Spitex. Rahmenbedingungen
- ShortId
-
98.3344
- Id
-
19983344
- Updated
-
25.06.2025 02:21
- Language
-
de
- Title
-
Spitex. Rahmenbedingungen
- AdditionalIndexing
-
Leistungsauftrag;Krankenversicherung;Qualitätssicherung;Spitex;Gesetz
- 1
-
- L05K0105051105, Spitex
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Pflege in der vertrauten Umgebung zuhause ist eine menschenfreundliche und kostengünstige Alternative zu Hospitalisierung und Heimaufenthalt. Deshalb braucht es im Spitexbereich gezielte Förderungsmassnahmen, welche die Qualität und die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtung für die Zukunft sichern.</p><p>Die Organisation und die Qualität der Spitexangebote ist in der Schweiz je nach Kanton und Region äusserst unterschiedlich. Es sind Rahmenbedingungen zu schaffen, die gesamtschweizerisch die Qualität und die Wirtschaftlichkeit von Spitex sicherstellen. Dazu gehört neben einer bedarfsgerechten Organisations- und Infrastruktur auch die berufliche Qualifizierung des Personals.</p><p>Dank verschiedenen Massnahmen, unter anderem mit der Einführung von Globalbudgets, konnte die Kostensteigerung in den Spitälern inzwischen in den meisten Kantonen unter Kontrolle gebracht werden. Weitere Kosteneinsparungen, die durch Spitalschliessungen und -fusionen, Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder teilstationäre Behandlungen erzielt werden, müssen durch einen qualitativen und quantitativen Ausbau der Spitexleistungen kompensierte werden, um Qualitätseinbussen zu vermeiden.</p><p>Spitex gehört zwar strukturell zum ambulanten Bereich. Die Kantone sparen jedoch mit Spitex Infrastruktur- und Betriebskosten im stationären Bereich. Deshalb gehört Spitex in die Versorgungskette der Spitäler und der Pflegeheime. Spitex muss zu einem festen Bestandteil in der Gesundheitsplanung der Kantone werden. Dies kann durch Globalbudgets im stationären Bereich sichergestellt werden, welche auch die Spitexpflege miteinbeziehen.</p><p>Ebenso wie im stationären Bereich ist auch bei Spitex die Hauswirtschaft (Essen zubereiten, Reinigung etc.) ein Bestandteil der Pflege. Aus diesem Grund soll für Spitex der gleiche Finanzierungsschlüssel gelten - 50 Prozent Krankenversicherungsprämien und 50 Prozent Steuern - wie für die Spitäler.</p>
- <p>Die Motionärin schlägt vor, im Rahmen der laufenden Teilrevision des KVG für den Spitexbereich einige Änderungen einzuführen. Diese sehen vor, die Spitexorganisationen bezüglich der Finanzierung und Zulassung dem im stationären Bereich geltenden Regime zu unterstellen. Dies würde zu einer Abkehr vom bisherigen System führen, das die Spitexorganisationen gerade nicht der Planung unterstellt hat. Der Bundesrat hat in seiner Vernehmlassungsvorlage vom 9. März 1998 zur Teilrevision des KVG festgehalten, dass vordringlich diejenigen Bestimmungen revidiert werden sollen, bei denen sich in den vergangenen zwei Jahren gezeigt hat, dass sie aufgrund von Fehlformulierungen, Lücken usw. die gewünschten Wirkungsmechanismus des KVG behindern, mögliche Fehlentwicklungen einleiten oder zu langwierigen Beschwerdeverfahren führen.</p><p>Der Bundesrat hat aber auch festgehalten, dass es Revisionsthemen gibt, die eine wesentliche Änderung der Wirkungsmechanismen, der Finanzierung oder der Subventionierung zur Folge hätten, und die daher vorläufig keinen Einzug in die geplante Revisionsvorlage finden, weil sie eingehender Abklärungen bedürfen. Indessen hat der Bundesrat vorgesehen, die Frage der Spitalfinanzierung unter die Revisionspunkte aufzunehmen, diese aber in einer separaten Vorlage dem Parlament zu unterbreiten. Die Motionärin schlägt für Spitex eine Lösung vor, wie sie für die Spitäler bereits besteht. Damit würde das Finanzierungsregime eine wesentliche Änderung erfahren, wie sie der Bundesrat nicht bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des KVG vorschlagen wollte. Dennoch kann der vorliegende Vorschlag im Rahmen der Vorlage zur Spitalfinanzierung geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der laufenden Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) folgende Massnahmen vorzunehmen:</p><p>1. Der Bund setzt Rahmenbedingungen für die Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitexorganisationen), die folgendes beinhalten:</p><p>- Kriterien für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen;</p><p>- Kriterien für Aus- und Weiterbildung von Management und Personal;</p><p>- Minimalrichtlinien für die Anstellungsbedingungen des Spitexpersonals.</p><p>2. Die Kantone erstellen Spitexlisten, die eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Sie erteilen den Spitexorganisationen entsprechende Leistungsaufträge. Die Leistungsaufträge umfassen sowohl Pflege- wie auch Hauswirtschaftsleistungen.</p><p>3. Die Spitexorganisationen sind Bestandteil der Globalbudgets der Spitäler gemäss Artikel 51 KVG.</p><p>4. Die Finanzierung der Spitexorganisationen erfolgt analog zu den Allgemeinabteilungen der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern.</p>
