Revision VLVA. Gutglaubensschutz
- ShortId
-
98.3357
- Id
-
19983357
- Updated
-
10.04.2024 10:35
- Language
-
de
- Title
-
Revision VLVA. Gutglaubensschutz
- AdditionalIndexing
-
Zufriedenheit bei der Arbeit;Offizier;Vertrauen;Sparmassnahme;vorgezogener Ruhestand;Lohnkürzung;Führungskraft
- 1
-
- L05K0702030107, vorgezogener Ruhestand
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L07K07020502010105, Zufriedenheit bei der Arbeit
- L05K0702010306, Lohnkürzung
- L05K0402030301, Offizier
- L05K0702020204, Führungskraft
- L04K08020232, Vertrauen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Von der erwähnten Verordnung sind vornehmlich Bedienstete begünstigt, deren Aufgabenbereich sich nicht mit festen Arbeitszeiten vereinbaren lässt und von denen während Jahren eine hohe Flexibilität bezüglich Arbeitsort und Einsatzbereitschaft erwartet wird.</p><p>2. So kennen namentlich die militärischen Instruktoren keine geregelte Arbeitszeit von 42 Stunden. Diese beläuft sich regelmässig auf einen Durchschnitt von rund 50 Stunden. Für Klassenlehrer und Gruppenchefs in Kaderschulen liegt der zeitliche Einsatz bei rund 70 Wochenstunden.</p><p>3. Dazu kommt die häufige und langdauernde Abwesenheit von der Familie und die Notwendigkeit, im Laufe der Karriere den Arbeitsort mehrfach zu wechseln, mit allen Folgen einer Übersiedlung auch für die Kinder.</p><p>4. Eine Ausrichtung von Überzeitentschädigung ist nicht vorgesehen, sowenig wie eine Entschädigung für die hohen Inkonvenienzen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und persönlicher Unabhängigkeit.</p><p>5. Im Sinne einer Gesamtkompensation für alle im Laufe der Jahre erbrachten Mehrleistungen, die dem Bediensteten nicht einzeln entschädigt werden können, wurden die Leistungen der Verordnung in Aussicht gestellt.</p><p>6. Da diese Leistungen respektabel sind, bilden sie starke Elemente in der Finanzplanung für die dritte Lebensphase. Für viele Berechtigte war die Aussicht auf die Abgeltung der Mehrbelastung durch den vorzeitigen Altersrücktritt ein ausschlaggebendes Entscheidungsargument zugunsten der Weiterführung des bisherigen Berufes, gegenüber einem Absprung in die vielversprechende Privatwirtschaft.</p><p>7. Bei der Mehrheit der Betroffenen hat die Ankündigung der Streichung der Zusatzleistung tiefe Verbitterung ausgelöst. Sie fühlen sich übers Ohr gehauen, und dies nicht von irgend jemandem, sondern von ihrem Arbeitgeber, dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), welches des Vertrauensbruches bezichtigt wird. Dabei übersehen sie, dass die Abschaffung der Zusatzleistung in den Kochtöpfen des Eidgenössischen Finanzdepartementes gegart worden ist.</p><p>8. Die bevorstehenden strukturellen Änderungen in der Ausgestaltung unserer Armee werden die Bedeutung des militärischen Lehrpersonals noch verstärken. Auch das GWK wird laufend vor neue Aufgaben gestellt werden. Tatsache ist, dass der jährliche Einsparungseffekt (derzeit je etwa 1,4 Millionen Franken für Instruktion und GWK, degressiv) in keiner Relation steht zum damit ausgelösten Demotivierungseffekt bei den Betroffenen. Allein die Aussicht, dass damit bei einzelnen eine innere Haltung in Richtung "Dienst nach Vorschrift" bewirkt wird, muss dazu führen, dass menschlich befriedigerende Lösungen in Form einer Übergangsregelung im Sinne von Recht und Billigkeit gesucht werden müssten. Wir können uns in den betroffenen Bereichen keine nicht vollmotivierten Menschen leisten. Wir wollen keine "0800-1700"-Instruktoren.</p><p>9. Aus diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat, die Angelegenheit neu zu überdenken und eine Lösung zu treffen, die denjenigen Betroffenen, deren Handlungsfreiheit stark eingeschränkt ist (über 50jährige), den Besitzstand wahrt. Zu diesem Zwecke ist im angesprochenen Bereich nach alternativem Einsparungspotential zu suchen, wobei darauf geachtet werden muss, dass damit nicht neue Ungerechtigkeiten oder Härten geschaffen werden.</p>
