Wiederkandidierende Bundesräte. Wahlverfahren

ShortId
98.3349
Id
19983349
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Wiederkandidierende Bundesräte. Wahlverfahren
AdditionalIndexing
1
  • L05K0801030201, Bundesratswahl
  • L04K08010303, Wahlsystem
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesratswahl muss so ausgestaltet sein, dass sie die Wahl eines optimalen Kollegiums ermöglicht. Heute, mehr denn je, muss der Bundesrat als Kollegium harmonieren und handlungsfähig sein. Der Bundesrat wird durch den vorgeschlagenen Wahlmodus dazu angehalten, als Kollegium zu führen und zu handeln, wenn ansonsten bei der nächsten Gesamterneuerungswahl die Gefahr besteht, dass einem Mitglied der Landesregierung das Vertrauen nicht mehr ausgesprochen wird. Der Wille zur Konkordanz wird dadurch erhöht.</p><p>Bei Einzelwahlen nacheinander sind die Fraktionen nicht in der Lage, ohne taktische Überlegungen zu stimmen und einen echten Vertrauensbeweis für die Regierung als Kollegium abzugeben. Bekanntlich erhält oftmals der amtsälteste Bundesrat die höchste Stimmenzahl, der amtsjüngste die tiefste.</p><p>Zur gleichen Sache wurden bereits mehrere Vorstösse eingereicht, die entweder im Hinblick auf die bevorstehende Regierungsreform zurückgezogen oder nur knapp nicht überwiesen wurden. Die Staatsleitungsreform wurde von der Verfassungsreform noch ausgeklammert. Es scheint einmal mehr, dass der Wahlmodus der Bundesräte auch in der kommenden Staatsleitungsreform nicht geändert werden soll, obschon das heutige Verfahren unbestrittenermassen von der Mehrheit des Nationalrates als unbefriedigend beurteilt wird (Entscheid vom 22. März 1996).</p>
  • <p>Heute werden die wiederkandidierenden Bundesräte der Reihe nach einzeln und in der Reihenfolge ihres Amtsalters gewählt. Nach dem vorgeschlagenen Verfahren soll jedes Ratsmitglied je einen Wahlzettel für jede Wiederwahl erhalten. Diese Wahlzettel sollen gleichzeitig ausgefüllt und eingesammelt werden.</p><p>So wäre im Falle, dass sich im Dezember 1999 alle bisherigen Bundesratsmitglieder zur Wiederwahl stellen, der Wahlzettel für die erste Wiederwahl (Koller) beispielsweise blau, der für die zweite (Cotti) orange, der für die dritte (Ogi) grün, der für die vierte (Villiger) violett, der für die fünfte (Dreifuss) rosa, der für die sechste (Leuenberger) rot und der für die siebte Wiederwahl (Couchepin) gelb. Die Ratsmitglieder müssten alle Wahlzettel ausfüllen und darauf gleichzeitig in die Urne werfen.</p><p>Ob die Ratsmitglieder weitere Namen auf die Wahlzettel setzen können, geht aus der Motion nicht hervor. Wenn dem nicht so ist, wäre dies eine gravierende Einschränkung der Rechte der Ratsmitglieder. Könnten sie hingegen einem anderen Kandidierenden als den bisherigen Mitgliedern die Stimme geben, stellt sich das gleiche Problem, wie bei der ersten Motion Weyeneth (95.3140) zu diesem Thema, die am 4. Oktober 1996 vom Ständerat abgelehnt wurde: Man riskiert, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin aus einem Kanton gewählt wird, der bereits im Bundesrat vertreten ist. Auch besteht die Gefahr, dass entweder der Verteilschlüssel, welcher die politische Zusammensetzung der Bundesversammlung wiedergibt (2 Fraktion R, 2 Fraktion C, 2 Fraktion S, 1 Fraktion V) oder die Aufteilung nach Sprachgemeinschaften (4 deutschsprachig, 2 französischsprachig, 1 italienischsprachig) unbeachtet bliebe. Ebenso könnte der Frauenanteil in der Regierung in Frage gestellt werden. In einem neuen System sollte der Wille der Mehrheit klar zum Ausdruck kommen.</p><p>Was passiert, wenn ein Name auf dem falschen Wahlzettel steht? Der Wahlzettel müsste zweifellos für ungültig erklärt werden, was für die Stimme eines Mitgliedes der Legislative ärgerlich wäre. Wären die Namen auf den Wahlzetteln bereits vorgedruckt, so müsste das Ratsmitglied, das seinen Unmut gegen einen Kandidaten äussern will, den Namen streichen oder allenfalls einen anderen Namen hinzufügen.