Gesundheitswesen

ShortId
98.3378
Id
19983378
Updated
10.04.2024 12:07
Language
de
Title
Gesundheitswesen
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Gesundheitswesen;Wettbewerbspolitik;Versicherungsprämie;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K01050511, Gesundheitswesen
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K07030104, Wettbewerbspolitik
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Der Gesetzgeber hat im KVG sowohl wettbewerbsfördernde Massnahmen als auch staatliche Interventionsmassnahmen vorgesehen. Der Bundesrat ist bestrebt, deren Anwendung zu fördern. Seiner Ansicht nach müssen die Partner genügend Zeit zur Umsetzung dieser Massnahmen haben und erste Ergebnisse abgewartet werden, bevor diese beurteilt werden können. Die Teilrevision, die er dem Parlament mit Botschaft vom 21. September 1998 unterbreitet, sieht denn auch eine Stärkung beider Massnahmenkategorien vor. Die Spitalfinanzierung wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Vorlage behandelt.</p><p>4. Im Juli 1998 hat das Eidgenössische Departement des Innern die neuen Pflichtleistungen angekündigt, die von der Krankenversicherung ab 1. Januar bzw. 1. Juli 1999 vergütet werden müssen. Schätzungen der Leistungserbringer und der Krankenversicherer gehen davon aus, dass die komplementärmedizinischen Leistungen, die von Ärztinnen und Ärzten erbracht werden (neue Leistung), Kosten von rund 110 Millionen Franken verursachen, während sich die Kosten der übrigen neuen Leistungen (z. B. Hepatitis-B-Impfung und Erweiterung der Indikationen für die Knochendensitometrie) auf rund 62 Millionen Franken belaufen. 1996 bezifferten sich die von den Krankenversicherern vergüteten Leistungen insgesamt auf rund 12 500 Millionen Franken. Anderen Leistungen (z. B. Stosswellentherapie in der Orthopädie, selbstkühlende Bandage, Silikonplatte) wurde die Kassenpflichtigkeit nicht zuerkannt, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen.</p><p>5. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung soll die bei Krankheit notwendigen Pflegeleistungen decken. Dass es sich nicht um eine nur für die Grundversorgung aufkommende Mindestordnung, sondern um eine Versicherung handelt, die der Bevölkerung auch künftig qualitativ hochstehende Pflegeleistungen garantieren soll, wurde dabei immer betont. Der Bundesrat ruft in diesem Zusammenhang erneut in Erinnerung, dass er bereit ist, alle zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen und alle Bestrebungen zu fördern, welche eine Rationalisierung des Pflegebereiches bewirken.</p><p>6. Der Bundesrat hat anlässlich der Beratungen im Parlament bereits die Befürchtung geäussert, dass die in Artikel 53 Absatz 3 KVG festgehaltene viermonatige bzw. die bei wichtigen Gründen geltende achtmonatige Frist zur Behandlung der eingegangenen Beschwerden in zahlreichen Fällen nicht eingehalten werden könne. Bedenken geäussert hatte er ebenfalls im Zusammenhang mit der extremen Arbeitsbelastung der betroffenen Beschwerdedienste, insbesondere die Instruktionsbehörde des Bundesrates, d. h. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) - die Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat im Bundesamt für Justiz - sowie das Bundesamt für Sozialversicherung.</p><p>Die Tatsachen haben die Befürchtungen des Bundesrates bestätigt: Seit dem Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 sind nicht weniger als 336 Beschwerden allein im Bereich Krankenversicherung eingegangen (1996: 122; 1997: 110; bis zum 25. September 1998: 104). Ein Rückgang ist in nächster Zeit nicht zu erwarten. Trotzdem konnte mehr als die Hälfte dieser Beschwerden (169) bis heute erledigt werden; 145 davon durch Entscheide des Bundesrates. In diesen Zahlen nicht enthalten sind Revisions- und Erläuterungsgesuche und andere Anzeigen, die ebenfalls einen Entscheid oder zumindest eine formelle Stellungnahme des Bundesrates erforderten. 1996 lag die durchschnittliche Behandlungszeit dieser Beschwerden bei zwölf Monaten, 1997 noch bei zehn. