von den Krankenkassen bezahlt. Dazu kommen weitere Emissionen und Einwirkungen auf die Umwelt, auf ökologisch sensible Gebiete und auf städtische Agglomerationen. Beispiele aus dem Ausland, wo z. B. auch führende Schweizer Firmen beteiligt sind, bestätigen, dass die Verkabelungskosten deutlich gesunken und unter Berücksichtigung von marktwirtschaftlichen Grundsätzen kaum viel teurer sind, als traditionelle Hochspannungsleitungen.</p><p>2. Es widerspricht den marktwirtschaftlichen Grundsätzen und führt zu erheblichen Marktverzerrungen, wenn der Staat in einem freien Markt einem Energieträger einerseits zahlreiche Vergünstigungen, wie Durchleitungs- und Enteignungsrechte, einräumt, besonders günstige Rahmenbedingungen (günstige Baulandpreise weit unter dem Verkehrswert oder sogar gratis Boden für die Überflutung weiter Landschaften zur Verfügung stellt, ungenügende Restwassermengen mit negativen Folgen für die Alp- und Landwirtschaft, Benützung von Meliorations- und Waldstrassen usw.) im öffentlichen Interesse gewährt, anderseits aber die dadurch verursachten Kosten über Steuermittel, durch Private oder Dritte gedeckt werden müssen. Denn dies sind unzulässige wirtschaftspolitische Massnahmen, "mit denen in den freien Wettbewerb eingegriffen wird, um einzelne Gewerbegenossen oder Unternehmensformen zu bevorteilen und das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken" (BGE 111 Ia 186; ähnlich z. B. BGE 118 Ia 176; 117 Ia 445). Gewerbegenossen sind grundsätzlich gleich zu behandeln (BGE 112 Ia 34; vgl. auch BGE 116 Ia 348). Insoweit gewährleistet das geltende Verfassungsrecht im Grundsatz einen freien Wettbewerb, der nicht durch staatliche Massnahmen verfälscht wird (BGE 118 Ia 176; 111 Ia 186). Geradezu untragbar wird die Situation, wenn nationale oder internationale Hochspannungsleitungsbesitzer und Grosskonsumenten von im öffentlichen Interesse gewährten Durchleitungsrechten, besonders günstigen Rahmenbedingungen und einem hochleistungsfähigen Spannungsnetz einerseits privatrechtlich profitieren und andererseits sich um öffentlich-rechtlich geschuldete Abgaben zur Deckung dieser Leistungen und Aufwendungen drücken.</p><p>3. Durch Verkabelung von Hochspannungsleitungen, Abgeltungen von Durchleitungsrechten oder Ausgleichsleistungen zur Verminderung von akustischen, optischen, baulichen, anderen negativen Einwirkungen und Emissionen auf betroffene Landschaften und Siedlungsgebiete, gesundheitsgefährdenden oder gesundheitsschädigenden Folgen für Mensch und Umwelt sowie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse können die Inhaber von Hochspannungsleitungen Gutschriften, Reduktionen und Ausnahmen von der marktwirtschaftlichen Ausgleichspflicht erhalten für:</p><p>a. bereits verkabelte Hochspannungsleitungen durch bewohnte oder schützenswerte Gebiete sowie für erneuerbare Energien, welche im öffentlichen Interesse erzeugt und der Eisenbahn, der lokalen und regionalen Stromversorgung dienen;</p><p>b. die im Produktionsgebiet bereits entrichteten Kapital- und Ertragssteuern, Vorzugs- und Gratisenergie oder andere Finanzleistungen zur Abgeltung von kommunalen Durchleitungsrechten, akustischen, optischen, baulichen und anderen negativen Einwirkungen und Emissionen auf betroffene Landschaften, Siedlungsgebiete, betroffene Private sowie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen;</p><p>c. für besonders günstige Rahmenbedingungen zur dauernden Erhaltung eines hochleistungsfähigen Spannungsnetzes, für angemessene Restwassermengen zur Wahrung eines intakten Landschaftsbildes im öffentlichen oder touristischen Interesse;</p><p>d. vorbehalten bleiben weitergehende, verursachergerechte Abgaben für allfällige gesundheitsspezifische Forderungen (Elektrosmog). Detaillierte Bestimmungen und finanzielle Beiträge für die hier erwähnten Massnahmen gemäss Buchstaben a bis d werden auf Verordnungsstufe geregelt und vom Bund erhoben, sofern die betroffenen Kantone und Gemeinden dies nicht tun.</p>
