Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)/I
- ShortId
-
98.3369
- Id
-
19983369
- Updated
-
10.04.2024 12:07
- Language
-
de
- Title
-
Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)/I
- AdditionalIndexing
-
Entwicklungsland;Arbeitnehmerschutz;Gesundheitszustand;Investition;Arbeitsrecht;OECD;multilaterales Abkommen;Investitionsschutz;Umweltverträglichkeit
- 1
-
- L05K1002020105, multilaterales Abkommen
- L03K110901, Investition
- L05K1109010603, Investitionsschutz
- L03K150222, OECD
- L04K01050523, Gesundheitszustand
- L04K06010401, Umweltverträglichkeit
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0704020103, Entwicklungsland
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorbemerkung</p><p></p><p>Kurz vor der für den 20. Oktober 1998 geplanten Wiederaufnahme der Verhandlungen hat der französische Premierminister vor der Nationalversammlung erklärt, dass sich Frankreich von den MAI-Verhandlungen im Rahmen ihrer derzeitigen "Architektur" zurückziehen werde. In anschliessenden Konsultationen unter den Verhandlungspartnern wurde vereinbart, die Verhandlungen auf eine neue Grundlage zu stellen. Das Resultat der derzeit laufenden Überprüfung der "MAI-Architektur" ist offen. Je nach deren Ausgang können die im Postulat geäusserten Anliegen in einem neuen Licht erscheinen. Trotz der im Moment ungewissen Verhandlungssituation möchte der Bundesrat die Gelegenheit benützen, seine allgemeine Haltung bezüglich der im Postulat vorgebrachten Anliegen darzustellen.</p><p></p><p>Das Postulat betrifft hauptsächlich Umwelt- und Sozialanliegen. Die Schweiz hat sich seit Beginn der Verhandlungen nicht nur für ein liberales, sondern auch für ein umwelt- und sozialverträgliches MAI eingesetzt. Der Bundesrat hatte schon mehrfach Gelegenheit, seine diesbezügliche Position darzustellen. Hingewiesen sei auf die Interpellationen Rennwald (96.3139 und 98.3092), Fasel (97.3153), Bühlmann (98.3045), Sozialdemokratische Fraktion (98.3062), Simon (98.3067), Grüne Fraktion (98.3071), die Einfache Anfrage Gysin (98.1037), die dringliche Einfache Anfrage Simon (98.1015) sowie die Motion Grobet (98.3096). Aus den Antworten auf diese parlamentarischen Vorstösse geht hervor, dass die meisten der im vorliegenden Postulat vorgebrachten Anliegen bereits ganz oder teilweise erfüllt sind. Zu den einzelnen Punkten des Postulates ist folgendes festzuhalten:</p><p></p><p></p><p></p><p>1. Lemma: Internationale Konventionen und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen</p><p></p><p>In arbeitsrechtlicher Hinsicht verweist der Abkommensentwurf auf die in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) geschlossenen Konventionen und führt die dort enthaltenen fundamentalen Arbeitsrechte einzeln auf. Betreffend Umwelt verlangt der Entwurf, dass die Abkommensvorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der Deklaration von Rio 1992 und der Agenda 21 enthalten sind, umgesetzt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Staaten bisher nicht bereit waren, ausdrückliche Verweise auf umwelt- und arbeitsrechtliche Konventionen in den Abkommenstext aufzunehmen. Der Bundesrat wird sich weiterhin für eine ausdrückliche Bezugnahme auf die entsprechenden Texte im Abkommen einsetzen, wodurch deren Vorschriften bekräftigt werden sollen. Was die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen betrifft, so ist weitgehend unbestritten, dass diese dem Abkommen beigefügt werden sollen. Sowohl die erwähnten zwischenstaatlichen Konventionen wie auch die Leitsätze für multinationale Unternehmen werden indessen eigenständige Instrumente bleiben. Damit kommen die in ihnen selbst vorgesehenen Überwachungs- bzw. Durchsetzungsmechanismen zur Anwendung.