Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft-Energie
- ShortId
-
98.3358
- Id
-
19983358
- Updated
-
25.06.2025 02:24
- Language
-
de
- Title
-
Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft-Energie
- AdditionalIndexing
-
Wassernutzung;Wasserkraft;Wettbewerbsfähigkeit;Gesetz;Gewässerschutz
- 1
-
- L03K170507, Wasserkraft
- L04K06010504, Wassernutzung
- L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Vorschriften über die Restwassermenge dürfen nicht nur in Rücksicht auf die hydroelektrischen Ressourcen oder ökologische Interessen angewendet werden, sie müssen in gleichem Masse auch den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes und jenen der Ursprungsregion Rechnung tragen.</p><p>Mit den Konzessionen, die für die Nutzung von Wasserkraft erteilt wurden, haben die Konzessionäre das Recht erworben, Fliessgewässer zu nutzen. Die Frage ist nun, ob die aktuellen Vorschriften zur Wassersanierung die wohlerworbenen Rechte brechen können. Bei der Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Konzessionen muss sowohl die Zweckmässigkeit als auch, falls erforderlich, die Möglichkeit einer Enteignung geprüft werden. Eine Erhöhung der Restwassermenge, die die bestehenden Konzessionen tangiert, stellt nämlich eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte dar; sie kann im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses (zum Beispiel in den schützenswerten Regionen, die in einem Bundesinventar erfasst sind) angeordnet und muss finanziell entschädigt werden.</p><p>Die Sanierungsmassnahmen des Gewässerschutzgesetzes erweisen sich im aktuellen Kontext der Marktöffnung als wenig realistisch, und ihre Umsetzung lässt einige wichtige Fragen offen. Daher ist eine Revision dieses Teils des Gesetzes gerechtfertigt.</p>
- <p></p><p></p><p>1.Die Restwasserbestimmungen (für neue und für bestehende Wasserentnahmen) des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) stellen einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Schutzes und der Nutzung der Gewässer. Dieser Kompromiss ist nach langen Verhand-lungen von 1987 bis 1991 im Parlament zustande gekommen und vom Volk mit grossem Mehr gutgeheissen worden.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.Die Restwasserbestimmungen für bestehende Anlagen, die der Motionär ändern will, enthalten zwei Sanierungstatbestände:</p><p></p><p>-Artikel 80 Absatz 1 GSchG verlangt, dass bei allen bestehenden Wasserentnahmen die betroffenen Fliessgewässer so weit zu sanieren sind, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.</p><p></p><p>-Artikel 80 Absatz 2 GSchG verlangt weitergehende, entschädigungspflichtige Sanierungsmassnahmen, wenn die betroffenen Gewässer zu Landschaften oder Lebensräumen gehören, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn andere überwiegende öffentliche Interessen dies fordern. Dabei richtet sich das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung nach dem Enteignungsgesetz.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.Bei Artikel 80 Absatz 1 GSchG, der eine Sanierung nur soweit verlangt, als dies ohne Entschädigung möglich ist, handelt es sich um eine flexible Vorschrift. Bei ihrer Anwendung kann der aktuellen wirtschaftlichen Situation und dem Einzelfall Rechnung getragen werden. Wenn sich heute die Situation auf dem Strommarkt stark verändert hat, hat dies auch Konsequenzen für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 1 GSchG: Je tiefer die Strompreise, desto weniger Energieeinbusse ist in der Regel entschädigungslos zumutbar.</p><p></p><p></p><p></p><p>Einige Kantone haben bereits solche Sanierungen durchgeführt und die Erfahrungen zeigen, dass kleine Restwassermengen zwar nicht alle biologischen Funktionen des Gewässers zu gewährleisten vermögen, aber dennoch zu wesentlichen ökologischen Verbesserungen führen können. Eine Änderung dieser modernen und in der Anwendung flexiblen Bestimmung drängt sich nicht auf.</p><p></p><p></p><p></p><p>4.Die weitergehende Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG, bei der das Gemeinwesen entschädigungspflichtig wird, ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die in einem nationalen oder kantonalen Inventar aufgeführten Lebensräume in einem engen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen oder dieses die Schutzziele der inventarisierten Landschaft massgeblich prägt. Es ist unbestritten, dass diese Sanierungen nicht unerhebliche Kosten für das Gemeinwesen zur Folge haben werden, und dass eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln bei der heutigen Finanzlage schwierig sein wird.</p><p></p><p></p><p></p><p>Es ist aber durchaus möglich, dass sich aus den aktuellen parlamentarischen Beratungen (Energiegesetz und Elektrizitätsmarktgesetz) Lösungen ergeben werden. Deshalb ist es angezeigt, die Resultate dieser Diskussion abzuwarten, und je nach Ergebnis die Sanierungsbestimmungen nochmals zu überdenken.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung der Artikel 80 bis 83 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer vorzuschlagen, welche die Sanierung der Fliessgewässer regelt.</p><p>Was die nach dem 1. Juni 1987 erteilten Konzessionen betrifft, so sind die Sanierungsmassnahmen unbestritten. In den anderen Fällen muss beachtet werden, dass die hydroelektrische Stromerzeugung in einem liberalisierten Markt in Konkurrenz mit thermischer oder atomarer Stromerzeugung steht.</p><p>Die Revision dieses Gesetzes muss der Tatsache Rechnung tragen, dass auch nur geringfügige Veränderungen der Restwassermengen grosse Produktionsverluste bewirken können. Der Bedarf an sauberer und erneuerbarer Energie sowie wirtschaftliche Interessen rechtfertigen eine Revision dieses Gesetzes mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft zu erhalten.</p>
- Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft-Energie
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Vorschriften über die Restwassermenge dürfen nicht nur in Rücksicht auf die hydroelektrischen Ressourcen oder ökologische Interessen angewendet werden, sie müssen in gleichem Masse auch den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes und jenen der Ursprungsregion Rechnung tragen.</p><p>Mit den Konzessionen, die für die Nutzung von Wasserkraft erteilt wurden, haben die Konzessionäre das Recht erworben, Fliessgewässer zu nutzen. Die Frage ist nun, ob die aktuellen Vorschriften zur Wassersanierung die wohlerworbenen Rechte brechen können. Bei der Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Konzessionen muss sowohl die Zweckmässigkeit als auch, falls erforderlich, die Möglichkeit einer Enteignung geprüft werden. Eine Erhöhung der Restwassermenge, die die bestehenden Konzessionen tangiert, stellt nämlich eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte dar; sie kann im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses (zum Beispiel in den schützenswerten Regionen, die in einem Bundesinventar erfasst sind) angeordnet und muss finanziell entschädigt werden.</p><p>Die Sanierungsmassnahmen des Gewässerschutzgesetzes erweisen sich im aktuellen Kontext der Marktöffnung als wenig realistisch, und ihre Umsetzung lässt einige wichtige Fragen offen. Daher ist eine Revision dieses Teils des Gesetzes gerechtfertigt.</p>
- <p></p><p></p><p>1.Die Restwasserbestimmungen (für neue und für bestehende Wasserentnahmen) des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) stellen einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Schutzes und der Nutzung der Gewässer. Dieser Kompromiss ist nach langen Verhand-lungen von 1987 bis 1991 im Parlament zustande gekommen und vom Volk mit grossem Mehr gutgeheissen worden.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.Die Restwasserbestimmungen für bestehende Anlagen, die der Motionär ändern will, enthalten zwei Sanierungstatbestände:</p><p></p><p>-Artikel 80 Absatz 1 GSchG verlangt, dass bei allen bestehenden Wasserentnahmen die betroffenen Fliessgewässer so weit zu sanieren sind, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.</p><p></p><p>-Artikel 80 Absatz 2 GSchG verlangt weitergehende, entschädigungspflichtige Sanierungsmassnahmen, wenn die betroffenen Gewässer zu Landschaften oder Lebensräumen gehören, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn andere überwiegende öffentliche Interessen dies fordern. Dabei richtet sich das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung nach dem Enteignungsgesetz.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.Bei Artikel 80 Absatz 1 GSchG, der eine Sanierung nur soweit verlangt, als dies ohne Entschädigung möglich ist, handelt es sich um eine flexible Vorschrift. Bei ihrer Anwendung kann der aktuellen wirtschaftlichen Situation und dem Einzelfall Rechnung getragen werden. Wenn sich heute die Situation auf dem Strommarkt stark verändert hat, hat dies auch Konsequenzen für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 1 GSchG: Je tiefer die Strompreise, desto weniger Energieeinbusse ist in der Regel entschädigungslos zumutbar.</p><p></p><p></p><p></p><p>Einige Kantone haben bereits solche Sanierungen durchgeführt und die Erfahrungen zeigen, dass kleine Restwassermengen zwar nicht alle biologischen Funktionen des Gewässers zu gewährleisten vermögen, aber dennoch zu wesentlichen ökologischen Verbesserungen führen können. Eine Änderung dieser modernen und in der Anwendung flexiblen Bestimmung drängt sich nicht auf.</p><p></p><p></p><p></p><p>4.Die weitergehende Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG, bei der das Gemeinwesen entschädigungspflichtig wird, ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die in einem nationalen oder kantonalen Inventar aufgeführten Lebensräume in einem engen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen oder dieses die Schutzziele der inventarisierten Landschaft massgeblich prägt. Es ist unbestritten, dass diese Sanierungen nicht unerhebliche Kosten für das Gemeinwesen zur Folge haben werden, und dass eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln bei der heutigen Finanzlage schwierig sein wird.</p><p></p><p></p><p></p><p>Es ist aber durchaus möglich, dass sich aus den aktuellen parlamentarischen Beratungen (Energiegesetz und Elektrizitätsmarktgesetz) Lösungen ergeben werden. Deshalb ist es angezeigt, die Resultate dieser Diskussion abzuwarten, und je nach Ergebnis die Sanierungsbestimmungen nochmals zu überdenken.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung der Artikel 80 bis 83 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer vorzuschlagen, welche die Sanierung der Fliessgewässer regelt.</p><p>Was die nach dem 1. Juni 1987 erteilten Konzessionen betrifft, so sind die Sanierungsmassnahmen unbestritten. In den anderen Fällen muss beachtet werden, dass die hydroelektrische Stromerzeugung in einem liberalisierten Markt in Konkurrenz mit thermischer oder atomarer Stromerzeugung steht.</p><p>Die Revision dieses Gesetzes muss der Tatsache Rechnung tragen, dass auch nur geringfügige Veränderungen der Restwassermengen grosse Produktionsverluste bewirken können. Der Bedarf an sauberer und erneuerbarer Energie sowie wirtschaftliche Interessen rechtfertigen eine Revision dieses Gesetzes mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft zu erhalten.</p>
- Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft-Energie
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