Abgabe von Dopingmittel durch Ärzte
- ShortId
-
98.3372
- Id
-
19983372
- Updated
-
10.04.2024 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Abgabe von Dopingmittel durch Ärzte
- AdditionalIndexing
-
Doping;strafbare Handlung;Arzt/Ärztin
- 1
-
- L05K0101010202, Doping
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat geht mit dem Interpellanten einig, dass Handlungsbedarf gegen die Abgabe von Heilmitteln zu Dopingzwecken besteht. Doping ist der gezielte Versuch, mittels Arzneimitteln und Methoden (z. B. Bluttransfusionen) die sportliche Leistungsfähigkeit für den Wettkampf zu erhöhen oder zu erhalten. Nach der Definition des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) versteht man unter Doping "die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwendung von Wirkstoffen aus verbotenen Substanzklassen und von verbotenen Methoden". Diese verbotenen Substanzklassen und Methoden werden regelmässig durch das IOC neu bestimmt. Die meisten internationalen Sportverbände, der Europarat mit seiner Konvention gegen Doping im Sport und auch die meisten nationalen Sportorganisationen (so auch der Schweizerische Olympische Verband, SOV) schliessen sich jeweils den Bestimmungen des IOC an. </p><p>Die Dopingfrage rund um die Tour de France beherrschte während einiger Wochen die Medien. Meinungen zu einem strengeren Verbot (z. B. Dopinggesetzgebung), zur totalen Dopingfreigabe (Doping kommt in der Leistungsgesellschaft vor, und Sport ist Teil dieser Gesellschaft) und zum Gebrauch von Doping zur Leistungssteigerung unter medizinischer Aufsicht (arbeitsmedizinische Argumentation) prallten aufeinander. Die Problematik der heutigen Dopingdefinition und der Durchsetzung des Dopingverbots (teilweise nicht nachweisbare Dopingmittel) kam dabei klar zutage.</p><p>Zu Fragen Anlass gegeben hat insbesondere die Tatsache, dass sich einige Ärzte in der Schweiz explizit für die Abgabe von Dopingmitteln zur Erhaltung der Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern aussprachen, die durch die teilweise enorm hohen körperlichen Belastungen heutiger Trainings- und Wettkampfformen gefährdet sind.</p><p>Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Für die Aufsicht über die Ärzte und Apotheker sind die Kantone zuständig. Bislang gibt es aber weder in der Bundesgesetzgebung noch in kantonalen Gesetzen Bestimmungen über Doping. Die meisten kantonalen Heilmittelgesetzgebungen ermöglichen allerdings eine Strafverfolgung von Personen (Apotheker, Trainer, Pfleger, Private), welche rezeptpflichtige Heilmittel ohne ärztliches Rezept vertreiben oder abgeben. Was die Ärzte betrifft, gibt es in einzelnen kantonalen Gesetzgebungen Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht. Diese greifen aber im Fall von Doping in der Regel kaum.</p><p>Es wird deshalb zurzeit geprüft, ob durch eine gesetzliche Regelung im Rahmen der Heilmittelgesetzgebung (z. B. durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport) Ärzte und Apotheker für die Verschreibung oder Abgabe von Medikamenten zu Dopingzwecken rechtlich vermehrt zur Verantwortung gezogen werden können. Die Bestrafung des Konsums von Doping kann nicht Gegenstand dieser gesetzlichen Regelung sein und wird somit weiterhin in die Verantwortlichkeit der Sportorganisationen fallen. Der Weg über die Schaffung eines eigentlichen Dopinggesetzes wurde vorderhand als nicht angebracht erachtet.</p><p>2. Das einzige in der Schweiz akkreditierte Dopinglabor ist das Laboratoire suisse d'analyse du dopage (LAD) in Lausanne. Dessen Finanzierung erfolgt durch die Analyse von Dopingproben des SOV oder anderer nationaler und internationaler Sportverbände sowie durch Forschungsgelder. Die Konvention des Europarates gegen Doping trat auf den 1. Januar 1993 für die Schweiz in Kraft. Seither leistet der Bund zuhanden des SOV jährlich etwa 500 000 Franken an die Kosten der Dopingkontrollen. Neben dem LAD existiert kein anderes offizielles Kontrolllabor, welches mögliche Verfehlungen von Ärztinnen und Ärzten bei der Abgabe von Dopingmitteln aufdecken könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Schweizerische Ärzte machen kein Geheimnis daraus, dass sie Sportlern dazu verhelfen, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern. Nach französischem Recht ist das ein Vergehen. Gibt es in der Schweiz keinen Gesetzesartikel, der es erlaubt, hart gegen Ärzte durchzugreifen, die wie Quacksalber Medikamente gesunden Menschen verabreichen, die lediglich ihr körperliches Leistungsvermögen steigern wollen, durch das Hinzutun der Ärzte indes ernsthaft erkranken?</p><p>2. Gibt es in der Schweiz staatlich finanzierte Laboratorien, die Ärzte dafür anstellen, die Praktiken gewisser Kollegen aufzudecken, welche bis heute ungestraft am Werk sind?</p>