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Durchschnitt 1998 auf acht Monate sinken wird. Dies ist eine weitere Bestätigung für die Prognosen des Bundesrates, dass die achtmonatige Frist, welche nur bei wichtigen Gründen gilt (Art. 53 Abs. 3 KVG), zur Regel werden könnte. Bei diesen Einschätzungen gilt es ausserdem, Vorsicht walten zu lassen. Zwar haben zahlreiche Dossiers in der Mindestfrist von vier Monaten erledigt werden können, aber die Mehrzahl bedarf einer viel längeren Abklärungszeit.</p><p>7. Die Gründe für die Dauer dieser Verfahren sind unterschiedlich und zudem nie die gleichen (und werden es auch künftig nicht sein). Die Einführung eines neuen Gesetzes, das auf einem tiefgreifenden Systemwechsel beruht, führt, zumindest am Anfang, zwangsläufig zu zahlreichen Streitfällen. Die Übergangsprobleme sind sehr vielfältig und komplex. Verschiedene Instrumente, die im Gesetz vorgesehen sind, bedürfen einer Anpassungsfrist. Während dieser Zeit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, eine Übergangsregelung zu definieren, die möglichst zielkonform ist, ohne die Ordnung im Gesundheitswesen umzustürzen. Ohne die vom KVG vorgesehene Kostenrechnung und Leistungsstatistik musste der Bundesrat somit Tarifgrundsätze festsetzen, die, betrachtet man die sinkenden Beschwerdeeingänge in diesem Bereich, zur Klärung der Situation beitrugen. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden, insbesondere dem Preisüberwacher, war erforderlich. Im übrigen musste der Bundesrat selber die Rolle des Preisüberwachers übernehmen, da dieser nicht von den Kantonen konsultiert worden war. Dieser Punkt wurde in die Beschwerdeabklärung integriert, die natürlich dadurch entsprechend mehr Zeit beanspruchte.</p><p>Neben diesen Problemen, die man als "Kinderkrankheiten" des KVG bezeichnen könnte, sah sich der Bundesrat in gewisser Weise gezwungen, eher die Rolle eines Schiedsrichters als jene einer Kontrollbehörde zu übernehmen. So musste etwa die gängige Praxis geändert werden, indem die normalerweise an die Kantone zwecks neuer Verfügung zurückgewiesenen Fälle vermehrt vom Bundesrat selber entschieden wurden. Die Voruntersuchung der Dossiers hat schnell gezeigt, dass sich die kurzen KVG-Fristen mit einer minimalen Garantie der Verfahrensrechte nicht vereinbaren lassen, insbesondere mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör der zahlreichen beteiligten Parteien (Kantone, Krankenversicherer, Leistungserbringer).</p><p>Der Präjudizcharakter, welchen die Bundesratsentscheide mittlerweile erlangt haben, hat in gewissen Bereichen die Erledigung beschleunigen können. Nicht wenige Grundsatzfragen sind indes noch zu klären. Die gemäss Gesetz auf den 31. Dezember 1997 einzuführende Spitalplanung hatte nicht weniger als 120 Beschwerden zur Folge, die insgesamt 24 Kantone betrafen. Erschwert wird die Behandlung durch die Anzahl, das gleichzeitige Eintreffen und die Komplexität dieser Beschwerden sowie die verschiedenen Interessenkonflikte.</p><p>8. Vor allem im Tarifbereich sind die Auswirkungen der Entscheidungen auf die Prämienfestsetzung der Krankenversicherer offensichtlich. Unbestritten ist auch, dass diese innert möglichst kurzer Frist zu fällen sind. Die Problematik stellt sich jedoch schon früher ein, nämlich bei der Dauer der Parteienverhandlungen und, falls es zu keiner Einigung kommt, bei dem von den Kantonen anzuwendenden Verfahren vor der Festsetzung des fraglichen Tarifes. Das EJPD achtet in jedem Fall immer darauf, die provisorischen Massnahmen, welche notwendig sind, so rasch als möglich zu treffen, um den bestehenden Rechtslücken und der Unsicherheit entgegenzuwirken, die mit der Einreichung einer Beschwerde verbunden ist, und zwar sowohl bei den Tarifen als auch bei der Spitalplanung. Das Departement hat deshalb bisher mehr als 250 Zwischenentscheide gefällt. Der Aufwand für die Instruktion und die Redaktion der Zwischenentscheide verlängert allerdings - auch wenn kürzeste Fristen gesetzt werden - die Dauer des gesamten Rekursverfahrens. Dem Bundesrat sind im übrigen keine Fälle bekannt, in denen nicht eingehaltene KVG-Fristen zu nennenswerten Problemen geführt hätten. Die am Verfahren beteiligten Parteien, Beschwerdeführer und -gegner, wissen um die Notwendigkeit gründlicher Abklärungen. Darauf deuten auch die zahlreichen Gesuche um Verlängerung der Frist hin, in der die Parteien ihre Bemerkungen und andere wichtige Akten des Dossiers vorbringen können.