Asylbewerber. Familienrechtliche Unterstützungspflicht
- ShortId
-
98.3409
- Id
-
19983409
- Updated
-
10.04.2024 13:38
- Language
-
de
- Title
-
Asylbewerber. Familienrechtliche Unterstützungspflicht
- AdditionalIndexing
-
Unterhaltspflicht;Asylbewerber/in;Mitfinanzierung;Familienunterhalt;Eltern
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01030108, Unterhaltspflicht
- L04K01030305, Familienunterhalt
- L04K11090207, Mitfinanzierung
- L04K01030301, Eltern
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss den Artikeln 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) können Verwandte zur Unterstützung verpflichtet werden, sobald die zu Unterstützenden ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Es ist stossend, wenn dieser familiäre Beistand in der fürsorgerischen Praxis die Regel ist, bei Asylsuchenden jedoch nicht beigezogen wird. Dies um so mehr, als der familiäre Zusammenhalt in den Ursprungsländern der Betroffenen immer wieder für andere Belange ins Feld geführt wird.</p>
- <p>Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Asylsuchende sind die Kantone zuständig. Der Bund steht in einem ausschliesslich subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen und vergütet diesen die Fürsorgekosten nach dem Grundsatz der Subsidiarität nur für bedürftige Personen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und für die auch Dritte nicht aufkommen müssen (Art. 20a des Asylgesetzes). Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten, welche für die bedürftigen Asylsuchenden ausgerichtet wurden, pauschal. Die von den Kantonen eingereichten Quartalsabrechnungen werden vom Bundesamt stichprobenweise überprüft.</p><p>Die Kantone (bzw. das fürsorgeausrichtende Gemeinwesen) haben vor der Ausrichtung von Fürsorgeleistungen festzustellen, ob der Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann und ob nicht Dritte dafür aufkommen müssen. Neben der ehelichen und elterlichen Unterhaltspflicht wird bei der Berechnung des Unterstützungsbudgets auch die Verwandtenunterstützung hinzugezogen. Gegenseitig unterstützungspflichtig sind gemäss Artikel 328 ZGB Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Diese Regelung gilt im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes sowohl für Schweizer als auch für Ausländer. Im Sinne einer Kosten-Nutzen-Überlegung müssen die Verhältnisse im Einzelfall geprüft werden, bevor Beiträge von Verwandten geltend gemacht werden. Wird die Verwandtenunterstützungspflicht bestritten, so hat das unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen (Art. 25 ZUG) eine Zivilklage gegen die Verwandten zu erheben. Aufgrund der Kosten-Nutzen-Überlegung empfiehlt die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, die Beitragsfähigkeit nur von Verwandten mit überdurchschnittlichen Einkommen bzw. Vermögen zu prüfen. Eigenständige Nachforschungen des Bundes, ob Verwandte zur Unterstützung beigezogen werden können, würden bloss Doppelstrukturen schaffen und wären daher wenig sinnvoll.</p><p>Kommen die Kantone zum Schluss, dass der Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann und auch keine Unterhaltspflicht Dritter besteht, so richtet der Bund die rechtlich vorgesehene Unterstützungspauschale aus. Ob eine solche besteht, wird jedoch vom zuständigen Gemeinwesen geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um in der Schweiz lebende Verwandte von Asylsuchenden zu deren finanzieller Unterstützung beizuziehen.</p>
- Asylbewerber. Familienrechtliche Unterstützungspflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss den Artikeln 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) können Verwandte zur Unterstützung verpflichtet werden, sobald die zu Unterstützenden ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Es ist stossend, wenn dieser familiäre Beistand in der fürsorgerischen Praxis die Regel ist, bei Asylsuchenden jedoch nicht beigezogen wird. Dies um so mehr, als der familiäre Zusammenhalt in den Ursprungsländern der Betroffenen immer wieder für andere Belange ins Feld geführt wird.</p>
- <p>Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Asylsuchende sind die Kantone zuständig. Der Bund steht in einem ausschliesslich subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen und vergütet diesen die Fürsorgekosten nach dem Grundsatz der Subsidiarität nur für bedürftige Personen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und für die auch Dritte nicht aufkommen müssen (Art. 20a des Asylgesetzes). Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten, welche für die bedürftigen Asylsuchenden ausgerichtet wurden, pauschal. Die von den Kantonen eingereichten Quartalsabrechnungen werden vom Bundesamt stichprobenweise überprüft.</p><p>Die Kantone (bzw. das fürsorgeausrichtende Gemeinwesen) haben vor der Ausrichtung von Fürsorgeleistungen festzustellen, ob der Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann und ob nicht Dritte dafür aufkommen müssen. Neben der ehelichen und elterlichen Unterhaltspflicht wird bei der Berechnung des Unterstützungsbudgets auch die Verwandtenunterstützung hinzugezogen. Gegenseitig unterstützungspflichtig sind gemäss Artikel 328 ZGB Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Diese Regelung gilt im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes sowohl für Schweizer als auch für Ausländer. Im Sinne einer Kosten-Nutzen-Überlegung müssen die Verhältnisse im Einzelfall geprüft werden, bevor Beiträge von Verwandten geltend gemacht werden. Wird die Verwandtenunterstützungspflicht bestritten, so hat das unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen (Art. 25 ZUG) eine Zivilklage gegen die Verwandten zu erheben. Aufgrund der Kosten-Nutzen-Überlegung empfiehlt die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, die Beitragsfähigkeit nur von Verwandten mit überdurchschnittlichen Einkommen bzw. Vermögen zu prüfen. Eigenständige Nachforschungen des Bundes, ob Verwandte zur Unterstützung beigezogen werden können, würden bloss Doppelstrukturen schaffen und wären daher wenig sinnvoll.</p><p>Kommen die Kantone zum Schluss, dass der Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann und auch keine Unterhaltspflicht Dritter besteht, so richtet der Bund die rechtlich vorgesehene Unterstützungspauschale aus. Ob eine solche besteht, wird jedoch vom zuständigen Gemeinwesen geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um in der Schweiz lebende Verwandte von Asylsuchenden zu deren finanzieller Unterstützung beizuziehen.</p>
- Asylbewerber. Familienrechtliche Unterstützungspflicht
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