Überhöhte Kosten bei Pro Litteris

ShortId
98.3389
Id
19983389
Updated
25.06.2025 02:24
Language
de
Title
Überhöhte Kosten bei Pro Litteris
AdditionalIndexing
Gebühren;Reproduktion;Urheberrecht;literarisches und künstlerisches Eigentum
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L04K01060311, literarisches und künstlerisches Eigentum
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L04K12010108, Reproduktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gebühr für Fotokopien nach dem revidierten URG ist bei Tausenden von Betroffenen auf Unverständnis und starken Widerstand gestossen. Dies vor allem deshalb, weil sie sowohl nach der Höhe als auch nach dem Kreis der Abgabenpflichtigen im Grunde willkürlich erhoben wird. Es fehlt an statistisch erhärtetem und insbesondere an von neutraler Stelle erhobenem Zahlenmaterial, welches belegen würde, wie oft durchschnittlich in welchen Sektoren geschützte Werke kopiert werden. Dieses Material ist dringend nachzuliefern und danach in gewissen Abständen zu aktualisieren. Der entsprechende Tarif ist sodann gestützt darauf festzulegen. Es kann dabei auf die bereits bestehende Liste mit den verschiedenen Nutzern abgestellt werden, was die Arbeit stark vereinfacht. Auf diese Weise ist eine gerechte Erhebung und damit die notwendige Akzeptanz bei den Betroffenen gewährleistet, was insbesondere auch im Interesse der Verwertungsgesellschaft liegt, welche für das Inkasso verantwortlich ist.</p>
  • <p>Die Praxis des Fotokopierens geschützter Werke zu Informations- und Dokumentationszwecken, die nach altem Recht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 108 II 475) das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht verletzte, ist im URG von 1992 neu geregelt worden. Es wurde eine neue Schutzausnahme geschaffen, die es erlaubt, Werke für den internen Gebrauch in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Schulen, Kommissionen usw. zu fotokopieren. Allerdings ist hierfür, wie bei der Inanspruchnahme von Leistungen allgemein üblich, eine Vergütung geschuldet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen über das URG von 1992 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werkschaffenden "mit ihrer Arbeit keine grössere Sozialpflichtigkeit eingehen als jeder andere normal arbeitende Mensch" (AB 1992 N 19). Eine weitergehende Einschränkung des Vervielfältigungsrechtes als eine vergütungspflichtige Erlaubnis für das Fotokopieren geschützter Werke zum internen Gebrauch wäre als Verletzung der Eigentumsgarantie zu werten. Eine gesetzliche Gratislizenz für das Fotokopieren würde aber insbesondere in den Mindestschutz der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst eingreifen, den dieses Abkommen den Urhebern aus anderen Mitgliedstaaten in der Schweiz garantiert. Am Grundsatz der vom Gesetzgeber eingeführten Vergütungspflicht für das Fotokopieren geschützter Werke zum internen Gebrauch ist deshalb festzuhalten.</p><p>Das System zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen ist im URG so geregelt, dass die Nutzer vor unangemessenen Forderungen und willkürlichen Erhebungspraktiken geschützt sind. Die Entschädigung für das Fotokopieren wird durch die unter Bundesaufsicht stehende Verwertungsgesellschaft Pro Litteris und gestützt auf einen von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigten Tarif geltend gemacht.</p><p>Dieser Tarif ist zwischen der Pro Litteris und den hauptsächlichen Nutzverbänden ausgehandelt worden. An den Tarifverhandlungen haben sich u. a. auch der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband, der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektionen, die Schweizerische Hochschulkonferenz, der Vorort, der Schweizerische Gewerbeverband, die Schweizerische Bankiervereinigung und der Schweizerische Anwaltsverband massgeblich beteiligt.</p><p>Die Verhandlungspartner haben sich auf ein sehr differenziertes Tarifsystem geeinigt, das für kleine und mittlere Betriebe, in denen in geringerem Ausmass fotokopiert wird, relativ bescheidene Jahrespauschalen vorsieht. Bei der Festsetzung und Abstufung der Entschädigungsansätze hat man sich auf umfangreiche Erhebungen der schweizerischen Gesellschaft für praktische Sozialforschung gestützt, die das Kopierverhalten in verschiedenen Bereichen wie Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Unterrichtsanstalten untersuchten.