Einführung der Sammelklage im Arbeits-, Miet- und Konsumentenrecht

ShortId
98.3401
Id
19983401
Updated
10.04.2024 11:16
Language
de
Title
Einführung der Sammelklage im Arbeits-, Miet- und Konsumentenrecht
AdditionalIndexing
Mieterschutz;Klage vor Gericht;Arbeitsrecht;Vereinfachung von Verfahren;Konsumentenschutz
1
  • L03K050401, Klage vor Gericht
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K01020106, Mieterschutz
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die "class action" oder Gruppen- bzw. Sammelklage ist ein aufstrebendes Institut des amerikanischen Prozessrechtes. Sie ermöglicht es einer einzigen oder mehreren betroffenen Personen einer meist sehr grossen Gruppe, einen Zivilprozess mit verbindlichem Ergebnis für alle Angehörigen dieser Gruppe durchzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die übrigen Gruppenangehörigen (meist die grosse anonyme Mehrheit) mit dem Prozess einverstanden sind und ob sie - auf entsprechende Benachrichtigung hin - vor Gericht selber aufgetreten oder dem Gericht auch nur namentlich bekannt gewesen sind. Die amerikanische Gerichtspraxis hat typische Fallgruppen solcher Klagen gebildet. So findet die "class action" etwa Anwendung bei der Durchsetzung des Verbotes der Rassendiskriminierung (Bürgerrechtsfragen), im Wettbewerbsrecht (Antitrust-Recht) sowie beim Anleger- und Konsumentenschutz.</p><p>Das Zivilprozessrecht der Schweiz - sei es des Bundes oder der Kantone - kennt die "class action" nicht; sie ist dem kontinentaleuropäischen Recht grundsätzlich unbekannt. Und doch gibt es besondere Ausgestaltungen des europäischen und des schweizerischen Verfahrensrechtes, welche dasselbe Ziel wie eine "class action" verfolgen: Konzentration einer möglichen (grossen) Vielzahl von Verfahren in einem einzigen Prozess (Verfahrensökonomie).</p><p>Im Zivilprozessrecht steht hierzulande die Verbandsklage im Vordergrund - eine Frucht richterlicher Lückenfüllung, die das geschriebene Bundesrecht in sensiblen Rechtsgebieten inzwischen ausdrücklich nennt (z. B. im Gleichstellungs-, Wettbewerbs- und Mitwirkungsrecht). Im Unterschied zur "class action" ist die Verbandsklage aber auf Feststellungs- und Unterlassungsbegehren beschränkt: Schadenersatz für die betroffenen Personen kann der Verband nicht geltend machen. Anders als in den USA ist bei uns die geldwerte Reparation der individuellen Rechtsverfolgung vorbehalten, wobei diese durch ein positives Feststellungsurteil im "Verbandsprozess" natürlich erheblich erleichtert wird. Hinzuweisen ist sodann auf die Verbandsbeschwerde der Verwaltungsrechtspflege, mit der beispielsweise die Personalverbände gemeinsame Interessen ihrer Mitglieder verfolgen können.</p><p>Kollektiver Interessenwahrung dient im schweizerischen Prozessrecht auch das Institut der Streitgenossenschaft. Mehrere klagende Personen - verbunden durch die nämlichen faktischen oder rechtlichen Umstände - schliessen sich zusammen, um ihre individuellen Ansprüche in einem einzigen Prozess gegen eine beklagte Person geltend zu machen. Im Unterschied zur "class action" treten alle Personen, für die das Urteil Wirkung entfalten soll, förmlich als Parteien auf. Gerade in den Rechtsgebieten, die von der Motion genannt werden, hat sich die Streitgenossenschaft in der Praxis bewährt; zu denken ist an die Mieter und Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses, welche gemeinsam eine Mietzinserhöhung anfechten, an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche ihre Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Massenentlassung gemeinsam geltend machen, oder auch an die Geschädigten eines Unfalles, welche gemeinsam gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgehen.</p><p>Nun gibt es zweifellos Fälle, in denen Verbandsklage bzw. -beschwerde und Streitgenossenschaft zu kurz greifen, um eine drohende Vielzahl von Verfahren zu vermeiden bzw. zu bündeln, so namentlich dann, wenn die Ansprüche einer äusserst grossen Zahl von Personen zu beurteilen sind (z. B. die Ansprüche aller Raucherinnen und Raucher aus Gesundheitsschäden gegen die Tabakindustrie). Da könnte eine "class action" durchaus zweckmässig sein, obschon diese Klageart keineswegs nur Vorteile mit sich bringt; zu denken ist etwa an exorbitante Streitsummen zwecks Einschüchterung der beklagten Partei, wodurch die "class action" zu einem erpresserischen Druckmittel, ja zu einer medienwirksamen Justizshow verkommen kann; zu denken ist