  • <p>Die Motion verlangt die Vorbereitung gesetzlicher Bestimmungen mit dem Ziel, die von Starkstromleitungen Betroffenen (Kantone, Gemeinden, Private) für die damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen angemessen und verursachergerecht zu entschädigen.</p><p>Der Bundesrat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass externe Kosten nach Möglichkeit zu internalisieren und von den Verursachern zu tragen sind. Energiegesetz, CO2-Gesetz und die sich abzeichnende Energieabgabe sind Schritte in diese Richtung.</p><p>Beeinträchtigungen durch Starkstromleitungen sind sehr verschiedenartig. In erster Linie betroffen sind die Grundeigentümer, die ihr Grundstück für eine Leitung zur Verfügung stellen. Dazu muss die Bauherrschaft von den betroffenen Grundeigentümern Durchleitungsrechte erwerben. Es gibt keine ins Gewicht fallenden Gründe, dass die Entschädigung für diese Dienstbarkeit nicht wie bis anhin zwischen den Betroffenen vertraglich festgelegt wird. Wenn die Bauherrschaft an einem Leitungsprojekt wirklich interessiert ist, wird sie unter Umständen auch bereit sein, eine höhere als die übliche Entschädigung zu leisten, weil sie erfahrungsgemäss ein Enteignungsverfahren wegen der langen Verfahrensdauer möglichst vermeiden möchte.</p><p>Darüber hinaus gibt es Beeinträchtigungen, von denen ein grösserer Personenkreis betroffen ist. Es geht dabei um Fragen wie den Schutz des Landschaftsbildes, die Beeinträchtigung von Lebensräumen oder die Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung. Diesen Aspekten ist bei neuen Projekten mit einer Optimierung der Linienführung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die Elektrizitätsgesetzgebung (insbesondere Leitungsverordnung) und die Umweltschutzgesetzgebung (insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung, Risikoanalyse, Lärmschutzverordnung, in Vorbereitung befindliche Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) stellen dazu die erforderlichen Instrumente zur Verfügung. Die Genehmigungsbehörde muss schliesslich entscheiden, ob ein Projekt auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen tragbar ist. Der in Vorbereitung befindliche Sachplan für elektrische Übertragungsleitungen ist ein geeignetes Instrument, die verschiedenen Interessen und Ansprüche im Bereich der Elektrizitätsübertragung zu einem Konsens zu bringen. Bei bestehenden Leitungen wird im Rahmen von "Energie 2000" die Möglichkeit diskutiert, mittels freiwilliger Vereinbarungen zwischen der Elektrizitätswirtschaft und den Umweltorganisationen Sanierungsfälle einzelprojektweise anzugehen und diesbezüglich Verbesserungen zu erzielen.</p><p>Zudem ist zu bedenken, dass optische und akustische Beeinträchtigungen kaum je "gerecht" entschädigt werden können. Gesundheitliche Auswirkungen von Leitungen sind möglichst zu vermeiden und nicht durch Bezahlung einer Entschädigung für die Betroffenen akzeptabel zu machen. Schliesslich ist auf die methodischen Probleme hinzuweisen, diese Beeinträchtigungen zu erfassen und zu quantifizieren sowie auf den Vollzugsaufwand einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.</p><p>Wenn für die erwähnten Beeinträchtigungen eine Entschädigung geleistet würde, müssten auch Betroffene im Umkreis anderer Infrastrukturanlagen (Nationalstrassen, Bahnanlagen, Flugplätze, militärische Anlagen usw.) entschädigt werden. Auch in diesen Bereichen sind inskünftig vermehrt Massnahmen zur Vermeidung von externen Kosten zu treffen.</p><p>Aus diesen Gründen hat der Bundesrat grosse Vorbehalte gegen eine gesetzliche Entschädigungsregelung im Bereich Starkstromleitungen. Er ist jedoch bereit, die damit zusammenhängenden Fragen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und vorzulegen, welche mit martkwirtschaftlichen Massnahmen Durchleitungsrechte, Verkabelung von Hochspannungsleitungen, akustische, optische, bauliche und andere negative Einwirkungen und Emissionen auf betroffene Landschaften und Siedlungsgebiete sowie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse abgelten. Dazu werden Ausgleichsleistungen von 20 bis 100 Franken pro Laufmeter Hochspannungsleitung ab 50 Kilovolt erhoben, welche vollständig an die betroffenen und dadurch anspruchsberechtigten Gemeinden, Kantone und Privaten zur Abgeltung der erwähnten Emissionen, Einwirkungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen Interesse zurückerstattet werden.</p>