- <p>Die vorgesehene Revision der VLVA ist in erster Linie personalpolitisch begründet. Die Vorgabe ist nicht einen bestimmten Betrag einzusparen, sondern die im internen und externen Vergleich als (zu) grosszügig erachteten Pensionierungsregelungen zu korrigieren. Es handelt sich somit nicht um einen generellen Abbau, sondern um eine Angleichung der VLVA-Leistungen ab vollendetem 62. Altersjahr an die Bestimmungen für das übrige Bundespersonal.</p><p>Die heutigen Regelungen, die aus einer Zeit stammen, in der die wirtschaftlichen, politischen und insbesondere personalpolitischen Rahmenbedingungen anders waren, sind nicht mehr vertretbar und bedürfen einer Anpassung. Zugleich haben sich die Funktionen und der Einsatz des Instruktors in den vergangenen Jahren und speziell mit der "Armee 95" stark gewandelt.</p><p>Im Zuge der Revisionsarbeiten stellte sich die Frage, wieweit die VLVA unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung des Personals aufrechterhalten werden kann. Die Leistungen an die Personalgruppen, die der VLVA unterstellt sind, müssen heute wohl unter einem anderen Blickwinkel betrachtet werden als bei der letzten Revision im Jahre 1991. Einerseits ist das vorzeitige flexible Rentenalter zu einem wichtigen Faktor in der Personalpolitik geworden, andererseits sind aber auch die Erfahrungen mit den Sozialplänen für das Bundespersonal (VBS, SBB, Swisscom, Post), das teils gezwungenermassen vorzeitig pensioniert wird bzw. worden ist, bei der Ausgestaltung der neuen VLVA mitzuberücksichtigen. Auch nach der vorgeschlagenen Revision werden Unterschiede zugunsten der VLVA-Unterstellten gegenüber den Leistungen nach den Sozialplänen bestehen bleiben. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass ein vollständiger Verzicht auf die VLVA und die sofortige Gleichstellung des der Verordnung unterstellten Personals mit den zwangsweise vorzeitig pensionierten Bediensteten - die Leistungen aufgrund der Sozialpläne erhalten - massive Verschlechterungen bringen würde. Dies wäre weder für die Betroffenen noch für die Personalverbände akzeptierbar. Diesem Umstand wurde bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes Beachtung geschenkt.</p><p>Im Rahmen der Revisionsarbeiten der VLVA wurde am vorzeitigen Altersrücktritt - je nach Funktion mit 58, 60 oder 62 Jahren - nichts geändert. Somit erleiden die Betroffenen, was die besondere Beanspruchung während der Dienstzeit betrifft, keinen Besitzstandsverlust. Ein Instruktor, der mit 58 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand tritt (im Vergleich zu den übrigen Bediensteten sieben Jahre früher), hätte nämlich bei einer angenommenen 30jährigen Dienstzeit jeden Monat rund 30 Überstunden zu leisten, was mit Sicherheit nicht als Regel bezeichnet werden kann. Überdies trifft es nicht zu, dass die während der Dienstzeit erlittenen Inkonvenienzen erst mit dem vorzeitigen Altersrücktritt abgegolten werden; die der VLVA unterstellten Bediensteten erhalten bereits während ihrer Aktivzeit Zulagen im Rahmen des Bundespersonalrechtes. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der besonderen Beanspruchung weiterhin gebührend Rechnung getragen wird.</p><p>Was die finanzielle Einbusse angeht, resultieren für die der VLVA unterstellten Personen auch nach der Revision der Verordnung bis zur Vollendung des 62. Altersjahres keine Nachteile. Die monatliche Rentenkürzung ab vollendetem 62. bis 65. Altersjahr beträgt bei einem Grenzwächter der 13. Besoldungsklasse etwa 560 Franken (10,8 Prozent), bei einem Instruktor der 29. Besoldungsklasse (Schulkommandant) etwa 1800 Franken (17,3 Prozent) und bei einem Korpskommandanten in der Überklasse etwa 3800 Franken (24,3 Prozent). Als Vergleich sei erwähnt, dass den nicht der VLVA unterstellten Bediensteten, die vom flexiblen Rücktrittsalter Gebrauch machen, von Anfang an die Vorerwähnten gekürzten, d. h. ordentlichen statutarischen Rentenleistungen, ausbezahlt werden, ohne Zusatzleistung nach der VLVA. Das Gros des Personals tritt heute vorzeitig in den Ruhestand (freiwillig oder im Rahmen eines Sozialplans), ohne das ihm eine Zusatzleistung ausgerichtet wird. Bei freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt haben die Bediensteten die Überbrückungsrente, welche die noch fehlende Altersrente der AHV teilweise ausgleicht, ab Erreichen des AHV-Rentenalters in Form einer lebenslänglichen Rentenkürzung zur Hälfte wieder zurückzuzahlen.