</p><p>Was passiert, wenn ein bisheriges Mitglied im einmaligen Wahlgang nicht gewählt wird? Der Motionär erwähnt selbst die Möglichkeit, dass ein Mitglied der Landesregierung nicht wiedergewählt werden könnte, weil die Bundesversammlung ihm gegenüber das "Vertrauen nicht mehr ausspricht". Es ist schlecht vorstellbar, wie der "Wille zur Konkordanz" gleichzeitig "erhöht" werden sollte. In Wirklichkeit ist eher zu befürchten, dass die Nichtwiederwahl eines bisherigen Regierungsmitgliedes das Land in eine politische Krise stürzen würde.</p><p>Das Büro ist der Meinung, dass zuerst die Frage der Staatsleitungsreform geregelt werden muss, bevor eine Änderung am Modus für Bundesratswahlen ins Auge gefasst wird.</p><p>Über die Frage der Abschaffung der Kantonsklausel (nicht mehr als ein Bundesratsmitglied pro Kanton) wird an der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 entschieden. Es wird deshalb zu prüfen sein, welche Möglichkeiten die Gesetzgebung bietet, um das Recht der Sprachgemeinschaften auf eine ausgewogene Vertretung im Bundesrat zu garantieren (Art. 96 Abs. 1bis neu der Bundesverfassung).</p><p>Der Entwurf zur neuen Bundesverfassung sieht unter Artikel 154 Absatz 1 vor, dass alle wichtigen Recht setzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Somit müssten die wichtigsten Bestimmungen des Reglementes der Vereinigten Bundesversammlung in einem Gesetz stehen.</p><p>Die Staatspolitischen Kommissionen haben dementsprechend eine Subkommission beauftragt, die Beschlüsse in bezug auf die Regelung der Wahlkompetenzen im Geschäftsverkehrsgesetz vorzubereiten. Das Büro ist deshalb der Meinung, dass eine Änderung am Reglement der Vereinigten Bundesversammlung nicht gesondert erfolgen sollte.</p><p>Ohne sich dem Vorschlag so, wie er in der Motion formuliert ist, anzuschliessen, ist das Büro der Meinung, dass diese Frage in den Staatspolitischen Kommissionen weiterbehandelt werden muss, und beantragt deshalb, die Motion der genannten Kommission als Postulat zu überweisen.</p>
  • <p>Die Büros der Räte werden beauftragt, das Reglement der Vereinigten Bundesversammlung in Artikel 4 in dem Sinne abzuändern, dass wiederkandidierende Bundesräte bei einer Gesamterneuerungswahl in einer gleichzeitigen Einzelwahl gewählt werden.</p>
  • Wiederkandidierende Bundesräte. Wahlverfahren
State
Überwiesen an das Ratsbüro
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesratswahl muss so ausgestaltet sein, dass sie die Wahl eines optimalen Kollegiums ermöglicht. Heute, mehr denn je, muss der Bundesrat als Kollegium harmonieren und handlungsfähig sein. Der Bundesrat wird durch den vorgeschlagenen Wahlmodus dazu angehalten, als Kollegium zu führen und zu handeln, wenn ansonsten bei der nächsten Gesamterneuerungswahl die Gefahr besteht, dass einem Mitglied der Landesregierung das Vertrauen nicht mehr ausgesprochen wird. Der Wille zur Konkordanz wird dadurch erhöht.</p><p>Bei Einzelwahlen nacheinander sind die Fraktionen nicht in der Lage, ohne taktische Überlegungen zu stimmen und einen echten Vertrauensbeweis für die Regierung als Kollegium abzugeben. Bekanntlich erhält oftmals der amtsälteste Bundesrat die höchste Stimmenzahl, der amtsjüngste die tiefste.</p><p>Zur gleichen Sache wurden bereits mehrere Vorstösse eingereicht, die entweder im Hinblick auf die bevorstehende Regierungsreform zurückgezogen oder nur knapp nicht überwiesen wurden. Die Staatsleitungsreform wurde von der Verfassungsreform noch ausgeklammert. Es scheint einmal mehr, dass der Wahlmodus der Bundesräte auch in der kommenden Staatsleitungsreform nicht geändert werden soll, obschon das heutige Verfahren unbestrittenermassen von der Mehrheit des Nationalrates als unbefriedigend beurteilt wird (Entscheid vom 22. März 1996).</p>