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Lemma: Sozial- und Umweltdumping</p><p></p><p>Der Abkommensentwurf sieht Bestimmungen vor, wonach es den Staaten verboten werden soll, im Einzelfall von ihren Umwelt- oder Arbeitsgesetzen abzuweichen, um ausländische Investitionen anzuziehen. Die Idee solcher Bestimmungen ist nicht unbestritten, wird aber von einer klaren Mehrheit der Delegationen unterstützt. Stark umstritten ist, ob die Bestimmungen rechtsverbindlichen oder bloss empfehlenden Charakter haben sollen. Die Schweiz hat sich von Anfang an für Rechtsverbindlichkeit ausgesprochen und wird dies auch weiterhin tun.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Lemma: Beachtung von Heimatlandvorschriften</p><p></p><p>Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beinhalten arbeits- und umweltrechtliche Verhaltensrichtlinien, welche die von den OECD-Staaten auf diesen Gebieten gemeinsam getragenen Vorstellungen widerspiegeln. Ferner fordern sie die Unternehmen auf, in keinem Fall die von ihren Konkurrenten in den jeweiligen Gaststaaten freiwillig beachteten Umwelt- und Sozialstandards zu unterbieten. Der zuständige OECD-Ausschuss hat beschlossen, die fraglichen Leitsätze einer Revision zu unterziehen, wobei die umwelt- und sozialpolitischen Verhaltensrichtlinien im Vordergrund stehen. Die Schweiz wird dabei für ein hohes Schutzniveau eintreten.</p><p></p><p>Eine über diese Verhaltensrichtlinien hinausgehende starre Vorschrift für die Unternehmen, die Sozial- und Umweltnormen ihres Heimatstaates einzuhalten, wäre unter verschiedenen Gesichtspunkten (Souveränität, extraterritoriale Rechtsanwendung, Potential für Rechtskonflikte, Wettbewerbsverzerrungen) problematisch. Das offensichtliche Ziel des Postulates, das Schutzniveau für Arbeitnehmer und Umwelt in den Entwicklungsländern generell zu heben, kann in rechtsverbindlicher Weise nur auf dem Weg des Abschlusses von materiellen Vereinbarungen in den einschlägigen internationalen Fachgremien verfolgt werden.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Lemma: Klagerecht bezüglich der Einhaltung umwelt- und sozialrechtlicher Pflichten</p><p></p><p>Falls die Bestimmungen über Umwelt- und Sozialdumping rechtsverbindlich sein werden - was nach schweizerischer Auffassung der Fall sein soll -, unterstehen sie den Streitbeilegungsmechanismen des Abkommens. Die dem Abkommen beigefügten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, welche ausführliche Vorschriften über die Sozialpartnerbeziehungen, das Umweltverhalten und den Arbeitnehmerschutz enthalten, sowie diejenigen Umwelt- und Sozialabkommen, auf die im Abkommen verwiesen wird, unterliegen ihren eigenen Überprüfungs- bzw. Durchsetzungsmechanismen. Die in den OECD-Leitsätzen vorgesehenen Überwachungsmechanismen haben sich in der Praxis bewährt. In das betreffende Verfahren sind Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerorganisationen eingebunden. </p><p></p><p>Ein direktes Klagerecht für Nichtregierungsorganisationen wegen abkommenswidriger Praktiken - relevant könnten die Bestimmungen über Umwelt- und Sozialdumping sein - ist im Abkommensentwurf nicht vorgesehen. Die Idee eines solchen Klagerechts ist im Herbst 1997, anlässlich einer Konsultation von ca. 60 solcher Organisationen durch die MAI-Verhandlungspartner, aufgebracht worden. Sie wurde vom Verhandlungsgremium einhellig zurückgewiesen. Dies unter Hinweis sowohl auf grundsätzliche Erwägungen (Verbandsklagen sind im nationalen Recht der Verhandlungsstaaten weitgehend unbekannt) wie auch auf praktische Gründe (bei den UNO-Organisationen sind insgesamt ca. 55'000 Nichtregierungsorganisationen akkreditiert). Das fehlende Klagerecht bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Organisationen keine Möglichkeit hätten, die Einhaltung des Abkommens zu beeinflussen. So können sie u. a. im Heimatstaat des Investors, der durch den Gaststaat in einer das Investitionsabkommen verletzenden Weise diskriminiert wird (beispielsweise indem dieser Gaststaat einem Konkurrenzunternehmen die Nichteinhaltung nationaler Umwelt- und