Berufsordnung für Vermögensverwalter
- ShortId
-
98.3353
- Id
-
19983353
- Updated
-
14.11.2025 06:22
- Language
-
de
- Title
-
Berufsordnung für Vermögensverwalter
- AdditionalIndexing
-
Bankberuf;Sorgfaltspflichtvereinbarung;berufliche Eignung
- 1
-
- L04K11040204, Bankberuf
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Stiftung "Genève Place Financière" (Finanzplatz Genf), die 1991 von den 80 Mitgliedbanken der Genfer Börse gegründet wurde, hat kürzlich eine Broschüre über den Finanzplatz Genf und die Rolle der Banken, insbesondere in bezug auf die Vermögensverwaltung, herausgegeben.</p><p>Interessanterweise bedauern die Verfasser dieser Broschüre die Tatsache, dass die Vermögensverwalter - mit Ausnahme der Bankangestellten - einzig der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden, die mit der Durchsetzung des Geldwäschereigesetzes betraut ist, unterworfen ist. Im weiteren halten sie fest, "dass sie eine gesamtschweizerische Regelung über die Vermögensverwaltung begrüssen würden, umso mehr, als der Ehrenkodex, den die Mitglieder des Verbandes schweizerischer Vermögensverwalter verabschiedet haben, die Frage der Überwachung dieser Berufstätigkeit nicht löst: Dieser legt vor allem das Verfahren für die Vereinbarung einer Verwaltungsvollmacht und die Limiten bei der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten fest. Die Branchenvertreter wünschen eine Regelung, die vor allem in folgenden Punkten Minimalanforderungen festlegt: Rechtsform, Gesellschaftskapital, Befähigung der Revisoren, Haftpflichtgarantien sowie Auflagen bei der Werbung."</p><p>Eine solche Regelung scheint uns umso nötiger zu sein, als der Beruf des Vermögensverwalters auch ausserhalb der Banken mehr und mehr an Boden gewinnt.</p>
- <p>Einleitend ist festzuhalten, dass ein grosser Teil der Vermögensverwalter, nämlich diejenigen, welche generell Kundengelder in eigenem Namen aber auf Rechnung ihrer Mandanten verwalten, unter die Begriffsdefinition des Effektenhändlers fallen und der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, SR 954.1) und somit der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) unterstehen. Die EBK hat mehrfach betont, dass sie die feste Absicht hat, den Anwendungsbereich des Börsengesetzes weit auszulegen.</p><p></p><p>lm Vergleich zur EU, welche den Wertpapier- und den Parabankenbereich in der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen (93/22/EWG vorn 10. Mai 1993) regelt, besteht in der Schweiz neben den bestehenden aufsichtsrechtlichen Gesetzen (Banken-, Börsen-, Anlagefondsgesetz, sowie Bundesgesetz über die Privatversicherungen) anerkannterweise eine Lücke in der Überwachung nicht nur der Vermögensverwalter, welche nicht unter den Geltungsbereich des Börsengesetzes fallen (Vermögensverwalter, welche Gelder von Dritten entgegennehmen und in deren Namen sowie auf deren Rechnung verwalten), sondern des gesamten Parabankenbereichs. Entsprechend fehlen hier gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen, welche eine einwandfreie Geschäftsführung garantieren helfen wie Vorschriften bezüglich Rechtsform der Finanzintermediäre, einem genügenden Firmenkapital oder einer Haftpflichtversicherung zum Schutze der Anleger.</p><p></p><p>Dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz) auf den 1. April 1998 werden alle Vermögensverwalter sowie ein grosser Teil der Finanzintermediäre verpflichtet, sich bis zum 31. März 2000 entweder selber zu regulieren oder der staatlichen Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unterstellen. lm Rahmen der Selbstregulierung haben die Berufsverbände die Möglichkeit, sich über die Anforderungen des Geldwäschereigesetzes hinaus auch verbandsintern Mindestanforderungen zu einer einwandfreien Geschäftsführung zu geben und diese der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen bleiben Anlage- und Finanzberater sowie Vermittler von Finanzdienstleistungen, welche alle keine Gelder von Dritten entgegennehmen.</p><p></p><p>Angesichts der Globalisierung der Märkte und der weltweiten Liberalisierung der Rahmenbedingungen sind die Finanzmärkte überall einem raschen und tiefgreifenden Wandel unterworfen. Finanzierungsinstrumente und Anlagemöglichkeiten, die damit verbundenen Dienstleistungen und die Absicherung der Finanztransaktionen haben sich in kurzer Zeit - auch bedingt durch die Fortschritte in der Informatik und Telekommunikation -völlig verändert.</p><p></p><p>Diese Entwicklung zieht einen Anpassungsbedarf bei der Finanzmarktgesetzgebung und -aufsicht mit sich. Das EFD plant deshalb den Einsatz einer Expertengruppe, welche die Finanzmarktregulierung in der Schweiz auf Wirksamkeit überprüfen und allfällige Lücken aufdecken soll. In diesem Zusammenhang wird auch den Begehren des Motionärs Rechnung getragen.</p><p></p><p>Um den Ergebnissen dieser Expertengruppe nicht vorzugreifen, schlägt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat vor.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung den Entwurf zu einem Gesetz zu unterbreiten, das den Beruf des Vermögensverwalters regelt.</p>
