Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)/III

ShortId
98.3368
Id
19983368
Updated
10.04.2024 08:23
Language
de
Title
Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)/III
AdditionalIndexing
Arbeitnehmerschutz;Investition;Informationsverbreitung;OECD;multilaterales Abkommen;Investitionsschutz;Umweltverträglichkeit
1
  • L05K1002020105, multilaterales Abkommen
  • L03K110901, Investition
  • L03K150222, OECD
  • L05K1109010603, Investitionsschutz
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K06010401, Umweltverträglichkeit
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vorbemerkung</p><p></p><p>Kurz vor der für den 20. Oktober 1998 geplanten Wiederaufnahme der Verhandlungen hat der französische Premierminister vor der Nationalversammlung erklärt, dass sich Frankreich von den MAI-Verhandlungen im Rahmen ihrer derzeitigen "Architektur" zurückziehen werde. In anschliessenden Konsultationen unter den Verhandlungspartnern wurde vereinbart, die Verhandlungen auf eine neue Grundlage zu stellen. Das Resultat der derzeit laufenden Überprüfung der "MAI-Architektur" ist offen. Je nach deren Ausgang können die im Postulat geäusserten Anliegen in einem neuen Licht erscheinen. Trotz der im Moment ungewissen Verhandlungssituation möchte der Bundesrat die Gelegenheit benützen, seine allgemeine Haltung bezüglich der im Postulat vorgebrachten Anliegen darzustellen.</p><p></p><p></p><p></p><p>1. Untersuchung</p><p></p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass er sich bereits bei der Beantwortung des Postulates 98.3367 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates grundsätzlich bereiterklärt hat, eine Untersuchung über die sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen und kulturellen Auswirkungen des MAI zu veranlassen.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Transparenz</p><p></p><p>Wie der Bundesrat schon mehrmals unterstrichen hat, war in der Schweiz die Transparenz der Verhandlungen von Anfang an voll gewährleistet. So besteht seit Beginn der Verhandlungen eine Verbindungsgruppe, in der mit den interessierten Kreisen, einschliesslich mehreren Nichtregierungsorganisationen (u.a. den Gewerkschaften und den Entwicklungshilfswerken), über die Verhandlungen laufend Konsultationen geführt werden. Ferner wurden die Grundzüge des Abkommens bereits 1996 den Aussenpolitischen Kommissionen der Eidgenössischen Räte vorgestellt. Ebenfalls 1996 hat die schweizerische Verhandlungsdelegation erste Zeitungsinterviews gegeben.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Einhaltung arbeits- und umweltrechtlicher Bestimmungen</p><p></p><p>Die im Postulat erwähnten verbindlichen Abkommen arbeits- und umweltrechtlicher Art enthalten keine Normen für Unternehmen, sondern solche für Staaten. Diese sind gehalten, die Abkommen in nationales Recht überzuführen, worauf die Unternehmen dieses nationale Recht zu beachten haben. Direkt wirksames überstaatliches Verhaltensrecht für Unternehmen gibt es ausserhalb der Europäischen Union bisher nicht. Solches Recht ist denn auch nur im Rahmen einer supranationalen Struktur, die eine konsequente Überwachung und Durchsetzung erlaubt, sinnvoll. Da die internationale Staatengemeinschaft bisher keine solchen Strukturen wollte, hat sie ausschliesslich Verhaltensnormen empfehlenden Charakters für (multinationale) Unternehmen geschaffen.</p><p></p><p>Der Abkommensentwurf verweist auf die in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) geschlossenen Konventionen und die in diesen enthaltenen fundamentalen Arbeitsrechte. Ferner verlangt er eine Umsetzung der Abkommensvorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der Deklaration von Rio 1992 und der Agenda 21 enthalten sind. Überdies sollen dem Abkommen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, welche ausführliche Vorschriften über die Sozialpartnerbeziehungen, das Umweltverhalten und den Arbeitnehmerschutz enthalten, beigefügt werden. Sowohl die erwähnten zwischenstaatlichen Konventionen wie auch die Leitsätze für multinationale Unternehmen werden indessen eigenständige Instrumente mit den ihnen eigenen Überwachungs- bzw. Durchsetzungsmechanismen bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Untersuchung über die sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen und kulturellen Auswirkungen des MAI zu veranlassen und die Transparenz der Verhandlungen zu erhöhen.</p><p>Er setzt sich im Rahmen der MAI-Verhandlungen dafür ein, dass multinationale Investoren verpflichtet werden, verbindliche Abkommen (u.a. ILO-Kernkonventionen und internationale Umweltschutzübereinkommen) einzuhalten, die Arbeits-, Gesundheits- und Umweltstandards umfassen.</p>
  • Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)/III
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorbemerkung</p><p></p><p>Kurz vor der für den 20. Oktober 1998 geplanten Wiederaufnahme der Verhandlungen hat der französische Premierminister vor der Nationalversammlung erklärt, dass sich Frankreich von den MAI-Verhandlungen im Rahmen ihrer derzeitigen "Architektur" zurückziehen werde. In anschliessenden Konsultationen unter den Verhandlungspartnern wurde vereinbart, die Verhandlungen auf eine neue Grundlage zu stellen. Das Resultat der derzeit laufenden Überprüfung der "MAI-Architektur" ist offen. Je nach deren Ausgang können die im Postulat geäusserten Anliegen in einem neuen Licht erscheinen. Trotz der im Moment ungewissen Verhandlungssituation möchte der Bundesrat die Gelegenheit benützen, seine allgemeine Haltung bezüglich der im Postulat vorgebrachten Anliegen darzustellen.</p><p></p><p></p><p></p><p>1. Untersuchung</p><p></p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass er sich bereits bei der Beantwortung des Postulates 98.3367 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates grundsätzlich bereiterklärt hat, eine Untersuchung über die sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen und kulturellen Auswirkungen des MAI zu veranlassen.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Transparenz</p><p></p><p>Wie der Bundesrat schon mehrmals unterstrichen hat, war in der Schweiz die Transparenz der Verhandlungen von Anfang an voll gewährleistet. So besteht seit Beginn der Verhandlungen eine Verbindungsgruppe, in der mit den interessierten Kreisen, einschliesslich mehreren Nichtregierungsorganisationen (u.a. den Gewerkschaften und den Entwicklungshilfswerken), über die Verhandlungen laufend Konsultationen geführt werden. Ferner wurden die Grundzüge des Abkommens bereits 1996 den Aussenpolitischen Kommissionen der Eidgenössischen Räte vorgestellt. Ebenfalls 1996 hat die schweizerische Verhandlungsdelegation erste Zeitungsinterviews gegeben.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Einhaltung arbeits- und umweltrechtlicher Bestimmungen</p><p></p><p>Die im Postulat erwähnten verbindlichen Abkommen arbeits- und umweltrechtlicher Art enthalten keine Normen für Unternehmen, sondern solche für Staaten. Diese sind gehalten, die Abkommen in nationales Recht überzuführen, worauf die Unternehmen dieses nationale Recht zu beachten haben. Direkt wirksames überstaatliches Verhaltensrecht für Unternehmen gibt es ausserhalb der Europäischen Union bisher nicht. Solches Recht ist denn auch nur im Rahmen einer supranationalen Struktur, die eine konsequente Überwachung und Durchsetzung erlaubt, sinnvoll. Da die internationale Staatengemeinschaft bisher keine solchen Strukturen wollte, hat sie ausschliesslich Verhaltensnormen empfehlenden Charakters für (multinationale) Unternehmen geschaffen.</p><p></p><p>Der Abkommensentwurf verweist auf die in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) geschlossenen Konventionen und die in diesen enthaltenen fundamentalen Arbeitsrechte. Ferner verlangt er eine Umsetzung der Abkommensvorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der Deklaration von Rio 1992 und der Agenda 21 enthalten sind. Überdies sollen dem Abkommen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, welche ausführliche Vorschriften über die Sozialpartnerbeziehungen, das Umweltverhalten und den Arbeitnehmerschutz enthalten, beigefügt werden. Sowohl die erwähnten zwischenstaatlichen Konventionen wie auch die Leitsätze für multinationale Unternehmen werden indessen eigenständige Instrumente mit den ihnen eigenen Überwachungs- bzw. Durchsetzungsmechanismen bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Untersuchung über die sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen und kulturellen Auswirkungen des MAI zu veranlassen und die Transparenz der Verhandlungen zu erhöhen.</p><p>Er setzt sich im Rahmen der MAI-Verhandlungen dafür ein, dass multinationale Investoren verpflichtet werden, verbindliche Abkommen (u.a. ILO-Kernkonventionen und internationale Umweltschutzübereinkommen) einzuhalten, die Arbeits-, Gesundheits- und Umweltstandards umfassen.</p>
    • Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)/III

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