Neutralitätspolitik
- ShortId
-
98.3393
- Id
-
19983393
- Updated
-
10.04.2024 14:38
- Language
-
de
- Title
-
Neutralitätspolitik
- AdditionalIndexing
-
Geschichtswissenschaft;kalter Krieg;Neutralität
- 1
-
- L04K10010503, Neutralität
- L04K16030106, Geschichtswissenschaft
- L05K0401010201, kalter Krieg
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Definition der Neutralität findet ihre Grundlage im Völkergewohnheitsrecht sowie in den Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs bzw. die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekriegs (SR 0.515.21 bzw. SR. 0.515.22). Der neutrale Staat ist demnach verpflichtet, an einem bewaffneten Konflikt zwischen Drittstaaten nicht teilzunehmen. Einem neutralen Land ist es namentlich untersagt, die Kriegführenden mit Streitkräften oder mit Waffen zu unterstützen. Auch darf der Neutrale den Kriegführenden sein Territorium für militärische Zwecke nicht zur Verfügung stellen. Demgegenüber wird dem neutralen Staat die Unverletzlichkeit seines Staatsgebietes gewährleistet. Ferner wird ihm der freie Wirtschafts- und Handelsverkehr mit den Kriegführenden gestattet. Diese Bestimmungen gelten nur im Falle eines Krieges. Für Friedenszeiten enthält das Haager Recht keine Regelungen über die Rechte und Pflichten des dauernd neutralen Staates. Aus dem Gewohnheitsrecht ergibt sich aber, dass der dauernd neutrale Staat in Friedenszeiten alles zu unterlassen hat, was die Einhaltung seiner Neutralitätspflichten im Kriegsfalle beeinträchtigen könnte. Er darf insbesondere keinen Militärbündnissen beitreten. Des weiteren ist er zur Führung einer glaubwürdigen Neutralitätspolitik verpflichtet, deren konkrete Ausgestaltung aber allein im Ermessen des dauernd Neutralen liegt. Während des kalten Krieges ist die Schweiz aufgrund politischer Überlegungen in der Regel weiter gegangen, als dies das Neutralitätsrecht verlangte, und passte ihre Neutralitätspolitik ständig dem sich ändernden äusseren und inneren Umfeld an.</p><p>Gestützt auf diese Erwägungen nimmt der Bundesrat zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Aus den bisherigen Forschungsergebnissen zur Geschichte der schweizerischen Neutralität in der Zeit des kalten Krieges geht nicht hervor, dass die Schweiz Vereinbarungen abgeschlossen hätte, welche mit derjenigen zwischen dem schweizerischen und französischen Generalstab vergleichbar wären. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage von Nationalrat Rechsteiner Paul vom 5. Oktober 1995 zur "Einbindung der Schweiz in die Nato" (95.1123) im Zusammenhang mit dem Memorandum des englischen Botschafters vom 30. Januar 1959 über eine Unterredung zwischen dem stellvertretenden Nato-Oberbefehlshaber Montgomery und Bundesrat Chaudet im Februar 1956 festhielt, wies Bundesrat Chaudet stets und ausdrücklich darauf hin, dass die Neutralität bis zuletzt, d. h. bis zur effektiven feindlichen Invasion, aufrechterhalten werden solle und ein Hilfegesuch an den Westen erst dann erwartet werden könne. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass die gegenwärtig laufenden historischen Forschungen neue Erkenntnisse auch im Verhältnis zur Nato zeitigen werden.