</p><p>9. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation Hasler Ernst (97.3438) bereits auf zahlreiche Massnahmen hingewiesen, die im Verfahrens-, Struktur- und Organisationsbereich realisiert worden sind. So wurde innerhalb der Abteilung für Beschwerden eine Gruppe gebildet, die sich ausschliesslich mit KVG-Problemen befasst. Eine andere Gruppe nimmt sich weiterhin der anderen Beschwerden an, die ebenfalls zahlreich auftreten und über die der Bundesrat auf anderen Gebieten zu entscheiden hat. Wie effizient diese Massnahmen sind, zeigt die 1998 festzustellende kürzere Verfahrensdauer. Ein gestraffterer Verfahrensablauf darf sich jedoch, wie bereits erwähnt, nicht auf die minimale Garantie der Verfahrensrechte auswirken, die den Parteien von Gesetzes wegen zustehen. Im übrigen ist dies nicht die einzig mögliche Vorgehensweise. Die vor allem dank der Rechtsprechung des Bundesrates erreichten Präzisierungen in verschiedenen Rechtstexten zur Krankenversicherung zeigen, dass auch schon in diesem Stadium Massnahmen getroffen werden können und müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aufgrund der Vorkommnisse in den letzten Tagen wurden verschiedentlich Stimmen laut, die eine vermehrte Verstaatlichung des Gesundheitswesens forderten, so der Ruf nach einer nationalen Gesundheitskasse. Unbestritten ist, dass das Krankenversicherungsgesetz (KVG) Lücken hat. Die SVP hat seit Jahren darauf hingewiesen und das KVG seinerzeit auch bekämpft. Die Frage ist nun, wie diesen Mängeln in absehbarer Zeit begegnet wird. Angesichts der prekären Bundesfinanzen ist die in der gestern veröffentlichten Botschaft über den Bundesbeschluss über die Prämienverbilligungsbeiträge angekündigte Erhöhung der Bundesbeiträge für die Prämienverbilligung mehr als unverständlich. Es scheint, als drücke sich der Bundesrat vor der Lösung der wirklichen Problemen im KVG. Ziel der Bemühungen muss ein sozial und finanziell tragbares Gesundheitswesen sein. Dazu gehört, dass die Prämien für eine minimale Grundversicherung eine vernünftige Höhe haben. In diesem Sommer hat der Bundesrat wiederum eine Erweiterung der Pflichtleistungen in der Grundversicherung bekanntgegeben. Die Ausweitung des Pflichtleistungskataloges in der Grundversicherung wird die Prämien weiter anheben.</p><p>Dem Bundesrat werden durch das KVG verschiedenste Funktionen zugewiesen. So hat er gesetzgebende Funktion (Verordnungen), er ist aber auch Bewilligungs- und Genehmigungsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz. Seiner Funktion als Beschwerdeinstanz kommt der Bundesrat nur ungenügend nach, nicht selten werden die für einen Entscheid in Artikel 53 Absatz 3 KVG festgesetzten vier Monate weit überschritten. Viele Entscheide stehen zu lange aus. Für die Betroffenen entsteht eine Rechtsunsicherheit, die in der angespannten Situation im Gesundheitswesen nur schwer hingenommen werden kann.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass mehr Wettbewerb die Kosten im Gesundheitswesen senken würde?</p><p>2. Welche konkreten Massnahmen könnte er sich vorstellen?</p><p>3. Hat er dafür bereits einen Zeitplan?</p><p>4. Welche Kosten werden durch die jüngste Erweiterung des Pflichtleistungskataloges in der Grundversicherung verursacht?</p><p>5. Ist er bereit, den Pflichtleistungskatalog in der Grundversicherung zu reduzieren und zu straffen und damit einen wirksamen Beitrag an die Prämiensenkung zu leisten?</p><p>6. In wie vielen Fällen hat er bei Beschwerden die Frist von vier Monaten gemäss Artikel 53 Absatz 3 KVG überschritten?</p><p>7. Welches sind die Gründe für die Überschreitung der Frist?</p><p>8. Welche Folgen ziehen die Fristüberschreitungen nach sich?</p><p>9. Welche Massnahmen fasst er ins Auge, damit die Beschwerden inskünftig in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigt werden?</p>
  • Gesundheitswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Der Gesetzgeber hat im KVG sowohl wettbewerbsfördernde Massnahmen als auch staatliche Interventionsmassnahmen vorgesehen. Der Bundesrat ist bestrebt, deren Anwendung zu fördern. Seiner Ansicht nach müssen die Partner genügend Zeit zur Umsetzung dieser Massnahmen haben und erste Ergebnisse abgewartet werden, bevor diese beurteilt werden können. Die Teilrevision, die er dem Parlament mit Botschaft vom 21. September 1998 unterbreitet, sieht denn auch eine Stärkung beider Massnahmenkategorien vor. Die Spitalfinanzierung wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Vorlage behandelt.</p><p>4. Im Juli 1998 hat das Eidgenössische Departement des Innern die neuen Pflichtleistungen angekündigt, die von der Krankenversicherung ab 1. Januar bzw. 1. Juli 1999 vergütet werden müssen. Schätzungen der Leistungserbringer und der Krankenversicherer gehen davon aus, dass die komplementärmedizinischen Leistungen, die von Ärztinnen und Ärzten erbracht werden (neue Leistung), Kosten von rund 110 Millionen Franken verursachen, während sich die Kosten der übrigen neuen Leistungen (z. B. Hepatitis-B-Impfung und Erweiterung der Indikationen für die Knochendensitometrie) auf rund 62 Millionen Franken belaufen. 1996 bezifferten sich die von den Krankenversicherern vergüteten Leistungen insgesamt auf rund 12 500 Millionen Franken. Anderen Leistungen (z. B. Stosswellentherapie in der Orthopädie, selbstkühlende Bandage, Silikonplatte) wurde die Kassenpflichtigkeit nicht zuerkannt, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen.</p><p>5. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung soll die bei Krankheit notwendigen Pflegeleistungen decken. Dass es sich nicht um eine nur für die Grundversorgung aufkommende Mindestordnung, sondern um eine Versicherung handelt, die der Bevölkerung auch künftig qualitativ hochstehende Pflegeleistungen garantieren soll, wurde dabei immer betont. Der Bundesrat ruft in diesem Zusammenhang erneut in Erinnerung, dass er bereit ist, alle zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen und alle Bestrebungen zu fördern, welche eine Rationalisierung des Pflegebereiches bewirken.</p><p>6. Der Bundesrat hat anlässlich der Beratungen im Parlament bereits die Befürchtung geäussert, dass die in Artikel 53 Absatz 3 KVG festgehaltene viermonatige bzw. die bei wichtigen Gründen geltende achtmonatige Frist zur Behandlung der eingegangenen Beschwerden in zahlreichen Fällen nicht eingehalten werden könne. Bedenken geäussert hatte er ebenfalls im Zusammenhang mit der extremen Arbeitsbelastung der betroffenen Beschwerdedienste, insbesondere die Instruktionsbehörde des Bundesrates, d. h. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) - die Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat im Bundesamt für Justiz - sowie das Bundesamt für Sozialversicherung.</p><p>Die Tatsachen haben die Befürchtungen des Bundesrates bestätigt: Seit dem Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 sind nicht weniger als 336 Beschwerden allein im Bereich Krankenversicherung eingegangen (1996: 122; 1997: 110; bis zum 25. September 1998: 104). Ein Rückgang ist in nächster Zeit nicht zu erwarten. Trotzdem konnte mehr als die Hälfte dieser Beschwerden (169) bis heute erledigt werden; 145 davon durch Entscheide des Bundesrates. In diesen Zahlen nicht enthalten sind Revisions- und Erläuterungsgesuche und andere Anzeigen, die ebenfalls einen Entscheid oder zumindest eine formelle Stellungnahme des Bundesrates erforderten. 1996 lag die durchschnittliche Behandlungszeit dieser Beschwerden bei zwölf Monaten, 1997 noch bei zehn. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Durchschnitt 1998 auf acht Monate sinken wird. Dies ist eine weitere Bestätigung für die Prognosen des Bundesrates, dass die achtmonatige Frist, welche nur bei wichtigen Gründen gilt (Art. 53 Abs. 3 KVG), zur Regel werden könnte. Bei diesen Einschätzungen gilt es ausserdem, Vorsicht walten zu lassen. Zwar haben zahlreiche Dossiers in der Mindestfrist von vier Monaten erledigt werden können, aber die Mehrzahl bedarf einer viel längeren Abklärungszeit.</p><p>7. Die Gründe für die Dauer dieser Verfahren sind unterschiedlich und zudem nie die gleichen (und werden es auch künftig nicht sein). Die Einführung eines neuen Gesetzes, das auf einem tiefgreifenden Systemwechsel beruht, führt, zumindest am Anfang, zwangsläufig zu zahlreichen Streitfällen. Die Übergangsprobleme sind sehr vielfältig und komplex. Verschiedene Instrumente, die im Gesetz vorgesehen sind, bedürfen einer Anpassungsfrist. Während dieser Zeit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, eine Übergangsregelung zu definieren, die möglichst zielkonform ist, ohne die Ordnung im Gesundheitswesen umzustürzen. Ohne die vom KVG vorgesehene Kostenrechnung und Leistungsstatistik musste der Bundesrat somit Tarifgrundsätze festsetzen, die, betrachtet man die sinkenden Beschwerdeeingänge in diesem Bereich, zur Klärung der Situation beitrugen. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden, insbesondere dem Preisüberwacher, war erforderlich. Im übrigen musste der Bundesrat selber die Rolle des Preisüberwachers übernehmen, da dieser nicht von den Kantonen konsultiert worden war. Dieser Punkt wurde in die Beschwerdeabklärung integriert, die natürlich dadurch entsprechend mehr Zeit beanspruchte.</p><p>Neben diesen Problemen, die man als "Kinderkrankheiten" des KVG bezeichnen könnte, sah sich der Bundesrat in gewisser Weise gezwungen, eher die Rolle eines Schiedsrichters als jene einer Kontrollbehörde zu übernehmen. So musste etwa die gängige Praxis geändert werden, indem die normalerweise an die Kantone zwecks neuer Verfügung zurückgewiesenen Fälle vermehrt vom Bundesrat selber entschieden wurden. Die Voruntersuchung der Dossiers hat schnell gezeigt, dass sich die kurzen KVG-Fristen mit einer minimalen Garantie der Verfahrensrechte nicht vereinbaren lassen, insbesondere mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör der zahlreichen beteiligten Parteien (Kantone, Krankenversicherer, Leistungserbringer).</p><p>Der Präjudizcharakter, welchen die Bundesratsentscheide mittlerweile erlangt haben, hat in gewissen Bereichen die Erledigung beschleunigen können. Nicht wenige Grundsatzfragen sind indes noch zu klären. Die gemäss Gesetz auf den 31. Dezember 1997 einzuführende Spitalplanung hatte nicht weniger als 120 Beschwerden zur Folge, die insgesamt 24 Kantone betrafen. Erschwert wird die Behandlung durch die Anzahl, das gleichzeitige Eintreffen und die Komplexität dieser Beschwerden sowie die verschiedenen Interessenkonflikte.</p><p>8. Vor allem im Tarifbereich sind die Auswirkungen der Entscheidungen auf die Prämienfestsetzung der Krankenversicherer offensichtlich. Unbestritten ist auch, dass diese innert möglichst kurzer Frist zu fällen sind. Die Problematik stellt sich jedoch schon früher ein, nämlich bei der Dauer der Parteienverhandlungen und, falls es zu keiner Einigung kommt, bei dem von den Kantonen anzuwendenden Verfahren vor der Festsetzung des fraglichen Tarifes. Das EJPD achtet in jedem Fall immer darauf, die provisorischen Massnahmen, welche notwendig sind, so rasch als möglich zu treffen, um den bestehenden Rechtslücken und der Unsicherheit entgegenzuwirken, die mit der Einreichung einer Beschwerde verbunden ist, und zwar sowohl bei den Tarifen als auch bei der Spitalplanung. Das Departement hat deshalb bisher mehr als 250 Zwischenentscheide gefällt. Der Aufwand für die Instruktion und die Redaktion der Zwischenentscheide verlängert allerdings - auch wenn kürzeste Fristen gesetzt werden - die Dauer des gesamten Rekursverfahrens. Dem Bundesrat sind im übrigen keine Fälle bekannt, in denen nicht eingehaltene KVG-Fristen zu nennenswerten Problemen geführt hätten. Die am Verfahren beteiligten Parteien, Beschwerdeführer und -gegner, wissen um die Notwendigkeit gründlicher Abklärungen. Darauf deuten auch die zahlreichen Gesuche um Verlängerung der Frist hin, in der die Parteien ihre Bemerkungen und andere wichtige Akten des Dossiers vorbringen können.