</p><p>Der Bundesrat ist gegen weitreichende Übergangsbestimmungen, da solche die ganze Vorlage in Frage stellen würden. All diejenigen, die mit 58 bzw. 60 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand treten, haben vier Jahre bzw. zwei Jahre Zeit, sich auf die Kürzung der Leistung einzustellen. Nicht auf die neue Situation einstellen können sich die Korpskommandanten und Divisionäre, die nicht unter die Übergangsregelung von 1995 fallen und vom vorzeitigen Altersrücktritt Gebrauch machen. Dies ist aber unter dem personalpolitischen Gesichtspunkt durchaus vertretbar, gaben doch hauptsächlich diesen beiden Personalkategorien Anlass zur Kritik bzw. Änderung der VLVA. Zudem dürften die neuen Leistungen kaum zu finanziellen Problemen führen.</p><p>Eine Übergangsregelung, wie sie der Postulant vorschlägt, würde bedeuten, dass über das Jahr 2010 hinaus Besitzstände aus der heutigen VLVA bestehen würden, zu einem Zeitpunkt, in welchem das neue Bundespersonalgesetz - aus heutiger Sicht - bereits seit mehreren Jahren greifen wird. Dies könnte weder mit der besonderen Funktion des Instruktors noch im Vergleich mit anderen Massnahmen im Personalbereich gerechtfertigt werden. Eine solche Regelung würde eine flexible und handlungsfähige Personalpolitik in Frage stellen.</p><p>Von einem Vorstoss gegen Treu und Glauben kann nicht die Rede sein. Es liegt in der Kompetenz des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen, Erlasse jederzeit zu ändern. Somit fallen auch einmal erworbene Anwartschaften üblicherweise nicht unter den Vertrauensschutz. Nicht zu vergessen ist zudem die Tatsache, dass die VLVA-Leistungen - im Gegensatz zu den übrigen obligatorischen Rentenleistungen - ausschliesslich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert werden. Sie fallen folglich vollständig zu Lasten des Bundeshaushaltes.</p><p>Wie einleitend bereits dargestellt, handelt es sich beim vorliegenden Entwurf nicht um eine grundlegende Änderung bzw. Abkehr vom bestehenden Recht. Es werden partielle Korrekturen vorgenommen, die sich aufgrund von veränderten wirtschaftlichen, politischen und insbesondere personalpolitischen Bedingungen aufdrängen. Nach wie vor wird den der VLVA unterstellten Personen eine ungekürzte Altersrente von 60 Prozent ausgerichtet, obschon sie die sonst üblichen Versicherungsbedingungen nicht erfüllen (keine Kürzung bei Altersrücktritt vor vollendetem 62. Lebensjahr und bei weniger als 40 Versicherungsjahren). Überdies wird ihnen die Überbrückungsrente weiterhin ohne Rückzahlungspflicht ausgerichtet. Die beabsichtigte Änderung der VLVA betrifft lediglich den Verzicht auf die Zusatzleistung ab vollendetem 62. Altersjahr (Unterschied zwischen der summe der PKB-Leistungen und 80 bzw. 90 Prozent der massgebenden Bezüge) sowie die Aufhebung der Auskaufsmöglichkeit. Danach besteht Anspruch auf die Leistungen nach den Artikeln 39 bis 41 der PKB-Statuten, welche zwischen 60 und 70 Prozent der letzten Bezüge betragen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der vorliegende Entwurf immer noch überdurchschnittlich gute Leistungen garantiert und den betroffenen Personalkategorien frühestens ab dem 54. Lebensjahr - in der Regel aber zwischen dem 58. und 62. - unverändert den vorzeitigen Altersrücktritt ermöglicht. Auch nach der Revision der VLVA sind diese Personalkategorien in bezug auf die Rentenleistungen im Vergleich zu den übrigen Bundesbediensteten immer noch besser gestellt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei der laufenden Revision der Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen (VLVA) im Rahmen der offenbar unumgänglichen Streichung der Zusatzleistung im Alter von 62 bis 64 Jahren eine Übergangsregelung zu treffen, die den Grundsätzen des Gutglaubensschutzes unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bei den Berechtigten Rechnung trägt.</p>