Sozialstandards erlaubt), die Regierung auffordern, ein Staat/Staat-Verfahren gegen den betreffenden Staat einzuleiten. Abgesehen davon ist damit zu rechnen, dass Konkurrenten eines in der oben erwähnten Weise abkommenswidrig privilegierten Investors ein Investor/Staat-Verfahren gegen den die Abkommensbestimmungen verletzenden Staat anstrengen werden. </p><p></p><p>Die Forderung nach einem Klagerecht für Nichtregierungsorganisationen wird von diesen unter Hinweis auf das Klagerecht der Investoren gegen ihre Gaststaaten erhoben. Das Investor/Staat-Streitschlichtungsverfahren dient jedoch nicht, wie häufig fälschlicherweise angenommen wird, der einseitigen Privilegierung der Investoren, sondern soll diesen lediglich einen einheitlichen (für alle begehbaren) Rechtsweg eröffnen; dies vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nicht in allen Vertragsstaaten die Möglichkeit bestehen wird, das Abkommen als Basis für Klagen vor nationalen Gerichten zu verwenden. Dessenungeachtet ist gerade auch das Investor/Staat-Streitschlichtungsverfahren Gegenstand der derzeit laufenden Überprüfung der "MAI-Architektur". Dabei geht die Tendenz in Richtung einer Einschränkung der Klagemöglichkeiten der Investoren bzw. einer besseren institutionellen Einbettung des betreffenden Verfahrens. Dies weicht nicht grundsätzlich von der bisher durch die Schweiz vertretenen Position ab, hat sie doch z. B. schon zu Beginn der Verhandlungen im nämlichen Sinne die Schaffung einer Rekursinstanz postuliert. Entsprechend dieser Tendenz dürfte die Forderung nach Ausdehnung des Klagerechts auf Nichtregierungsorganisationen in einem anderen Licht als bisher erscheinen. Im übrigen wird der Bundesrat der Frage hinreichender Klagemöglichkeiten, um den Umwelt- und Sozialnormen im geplanten Abkommen Nachachtung zu verschaffen, seine ganze Aufmerksamkeit schenken.</p><p></p><p></p><p></p><p>5. Lemma: Sonderbehandlung im Kulturbereich; Wirtschaftsförderungsmassnahmen</p><p></p><p>Wie der Bundesrat schon in Beantwortung anderer parlamentarischer Vorstösse ausgeführt hat, hat die Schweiz im Bereich der kulturell relevanten Wirtschaftstätigkeiten eine Reihe von Vorbehalten angemeldet (Film, Radio und Fernsehen), die es ihr auch in Zukunft ermöglichen sollen, Massnahmen zur Wahrung der sprachlichen und kulturellen Identität zu treffen. Zudem setzt sich die Schweiz - zusammen mit anderen Staaten - für eine allgemeine Kulturausnahme ein; je nach Umfang und Tragweite dieser Ausnahme wird die Schweiz ihre angemeldeten länderspezifischen Vorbehalte zurückziehen oder einschränken können. Was die Energie betrifft, so hat die Schweiz ebenfalls eine Reihe von Vorbehalten angemeldet (Atomkraft, Wasserkraft). Der öffentliche Verkehr wird vom geplanten Abkommen insofern nicht tangiert, als durch es die Aktivitäten von staatlichen oder staatlich konzessionierten Unternehmen nicht eingeschränkt würden. Ebenfalls nicht eingeschränkt würden Wirtschaftsförderungsmassnahmen mittels Subventionen, sofern sie sachlich begründet sind, d.h. nicht auf die Nationalität abstellen. Die Förderung wirtschaftlich schwächerer Regionen z.B. wäre also weiterhin möglich.</p><p></p><p></p><p></p><p>6. Lemma: Entwicklungsländer</p><p></p><p>Unter den Verhandlungsparteien besteht Konsens, beitrittswilligen Entwicklungsländern entgegenzukommen. Dieses von der Schweiz von Anfang an unterstützte Entgegenkommen gründet auf der Erkenntnis, dass die Förderung von Direktinvestitionen in solchen Ländern heute integraler Bestandteil von Entwicklungsstrategien geworden ist und ein Beitritt der Entwicklungsländer zum geplanten Investitionsabkommen infolgedessen grundsätzlich erwünscht ist. Im Hinblick auf den allfälligen Beitritt von Entwicklungsländern lautet deshalb die entscheidende Frage, wie ihren spezifischen Bedürfnissen am besten Rechnung getragen werden kann. Im Vordergrund stehen grosszügige Ausnahmeregelungen sowie die Gewährung von Übergangsfristen. Flankierend soll die Bereitstellung technischer Hilfe den Aufbau eines verlässlichen Investitionsrahmens unterstützen.