aber auch an die qualitativen und quantitativen Probleme der Prozessinstruktion für das Gericht, das sich mit einer "class action" zu befassen hat; zu nennen ist ferner das Recht auf "opting out" eines jeden Gruppenangehörigen, welches das Ziel der "class action", auf einen Schlag eine verbindliche Regelung für alle Gruppenangehörigen zu erzielen, durchkreuzen kann. Die "class action" vermag aber auch nicht jeden Folgeprozess auszuschliessen, insbesondere dann nicht, wenn der Gruppenprozess auf Grundsatzfragen beschränkt bleibt. Schliesslich kann das für die Gesamtgruppe erstrittene Geld bei der internen Verteilung Anlass zu neuem Rechtsstreite sein - vergleichbar mit den Kollokationsstreitigkeiten im Konkurs.</p><p>Trotz aller Unwägbarkeiten erscheint die Einführung der "class action" ins schweizerische Recht jedoch als prüfenswert, weshalb der Bundesrat Verständnis für das Anliegen der Motion hat. Eine solche Prüfung darf jedoch nicht isoliert für bestimmte, wenn auch typische Rechtsgebiete stattfinden, sondern sollte - weil die Gruppenklage den Kern des Zivilprozesses trifft und allgemeine prozessrechtliche Fragen aufwirft (z. B. Parteilehre, Rechtskraft) - nur im Zusammenhang mit einer umfassenden Harmonisierung des heute bekanntlich kantonalen Zivilprozessrechtes erfolgen. Erst die im Rahmen der Verfassungsreform vorgelegte Reform der Justiz wird jedoch eine genügende Grundlage für ein solches Unterfangen bringen. Erste Harmonisierungsbestrebungen sind mit Blick auf die revidierte Verfassung immerhin im Gange (Gerichtsstandsgesetz). Die Einführung der "class action" in die Zivil- oder auch in die Verwaltungsrechtspflege wird dann bei der Diskussion um eine substantielle Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes konkret zu prüfen sein.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich lade den Bundesrat ein, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Sammelklagen im Bereiche des Arbeits-, Miet- und Konsumentenrechtes möglich werden. Es geht um eine Rationalisierung des heute oft komplizierten Systems. Ich denke dabei an Mietzinsanfechtungen, an die Probleme bei Massenentlassungen (oder unzulässigen Änderungskündigungen) sowie an ein gemeinsames Vorgehen verschiedener geschädigter Konsumenten, beispielsweise gegen einen Produzenten oder eine Vertriebsgesellschaft.</p>
  • Einführung der Sammelklage im Arbeits-, Miet- und Konsumentenrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die "class action" oder Gruppen- bzw. Sammelklage ist ein aufstrebendes Institut des amerikanischen Prozessrechtes. Sie ermöglicht es einer einzigen oder mehreren betroffenen Personen einer meist sehr grossen Gruppe, einen Zivilprozess mit verbindlichem Ergebnis für alle Angehörigen dieser Gruppe durchzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die übrigen Gruppenangehörigen (meist die grosse anonyme Mehrheit) mit dem Prozess einverstanden sind und ob sie - auf entsprechende Benachrichtigung hin - vor Gericht selber aufgetreten oder dem Gericht auch nur namentlich bekannt gewesen sind. Die amerikanische Gerichtspraxis hat typische Fallgruppen solcher Klagen gebildet. So findet die "class action" etwa Anwendung bei der Durchsetzung des Verbotes der Rassendiskriminierung (Bürgerrechtsfragen), im Wettbewerbsrecht (Antitrust-Recht) sowie beim Anleger- und Konsumentenschutz.</p><p>Das Zivilprozessrecht der Schweiz - sei es des Bundes oder der Kantone - kennt die "class action" nicht; sie ist dem kontinentaleuropäischen Recht grundsätzlich unbekannt. Und doch gibt es besondere Ausgestaltungen des europäischen und des schweizerischen Verfahrensrechtes, welche dasselbe Ziel wie eine "class action" verfolgen: Konzentration einer möglichen (grossen) Vielzahl von Verfahren in einem einzigen Prozess (Verfahrensökonomie).</p><p>Im Zivilprozessrecht steht hierzulande die Verbandsklage im Vordergrund - eine Frucht richterlicher Lückenfüllung, die das geschriebene Bundesrecht in sensiblen Rechtsgebieten inzwischen ausdrücklich nennt (z. B. im Gleichstellungs-, Wettbewerbs- und Mitwirkungsrecht). Im Unterschied zur "class action" ist die Verbandsklage aber auf Feststellungs- und Unterlassungsbegehren beschränkt: Schadenersatz für die betroffenen Personen kann der Verband nicht geltend machen. Anders als in den USA ist bei uns die geldwerte Reparation der individuellen Rechtsverfolgung vorbehalten, wobei diese durch ein positives Feststellungsurteil im "Verbandsprozess" natürlich erheblich erleichtert wird. Hinzuweisen ist sodann auf die Verbandsbeschwerde der Verwaltungsrechtspflege, mit der beispielsweise die Personalverbände gemeinsame Interessen ihrer Mitglieder verfolgen können.