Zurückgewiesene Asylbewerber. Kollektivunterkünfte des Bundes

ShortId
98.3408
Id
19983408
Updated
10.04.2024 12:33
Language
de
Title
Zurückgewiesene Asylbewerber. Kollektivunterkünfte des Bundes
AdditionalIndexing
Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in
1
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aufgrund der stetig steigenden Zahlen immensen Vollzugsprobleme liessen sich leichter lösen, wenn der administrative Aufwand und die logistischen Umtriebe reduziert werden könnten. Dies wäre in kollektiven Bundesunterkünften gewährleistet. Papierbeschaffung und Ausschaffung könnten einfacher und zentral vom Bund organisiert werden. Zugleich würde auch die Untertauchungsgefahr gemindert.</p>
  • <p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Motion Hasler Ernst vom 29. September 1998 (Dringlicher Bundesbeschluss im Asylwesen; 98.3412) festhält, sind die Kantone aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung für die Fürsorge sowie den Vollzug von Weg- und Ausweisungen zuständig. Nach erfolgter Zuweisung obliegt ihnen somit die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen. Der Bund erstattet jedoch den Kantonen die entsprechenden Unterbringungskosten. Zudem richtet er Beiträge an die Betreuungskosten aus, welche es den Kantonen ermöglichen, eine angemessene Betreuung in den Kollektivstrukturen sicherzustellen. Schliesslich kann der Bund auf Gesuch hin auch grössere Kollektivunterkünfte vorfinanzieren, eine Möglichkeit von der schon heute eine Mehrheit der Kantone Gebrauch macht.</p><p>Auch im Vollzugsbereich liegt die Hauptverantwortung grundsätzlich bei den Kantonen. Schon bisher hat sie der Bund darin unterstützt, und auch in vielfältiger Weise Koordinationsaufgaben wahrgenommen. Aufgrund der Optimierungsvorschläge, die von der vom Bund (EJPD) und den Kantonen (KKJPD) eingesetzten Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" zu einem Massnahmenkatalog zusammengefasst wurden, übernimmt der Bund in Zukunft noch weitergehende Vollzugsaufgaben. So wird im Bundesamt für Flüchtlinge eine Fachabteilung für Wegweisungsvollzug geschaffen, die für die Papierbeschaffung und die Vollzugsunterstützung im Asyl- und Ausländerbereich (z. B. Koordination des Wegweisungsvollzugs in die Bundesrepublik Jugoslawien) verantwortlich sein wird. Diese Massnahme soll einhergehen mit einer gleichzeitigen Stärkung und Institutionalisierung der interkantonalen Zusammenarbeit und einer Professionalisierung der kantonalen Vollzugsorgane, denn für die eigentlichen Vollzugsaufgaben bleiben auch weiterhin die Kantone zuständig. Der Bundesrat ist aber überzeugt, dass mit dem von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen und von der KKJPD am 29. Juni 1998 einstimmig verabschiedeten Massnahmenkatalog eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen geschaffen wird, und dass dessen Umsetzung in Zukunft Wesentliches zu einem effektiveren und effizienteren Wegweisungsvollzug beitragen wird.</p><p>In diesem Kontext würde die Erstellung und Führung von Kollektivunterkünften für abgewiesene Asylsuchende durch den Bund klar der erwähnten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen widersprechen. Die Unterbringung der Asylsuchenden - auch der abgewiesenen - stellt eine zentrale Aufgabe der Kantone in unserem föderalistisch ausgestalteten Asylwesen dar. Dabei haben die Kantone bereits aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen (vgl. Art. 20 AsylG) die Möglichkeit, für verschiedene Kategorien von Asylsuchenden differenzierte Unterkunftslösungen zu treffen, so, wie dies schon heute in einigen Kantonen (z. B. Zürich) praktiziert wird. Asylsuchende könnten somit nach dem Wegweisungsentscheid durchaus wieder in Kollektivunterkünften untergebracht werden. Es sind aber auch regionale Lösungen denkbar, bei denen mehrere Kantone gemeinsam solche Unterkünfte betreiben. Die Initiative hierzu muss indes von den Kantonen ausgehen.</p><p>Da der Bund zudem über kein eigenes Territorium für die Erstellung solcher Kollektivunterkünfte verfügt, dürfte es schwierig sein, Gemeinden zu finden, die bereit sind, die Errichtung permanenter Bundeszentren auf ihren Gemeindegebieten zu bewilligen. Ausserdem fehlen dem Bund auch die polizeilichen Kompetenzen, die es ihm erlauben würden, in solchen Zentren die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendigen Mittel und Massnahmen einzusetzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Wegweisungsvollzugs durch die Einführung von Bundeszentren administrativ eher erschwert und nicht vereinfacht würde. Zum einen ist die Unterbringung der abgewiesenen Asylsuchenden in zentralen Bundesunterkünften für die blosse Papierbeschaffung nicht notwendig. Zum anderen wäre es aber für die eigentlichen Vollzugshandlungen jeweils nötig, die ausländischen Personen von den zentralen Unterkünften wieder den kantonalen Vollzugsstrukturen zuzuführen. Dies würde letztlich bloss einen nicht unbedeutenden Mehrbedarf an Koordination und eine aufwendigere Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden und den Bundesbehörden verursachen. Aus diesen Gründen erübrigt sich nach Auffassung des Bundesrates eine weitere Prüfung der Unterbringungsformen für abgewiesene Asylsuchende.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit Asylbewerber vom Zeitpunkt des negativen Asylentscheids an bis zur Ausreise in nationalen Kollektivunterkünften untergebracht werden können.</p>