- Revision VLVA. Gutglaubensschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Von der erwähnten Verordnung sind vornehmlich Bedienstete begünstigt, deren Aufgabenbereich sich nicht mit festen Arbeitszeiten vereinbaren lässt und von denen während Jahren eine hohe Flexibilität bezüglich Arbeitsort und Einsatzbereitschaft erwartet wird.</p><p>2. So kennen namentlich die militärischen Instruktoren keine geregelte Arbeitszeit von 42 Stunden. Diese beläuft sich regelmässig auf einen Durchschnitt von rund 50 Stunden. Für Klassenlehrer und Gruppenchefs in Kaderschulen liegt der zeitliche Einsatz bei rund 70 Wochenstunden.</p><p>3. Dazu kommt die häufige und langdauernde Abwesenheit von der Familie und die Notwendigkeit, im Laufe der Karriere den Arbeitsort mehrfach zu wechseln, mit allen Folgen einer Übersiedlung auch für die Kinder.</p><p>4. Eine Ausrichtung von Überzeitentschädigung ist nicht vorgesehen, sowenig wie eine Entschädigung für die hohen Inkonvenienzen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und persönlicher Unabhängigkeit.</p><p>5. Im Sinne einer Gesamtkompensation für alle im Laufe der Jahre erbrachten Mehrleistungen, die dem Bediensteten nicht einzeln entschädigt werden können, wurden die Leistungen der Verordnung in Aussicht gestellt.</p><p>6. Da diese Leistungen respektabel sind, bilden sie starke Elemente in der Finanzplanung für die dritte Lebensphase. Für viele Berechtigte war die Aussicht auf die Abgeltung der Mehrbelastung durch den vorzeitigen Altersrücktritt ein ausschlaggebendes Entscheidungsargument zugunsten der Weiterführung des bisherigen Berufes, gegenüber einem Absprung in die vielversprechende Privatwirtschaft.</p><p>7. Bei der Mehrheit der Betroffenen hat die Ankündigung der Streichung der Zusatzleistung tiefe Verbitterung ausgelöst. Sie fühlen sich übers Ohr gehauen, und dies nicht von irgend jemandem, sondern von ihrem Arbeitgeber, dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), welches des Vertrauensbruches bezichtigt wird. Dabei übersehen sie, dass die Abschaffung der Zusatzleistung in den Kochtöpfen des Eidgenössischen Finanzdepartementes gegart worden ist.</p><p>8. Die bevorstehenden strukturellen Änderungen in der Ausgestaltung unserer Armee werden die Bedeutung des militärischen Lehrpersonals noch verstärken. Auch das GWK wird laufend vor neue Aufgaben gestellt werden. Tatsache ist, dass der jährliche Einsparungseffekt (derzeit je etwa 1,4 Millionen Franken für Instruktion und GWK, degressiv) in keiner Relation steht zum damit ausgelösten Demotivierungseffekt bei den Betroffenen. Allein die Aussicht, dass damit bei einzelnen eine innere Haltung in Richtung "Dienst nach Vorschrift" bewirkt wird, muss dazu führen, dass menschlich befriedigerende Lösungen in Form einer Übergangsregelung im Sinne von Recht und Billigkeit gesucht werden müssten. Wir können uns in den betroffenen Bereichen keine nicht vollmotivierten Menschen leisten. Wir wollen keine "0800-1700"-Instruktoren.</p><p>9. Aus diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat, die Angelegenheit neu zu überdenken und eine Lösung zu treffen, die denjenigen Betroffenen, deren Handlungsfreiheit stark eingeschränkt ist (über 50jährige), den Besitzstand wahrt. Zu diesem Zwecke ist im angesprochenen Bereich nach alternativem Einsparungspotential zu suchen, wobei darauf geachtet werden muss, dass damit nicht neue Ungerechtigkeiten oder Härten geschaffen werden.</p>