</p><p>Trotz der in den Tarifverhandlungen erzielten Einigung hat die Erhebung der Fotokopierentschädigung vor allem in den ersten beiden Jahren der Tarifanwendung (1996 und 1997) zu Schwierigkeiten geführt. Damit war allerdings bei der Durchsetzung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu rechnen, der sich auf einen Bereich bezieht, in dem sich unter dem alten Recht eine illegale Praxis der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke durchgesetzt hatte. Die Anwendungsschwierigkeiten sind aber auch auf Informationsversäumnisse der an den Tarifverhandlungen beteiligten Parteien zurückzuführen.</p><p>Die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs läuft Ende 2001 ab. Im Rahmen der damit verbundenen Tarifrevision, die schon im Jahr 2000 zu neuen Verhandlungen zwischen der Pro Litteris und den massgeblichen Nutzerverbänden führen wird, können gestützt auf die inzwischen gemachten Erfahrungen Korrekturen und Verbesserungen am geltenden Erhebungssystem vorgenommen werden. Die kommende Tarifrevision dürfte somit zu einer weiteren Entspannung der Situation und einer besseren Akzeptanz der Vergütungsregelung für das Fotokopieren beitragen.</p><p>Solange die bestehenden Möglichkeiten zur Gestaltung und Verbesserung des Vergütungssystems durch die Betroffenen selbst noch nicht voll ausgeschöpft worden sind, erscheint ein gesetzgeberischer Eingriff nicht angezeigt. Der Bundesrat erklärt sich allerdings dazu bereit, im Rahmen seines Auftrages, das URG den neuen Kommunikationstechnologien anzupassen (Motion 97.3008), die Einführung eines indirekten Abgabesystems (Geräteabgabe) zur Erleichterung der Erhebung der Fotokopierentschädigung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das System der Erhebung der Gebühr für Fotokopien nach dem Urheberrechtsgesetz (URG) so zu ändern, dass Branchen der Privatwirtschaft, Sektoren der Verwaltung, Gerichte, Gemeinwesen sowie andere Betroffene, welche keine oder nur geringe Mengen an geschützten Werken kopieren, von der Abgabe ausgenommen werden. Es seien von einer neutralen Stelle Erhebungen vorzunehmen, welche das jeweilige Kopierverhalten statistisch untersuchen und belegen, so dass die Höhe der Abgabe entsprechend festgesetzt werden kann und damit auch klar begründet ist.</p>
  • Überhöhte Kosten bei Pro Litteris
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gebühr für Fotokopien nach dem revidierten URG ist bei Tausenden von Betroffenen auf Unverständnis und starken Widerstand gestossen. Dies vor allem deshalb, weil sie sowohl nach der Höhe als auch nach dem Kreis der Abgabenpflichtigen im Grunde willkürlich erhoben wird. Es fehlt an statistisch erhärtetem und insbesondere an von neutraler Stelle erhobenem Zahlenmaterial, welches belegen würde, wie oft durchschnittlich in welchen Sektoren geschützte Werke kopiert werden. Dieses Material ist dringend nachzuliefern und danach in gewissen Abständen zu aktualisieren. Der entsprechende Tarif ist sodann gestützt darauf festzulegen. Es kann dabei auf die bereits bestehende Liste mit den verschiedenen Nutzern abgestellt werden, was die Arbeit stark vereinfacht. Auf diese Weise ist eine gerechte Erhebung und damit die notwendige Akzeptanz bei den Betroffenen gewährleistet, was insbesondere auch im Interesse der Verwertungsgesellschaft liegt, welche für das Inkasso verantwortlich ist.</p>
    • <p>Die Praxis des Fotokopierens geschützter Werke zu Informations- und Dokumentationszwecken, die nach altem Recht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 108 II 475) das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht verletzte, ist im URG von 1992 neu geregelt worden. Es wurde eine neue Schutzausnahme geschaffen, die es erlaubt, Werke für den internen Gebrauch in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Schulen, Kommissionen usw. zu fotokopieren. Allerdings ist hierfür, wie bei der Inanspruchnahme von Leistungen allgemein üblich, eine Vergütung geschuldet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen über das URG von 1992 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werkschaffenden "mit ihrer Arbeit keine grössere Sozialpflichtigkeit eingehen als jeder andere normal arbeitende Mensch" (AB 1992 N 19). Eine weitergehende Einschränkung des Vervielfältigungsrechtes als eine vergütungspflichtige Erlaubnis für das Fotokopieren geschützter Werke zum internen Gebrauch wäre als Verletzung der Eigentumsgarantie zu werten. Eine gesetzliche Gratislizenz für das Fotokopieren würde aber insbesondere in den Mindestschutz der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst eingreifen, den dieses Abkommen den Urhebern aus anderen Mitgliedstaaten in der Schweiz garantiert. Am Grundsatz der vom Gesetzgeber eingeführten Vergütungspflicht für das Fotokopieren geschützter Werke zum internen Gebrauch ist deshalb festzuhalten.