- Abgabe von Dopingmittel durch Ärzte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat geht mit dem Interpellanten einig, dass Handlungsbedarf gegen die Abgabe von Heilmitteln zu Dopingzwecken besteht. Doping ist der gezielte Versuch, mittels Arzneimitteln und Methoden (z. B. Bluttransfusionen) die sportliche Leistungsfähigkeit für den Wettkampf zu erhöhen oder zu erhalten. Nach der Definition des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) versteht man unter Doping "die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwendung von Wirkstoffen aus verbotenen Substanzklassen und von verbotenen Methoden". Diese verbotenen Substanzklassen und Methoden werden regelmässig durch das IOC neu bestimmt. Die meisten internationalen Sportverbände, der Europarat mit seiner Konvention gegen Doping im Sport und auch die meisten nationalen Sportorganisationen (so auch der Schweizerische Olympische Verband, SOV) schliessen sich jeweils den Bestimmungen des IOC an. </p><p>Die Dopingfrage rund um die Tour de France beherrschte während einiger Wochen die Medien. Meinungen zu einem strengeren Verbot (z. B. Dopinggesetzgebung), zur totalen Dopingfreigabe (Doping kommt in der Leistungsgesellschaft vor, und Sport ist Teil dieser Gesellschaft) und zum Gebrauch von Doping zur Leistungssteigerung unter medizinischer Aufsicht (arbeitsmedizinische Argumentation) prallten aufeinander. Die Problematik der heutigen Dopingdefinition und der Durchsetzung des Dopingverbots (teilweise nicht nachweisbare Dopingmittel) kam dabei klar zutage.</p><p>Zu Fragen Anlass gegeben hat insbesondere die Tatsache, dass sich einige Ärzte in der Schweiz explizit für die Abgabe von Dopingmitteln zur Erhaltung der Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern aussprachen, die durch die teilweise enorm hohen körperlichen Belastungen heutiger Trainings- und Wettkampfformen gefährdet sind.</p><p>Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Für die Aufsicht über die Ärzte und Apotheker sind die Kantone zuständig. Bislang gibt es aber weder in der Bundesgesetzgebung noch in kantonalen Gesetzen Bestimmungen über Doping. Die meisten kantonalen Heilmittelgesetzgebungen ermöglichen allerdings eine Strafverfolgung von Personen (Apotheker, Trainer, Pfleger, Private), welche rezeptpflichtige Heilmittel ohne ärztliches Rezept vertreiben oder abgeben. Was die Ärzte betrifft, gibt es in einzelnen kantonalen Gesetzgebungen Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht. Diese greifen aber im Fall von Doping in der Regel kaum.</p><p>Es wird deshalb zurzeit geprüft, ob durch eine gesetzliche Regelung im Rahmen der Heilmittelgesetzgebung (z. B. durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport) Ärzte und Apotheker für die Verschreibung oder Abgabe von Medikamenten zu Dopingzwecken rechtlich vermehrt zur Verantwortung gezogen werden können. Die Bestrafung des Konsums von Doping kann nicht Gegenstand dieser gesetzlichen Regelung sein und wird somit weiterhin in die Verantwortlichkeit der Sportorganisationen fallen. Der Weg über die Schaffung eines eigentlichen Dopinggesetzes wurde vorderhand als nicht angebracht erachtet.</p><p>2. Das einzige in der Schweiz akkreditierte Dopinglabor ist das Laboratoire suisse d'analyse du dopage (LAD) in Lausanne. Dessen Finanzierung erfolgt durch die Analyse von Dopingproben des SOV oder anderer nationaler und internationaler Sportverbände sowie durch Forschungsgelder. Die Konvention des Europarates gegen Doping trat auf den 1. Januar 1993 für die Schweiz in Kraft. Seither leistet der Bund zuhanden des SOV jährlich etwa 500 000 Franken an die Kosten der Dopingkontrollen. Neben dem LAD existiert kein anderes offizielles Kontrolllabor, welches mögliche Verfehlungen von Ärztinnen und Ärzten bei der Abgabe von Dopingmitteln aufdecken könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Schweizerische Ärzte machen kein Geheimnis daraus, dass sie Sportlern dazu verhelfen, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern. Nach französischem Recht ist das ein Vergehen. Gibt es in der Schweiz keinen Gesetzesartikel, der es erlaubt, hart gegen Ärzte durchzugreifen, die wie Quacksalber Medikamente gesunden Menschen verabreichen, die lediglich ihr körperliches Leistungsvermögen steigern wollen, durch das Hinzutun der Ärzte indes ernsthaft erkranken?</p><p>2. Gibt es in der Schweiz staatlich finanzierte Laboratorien, die Ärzte dafür anstellen, die Praktiken gewisser Kollegen aufzudecken, welche bis heute ungestraft am Werk sind?</p>
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