- Berufsordnung für Vermögensverwalter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Stiftung "Genève Place Financière" (Finanzplatz Genf), die 1991 von den 80 Mitgliedbanken der Genfer Börse gegründet wurde, hat kürzlich eine Broschüre über den Finanzplatz Genf und die Rolle der Banken, insbesondere in bezug auf die Vermögensverwaltung, herausgegeben.</p><p>Interessanterweise bedauern die Verfasser dieser Broschüre die Tatsache, dass die Vermögensverwalter - mit Ausnahme der Bankangestellten - einzig der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden, die mit der Durchsetzung des Geldwäschereigesetzes betraut ist, unterworfen ist. Im weiteren halten sie fest, "dass sie eine gesamtschweizerische Regelung über die Vermögensverwaltung begrüssen würden, umso mehr, als der Ehrenkodex, den die Mitglieder des Verbandes schweizerischer Vermögensverwalter verabschiedet haben, die Frage der Überwachung dieser Berufstätigkeit nicht löst: Dieser legt vor allem das Verfahren für die Vereinbarung einer Verwaltungsvollmacht und die Limiten bei der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten fest. Die Branchenvertreter wünschen eine Regelung, die vor allem in folgenden Punkten Minimalanforderungen festlegt: Rechtsform, Gesellschaftskapital, Befähigung der Revisoren, Haftpflichtgarantien sowie Auflagen bei der Werbung."</p><p>Eine solche Regelung scheint uns umso nötiger zu sein, als der Beruf des Vermögensverwalters auch ausserhalb der Banken mehr und mehr an Boden gewinnt.</p>
- <p>Einleitend ist festzuhalten, dass ein grosser Teil der Vermögensverwalter, nämlich diejenigen, welche generell Kundengelder in eigenem Namen aber auf Rechnung ihrer Mandanten verwalten, unter die Begriffsdefinition des Effektenhändlers fallen und der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, SR 954.1) und somit der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) unterstehen. Die EBK hat mehrfach betont, dass sie die feste Absicht hat, den Anwendungsbereich des Börsengesetzes weit auszulegen.</p><p></p><p>lm Vergleich zur EU, welche den Wertpapier- und den Parabankenbereich in der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen (93/22/EWG vorn 10. Mai 1993) regelt, besteht in der Schweiz neben den bestehenden aufsichtsrechtlichen Gesetzen (Banken-, Börsen-, Anlagefondsgesetz, sowie Bundesgesetz über die Privatversicherungen) anerkannterweise eine Lücke in der Überwachung nicht nur der Vermögensverwalter, welche nicht unter den Geltungsbereich des Börsengesetzes fallen (Vermögensverwalter, welche Gelder von Dritten entgegennehmen und in deren Namen sowie auf deren Rechnung verwalten), sondern des gesamten Parabankenbereichs. Entsprechend fehlen hier gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen, welche eine einwandfreie Geschäftsführung garantieren helfen wie Vorschriften bezüglich Rechtsform der Finanzintermediäre, einem genügenden Firmenkapital oder einer Haftpflichtversicherung zum Schutze der Anleger.</p><p></p><p>Dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz) auf den 1. April 1998 werden alle Vermögensverwalter sowie ein grosser Teil der Finanzintermediäre verpflichtet, sich bis zum 31. März 2000 entweder selber zu regulieren oder der staatlichen Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unterstellen. lm Rahmen der Selbstregulierung haben die Berufsverbände die Möglichkeit, sich über die Anforderungen des Geldwäschereigesetzes hinaus auch verbandsintern Mindestanforderungen zu einer einwandfreien Geschäftsführung zu geben und diese der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen bleiben Anlage- und Finanzberater sowie Vermittler von Finanzdienstleistungen, welche alle keine Gelder von Dritten entgegennehmen.</p><p></p><p>Angesichts der Globalisierung der Märkte und der weltweiten Liberalisierung der Rahmenbedingungen sind die Finanzmärkte überall einem raschen und tiefgreifenden Wandel unterworfen. Finanzierungsinstrumente und Anlagemöglichkeiten, die damit verbundenen Dienstleistungen und die Absicherung der Finanztransaktionen haben sich in kurzer Zeit - auch bedingt durch die Fortschritte in der Informatik und Telekommunikation -völlig verändert.</p><p></p><p>Diese Entwicklung zieht einen Anpassungsbedarf bei der Finanzmarktgesetzgebung und -aufsicht mit sich. Das EFD plant deshalb den Einsatz einer Expertengruppe, welche die Finanzmarktregulierung in der Schweiz auf Wirksamkeit überprüfen und allfällige Lücken aufdecken soll. In diesem Zusammenhang wird auch den Begehren des Motionärs Rechnung getragen.</p><p></p><p>Um den Ergebnissen dieser Expertengruppe nicht vorzugreifen, schlägt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat vor.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung den Entwurf zu einem Gesetz zu unterbreiten, das den Beruf des Vermögensverwalters regelt.</p>
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