</p><p>Kollektiver Interessenwahrung dient im schweizerischen Prozessrecht auch das Institut der Streitgenossenschaft. Mehrere klagende Personen - verbunden durch die nämlichen faktischen oder rechtlichen Umstände - schliessen sich zusammen, um ihre individuellen Ansprüche in einem einzigen Prozess gegen eine beklagte Person geltend zu machen. Im Unterschied zur "class action" treten alle Personen, für die das Urteil Wirkung entfalten soll, förmlich als Parteien auf. Gerade in den Rechtsgebieten, die von der Motion genannt werden, hat sich die Streitgenossenschaft in der Praxis bewährt; zu denken ist an die Mieter und Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses, welche gemeinsam eine Mietzinserhöhung anfechten, an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche ihre Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Massenentlassung gemeinsam geltend machen, oder auch an die Geschädigten eines Unfalles, welche gemeinsam gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgehen.</p><p>Nun gibt es zweifellos Fälle, in denen Verbandsklage bzw. -beschwerde und Streitgenossenschaft zu kurz greifen, um eine drohende Vielzahl von Verfahren zu vermeiden bzw. zu bündeln, so namentlich dann, wenn die Ansprüche einer äusserst grossen Zahl von Personen zu beurteilen sind (z. B. die Ansprüche aller Raucherinnen und Raucher aus Gesundheitsschäden gegen die Tabakindustrie). Da könnte eine "class action" durchaus zweckmässig sein, obschon diese Klageart keineswegs nur Vorteile mit sich bringt; zu denken ist etwa an exorbitante Streitsummen zwecks Einschüchterung der beklagten Partei, wodurch die "class action" zu einem erpresserischen Druckmittel, ja zu einer medienwirksamen Justizshow verkommen kann; zu denken ist aber auch an die qualitativen und quantitativen Probleme der Prozessinstruktion für das Gericht, das sich mit einer "class action" zu befassen hat; zu nennen ist ferner das Recht auf "opting out" eines jeden Gruppenangehörigen, welches das Ziel der "class action", auf einen Schlag eine verbindliche Regelung für alle Gruppenangehörigen zu erzielen, durchkreuzen kann. Die "class action" vermag aber auch nicht jeden Folgeprozess auszuschliessen, insbesondere dann nicht, wenn der Gruppenprozess auf Grundsatzfragen beschränkt bleibt. Schliesslich kann das für die Gesamtgruppe erstrittene Geld bei der internen Verteilung Anlass zu neuem Rechtsstreite sein - vergleichbar mit den Kollokationsstreitigkeiten im Konkurs.</p><p>Trotz aller Unwägbarkeiten erscheint die Einführung der "class action" ins schweizerische Recht jedoch als prüfenswert, weshalb der Bundesrat Verständnis für das Anliegen der Motion hat. Eine solche Prüfung darf jedoch nicht isoliert für bestimmte, wenn auch typische Rechtsgebiete stattfinden, sondern sollte - weil die Gruppenklage den Kern des Zivilprozesses trifft und allgemeine prozessrechtliche Fragen aufwirft (z. B. Parteilehre, Rechtskraft) - nur im Zusammenhang mit einer umfassenden Harmonisierung des heute bekanntlich kantonalen Zivilprozessrechtes erfolgen. Erst die im Rahmen der Verfassungsreform vorgelegte Reform der Justiz wird jedoch eine genügende Grundlage für ein solches Unterfangen bringen. Erste Harmonisierungsbestrebungen sind mit Blick auf die revidierte Verfassung immerhin im Gange (Gerichtsstandsgesetz). Die Einführung der "class action" in die Zivil- oder auch in die Verwaltungsrechtspflege wird dann bei der Diskussion um eine substantielle Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes konkret zu prüfen sein.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich lade den Bundesrat ein, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Sammelklagen im Bereiche des Arbeits-, Miet- und Konsumentenrechtes möglich werden. Es geht um eine Rationalisierung des heute oft komplizierten Systems. Ich denke dabei an Mietzinsanfechtungen, an die Probleme bei Massenentlassungen (oder unzulässigen Änderungskündigungen) sowie an ein gemeinsames Vorgehen verschiedener geschädigter Konsumenten, beispielsweise gegen einen Produzenten oder eine Vertriebsgesellschaft.</p>
    • Einführung der Sammelklage im Arbeits-, Miet- und Konsumentenrecht

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