</p><p>9. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation Hasler Ernst (97.3438) bereits auf zahlreiche Massnahmen hingewiesen, die im Verfahrens-, Struktur- und Organisationsbereich realisiert worden sind. So wurde innerhalb der Abteilung für Beschwerden eine Gruppe gebildet, die sich ausschliesslich mit KVG-Problemen befasst. Eine andere Gruppe nimmt sich weiterhin der anderen Beschwerden an, die ebenfalls zahlreich auftreten und über die der Bundesrat auf anderen Gebieten zu entscheiden hat. Wie effizient diese Massnahmen sind, zeigt die 1998 festzustellende kürzere Verfahrensdauer. Ein gestraffterer Verfahrensablauf darf sich jedoch, wie bereits erwähnt, nicht auf die minimale Garantie der Verfahrensrechte auswirken, die den Parteien von Gesetzes wegen zustehen. Im übrigen ist dies nicht die einzig mögliche Vorgehensweise. Die vor allem dank der Rechtsprechung des Bundesrates erreichten Präzisierungen in verschiedenen Rechtstexten zur Krankenversicherung zeigen, dass auch schon in diesem Stadium Massnahmen getroffen werden können und müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aufgrund der Vorkommnisse in den letzten Tagen wurden verschiedentlich Stimmen laut, die eine vermehrte Verstaatlichung des Gesundheitswesens forderten, so der Ruf nach einer nationalen Gesundheitskasse. Unbestritten ist, dass das Krankenversicherungsgesetz (KVG) Lücken hat. Die SVP hat seit Jahren darauf hingewiesen und das KVG seinerzeit auch bekämpft. Die Frage ist nun, wie diesen Mängeln in absehbarer Zeit begegnet wird. Angesichts der prekären Bundesfinanzen ist die in der gestern veröffentlichten Botschaft über den Bundesbeschluss über die Prämienverbilligungsbeiträge angekündigte Erhöhung der Bundesbeiträge für die Prämienverbilligung mehr als unverständlich. Es scheint, als drücke sich der Bundesrat vor der Lösung der wirklichen Problemen im KVG. Ziel der Bemühungen muss ein sozial und finanziell tragbares Gesundheitswesen sein. Dazu gehört, dass die Prämien für eine minimale Grundversicherung eine vernünftige Höhe haben. In diesem Sommer hat der Bundesrat wiederum eine Erweiterung der Pflichtleistungen in der Grundversicherung bekanntgegeben. Die Ausweitung des Pflichtleistungskataloges in der Grundversicherung wird die Prämien weiter anheben.</p><p>Dem Bundesrat werden durch das KVG verschiedenste Funktionen zugewiesen. So hat er gesetzgebende Funktion (Verordnungen), er ist aber auch Bewilligungs- und Genehmigungsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz. Seiner Funktion als Beschwerdeinstanz kommt der Bundesrat nur ungenügend nach, nicht selten werden die für einen Entscheid in Artikel 53 Absatz 3 KVG festgesetzten vier Monate weit überschritten. Viele Entscheide stehen zu lange aus. Für die Betroffenen entsteht eine Rechtsunsicherheit, die in der angespannten Situation im Gesundheitswesen nur schwer hingenommen werden kann.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass mehr Wettbewerb die Kosten im Gesundheitswesen senken würde?</p><p>2. Welche konkreten Massnahmen könnte er sich vorstellen?</p><p>3. Hat er dafür bereits einen Zeitplan?</p><p>4. Welche Kosten werden durch die jüngste Erweiterung des Pflichtleistungskataloges in der Grundversicherung verursacht?</p><p>5. Ist er bereit, den Pflichtleistungskatalog in der Grundversicherung zu reduzieren und zu straffen und damit einen wirksamen Beitrag an die Prämiensenkung zu leisten?</p><p>6. In wie vielen Fällen hat er bei Beschwerden die Frist von vier Monaten gemäss Artikel 53 Absatz 3 KVG überschritten?</p><p>7. Welches sind die Gründe für die Überschreitung der Frist?</p><p>8. Welche Folgen ziehen die Fristüberschreitungen nach sich?</p><p>9. Welche Massnahmen fasst er ins Auge, damit die Beschwerden inskünftig in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigt werden?</p>
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