</p> Der BR beantragt, die Lemmata 1, 2, 5 und 6 des Po als erfüllt abzuschreiben und die Lemmata 3 und 4 abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Zusammenhang mit den Verhandlungen über ein multilaterales Abkommen über Investitionen (MAI) alles zu unternehmen, um auf folgende Ziele hinzuwirken:</p><p>- Die sieben Hauptkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die Verpflichtungen aus der Erklärung von Rio 1992 und der Agenda 21 sowie die Leitsätze der OECD müssen in das MAI aufgenommen werden.</p><p>- Die Regierungen müssen mittels einer Zwangsklausel daran gehindert werden, dass die Arbeits-, Gesundheits- und Umweltvorschriften gelockert werden mit dem Ziel, ausländische Investoren anzuziehen.</p><p>- Die ausländischen Investoren haben soweit als möglich die in ihrem Herkunftsland geltenden Vorschriften betreffend Arbeitsrecht, soziale Sicherheit und Umwelt anzuwenden, falls diese strenger sind als im Gastland.</p><p>- Die Vorschriften über Arbeitsrecht, soziale Sicherheit, Gesundheit und Umwelt müssen Gegenstand eines regelmässigen Beurteilungs- und Konfliktregelungsverfahrens des MAI sein. Sie müssen den gleichen rechtlichen Stellenwert haben wie die MAI-Bestimmungen über den Schutz der Investitionen und Handelsinteressen. Die Gewerkschaften, die Umweltschutz-, die Entwicklungs- und die Frauenorganisationen sollen bei internationalen Schiedsverfahren das Recht haben, gegen MAI-widrige Investitionspraktiken gerichtlich vorzugehen.</p><p>- Das MAI muss jedem Staat das Recht einräumen, Massnahmen zur Sicherstellung der kulturellen und sprachlichen Identität und Vielfalt zu ergreifen. Ferner ist es angebracht, bei Wirtschaftsförderungsmassnahmen, im Bereich des öffentlichen Verkehrs und im Energiesektor Ausnahmen von der innerstaatlichen Anwendung der Meistbegünstigung vorzusehen.</p><p>- Für Entwicklungsländer muss das MAI grosszügige Ausnahmeregelungen vorsehen, welche diese Länder ermächtigen, die Investitionsvorschriften als wirtschaftspolitisches Instrument zu nutzen.</p>
- Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)/I
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorbemerkung</p><p></p><p>Kurz vor der für den 20. Oktober 1998 geplanten Wiederaufnahme der Verhandlungen hat der französische Premierminister vor der Nationalversammlung erklärt, dass sich Frankreich von den MAI-Verhandlungen im Rahmen ihrer derzeitigen "Architektur" zurückziehen werde. In anschliessenden Konsultationen unter den Verhandlungspartnern wurde vereinbart, die Verhandlungen auf eine neue Grundlage zu stellen. Das Resultat der derzeit laufenden Überprüfung der "MAI-Architektur" ist offen. Je nach deren Ausgang können die im Postulat geäusserten Anliegen in einem neuen Licht erscheinen. Trotz der im Moment ungewissen Verhandlungssituation möchte der Bundesrat die Gelegenheit benützen, seine allgemeine Haltung bezüglich der im Postulat vorgebrachten Anliegen darzustellen.</p><p></p><p>Das Postulat betrifft hauptsächlich Umwelt- und Sozialanliegen. Die Schweiz hat sich seit Beginn der Verhandlungen nicht nur für ein liberales, sondern auch für ein umwelt- und sozialverträgliches MAI eingesetzt. Der Bundesrat hatte schon mehrfach Gelegenheit, seine diesbezügliche Position darzustellen. Hingewiesen sei auf die Interpellationen Rennwald (96.3139 und 98.3092), Fasel (97.3153), Bühlmann (98.3045), Sozialdemokratische Fraktion (98.3062), Simon (98.3067), Grüne Fraktion (98.3071), die Einfache Anfrage Gysin (98.1037), die dringliche Einfache Anfrage Simon (98.1015) sowie die Motion Grobet (98.3096). Aus den Antworten auf diese parlamentarischen Vorstösse geht hervor, dass die meisten der im vorliegenden Postulat vorgebrachten Anliegen bereits ganz oder teilweise