</p><p>2. Es ist zunächst einmal zu betonen, dass die in der zweiten Frage zitierten drei Beispiele keine Verletzung des Neutralitätsrechtes darstellen. Tatsache ist, dass die im Zweiten Weltkrieg zwischen dem schweizerischen und französischen Generalstab getroffene Vereinbarung eine aufschiebende Bedingung enthielt, die das Inkrafttreten des Abkommens nur für den Fall eines deutschen Angriffs auf die neutrale Schweiz vorsah. Die Vereinbarung stand demnach in Einklang mit dem Neutralitätsrecht, ungeachtet der mit dem Abschluss eines derartigen Abkommens sich stellenden Fragen neutralitätspolitischer Natur. Die beiden anderen Beispiele, die Goldtransaktionen der SNB und das Washingtoner Abkommen, erachtet der Bundesrat gerade auch mit Blick auf den Zwischenbericht der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz/Zweiter Weltkrieg - dessen kritische Anmerkungen der Bundesrat zur Kenntnis genommen hat - sowohl mit dem Neutralitätsrecht als auch mit unserer Neutralitätspolitik vereinbar.</p><p>Die Schweiz hatte somit schon während des Zweiten Weltkrieges auf die Teilnahme an jeder Art von politischen oder militärischen Bündnissen verzichtet, welche im Widerspruch zum Neutralitätsrecht gestanden wären. Dies gilt auch für die Zeit des kalten Krieges. Zwischen den beiden Epochen fand in der schweizerischen Neutralitätspolitik folglich keine Zäsur, sondern vielmehr eine Weiterführung im Sinne einer konsequenten Beachtung der Rechtspflichten des dauernd Neutralen statt.</p><p>Diese Kontinuität fand ihre Rechtfertigung unter anderem auch in der Stärke der Schweizer Armee am Ende des Zweiten Weltkrieges. Des weiteren unterstreichen historisch-wissenschaftliche Untersuchungen sowie Berichte über verschiedene Gespräche mit Vertretern ausländischer Regierungen während des kalten Krieges, dass eine militärische, bilaterale oder multilaterale Kooperation mit dem Ausland die Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes nicht besser gewährleistet hätte.</p><p>Es lässt sich folglich festhalten, dass sich die dauernde Neutralität als ein Instrument - und nicht als Ziel - zur Wahrung der Unabhängigkeit und Gewährleistung der Sicherheit unseres Landes gerade in der Zeit während und nach dem Zweiten Weltkrieg bewährt hat. Seit dem Ende des kalten Krieges verfolgt die Schweiz eine pragmatische Neutralitätspolitik. Das Auseinanderbrechen der Sowjetunion und die Beendigung der Teilung Europas führten zu einer noch flexibleren und dynamischeren Ausgestaltung unserer Neutralität. Die Grundlagen dieser Neuausrichtung unserer Neutralitätspolitik finden sich im Bericht des Bundesrates vom 29. November 1993 über die Neutralität (BBl 1994 I 153ff.). Diese an das neue regional- und globalpolitische Umfeld angepasste Neutralitätspolitik ermöglicht ein noch aktiveres Engagement der Schweiz z. B. innerhalb internationaler Gremien und Organisationen wie namentlich der OSZE, deren Präsidentenschaft unser Land im Jahre 1996 innehatte, oder im Rahmen der Teilnahme an der Partnerschaft für den Frieden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das vom Bundesarchiv kürzlich herausgegebene "Dossier 7 zur amtlichen Historiographie 1945-1961 über die Neutralität der Schweiz im Zweiten Weltkrieg" führt mich zu folgenden Fragen zur schweizerischen Neutralität im kalten Krieg:</p><p>1. Enthält die amtliche Historiographie zur Neutralitätspolitik der Schweiz im kalten Krieg (1947-1989) ähnliche Kollusionen wie jene über die Neutralitätspolitik der Schweiz im Zweiten Weltkrieg? (vgl. das Memorandum vom 24. Juli 1956 des US-Department of State über die Äusserung von Bundesrat Petitpierre betreffend "similar arrangements" mit der Nato)</p><p>2. Was veranlasste den Bundesrat während des kalten Krieges - trotz der tatsächlichen Kriegsgeschichte (französisch-schweizerische Militärkooperation bis 1940, Goldoperationen mit der Deutschen Reichsbank zwischen 1941 und 1945, Washingtoner Abkommen von 1946) -, öffentlich die Neutralitätsmaxime als einzig mögliche und einzig richtige sicherheitspolitische Option der Schweiz zu behandeln und jede sicherheitspolitische Kooperation abzulehnen?</p>
- Neutralitätspolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Definition der Neutralität findet ihre Grundlage im Völkergewohnheitsrecht sowie in den Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs bzw. die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekriegs (SR 0.515.21 bzw. SR. 0.515.22). Der neutrale Staat ist demnach verpflichtet, an einem bewaffneten Konflikt zwischen Drittstaaten nicht teilzunehmen. Einem neutralen Land ist es namentlich untersagt, die Kriegführenden mit Streitkräften oder mit Waffen zu unterstützen. Auch darf der Neutrale den Kriegführenden sein Territorium für militärische Zwecke nicht zur Verfügung stellen. Demgegenüber wird dem neutralen Staat die Unverletzlichkeit seines Staatsgebietes gewährleistet. Ferner wird ihm der freie Wirtschafts- und Handelsverkehr mit den Kriegführenden gestattet. Diese Bestimmungen gelten nur im Falle eines Krieges. Für Friedenszeiten enthält das Haager Recht keine Regelungen über die Rechte und Pflichten des dauernd neutralen Staates. Aus dem Gewohnheitsrecht ergibt sich aber, dass der dauernd neutrale Staat in Friedenszeiten alles zu unterlassen hat, was die Einhaltung seiner Neutralitätspflichten im Kriegsfalle beeinträchtigen könnte. Er darf insbesondere keinen Militärbündnissen beitreten. Des weiteren ist er zur Führung einer glaubwürdigen Neutralitätspolitik verpflichtet, deren konkrete Ausgestaltung aber allein im Ermessen des dauernd Neutralen liegt. Während des kalten Krieges ist die Schweiz aufgrund politischer Überlegungen in der Regel weiter gegangen, als dies das Neutralitätsrecht verlangte, und passte ihre Neutralitätspolitik ständig dem sich ändernden äusseren und inneren Umfeld an.</p><p>Gestützt auf diese Erwägungen nimmt der Bundesrat zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Aus den bisherigen Forschungsergebnissen zur Geschichte der schweizerischen Neutralität in der Zeit des kalten Krieges geht nicht hervor, dass die Schweiz Vereinbarungen abgeschlossen hätte, welche mit derjenigen zwischen dem schweizerischen und französischen Generalstab vergleichbar wären. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage von Nationalrat Rechsteiner Paul vom 5. Oktober 1995 zur "Einbindung der Schweiz in die Nato" (95.1123) im Zusammenhang mit dem Memorandum des englischen Botschafters vom 30. Januar 1959 über eine Unterredung zwischen dem stellvertretenden Nato-Oberbefehlshaber Montgomery und Bundesrat Chaudet im Februar 1956 festhielt, wies Bundesrat Chaudet stets und ausdrücklich darauf hin, dass die Neutralität bis zuletzt, d. h. bis zur effektiven feindlichen Invasion, aufrechterhalten werden solle und ein Hilfegesuch an den Westen erst dann erwartet werden könne. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass die gegenwärtig laufenden historischen Forschungen neue Erkenntnisse auch im Verhältnis zur Nato zeitigen werden.</p><p>2. Es ist zunächst einmal zu betonen, dass die in der zweiten Frage zitierten drei Beispiele keine Verletzung des Neutralitätsrechtes darstellen. Tatsache ist, dass die im Zweiten Weltkrieg zwischen dem schweizerischen und französischen Generalstab getroffene Vereinbarung eine aufschiebende Bedingung enthielt, die das Inkrafttreten des Abkommens nur für den Fall eines deutschen Angriffs auf die neutrale Schweiz vorsah. Die Vereinbarung stand demnach in Einklang mit dem Neutralitätsrecht, ungeachtet der mit dem Abschluss eines derartigen Abkommens sich stellenden Fragen neutralitätspolitischer Natur. Die beiden anderen Beispiele, die Goldtransaktionen der SNB und das Washingtoner Abkommen, erachtet der Bundesrat gerade auch mit Blick auf den Zwischenbericht der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz/Zweiter Weltkrieg - dessen kritische Anmerkungen der Bundesrat zur Kenntnis genommen hat - sowohl mit dem Neutralitätsrecht als auch mit unserer Neutralitätspolitik vereinbar.