Überprüfung der Gesetzmässigkeit von Verordnungen
- ShortId
-
98.3394
- Id
-
19983394
- Updated
-
10.04.2024 10:37
- Language
-
de
- Title
-
Überprüfung der Gesetzmässigkeit von Verordnungen
- AdditionalIndexing
-
Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Verordnung;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Legalität
- 1
-
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K08020502, Legalität
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>1.Die Ausarbeitung von Verordnungsentwürfen obliegt den sachlich zuständigen Bundesämtern. Die Entwürfe werden den mitinteressierten Bundesstellen im Rahmen der Ämterkonsultation zur Stellungnahme unterbreitet. Zu den mitinteressierten Bundesstellen gehören jeweils auch das Bundesamt für Justiz und andere Verwaltungseinheiten mit Querschnittaufgaben (Eidg. Finanzverwaltung, Bundeskanzlei). Das Bundesamt für Justiz prüft im Rahmen der Ämterkonsultation insbesondere, ob ein Entwurf Bestimmungen enthält, die der Bundesverfassung, den Bundesgesetzen und den allgemein verbindlichen Bundesbeschlüssen sowie den von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Abkommen widersprechen. Mit der Frage der Völkerrechtskonformität befasst sich im Übrigen in ähnlicher Weise auch die Direktion für Völkerrecht. Diese Prüfungen finden in der Regel vor der Vernehmlassung der interessierten Kreise statt. Wird ein Entwurf aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung erheblich geändert, so wird er den mitinteressierten Ämtern erneut zur Stellungnahme unterbreitet. Um angemessene und rechtlich korrekte Lösungen zu finden, arbeiten die sachlich zuständigen Ämter und die Ämter mit Querschnittaufgaben im Vorverfahren der Gesetzgebung intensiv zusammen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Wenn die sachlich zuständigen Ämter allfälligen rechtlichen Bedenken oder Einwänden, welche das Bundesamt für Justiz im Rahmen der Ämterkonsultation äussert, nicht Rechnung tragen, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement diese im Rahmen des Mitberichtsverfahrens dem Bundesrat unterbreiten und entsprechende Änderungen der Verordnungsentwürfe beantragen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Beitrag des Bundesamtes für Justiz zur Qualität der Gesetzgebung des Bundes beschränkt sich nicht auf die Prüfung von Erlassentwürfen. Dieses Amt führt in Zusammenarbeit mit andern Bundesämtern und verwaltungsexternen Experten auch Ausbildungskurse für die Gesetzgebungsarbeit durch. An diesen Kursen, die Fragen der Rechtmässigkeit der Gesetzgebung grosse Bedeutung beimessen, können alle in der Bundesverwaltung mit Gesetzgebungsarbeiten betrauten Personen teilnehmen. Das Bundesamt für Justiz hat im übrigen einen Gesetzgebungsleitfaden entwickelt, der einerseits als Grundlage für die Kurse dient, anderseits aber auch ein wichtiges Hilfsinstrument für die praktische Gesetzgebungsarbeit ist. Auch dieser Leitfaden räumt den Fragen der Rechtmässigkeit einen wichtigen Platz ein.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.In Bezug auf das in der Interpellation erwähnte Beispiel ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft Teil eines sehr umfangreichen Pakets von Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes ist. Um Verzögerungen zu vermeiden und wegen des grossen Umfangs dieses Pakets, ist die Prüfung der Rechtmässigkeit ausnahmsweise nur zum Teil bereits vor der Vernehmlassung vorgenommen worden. Sie ist aber im Einvernehmen zwischen den interessierten Bundesstellen während des Vernehmlassungsverfahrens fortgesetzt und vertieft worden, so dass Widersprüche zu übergeordnetem Recht festgestellt und ausgeräumt werden konnten, bevor der Bundesrat den Entwurf genehmigt hat.