- Spitex. Rahmenbedingungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Pflege in der vertrauten Umgebung zuhause ist eine menschenfreundliche und kostengünstige Alternative zu Hospitalisierung und Heimaufenthalt. Deshalb braucht es im Spitexbereich gezielte Förderungsmassnahmen, welche die Qualität und die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtung für die Zukunft sichern.</p><p>Die Organisation und die Qualität der Spitexangebote ist in der Schweiz je nach Kanton und Region äusserst unterschiedlich. Es sind Rahmenbedingungen zu schaffen, die gesamtschweizerisch die Qualität und die Wirtschaftlichkeit von Spitex sicherstellen. Dazu gehört neben einer bedarfsgerechten Organisations- und Infrastruktur auch die berufliche Qualifizierung des Personals.</p><p>Dank verschiedenen Massnahmen, unter anderem mit der Einführung von Globalbudgets, konnte die Kostensteigerung in den Spitälern inzwischen in den meisten Kantonen unter Kontrolle gebracht werden. Weitere Kosteneinsparungen, die durch Spitalschliessungen und -fusionen, Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder teilstationäre Behandlungen erzielt werden, müssen durch einen qualitativen und quantitativen Ausbau der Spitexleistungen kompensierte werden, um Qualitätseinbussen zu vermeiden.</p><p>Spitex gehört zwar strukturell zum ambulanten Bereich. Die Kantone sparen jedoch mit Spitex Infrastruktur- und Betriebskosten im stationären Bereich. Deshalb gehört Spitex in die Versorgungskette der Spitäler und der Pflegeheime. Spitex muss zu einem festen Bestandteil in der Gesundheitsplanung der Kantone werden. Dies kann durch Globalbudgets im stationären Bereich sichergestellt werden, welche auch die Spitexpflege miteinbeziehen.</p><p>Ebenso wie im stationären Bereich ist auch bei Spitex die Hauswirtschaft (Essen zubereiten, Reinigung etc.) ein Bestandteil der Pflege. Aus diesem Grund soll für Spitex der gleiche Finanzierungsschlüssel gelten - 50 Prozent Krankenversicherungsprämien und 50 Prozent Steuern - wie für die Spitäler.</p>
- <p>Die Motionärin schlägt vor, im Rahmen der laufenden Teilrevision des KVG für den Spitexbereich einige Änderungen einzuführen. Diese sehen vor, die Spitexorganisationen bezüglich der Finanzierung und Zulassung dem im stationären Bereich geltenden Regime zu unterstellen. Dies würde zu einer Abkehr vom bisherigen System führen, das die Spitexorganisationen gerade nicht der Planung unterstellt hat. Der Bundesrat hat in seiner Vernehmlassungsvorlage vom 9. März 1998 zur Teilrevision des KVG festgehalten, dass vordringlich diejenigen Bestimmungen revidiert werden sollen, bei denen sich in den vergangenen zwei Jahren gezeigt hat, dass sie aufgrund von Fehlformulierungen, Lücken usw. die gewünschten Wirkungsmechanismus des KVG behindern, mögliche Fehlentwicklungen einleiten oder zu langwierigen Beschwerdeverfahren führen.</p><p>Der Bundesrat hat aber auch festgehalten, dass es Revisionsthemen gibt, die eine wesentliche Änderung der Wirkungsmechanismen, der Finanzierung oder der Subventionierung zur Folge hätten, und die daher vorläufig keinen Einzug in die geplante Revisionsvorlage finden, weil sie eingehender Abklärungen bedürfen. Indessen hat der Bundesrat vorgesehen, die Frage der Spitalfinanzierung unter die Revisionspunkte aufzunehmen, diese aber in einer separaten Vorlage dem Parlament zu unterbreiten. Die Motionärin schlägt für Spitex eine Lösung vor, wie sie für die Spitäler bereits besteht. Damit würde das Finanzierungsregime eine wesentliche Änderung erfahren, wie sie der Bundesrat nicht bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des KVG vorschlagen wollte. Dennoch kann der vorliegende Vorschlag im Rahmen der Vorlage zur Spitalfinanzierung geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der laufenden Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) folgende Massnahmen vorzunehmen:</p><p>1. Der Bund setzt Rahmenbedingungen für die Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitexorganisationen), die folgendes beinhalten:</p><p>- Kriterien für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen;</p><p>- Kriterien für Aus- und Weiterbildung von Management und Personal;</p><p>- Minimalrichtlinien für die Anstellungsbedingungen des Spitexpersonals.</p><p>2. Die Kantone erstellen Spitexlisten, die eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Sie erteilen den Spitexorganisationen entsprechende Leistungsaufträge. Die Leistungsaufträge umfassen sowohl Pflege- wie auch Hauswirtschaftsleistungen.</p><p>3. Die Spitexorganisationen sind Bestandteil der Globalbudgets der Spitäler gemäss Artikel 51 KVG.</p><p>4. Die Finanzierung der Spitexorganisationen erfolgt analog zu den Allgemeinabteilungen der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern.</p>
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