- <p>Die vorgesehene Revision der VLVA ist in erster Linie personalpolitisch begründet. Die Vorgabe ist nicht einen bestimmten Betrag einzusparen, sondern die im internen und externen Vergleich als (zu) grosszügig erachteten Pensionierungsregelungen zu korrigieren. Es handelt sich somit nicht um einen generellen Abbau, sondern um eine Angleichung der VLVA-Leistungen ab vollendetem 62. Altersjahr an die Bestimmungen für das übrige Bundespersonal.</p><p>Die heutigen Regelungen, die aus einer Zeit stammen, in der die wirtschaftlichen, politischen und insbesondere personalpolitischen Rahmenbedingungen anders waren, sind nicht mehr vertretbar und bedürfen einer Anpassung. Zugleich haben sich die Funktionen und der Einsatz des Instruktors in den vergangenen Jahren und speziell mit der "Armee 95" stark gewandelt.</p><p>Im Zuge der Revisionsarbeiten stellte sich die Frage, wieweit die VLVA unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung des Personals aufrechterhalten werden kann. Die Leistungen an die Personalgruppen, die der VLVA unterstellt sind, müssen heute wohl unter einem anderen Blickwinkel betrachtet werden als bei der letzten Revision im Jahre 1991. Einerseits ist das vorzeitige flexible Rentenalter zu einem wichtigen Faktor in der Personalpolitik geworden, andererseits sind aber auch die Erfahrungen mit den Sozialplänen für das Bundespersonal (VBS, SBB, Swisscom, Post), das teils gezwungenermassen vorzeitig pensioniert wird bzw. worden ist, bei der Ausgestaltung der neuen VLVA mitzuberücksichtigen. Auch nach der vorgeschlagenen Revision werden Unterschiede zugunsten der VLVA-Unterstellten gegenüber den Leistungen nach den Sozialplänen bestehen bleiben. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass ein vollständiger Verzicht auf die VLVA und die sofortige Gleichstellung des der Verordnung unterstellten Personals mit den zwangsweise vorzeitig pensionierten Bediensteten - die Leistungen aufgrund der Sozialpläne erhalten - massive Verschlechterungen bringen würde. Dies wäre weder für die Betroffenen noch für die Personalverbände akzeptierbar. Diesem Umstand wurde bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes Beachtung geschenkt.</p><p>Im Rahmen der Revisionsarbeiten der VLVA wurde am vorzeitigen Altersrücktritt - je nach Funktion mit 58, 60 oder 62 Jahren - nichts geändert. Somit erleiden die Betroffenen, was die besondere Beanspruchung während der Dienstzeit betrifft, keinen Besitzstandsverlust. Ein Instruktor, der mit 58 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand tritt (im Vergleich zu den übrigen Bediensteten sieben Jahre früher), hätte nämlich bei einer angenommenen 30jährigen Dienstzeit jeden Monat rund 30 Überstunden zu leisten, was mit Sicherheit nicht als Regel bezeichnet werden kann. Überdies trifft es nicht zu, dass die während der Dienstzeit erlittenen Inkonvenienzen erst mit dem vorzeitigen Altersrücktritt abgegolten werden; die der VLVA unterstellten Bediensteten erhalten bereits während ihrer Aktivzeit Zulagen im Rahmen des Bundespersonalrechtes. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der besonderen Beanspruchung weiterhin gebührend Rechnung getragen wird.</p><p>Was die finanzielle Einbusse angeht, resultieren für die der VLVA unterstellten Personen auch nach der Revision der Verordnung bis zur Vollendung des 62. Altersjahres keine Nachteile. Die monatliche Rentenkürzung ab vollendetem 62. bis 65. Altersjahr beträgt bei einem Grenzwächter der 13. Besoldungsklasse etwa 560 Franken (10,8 Prozent), bei einem Instruktor der 29. Besoldungsklasse (Schulkommandant) etwa 1800 Franken (17,3 Prozent) und bei einem Korpskommandanten in der Überklasse etwa 3800 Franken (24,3 Prozent). Als Vergleich sei erwähnt, dass den nicht der VLVA unterstellten Bediensteten, die vom flexiblen Rücktrittsalter Gebrauch machen, von Anfang an die Vorerwähnten gekürzten, d. h. ordentlichen statutarischen Rentenleistungen, ausbezahlt werden, ohne Zusatzleistung nach der VLVA. Das Gros des Personals tritt heute vorzeitig in den Ruhestand (freiwillig oder im Rahmen eines Sozialplans), ohne das ihm eine Zusatzleistung ausgerichtet wird. Bei freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt haben die Bediensteten die Überbrückungsrente, welche die noch fehlende Altersrente der AHV teilweise ausgleicht, ab Erreichen des AHV-Rentenalters in Form einer lebenslänglichen Rentenkürzung zur Hälfte wieder zurückzuzahlen.