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.Die präventive Kontrolle der Rechtmässigkeit der Gesetzgebung ist eine wichtige Aufgabe der Verwaltung, insbesondere des Bundesamtes für Justiz. Sie ist immer auch in Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle durch die Gerichte zu sehen. Betroffene Personen können im Anwendungsfall Beschwerde erheben und im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognitionsbefugnis die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit von Verordnungsbestimmungen verlangen. Dies geschieht relativ selten, und noch seltener kommt es vor, dass die zuständigen Beschwerdeinstanzen zum Schluss kommen, eine Verordnungsbestimmung widerspreche übergeordnetem Recht. Der Bundesrat erblickt darin auch einen Beweis der Wirksamkeit der präventiven Kontrolle.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Verordnungen können Gesetze restriktiv oder extensiv ausgelegt werden. Aus Gründen, die noch zu klären wären, aber vielleicht mit der Überlastung der Bundesräte zusammenhängen, hat sich die Verwaltung zu einer Macht entwickelt, die nicht immer ausreichend kontrolliert wird.</p><p>Das erklärt - selbst unter Berücksichtigung einer späteren Korrektur -, weshalb der Verordnungsentwurf über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft in Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b für landwirtschaftliche Gebäude eine bestimmungsgemässe Nutzungsdauer von dreissig Jahren vorsieht, während Artikel 20 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) diese Nutzungsdauer auf zwanzig Jahre festlegt. Auch ist aus dem Kommentar zu Artikel 21 Absatz 1 des Verordnungsentwurfes nicht ersichtlich, worauf sich der Begriff "Bodenverbesserungen mit freiwilligen ökologischen Massnahmen" bezieht. Solche Massnahmen sind weder in Artikel 94 LwG noch in Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), auf den verwiesen wird, vorgesehen. Der Wortlaut der Verordnung bezieht sich nicht, wie im Kommentar irrtümlich vermerkt, auf Artikel 18 Absatz 1ter NHG, sondern auf eine Bestimmung des Verordnungsentwurfes selbst, die zufällig auch die Nummer 18 trägt.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, uns zu sagen, wie er vor und nach der Vernehmlassung die Gesetzeskonformität einer Verordnung kontrolliert. Muss man annehmen, dass die Vernehmlassung die Kontrolle ersetzt? Das LwG ist nur ein Beispiel. Ich ersuche jedoch den Bundesrat um eine generelle Antwort.</p>
- Überprüfung der Gesetzmässigkeit von Verordnungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>1.Die Ausarbeitung von Verordnungsentwürfen obliegt den sachlich zuständigen Bundesämtern. Die Entwürfe werden den mitinteressierten Bundesstellen im Rahmen der Ämterkonsultation zur Stellungnahme unterbreitet. Zu den mitinteressierten Bundesstellen gehören jeweils auch das Bundesamt für Justiz und andere Verwaltungseinheiten mit Querschnittaufgaben (Eidg. Finanzverwaltung, Bundeskanzlei). Das Bundesamt für Justiz prüft im Rahmen der Ämterkonsultation insbesondere, ob ein Entwurf Bestimmungen enthält, die der Bundesverfassung, den Bundesgesetzen und den allgemein verbindlichen Bundesbeschlüssen sowie den von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Abkommen widersprechen. Mit der Frage der Völkerrechtskonformität befasst sich im Übrigen in ähnlicher Weise auch die Direktion für Völkerrecht. Diese Prüfungen finden in der Regel vor der Vernehmlassung der interessierten Kreise statt. Wird ein Entwurf aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung erheblich geändert, so wird er den mitinteressierten Ämtern erneut zur Stellungnahme unterbreitet. Um angemessene und rechtlich korrekte Lösungen zu finden, arbeiten die sachlich zuständigen Ämter und die Ämter mit Querschnittaufgaben im Vorverfahren der Gesetzgebung intensiv zusammen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Wenn die sachlich zuständigen Ämter allfälligen rechtlichen Bedenken oder Einwänden, welche das Bundesamt für Justiz im Rahmen der Ämterkonsultation äussert, nicht Rechnung tragen, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement diese im Rahmen des Mitberichtsverfahrens dem Bundesrat unterbreiten und entsprechende Änderungen der Verordnungsentwürfe beantragen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Beitrag des Bundesamtes für Justiz zur Qualität