  • Zurückgewiesene Asylbewerber. Kollektivunterkünfte des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aufgrund der stetig steigenden Zahlen immensen Vollzugsprobleme liessen sich leichter lösen, wenn der administrative Aufwand und die logistischen Umtriebe reduziert werden könnten. Dies wäre in kollektiven Bundesunterkünften gewährleistet. Papierbeschaffung und Ausschaffung könnten einfacher und zentral vom Bund organisiert werden. Zugleich würde auch die Untertauchungsgefahr gemindert.</p>
    • <p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Motion Hasler Ernst vom 29. September 1998 (Dringlicher Bundesbeschluss im Asylwesen; 98.3412) festhält, sind die Kantone aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung für die Fürsorge sowie den Vollzug von Weg- und Ausweisungen zuständig. Nach erfolgter Zuweisung obliegt ihnen somit die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen. Der Bund erstattet jedoch den Kantonen die entsprechenden Unterbringungskosten. Zudem richtet er Beiträge an die Betreuungskosten aus, welche es den Kantonen ermöglichen, eine angemessene Betreuung in den Kollektivstrukturen sicherzustellen. Schliesslich kann der Bund auf Gesuch hin auch grössere Kollektivunterkünfte vorfinanzieren, eine Möglichkeit von der schon heute eine Mehrheit der Kantone Gebrauch macht.</p><p>Auch im Vollzugsbereich liegt die Hauptverantwortung grundsätzlich bei den Kantonen. Schon bisher hat sie der Bund darin unterstützt, und auch in vielfältiger Weise Koordinationsaufgaben wahrgenommen. Aufgrund der Optimierungsvorschläge, die von der vom Bund (EJPD) und den Kantonen (KKJPD) eingesetzten Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" zu einem Massnahmenkatalog zusammengefasst wurden, übernimmt der Bund in Zukunft noch weitergehende Vollzugsaufgaben. So wird im Bundesamt für Flüchtlinge eine Fachabteilung für Wegweisungsvollzug geschaffen, die für die Papierbeschaffung und die Vollzugsunterstützung im Asyl- und Ausländerbereich (z. B. Koordination des Wegweisungsvollzugs in die Bundesrepublik Jugoslawien) verantwortlich sein wird. Diese Massnahme soll einhergehen mit einer gleichzeitigen Stärkung und Institutionalisierung der interkantonalen Zusammenarbeit und einer Professionalisierung der kantonalen Vollzugsorgane, denn für die eigentlichen Vollzugsaufgaben bleiben auch weiterhin die Kantone zuständig. Der Bundesrat ist aber überzeugt, dass mit dem von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen und von der KKJPD am 29. Juni 1998 einstimmig verabschiedeten Massnahmenkatalog eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen geschaffen wird, und dass dessen Umsetzung in Zukunft Wesentliches zu einem effektiveren und effizienteren Wegweisungsvollzug beitragen wird.</p><p>In diesem Kontext würde die Erstellung und Führung von Kollektivunterkünften für abgewiesene Asylsuchende durch den Bund klar der erwähnten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen widersprechen. Die Unterbringung der Asylsuchenden - auch der abgewiesenen - stellt eine zentrale Aufgabe der Kantone in unserem föderalistisch ausgestalteten Asylwesen dar. Dabei haben die Kantone bereits aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen (vgl. Art. 20 AsylG) die Möglichkeit, für verschiedene Kategorien von Asylsuchenden differenzierte Unterkunftslösungen zu treffen, so, wie dies schon heute in einigen Kantonen (z. B. Zürich) praktiziert wird. Asylsuchende könnten somit nach dem Wegweisungsentscheid durchaus wieder in Kollektivunterkünften untergebracht werden. Es sind aber auch regionale Lösungen denkbar, bei denen mehrere Kantone gemeinsam solche Unterkünfte betreiben. Die Initiative hierzu muss indes von den Kantonen ausgehen.</p><p>Da der Bund zudem über kein eigenes Territorium für die Erstellung solcher Kollektivunterkünfte verfügt, dürfte es schwierig sein, Gemeinden zu finden, die bereit sind, die Errichtung permanenter Bundeszentren auf ihren Gemeindegebieten zu bewilligen. Ausserdem fehlen dem Bund auch die polizeilichen Kompetenzen, die es ihm erlauben würden, in solchen Zentren die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendigen Mittel und Massnahmen einzusetzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Wegweisungsvollzugs durch die Einführung von Bundeszentren administrativ eher erschwert und nicht vereinfacht würde. Zum einen ist die Unterbringung der abgewiesenen Asylsuchenden in zentralen Bundesunterkünften für die blosse Papierbeschaffung nicht notwendig. Zum anderen wäre es aber für die eigentlichen Vollzugshandlungen jeweils nötig, die ausländischen Personen von den zentralen Unterkünften wieder den kantonalen Vollzugsstrukturen zuzuführen. Dies würde letztlich bloss einen nicht unbedeutenden Mehrbedarf an Koordination und eine aufwendigere Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden und den Bundesbehörden verursachen. Aus diesen Gründen erübrigt sich nach Auffassung des Bundesrates eine weitere Prüfung der Unterbringungsformen für abgewiesene Asylsuchende.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit Asylbewerber vom Zeitpunkt des negativen Asylentscheids an bis zur Ausreise in nationalen Kollektivunterkünften untergebracht werden können.</p>
    • Zurückgewiesene Asylbewerber. Kollektivunterkünfte des Bundes

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