  • Durchleitungsrechte und Verkabelung von Hochspannungsleitungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Ableitung und der Transit elektrischer Energie mittels Hochspannungs- und Freiluftleitungen verursachen immer mehr Gesundheitsschäden bei Menschen, die in der Nähe solcher Leitungen wohnen oder arbeiten, wie weltweit publizierte Studien zeigen. Die bisher geltenden Grenzwerte sind veraltet und in der Regel erheblich zu hoch. Die Kosten für die medizinische Behandlung werden oft und entgegen dem Verursacherprinzip von den Betroffenen selbst, vom Staat oder von den Krankenkassen bezahlt. Dazu kommen weitere Emissionen und Einwirkungen auf die Umwelt, auf ökologisch sensible Gebiete und auf städtische Agglomerationen. Beispiele aus dem Ausland, wo z. B. auch führende Schweizer Firmen beteiligt sind, bestätigen, dass die Verkabelungskosten deutlich gesunken und unter Berücksichtigung von marktwirtschaftlichen Grundsätzen kaum viel teurer sind, als traditionelle Hochspannungsleitungen.</p><p>2. Es widerspricht den marktwirtschaftlichen Grundsätzen und führt zu erheblichen Marktverzerrungen, wenn der Staat in einem freien Markt einem Energieträger einerseits zahlreiche Vergünstigungen, wie Durchleitungs- und Enteignungsrechte, einräumt, besonders günstige Rahmenbedingungen (günstige Baulandpreise weit unter dem Verkehrswert oder sogar gratis Boden für die Überflutung weiter Landschaften zur Verfügung stellt, ungenügende Restwassermengen mit negativen Folgen für die Alp- und Landwirtschaft, Benützung von Meliorations- und Waldstrassen usw.) im öffentlichen Interesse gewährt, anderseits aber die dadurch verursachten Kosten über Steuermittel, durch Private oder Dritte gedeckt werden müssen. Denn dies sind unzulässige wirtschaftspolitische Massnahmen, "mit denen in den freien Wettbewerb eingegriffen wird, um einzelne Gewerbegenossen oder Unternehmensformen zu bevorteilen und das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken" (BGE 111 Ia 186; ähnlich z. B. BGE 118 Ia 176; 117 Ia 445). Gewerbegenossen sind grundsätzlich gleich zu behandeln (BGE 112 Ia 34; vgl. auch BGE 116 Ia 348). Insoweit gewährleistet das geltende Verfassungsrecht im Grundsatz einen freien Wettbewerb, der nicht durch staatliche Massnahmen verfälscht wird (BGE 118 Ia 176; 111 Ia 186). Geradezu untragbar wird die Situation, wenn nationale oder internationale Hochspannungsleitungsbesitzer und Grosskonsumenten von im öffentlichen Interesse gewährten Durchleitungsrechten, besonders günstigen Rahmenbedingungen und einem hochleistungsfähigen Spannungsnetz einerseits privatrechtlich profitieren und andererseits sich um öffentlich-rechtlich geschuldete Abgaben zur Deckung dieser Leistungen und Aufwendungen drücken.</p><p>3. Durch Verkabelung von Hochspannungsleitungen, Abgeltungen von Durchleitungsrechten oder Ausgleichsleistungen zur Verminderung von akustischen, optischen, baulichen, anderen negativen Einwirkungen und Emissionen auf betroffene Landschaften und Siedlungsgebiete, gesundheitsgefährdenden oder gesundheitsschädigenden Folgen für Mensch und Umwelt sowie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse können die Inhaber von Hochspannungsleitungen Gutschriften, Reduktionen und Ausnahmen von der marktwirtschaftlichen Ausgleichspflicht erhalten für:</p><p>a. bereits verkabelte Hochspannungsleitungen durch bewohnte oder schützenswerte Gebiete sowie für erneuerbare Energien, welche im öffentlichen Interesse erzeugt und der Eisenbahn, der lokalen und regionalen Stromversorgung dienen;</p><p>b. die im Produktionsgebiet bereits entrichteten Kapital- und Ertragssteuern, Vorzugs- und Gratisenergie oder andere Finanzleistungen zur Abgeltung von kommunalen Durchleitungsrechten, akustischen, optischen, baulichen und anderen negativen Einwirkungen und Emissionen auf betroffene Landschaften, Siedlungsgebiete, betroffene Private sowie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen;</p><p>c. für besonders günstige Rahmenbedingungen zur dauernden Erhaltung eines hochleistungsfähigen Spannungsnetzes, für angemessene Restwassermengen zur Wahrung eines intakten Landschaftsbildes im öffentlichen oder touristischen Interesse;</p><p>d. vorbehalten bleiben weitergehende, verursachergerechte Abgaben für allfällige gesundheitsspezifische Forderungen (Elektrosmog). Detaillierte Bestimmungen und finanzielle Beiträge für die hier erwähnten Massnahmen gemäss Buchstaben a bis d werden auf Verordnungsstufe geregelt und vom Bund erhoben, sofern die betroffenen Kantone und Gemeinden dies nicht tun.</p>