der Gesetzgebung des Bundes beschränkt sich nicht auf die Prüfung von Erlassentwürfen. Dieses Amt führt in Zusammenarbeit mit andern Bundesämtern und verwaltungsexternen Experten auch Ausbildungskurse für die Gesetzgebungsarbeit durch. An diesen Kursen, die Fragen der Rechtmässigkeit der Gesetzgebung grosse Bedeutung beimessen, können alle in der Bundesverwaltung mit Gesetzgebungsarbeiten betrauten Personen teilnehmen. Das Bundesamt für Justiz hat im übrigen einen Gesetzgebungsleitfaden entwickelt, der einerseits als Grundlage für die Kurse dient, anderseits aber auch ein wichtiges Hilfsinstrument für die praktische Gesetzgebungsarbeit ist. Auch dieser Leitfaden räumt den Fragen der Rechtmässigkeit einen wichtigen Platz ein.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.In Bezug auf das in der Interpellation erwähnte Beispiel ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft Teil eines sehr umfangreichen Pakets von Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes ist. Um Verzögerungen zu vermeiden und wegen des grossen Umfangs dieses Pakets, ist die Prüfung der Rechtmässigkeit ausnahmsweise nur zum Teil bereits vor der Vernehmlassung vorgenommen worden. Sie ist aber im Einvernehmen zwischen den interessierten Bundesstellen während des Vernehmlassungsverfahrens fortgesetzt und vertieft worden, so dass Widersprüche zu übergeordnetem Recht festgestellt und ausgeräumt werden konnten, bevor der Bundesrat den Entwurf genehmigt hat.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.Die präventive Kontrolle der Rechtmässigkeit der Gesetzgebung ist eine wichtige Aufgabe der Verwaltung, insbesondere des Bundesamtes für Justiz. Sie ist immer auch in Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle durch die Gerichte zu sehen. Betroffene Personen können im Anwendungsfall Beschwerde erheben und im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognitionsbefugnis die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit von Verordnungsbestimmungen verlangen. Dies geschieht relativ selten, und noch seltener kommt es vor, dass die zuständigen Beschwerdeinstanzen zum Schluss kommen, eine Verordnungsbestimmung widerspreche übergeordnetem Recht. Der Bundesrat erblickt darin auch einen Beweis der Wirksamkeit der präventiven Kontrolle.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Verordnungen können Gesetze restriktiv oder extensiv ausgelegt werden. Aus Gründen, die noch zu klären wären, aber vielleicht mit der Überlastung der Bundesräte zusammenhängen, hat sich die Verwaltung zu einer Macht entwickelt, die nicht immer ausreichend kontrolliert wird.</p><p>Das erklärt - selbst unter Berücksichtigung einer späteren Korrektur -, weshalb der Verordnungsentwurf über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft in Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b für landwirtschaftliche Gebäude eine bestimmungsgemässe Nutzungsdauer von dreissig Jahren vorsieht, während Artikel 20 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) diese Nutzungsdauer auf zwanzig Jahre festlegt. Auch ist aus dem Kommentar zu Artikel 21 Absatz 1 des Verordnungsentwurfes nicht ersichtlich, worauf sich der Begriff "Bodenverbesserungen mit freiwilligen ökologischen Massnahmen" bezieht. Solche Massnahmen sind weder in Artikel 94 LwG noch in Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), auf den verwiesen wird, vorgesehen. Der Wortlaut der Verordnung bezieht sich nicht, wie im Kommentar irrtümlich vermerkt, auf Artikel 18 Absatz 1ter NHG, sondern auf eine Bestimmung des Verordnungsentwurfes selbst, die zufällig auch die Nummer 18 trägt.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, uns zu sagen, wie er vor und nach der Vernehmlassung die Gesetzeskonformität einer Verordnung kontrolliert. Muss man annehmen, dass die Vernehmlassung die Kontrolle ersetzt? Das LwG ist nur ein Beispiel. Ich ersuche jedoch den Bundesrat um eine generelle Antwort.</p>
- Überprüfung der Gesetzmässigkeit von Verordnungen
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