Zusatzprotokoll von 1952 zur EMRK. Ratifikation
- ShortId
-
98.3396
- Id
-
19983396
- Updated
-
24.06.2025 23:58
- Language
-
de
- Title
-
Zusatzprotokoll von 1952 zur EMRK. Ratifikation
- AdditionalIndexing
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Stimm- und Wahlrecht des Einzelnen;Protokoll zu einem Abkommen;Europäische Menschenrechtskonvention;Eigentum;Recht auf Bildung
- 1
-
- L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
- L05K1002020106, Protokoll zu einem Abkommen
- L04K05070104, Eigentum
- L04K05020307, Recht auf Bildung
- L05K0502010101, Stimm- und Wahlrecht des Einzelnen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 4. November 1950 wurde in Rom die Europäische Konvention "zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" unterzeichnet. Die Schweiz hat die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Als inhaltliche Ergänzung zur EMRK wurde am 20. März 1952 das erste "Zusatzprotokoll" unterzeichnet. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Europarates (wenn auch teilweise mit auslegenden Erklärungen und Vorbehalten) ratifiziert worden, ausgenommen Andorra, Russland und Schweiz.</p><p>Inhaltlich verbrieft Artikel 1 des Zusatzprotokolls das Recht jeder Person "auf Achtung ihres Eigentums", wobei Schranken gegen willkürliche Enteignungen gezogen werden. Gemäss Artikel 2 darf das Recht auf Bildung "niemandem verwehrt werden", wobei auf dem Gebiete von Erziehung und Unterricht "das Recht der Eltern zu achten" ist. Artikel 3 sodann verpflichtet dazu, in "angemessenen Zeitabständen" "freie und geheime Wahlen" durchzuführen.</p><p>Formell wurden diese drei "Zusatzartikel" als integrierender Bestandteil der EMRK anerkannt.</p><p>Die Schweiz hat dieses Zusatzprotokoll zwar am 19. Mai 1976 unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert. Nachdem die im Zusatzprotokoll umschriebenen Grundrechte im Rahmen der laufenden Bundesverfassungsrevision erneut ausgelotet wurden und keine Unvereinbarkeiten erkennbar sind, erweist sich eine Ratifikation des Teils der EMRK bildenden Zusatzprotokolls nicht nur als möglich, sondern als dringend angezeigt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Er wird dem Parlament die Genehmigung des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK jedoch erst nach einer Konsultation der interessierten Kreise und unter der Bedingung der Zustimmung der Kantone vorschlagen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Bericht und Antrag für die Ratifikation des Zusatzprotokolles vom 20. März 1952 zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu stellen.</p>
- Zusatzprotokoll von 1952 zur EMRK. Ratifikation
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 4. November 1950 wurde in Rom die Europäische Konvention "zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" unterzeichnet. Die Schweiz hat die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Als inhaltliche Ergänzung zur EMRK wurde am 20. März 1952 das erste "Zusatzprotokoll" unterzeichnet. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Europarates (wenn auch teilweise mit auslegenden Erklärungen und Vorbehalten) ratifiziert worden, ausgenommen Andorra, Russland und Schweiz.</p><p>Inhaltlich verbrieft Artikel 1 des Zusatzprotokolls das Recht jeder Person "auf Achtung ihres Eigentums", wobei Schranken gegen willkürliche Enteignungen gezogen werden. Gemäss Artikel 2 darf das Recht auf Bildung "niemandem verwehrt werden", wobei auf dem Gebiete von Erziehung und Unterricht "das Recht der Eltern zu achten" ist. Artikel 3 sodann verpflichtet dazu, in "angemessenen Zeitabständen" "freie und geheime Wahlen" durchzuführen.</p><p>Formell wurden diese drei "Zusatzartikel" als integrierender Bestandteil der EMRK anerkannt.</p><p>Die Schweiz hat dieses Zusatzprotokoll zwar am 19. Mai 1976 unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert. Nachdem die im Zusatzprotokoll umschriebenen Grundrechte im Rahmen der laufenden Bundesverfassungsrevision erneut ausgelotet wurden und keine Unvereinbarkeiten erkennbar sind, erweist sich eine Ratifikation des Teils der EMRK bildenden Zusatzprotokolls nicht nur als möglich, sondern als dringend angezeigt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Er wird dem Parlament die Genehmigung des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK jedoch erst nach einer Konsultation der interessierten Kreise und unter der Bedingung der Zustimmung der Kantone vorschlagen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Bericht und Antrag für die Ratifikation des Zusatzprotokolles vom 20. März 1952 zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu stellen.</p>
- Zusatzprotokoll von 1952 zur EMRK. Ratifikation
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