    • <p>Die Motion verlangt die Vorbereitung gesetzlicher Bestimmungen mit dem Ziel, die von Starkstromleitungen Betroffenen (Kantone, Gemeinden, Private) für die damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen angemessen und verursachergerecht zu entschädigen.</p><p>Der Bundesrat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass externe Kosten nach Möglichkeit zu internalisieren und von den Verursachern zu tragen sind. Energiegesetz, CO2-Gesetz und die sich abzeichnende Energieabgabe sind Schritte in diese Richtung.</p><p>Beeinträchtigungen durch Starkstromleitungen sind sehr verschiedenartig. In erster Linie betroffen sind die Grundeigentümer, die ihr Grundstück für eine Leitung zur Verfügung stellen. Dazu muss die Bauherrschaft von den betroffenen Grundeigentümern Durchleitungsrechte erwerben. Es gibt keine ins Gewicht fallenden Gründe, dass die Entschädigung für diese Dienstbarkeit nicht wie bis anhin zwischen den Betroffenen vertraglich festgelegt wird. Wenn die Bauherrschaft an einem Leitungsprojekt wirklich interessiert ist, wird sie unter Umständen auch bereit sein, eine höhere als die übliche Entschädigung zu leisten, weil sie erfahrungsgemäss ein Enteignungsverfahren wegen der langen Verfahrensdauer möglichst vermeiden möchte.</p><p>Darüber hinaus gibt es Beeinträchtigungen, von denen ein grösserer Personenkreis betroffen ist. Es geht dabei um Fragen wie den Schutz des Landschaftsbildes, die Beeinträchtigung von Lebensräumen oder die Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung. Diesen Aspekten ist bei neuen Projekten mit einer Optimierung der Linienführung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die Elektrizitätsgesetzgebung (insbesondere Leitungsverordnung) und die Umweltschutzgesetzgebung (insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung, Risikoanalyse, Lärmschutzverordnung, in Vorbereitung befindliche Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) stellen dazu die erforderlichen Instrumente zur Verfügung. Die Genehmigungsbehörde muss schliesslich entscheiden, ob ein Projekt auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen tragbar ist. Der in Vorbereitung befindliche Sachplan für elektrische Übertragungsleitungen ist ein geeignetes Instrument, die verschiedenen Interessen und Ansprüche im Bereich der Elektrizitätsübertragung zu einem Konsens zu bringen. Bei bestehenden Leitungen wird im Rahmen von "Energie 2000" die Möglichkeit diskutiert, mittels freiwilliger Vereinbarungen zwischen der Elektrizitätswirtschaft und den Umweltorganisationen Sanierungsfälle einzelprojektweise anzugehen und diesbezüglich Verbesserungen zu erzielen.</p><p>Zudem ist zu bedenken, dass optische und akustische Beeinträchtigungen kaum je "gerecht" entschädigt werden können. Gesundheitliche Auswirkungen von Leitungen sind möglichst zu vermeiden und nicht durch Bezahlung einer Entschädigung für die Betroffenen akzeptabel zu machen. Schliesslich ist auf die methodischen Probleme hinzuweisen, diese Beeinträchtigungen zu erfassen und zu quantifizieren sowie auf den Vollzugsaufwand einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.</p><p>Wenn für die erwähnten Beeinträchtigungen eine Entschädigung geleistet würde, müssten auch Betroffene im Umkreis anderer Infrastrukturanlagen (Nationalstrassen, Bahnanlagen, Flugplätze, militärische Anlagen usw.) entschädigt werden. Auch in diesen Bereichen sind inskünftig vermehrt Massnahmen zur Vermeidung von externen Kosten zu treffen.</p><p>Aus diesen Gründen hat der Bundesrat grosse Vorbehalte gegen eine gesetzliche Entschädigungsregelung im Bereich Starkstromleitungen. Er ist jedoch bereit, die damit zusammenhängenden Fragen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und vorzulegen, welche mit martkwirtschaftlichen Massnahmen Durchleitungsrechte, Verkabelung von Hochspannungsleitungen, akustische, optische, bauliche und andere negative Einwirkungen und Emissionen auf betroffene Landschaften und Siedlungsgebiete sowie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse abgelten. Dazu werden Ausgleichsleistungen von 20 bis 100 Franken pro Laufmeter Hochspannungsleitung ab 50 Kilovolt erhoben, welche vollständig an die betroffenen und dadurch anspruchsberechtigten Gemeinden, Kantone und Privaten zur Abgeltung der erwähnten Emissionen, Einwirkungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen Interesse zurückerstattet werden.</p>
    • Durchleitungsrechte und Verkabelung von Hochspannungsleitungen

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