</p><p>Das System zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen ist im URG so geregelt, dass die Nutzer vor unangemessenen Forderungen und willkürlichen Erhebungspraktiken geschützt sind. Die Entschädigung für das Fotokopieren wird durch die unter Bundesaufsicht stehende Verwertungsgesellschaft Pro Litteris und gestützt auf einen von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigten Tarif geltend gemacht.</p><p>Dieser Tarif ist zwischen der Pro Litteris und den hauptsächlichen Nutzverbänden ausgehandelt worden. An den Tarifverhandlungen haben sich u. a. auch der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband, der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektionen, die Schweizerische Hochschulkonferenz, der Vorort, der Schweizerische Gewerbeverband, die Schweizerische Bankiervereinigung und der Schweizerische Anwaltsverband massgeblich beteiligt.</p><p>Die Verhandlungspartner haben sich auf ein sehr differenziertes Tarifsystem geeinigt, das für kleine und mittlere Betriebe, in denen in geringerem Ausmass fotokopiert wird, relativ bescheidene Jahrespauschalen vorsieht. Bei der Festsetzung und Abstufung der Entschädigungsansätze hat man sich auf umfangreiche Erhebungen der schweizerischen Gesellschaft für praktische Sozialforschung gestützt, die das Kopierverhalten in verschiedenen Bereichen wie Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Unterrichtsanstalten untersuchten.</p><p>Trotz der in den Tarifverhandlungen erzielten Einigung hat die Erhebung der Fotokopierentschädigung vor allem in den ersten beiden Jahren der Tarifanwendung (1996 und 1997) zu Schwierigkeiten geführt. Damit war allerdings bei der Durchsetzung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu rechnen, der sich auf einen Bereich bezieht, in dem sich unter dem alten Recht eine illegale Praxis der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke durchgesetzt hatte. Die Anwendungsschwierigkeiten sind aber auch auf Informationsversäumnisse der an den Tarifverhandlungen beteiligten Parteien zurückzuführen.</p><p>Die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs läuft Ende 2001 ab. Im Rahmen der damit verbundenen Tarifrevision, die schon im Jahr 2000 zu neuen Verhandlungen zwischen der Pro Litteris und den massgeblichen Nutzerverbänden führen wird, können gestützt auf die inzwischen gemachten Erfahrungen Korrekturen und Verbesserungen am geltenden Erhebungssystem vorgenommen werden. Die kommende Tarifrevision dürfte somit zu einer weiteren Entspannung der Situation und einer besseren Akzeptanz der Vergütungsregelung für das Fotokopieren beitragen.</p><p>Solange die bestehenden Möglichkeiten zur Gestaltung und Verbesserung des Vergütungssystems durch die Betroffenen selbst noch nicht voll ausgeschöpft worden sind, erscheint ein gesetzgeberischer Eingriff nicht angezeigt. Der Bundesrat erklärt sich allerdings dazu bereit, im Rahmen seines Auftrages, das URG den neuen Kommunikationstechnologien anzupassen (Motion 97.3008), die Einführung eines indirekten Abgabesystems (Geräteabgabe) zur Erleichterung der Erhebung der Fotokopierentschädigung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das System der Erhebung der Gebühr für Fotokopien nach dem Urheberrechtsgesetz (URG) so zu ändern, dass Branchen der Privatwirtschaft, Sektoren der Verwaltung, Gerichte, Gemeinwesen sowie andere Betroffene, welche keine oder nur geringe Mengen an geschützten Werken kopieren, von der Abgabe ausgenommen werden. Es seien von einer neutralen Stelle Erhebungen vorzunehmen, welche das jeweilige Kopierverhalten statistisch untersuchen und belegen, so dass die Höhe der Abgabe entsprechend festgesetzt werden kann und damit auch klar begründet ist.</p>
    • Überhöhte Kosten bei Pro Litteris

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