    • <p>Heute werden die wiederkandidierenden Bundesräte der Reihe nach einzeln und in der Reihenfolge ihres Amtsalters gewählt. Nach dem vorgeschlagenen Verfahren soll jedes Ratsmitglied je einen Wahlzettel für jede Wiederwahl erhalten. Diese Wahlzettel sollen gleichzeitig ausgefüllt und eingesammelt werden.</p><p>So wäre im Falle, dass sich im Dezember 1999 alle bisherigen Bundesratsmitglieder zur Wiederwahl stellen, der Wahlzettel für die erste Wiederwahl (Koller) beispielsweise blau, der für die zweite (Cotti) orange, der für die dritte (Ogi) grün, der für die vierte (Villiger) violett, der für die fünfte (Dreifuss) rosa, der für die sechste (Leuenberger) rot und der für die siebte Wiederwahl (Couchepin) gelb. Die Ratsmitglieder müssten alle Wahlzettel ausfüllen und darauf gleichzeitig in die Urne werfen.</p><p>Ob die Ratsmitglieder weitere Namen auf die Wahlzettel setzen können, geht aus der Motion nicht hervor. Wenn dem nicht so ist, wäre dies eine gravierende Einschränkung der Rechte der Ratsmitglieder. Könnten sie hingegen einem anderen Kandidierenden als den bisherigen Mitgliedern die Stimme geben, stellt sich das gleiche Problem, wie bei der ersten Motion Weyeneth (95.3140) zu diesem Thema, die am 4. Oktober 1996 vom Ständerat abgelehnt wurde: Man riskiert, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin aus einem Kanton gewählt wird, der bereits im Bundesrat vertreten ist. Auch besteht die Gefahr, dass entweder der Verteilschlüssel, welcher die politische Zusammensetzung der Bundesversammlung wiedergibt (2 Fraktion R, 2 Fraktion C, 2 Fraktion S, 1 Fraktion V) oder die Aufteilung nach Sprachgemeinschaften (4 deutschsprachig, 2 französischsprachig, 1 italienischsprachig) unbeachtet bliebe. Ebenso könnte der Frauenanteil in der Regierung in Frage gestellt werden. In einem neuen System sollte der Wille der Mehrheit klar zum Ausdruck kommen.</p><p>Was passiert, wenn ein Name auf dem falschen Wahlzettel steht? Der Wahlzettel müsste zweifellos für ungültig erklärt werden, was für die Stimme eines Mitgliedes der Legislative ärgerlich wäre. Wären die Namen auf den Wahlzetteln bereits vorgedruckt, so müsste das Ratsmitglied, das seinen Unmut gegen einen Kandidaten äussern will, den Namen streichen oder allenfalls einen anderen Namen hinzufügen.</p><p>Was passiert, wenn ein bisheriges Mitglied im einmaligen Wahlgang nicht gewählt wird? Der Motionär erwähnt selbst die Möglichkeit, dass ein Mitglied der Landesregierung nicht wiedergewählt werden könnte, weil die Bundesversammlung ihm gegenüber das "Vertrauen nicht mehr ausspricht". Es ist schlecht vorstellbar, wie der "Wille zur Konkordanz" gleichzeitig "erhöht" werden sollte. In Wirklichkeit ist eher zu befürchten, dass die Nichtwiederwahl eines bisherigen Regierungsmitgliedes das Land in eine politische Krise stürzen würde.</p><p>Das Büro ist der Meinung, dass zuerst die Frage der Staatsleitungsreform geregelt werden muss, bevor eine Änderung am Modus für Bundesratswahlen ins Auge gefasst wird.</p><p>Über die Frage der Abschaffung der Kantonsklausel (nicht mehr als ein Bundesratsmitglied pro Kanton) wird an der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 entschieden. Es wird deshalb zu prüfen sein, welche Möglichkeiten die Gesetzgebung bietet, um das Recht der Sprachgemeinschaften auf eine ausgewogene Vertretung im Bundesrat zu garantieren (Art. 96 Abs. 1bis neu der Bundesverfassung).</p><p>Der Entwurf zur neuen Bundesverfassung sieht unter Artikel 154 Absatz 1 vor, dass alle wichtigen Recht setzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Somit müssten die wichtigsten Bestimmungen des Reglementes der Vereinigten Bundesversammlung in einem Gesetz stehen.</p><p>Die Staatspolitischen Kommissionen haben dementsprechend eine Subkommission beauftragt, die Beschlüsse in bezug auf die Regelung der Wahlkompetenzen im Geschäftsverkehrsgesetz vorzubereiten. Das Büro ist deshalb der Meinung, dass eine Änderung am Reglement der Vereinigten Bundesversammlung nicht gesondert erfolgen sollte.</p><p>Ohne sich dem Vorschlag so, wie er in der Motion formuliert ist, anzuschliessen, ist das Büro der Meinung, dass diese Frage in den Staatspolitischen Kommissionen weiterbehandelt werden muss, und beantragt deshalb, die Motion der genannten Kommission als Postulat zu überweisen.</p>
    • <p>Die Büros der Räte werden beauftragt, das Reglement der Vereinigten Bundesversammlung in Artikel 4 in dem Sinne abzuändern, dass wiederkandidierende Bundesräte bei einer Gesamterneuerungswahl in einer gleichzeitigen Einzelwahl gewählt werden.</p>
    • Wiederkandidierende Bundesräte. Wahlverfahren

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