</p><p>Die Schweiz hatte somit schon während des Zweiten Weltkrieges auf die Teilnahme an jeder Art von politischen oder militärischen Bündnissen verzichtet, welche im Widerspruch zum Neutralitätsrecht gestanden wären. Dies gilt auch für die Zeit des kalten Krieges. Zwischen den beiden Epochen fand in der schweizerischen Neutralitätspolitik folglich keine Zäsur, sondern vielmehr eine Weiterführung im Sinne einer konsequenten Beachtung der Rechtspflichten des dauernd Neutralen statt.</p><p>Diese Kontinuität fand ihre Rechtfertigung unter anderem auch in der Stärke der Schweizer Armee am Ende des Zweiten Weltkrieges. Des weiteren unterstreichen historisch-wissenschaftliche Untersuchungen sowie Berichte über verschiedene Gespräche mit Vertretern ausländischer Regierungen während des kalten Krieges, dass eine militärische, bilaterale oder multilaterale Kooperation mit dem Ausland die Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes nicht besser gewährleistet hätte.</p><p>Es lässt sich folglich festhalten, dass sich die dauernde Neutralität als ein Instrument - und nicht als Ziel - zur Wahrung der Unabhängigkeit und Gewährleistung der Sicherheit unseres Landes gerade in der Zeit während und nach dem Zweiten Weltkrieg bewährt hat. Seit dem Ende des kalten Krieges verfolgt die Schweiz eine pragmatische Neutralitätspolitik. Das Auseinanderbrechen der Sowjetunion und die Beendigung der Teilung Europas führten zu einer noch flexibleren und dynamischeren Ausgestaltung unserer Neutralität. Die Grundlagen dieser Neuausrichtung unserer Neutralitätspolitik finden sich im Bericht des Bundesrates vom 29. November 1993 über die Neutralität (BBl 1994 I 153ff.). Diese an das neue regional- und globalpolitische Umfeld angepasste Neutralitätspolitik ermöglicht ein noch aktiveres Engagement der Schweiz z. B. innerhalb internationaler Gremien und Organisationen wie namentlich der OSZE, deren Präsidentenschaft unser Land im Jahre 1996 innehatte, oder im Rahmen der Teilnahme an der Partnerschaft für den Frieden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das vom Bundesarchiv kürzlich herausgegebene "Dossier 7 zur amtlichen Historiographie 1945-1961 über die Neutralität der Schweiz im Zweiten Weltkrieg" führt mich zu folgenden Fragen zur schweizerischen Neutralität im kalten Krieg:</p><p>1. Enthält die amtliche Historiographie zur Neutralitätspolitik der Schweiz im kalten Krieg (1947-1989) ähnliche Kollusionen wie jene über die Neutralitätspolitik der Schweiz im Zweiten Weltkrieg? (vgl. das Memorandum vom 24. Juli 1956 des US-Department of State über die Äusserung von Bundesrat Petitpierre betreffend "similar arrangements" mit der Nato)</p><p>2. Was veranlasste den Bundesrat während des kalten Krieges - trotz der tatsächlichen Kriegsgeschichte (französisch-schweizerische Militärkooperation bis 1940, Goldoperationen mit der Deutschen Reichsbank zwischen 1941 und 1945, Washingtoner Abkommen von 1946) -, öffentlich die Neutralitätsmaxime als einzig mögliche und einzig richtige sicherheitspolitische Option der Schweiz zu behandeln und jede sicherheitspolitische Kooperation abzulehnen?</p>
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