erfüllt sind. Zu den einzelnen Punkten des Postulates ist folgendes festzuhalten:</p><p></p><p></p><p></p><p>1. Lemma: Internationale Konventionen und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen</p><p></p><p>In arbeitsrechtlicher Hinsicht verweist der Abkommensentwurf auf die in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) geschlossenen Konventionen und führt die dort enthaltenen fundamentalen Arbeitsrechte einzeln auf. Betreffend Umwelt verlangt der Entwurf, dass die Abkommensvorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der Deklaration von Rio 1992 und der Agenda 21 enthalten sind, umgesetzt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Staaten bisher nicht bereit waren, ausdrückliche Verweise auf umwelt- und arbeitsrechtliche Konventionen in den Abkommenstext aufzunehmen. Der Bundesrat wird sich weiterhin für eine ausdrückliche Bezugnahme auf die entsprechenden Texte im Abkommen einsetzen, wodurch deren Vorschriften bekräftigt werden sollen. Was die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen betrifft, so ist weitgehend unbestritten, dass diese dem Abkommen beigefügt werden sollen. Sowohl die erwähnten zwischenstaatlichen Konventionen wie auch die Leitsätze für multinationale Unternehmen werden indessen eigenständige Instrumente bleiben. Damit kommen die in ihnen selbst vorgesehenen Überwachungs- bzw. Durchsetzungsmechanismen zur Anwendung.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Lemma: Sozial- und Umweltdumping</p><p></p><p>Der Abkommensentwurf sieht Bestimmungen vor, wonach es den Staaten verboten werden soll, im Einzelfall von ihren Umwelt- oder Arbeitsgesetzen abzuweichen, um ausländische Investitionen anzuziehen. Die Idee solcher Bestimmungen ist nicht unbestritten, wird aber von einer klaren Mehrheit der Delegationen unterstützt. Stark umstritten ist, ob die Bestimmungen rechtsverbindlichen oder bloss empfehlenden Charakter haben sollen. Die Schweiz hat sich von Anfang an für Rechtsverbindlichkeit ausgesprochen und wird dies auch weiterhin tun.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Lemma: Beachtung von Heimatlandvorschriften</p><p></p><p>Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beinhalten arbeits- und umweltrechtliche Verhaltensrichtlinien, welche die von den OECD-Staaten auf diesen Gebieten gemeinsam getragenen Vorstellungen widerspiegeln. Ferner fordern sie die Unternehmen auf, in keinem Fall die von ihren Konkurrenten in den jeweiligen Gaststaaten freiwillig beachteten Umwelt- und Sozialstandards zu unterbieten. Der zuständige OECD-Ausschuss hat beschlossen, die fraglichen Leitsätze einer Revision zu unterziehen, wobei die umwelt- und sozialpolitischen Verhaltensrichtlinien im Vordergrund stehen. Die Schweiz wird dabei für ein hohes Schutzniveau eintreten.</p><p></p><p>Eine über diese Verhaltensrichtlinien hinausgehende starre Vorschrift für die Unternehmen, die Sozial- und Umweltnormen ihres Heimatstaates einzuhalten, wäre unter verschiedenen Gesichtspunkten (Souveränität, extraterritoriale Rechtsanwendung, Potential für Rechtskonflikte, Wettbewerbsverzerrungen) problematisch. Das offensichtliche Ziel des Postulates, das Schutzniveau für Arbeitnehmer und Umwelt in den Entwicklungsländern generell zu heben, kann in rechtsverbindlicher Weise nur auf dem Weg des Abschlusses von materiellen Vereinbarungen in den einschlägigen internationalen Fachgremien verfolgt werden.