</p><p>Der Bundesrat ist gegen weitreichende Übergangsbestimmungen, da solche die ganze Vorlage in Frage stellen würden. All diejenigen, die mit 58 bzw. 60 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand treten, haben vier Jahre bzw. zwei Jahre Zeit, sich auf die Kürzung der Leistung einzustellen. Nicht auf die neue Situation einstellen können sich die Korpskommandanten und Divisionäre, die nicht unter die Übergangsregelung von 1995 fallen und vom vorzeitigen Altersrücktritt Gebrauch machen. Dies ist aber unter dem personalpolitischen Gesichtspunkt durchaus vertretbar, gaben doch hauptsächlich diesen beiden Personalkategorien Anlass zur Kritik bzw. Änderung der VLVA. Zudem dürften die neuen Leistungen kaum zu finanziellen Problemen führen.</p><p>Eine Übergangsregelung, wie sie der Postulant vorschlägt, würde bedeuten, dass über das Jahr 2010 hinaus Besitzstände aus der heutigen VLVA bestehen würden, zu einem Zeitpunkt, in welchem das neue Bundespersonalgesetz - aus heutiger Sicht - bereits seit mehreren Jahren greifen wird. Dies könnte weder mit der besonderen Funktion des Instruktors noch im Vergleich mit anderen Massnahmen im Personalbereich gerechtfertigt werden. Eine solche Regelung würde eine flexible und handlungsfähige Personalpolitik in Frage stellen.</p><p>Von einem Vorstoss gegen Treu und Glauben kann nicht die Rede sein. Es liegt in der Kompetenz des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen, Erlasse jederzeit zu ändern. Somit fallen auch einmal erworbene Anwartschaften üblicherweise nicht unter den Vertrauensschutz. Nicht zu vergessen ist zudem die Tatsache, dass die VLVA-Leistungen - im Gegensatz zu den übrigen obligatorischen Rentenleistungen - ausschliesslich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert werden. Sie fallen folglich vollständig zu Lasten des Bundeshaushaltes.</p><p>Wie einleitend bereits dargestellt, handelt es sich beim vorliegenden Entwurf nicht um eine grundlegende Änderung bzw. Abkehr vom bestehenden Recht. Es werden partielle Korrekturen vorgenommen, die sich aufgrund von veränderten wirtschaftlichen, politischen und insbesondere personalpolitischen Bedingungen aufdrängen. Nach wie vor wird den der VLVA unterstellten Personen eine ungekürzte Altersrente von 60 Prozent ausgerichtet, obschon sie die sonst üblichen Versicherungsbedingungen nicht erfüllen (keine Kürzung bei Altersrücktritt vor vollendetem 62. Lebensjahr und bei weniger als 40 Versicherungsjahren). Überdies wird ihnen die Überbrückungsrente weiterhin ohne Rückzahlungspflicht ausgerichtet. Die beabsichtigte Änderung der VLVA betrifft lediglich den Verzicht auf die Zusatzleistung ab vollendetem 62. Altersjahr (Unterschied zwischen der summe der PKB-Leistungen und 80 bzw. 90 Prozent der massgebenden Bezüge) sowie die Aufhebung der Auskaufsmöglichkeit. Danach besteht Anspruch auf die Leistungen nach den Artikeln 39 bis 41 der PKB-Statuten, welche zwischen 60 und 70 Prozent der letzten Bezüge betragen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der vorliegende Entwurf immer noch überdurchschnittlich gute Leistungen garantiert und den betroffenen Personalkategorien frühestens ab dem 54. Lebensjahr - in der Regel aber zwischen dem 58. und 62. - unverändert den vorzeitigen Altersrücktritt ermöglicht. Auch nach der Revision der VLVA sind diese Personalkategorien in bezug auf die Rentenleistungen im Vergleich zu den übrigen Bundesbediensteten immer noch besser gestellt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei der laufenden Revision der Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen (VLVA) im Rahmen der offenbar unumgänglichen Streichung der Zusatzleistung im Alter von 62 bis 64 Jahren eine Übergangsregelung zu treffen, die den Grundsätzen des Gutglaubensschutzes unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bei den Berechtigten Rechnung trägt.</p>
- Revision VLVA. Gutglaubensschutz
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