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Lemma: Klagerecht bezüglich der Einhaltung umwelt- und sozialrechtlicher Pflichten</p><p></p><p>Falls die Bestimmungen über Umwelt- und Sozialdumping rechtsverbindlich sein werden - was nach schweizerischer Auffassung der Fall sein soll -, unterstehen sie den Streitbeilegungsmechanismen des Abkommens. Die dem Abkommen beigefügten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, welche ausführliche Vorschriften über die Sozialpartnerbeziehungen, das Umweltverhalten und den Arbeitnehmerschutz enthalten, sowie diejenigen Umwelt- und Sozialabkommen, auf die im Abkommen verwiesen wird, unterliegen ihren eigenen Überprüfungs- bzw. Durchsetzungsmechanismen. Die in den OECD-Leitsätzen vorgesehenen Überwachungsmechanismen haben sich in der Praxis bewährt. In das betreffende Verfahren sind Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerorganisationen eingebunden. </p><p></p><p>Ein direktes Klagerecht für Nichtregierungsorganisationen wegen abkommenswidriger Praktiken - relevant könnten die Bestimmungen über Umwelt- und Sozialdumping sein - ist im Abkommensentwurf nicht vorgesehen. Die Idee eines solchen Klagerechts ist im Herbst 1997, anlässlich einer Konsultation von ca. 60 solcher Organisationen durch die MAI-Verhandlungspartner, aufgebracht worden. Sie wurde vom Verhandlungsgremium einhellig zurückgewiesen. Dies unter Hinweis sowohl auf grundsätzliche Erwägungen (Verbandsklagen sind im nationalen Recht der Verhandlungsstaaten weitgehend unbekannt) wie auch auf praktische Gründe (bei den UNO-Organisationen sind insgesamt ca. 55'000 Nichtregierungsorganisationen akkreditiert). Das fehlende Klagerecht bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Organisationen keine Möglichkeit hätten, die Einhaltung des Abkommens zu beeinflussen. So können sie u. a. im Heimatstaat des Investors, der durch den Gaststaat in einer das Investitionsabkommen verletzenden Weise diskriminiert wird (beispielsweise indem dieser Gaststaat einem Konkurrenzunternehmen die Nichteinhaltung nationaler Umwelt- und Sozialstandards erlaubt), die Regierung auffordern, ein Staat/Staat-Verfahren gegen den betreffenden Staat einzuleiten. Abgesehen davon ist damit zu rechnen, dass Konkurrenten eines in der oben erwähnten Weise abkommenswidrig privilegierten Investors ein Investor/Staat-Verfahren gegen den die Abkommensbestimmungen verletzenden Staat anstrengen werden. </p><p></p><p>Die Forderung nach einem Klagerecht für Nichtregierungsorganisationen wird von diesen unter Hinweis auf das Klagerecht der Investoren gegen ihre Gaststaaten erhoben. Das Investor/Staat-Streitschlichtungsverfahren dient jedoch nicht, wie häufig fälschlicherweise angenommen wird, der einseitigen Privilegierung der Investoren, sondern soll diesen lediglich einen einheitlichen (für alle begehbaren) Rechtsweg eröffnen; dies vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nicht in allen Vertragsstaaten die Möglichkeit bestehen wird, das Abkommen als Basis für Klagen vor nationalen Gerichten zu verwenden. Dessenungeachtet ist gerade auch das Investor/Staat-Streitschlichtungsverfahren Gegenstand der derzeit laufenden Überprüfung der "MAI-Architektur". Dabei geht die Tendenz in Richtung einer Einschränkung der Klagemöglichkeiten der Investoren bzw. einer besseren institutionellen Einbettung des betreffenden Verfahrens. Dies weicht nicht grundsätzlich von der bisher durch die Schweiz vertretenen Position ab, hat sie doch z. B. schon zu Beginn der Verhandlungen im nämlichen Sinne die Schaffung einer Rekursinstanz postuliert. Entsprechend dieser Tendenz dürfte die Forderung nach Ausdehnung des Klagerechts auf Nichtregierungsorganisationen in einem anderen Licht als bisher erscheinen. Im übrigen wird der Bundesrat der Frage hinreichender Klagemöglichkeiten, um den Umwelt- und Sozialnormen im geplanten Abkommen Nachachtung zu verschaffen, seine ganze Aufmerksamkeit schenken.</p><p></p><p></p><p></p><p>5. Lemma: Sonderbehandlung im Kulturbereich; Wirtschaftsförderungsmassnahmen</p><p></p><p>Wie der Bundesrat schon in Beantwortung anderer parlamentarischer Vorstösse ausgeführt hat, hat die Schweiz im Bereich der kulturell relevanten Wirtschaftstätigkeiten eine Reihe von Vorbehalten angemeldet (Film, Radio und Fernsehen), die es ihr auch in Zukunft ermöglichen sollen, Massnahmen zur Wahrung der sprachlichen und kulturellen Identität zu treffen. Zudem setzt sich die Schweiz - zusammen mit anderen Staaten - für eine allgemeine Kulturausnahme ein; je nach Umfang und Tragweite dieser Ausnahme wird die Schweiz ihre angemeldeten länderspezifischen Vorbehalte zurückziehen oder einschränken können. Was die Energie betrifft, so hat die Schweiz ebenfalls eine Reihe von Vorbehalten angemeldet (Atomkraft, Wasserkraft). Der öffentliche Verkehr wird vom geplanten Abkommen insofern nicht tangiert, als durch es die Aktivitäten von staatlichen oder staatlich konzessionierten Unternehmen nicht eingeschränkt würden. Ebenfalls nicht eingeschränkt würden Wirtschaftsförderungsmassnahmen mittels Subventionen, sofern sie sachlich begründet sind, d.h. nicht auf die Nationalität abstellen. Die Förderung wirtschaftlich schwächerer Regionen z.B. wäre also weiterhin möglich.</p><p></p><p></p><p></p><p>6. Lemma: Entwicklungsländer</p><p></p><p>Unter den Verhandlungsparteien besteht Konsens, beitrittswilligen Entwicklungsländern entgegenzukommen. Dieses von der Schweiz von Anfang an unterstützte Entgegenkommen gründet auf der Erkenntnis, dass die Förderung von Direktinvestitionen in solchen Ländern heute integraler Bestandteil von Entwicklungsstrategien geworden ist und ein Beitritt der Entwicklungsländer zum geplanten Investitionsabkommen infolgedessen grundsätzlich erwünscht ist. Im Hinblick auf den allfälligen Beitritt von Entwicklungsländern lautet deshalb die entscheidende Frage, wie ihren spezifischen Bedürfnissen am besten Rechnung getragen werden kann. Im Vordergrund stehen grosszügige Ausnahmeregelungen sowie die Gewährung von Übergangsfristen. Flankierend soll die Bereitstellung technischer Hilfe den Aufbau eines verlässlichen Investitionsrahmens unterstützen.</p> Der BR beantragt, die Lemmata 1, 2, 5 und 6 des Po als erfüllt abzuschreiben und die Lemmata 3 und 4 abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Zusammenhang mit den Verhandlungen über ein multilaterales Abkommen über Investitionen (MAI) alles zu unternehmen, um auf folgende Ziele hinzuwirken:</p><p>- Die sieben Hauptkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die Verpflichtungen aus der Erklärung von Rio 1992 und der Agenda 21 sowie die Leitsätze der OECD müssen in das MAI aufgenommen werden.</p><p>- Die Regierungen müssen mittels einer Zwangsklausel daran gehindert werden, dass die Arbeits-, Gesundheits- und Umweltvorschriften gelockert werden mit dem Ziel, ausländische Investoren anzuziehen.</p><p>- Die ausländischen Investoren haben soweit als möglich die in ihrem Herkunftsland geltenden Vorschriften betreffend Arbeitsrecht, soziale Sicherheit und Umwelt anzuwenden, falls diese strenger sind als im Gastland.</p><p>- Die Vorschriften über Arbeitsrecht, soziale Sicherheit, Gesundheit und Umwelt müssen Gegenstand eines regelmässigen Beurteilungs- und Konfliktregelungsverfahrens des MAI sein. Sie müssen den gleichen rechtlichen Stellenwert haben wie die MAI-Bestimmungen über den Schutz der Investitionen und Handelsinteressen. Die Gewerkschaften, die Umweltschutz-, die Entwicklungs- und die Frauenorganisationen sollen bei internationalen Schiedsverfahren das Recht haben, gegen MAI-widrige Investitionspraktiken gerichtlich vorzugehen.</p><p>- Das MAI muss jedem Staat das Recht einräumen, Massnahmen zur Sicherstellung der kulturellen und sprachlichen Identität und Vielfalt zu ergreifen. Ferner ist es angebracht, bei Wirtschaftsförderungsmassnahmen, im Bereich des öffentlichen Verkehrs und im Energiesektor Ausnahmen von der innerstaatlichen Anwendung der Meistbegünstigung vorzusehen.</p><p>- Für Entwicklungsländer muss das MAI grosszügige Ausnahmeregelungen vorsehen, welche diese Länder ermächtigen, die Investitionsvorschriften als wirtschaftspolitisches Instrument zu nutzen.</p>
- Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)/I
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